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	<title>Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V. &#187; Gerichtshilfe &amp; Justiz</title>
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	<description>Homepage der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V.</description>
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		<title>Reaktionen und Konsequenzen nach Staufen &#8211; Prozess vor dem LG Freiburg</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Sep 2018 18:19:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtshilfe & Justiz]]></category>

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		<description><![CDATA[In BW hat der Ministerpräsident Kretschmann nach den Urteilen im Freiburger Missbrauchsprozess eine umfangreiche Aufarbeitung und Verbesserungen angekündigt. Zumindest bei den beteiligten Ämtern – einschließlich der Justiz – und Behörden wurden schwere Versäumnisse festgestellt. Fehler sollen schonungslos aufgearbeitet werden. Der &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1073" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="caret-color: #000000; color: #000000; font-family: Helvetica; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;">
<div style="border-style: solid none none; border-top-width: 1pt; border-top-color: #e1e1e1; padding: 3pt 0cm 0cm;">
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif;"><span style="font-size: 14pt;"> </span><span style="font-size: 12pt;">In BW hat der Ministerpräsident Kretschmann nach den Urteilen im Freiburger Missbrauchsprozess eine umfangreiche Aufarbeitung und Verbesserungen angekündigt. Zumindest bei den</span></p>
</div>
</div>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">beteiligten Ämtern – einschließlich der Justiz – und Behörden wurden schwere Versäumnisse festgestellt. Fehler sollen schonungslos aufgearbeitet werden.<span class="Apple-converted-space"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">Der Fall hat bundesweit Aufsehen erregt und wurde in allen Medien über Monate dargestellt. Dennoch müssen wir in der schnelllebigen Zeit damit rechnen, die Aufmerksamkeit wird von<span class="Apple-converted-space"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">dem überwiegenden Teil unserer Gesellschaft verdrängt werden. Neue, andere Ereignisse werden unsere Wahrnehmung und Wachheit sowie die Handlungen der Justizministerien<span class="Apple-converted-space"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">beeinflussen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">Da bei der gesetzlichen Verankerung der GERICHTSHILFE in der StPO und den Ausführungen über den Einsatz im Ermittlungsverfahren insbesondere auf die Delikte gegen die</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">sexuelle Selbstbestimmung als Zielgruppe für Persönlichkeitsberichte verwiesen wird, sollten wir in allen Bundesländern nachdrücklich und ausdauernd unsere Stimme</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">erheben.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">Politiker werden m. E. nur dann deutlich aufnahmebereiter wenn es  Wahlen gibt. Die Parteien stellen ihre Wahlkampfthemen viele Monate vorher  in ihren Gremien</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">zusammen. Dieses bedeutet aktuell den Themenbereich Soziale Strafrechtspflege findet wir z. B. in den Programmen der Parteien in Hessen wie auch Bayern nicht. Unter dem Punkt Sicherheit wird</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">die personelle Ausstattung der Polizei hervor gehoben. Prävention und zumindest Hinweise auf eine Verbesserung des Opferschutzes gehen da unter.<span class="Apple-converted-space"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">Nachdem<span class="Apple-converted-space"> </span><span style="text-decoration: underline;">2019<span class="Apple-converted-space"> </span></span></span><span style="font-size: 12pt;">mehrere Landtagswahlen anstehen empfiehlt es sich  unsere Themen umgehend an die Parteien und ihre Vertreter zu richten. ES gilt verstärkt Medienarbeit zu beginnen, Organisationen</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">zu informieren, zur Beteiligung aufzurufen die gleichfalls im Umfeld der sozialen Strafrechtspflege engagiert sind.  Andere Gruppen aus der Wirtschaft und Industrie werden nachdrücklich ihre Wünsche<span class="Apple-converted-space"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">und Forderungen anmelden. Es gilt möglichst umgehend Themen wie das nachfolgend Beschriebene im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu halten und auf allen Ebenen Verbesserungen zu fordern.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">Selbstläufer werden wir nicht erwarten dürfen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">ADG-Präsidium</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;">&nbsp;</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Konsequenzen nach Staufen</span></strong></p>
<p>Herrn<br />
Justizminister Guido Wolf<br />
Justizministerium Baden-Württemberg<br />
Schillerplatz 4<br />
70173 Stuttgart</p>
<p>Effektivität – Effizienz sind Voraussetzung für die justiziellen Abläufe und Ergebnisse im Ermittlungs- und Strafverfahren.</p>
<p>Sehr geehrter Herr Minister Wolf,</p>
<p>der Strafprozess vor dem Landgericht Freiburg um den Missbrauch eines Kindes endete mit dem Urteil gegen die Mutter des Opfers und deren Lebensgefährten. Abgeschlossen ist dieser Fall insofern nicht, als nötige Schlüsse daraus gezogen werden müssen. Ämter und Behörden, die mitverantwortlich für den Schutz von Kindern sind, haben Versäumnisse aufzuarbeiten. Fehler müssen offensiv benannt und zukünftig vermieden werden. Die Gefahr von Wiederholungsfällen ist durch aktive Veränderungen/Verbesserungen zu minimieren. Die Justiz kann/sollte hierzu einen erheblichen Beitrag leisten, was in den zurückliegenden Jahrzehnten durch den Einsatz der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren nachweislich geschehen ist. Die Privatisierung der Sozialen Dienste der Justiz allerdings hat diese positiven Effekte deutlich vermindert.</p>
<p>Das Justizministerium kann und sollte diesbezüglich richtungsweisende Aufgabenstellungen vorschreiben. Dabei handelt es sich im Wesentlichen nur um Aufgabenverlagerungen bei den Sozialarbeitern. Die beim Ministerium liegende Richtlinienkompetenz müsste nur zu verbindlichen Vorgaben über die Generalstaatsanwaltschaften an die Behördenleitungen der Staatsanwaltschaften führen, denn bloße „Empfehlungen“ können eine landeseinheitliche Umsetzung langfristig nicht sichern.</p>
<p>Hierzu folgen in Auszügen einige kurze Hinweise, die ausschließlich aus der Justiz von BW stammen:</p>
<p><strong>Juli 1974, </strong>Kommissionsbericht JM: „das Bild der Gerichtshilfe von morgen wird nämlich geprägt sein von dem Umstand, inwieweit sie schon im Ermittlungsverfahren angewandte Kriminaldiagnostik treiben kann. Die Kenntnis von Persönlichkeit und Lebensführung des Straffälligen ist <strong>vor</strong> dem Urteilsspruch, in dem es darum geht, zu welcher Strafe oder Maßnahme gegriffen wird, besonders bedeutsam. Sie kann schon dem Staatsanwalt entscheidende Hinweise für die weitere Steuerung des Ermittlungsverfahrens geben.“<br />
<strong>30.12.1984</strong>, Hausverfügung Nr.9 des Lt.OSTA Dr. Herrmann, STA Tübingen, dem späteren GenSTA in Stuttgart: Befund der sehr unterschiedlichen Beiziehung der Gerichtshilfe bei der Staatsanwaltschaft Tübingen: „Während sie (GH) beispielsweise bei Delikten gegen das Leben und nach dem Betäubungsgesetz sehr häufig hinzugezogen wird, fällt auf, dass sie im Bereich der Sittlichkeitsdelikte unterdurchschnittlich beteiligt wird.</p>
<p>Gerade auf diesem Gebiet sind aber Feststellungen über Ursachen und Beweggründe für das strafbare Verhalten und über Aussichten, Ansatzpunkte und Einwirkungsmöglichkeiten für eine künftige geordnete Lebensführung des Beschuldigten von großer Bedeutung. Es „wird deshalb <strong><span style="text-decoration: underline;">angeordnet,</span></strong> dass ab 1.1.87 in der Regel bei folgenden Straffällen ein Gerichtshilfebericht anzufordern ist:“ Nachfolgend wurden die Delikte aufgelistet, u.a. sex. Missbrauch von Schutzbefohlenen, sex. Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sex. Nötigung, sex. Missbrauch Widerstandsunfähiger und weitere Delikte.<br />
<strong>22.März 1994</strong>, Pressemitteilung des JM, Justizminister Dr. Thomas Schäuble anlässlich der bestandenen Zusatzausbildung der Gerichtshelfer in der „Methodik der Persönlichkeitserfassung Straffälliger“. Hierzu weiter der Justizminister: „dass im Unterschied zu anderen Bundesländern in Baden-Württemberg Praxis sei, die Kompetenz der Gerichtshelfer bereits für die Schlußverfügung der Staatsanwaltschaft zu nutzen. Er denke dabei besonders an Sexual- und Tötungsdelikte; weiter: „mir ist sehr daran gelegen, dass die Gerichtshilfe richtig und effektiv eingesetzt wird“.</p>
<p>Auch wenn nunmehr in BW andere Strukturen für die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz eingeführt wurden, verbleibt die Möglichkeit, die mit Gerichtshilfeaufgaben betrauten Sozialarbeiter neuerlich verbindlich für die beschriebenen Aufgaben einzusetzen. Wir wollen noch einmal betonen, dass bloße „Empfehlungen“ des Justizministers nicht reichen, nur bindende Vorgaben an die Staatsanwälte, gestützt auf die Richtlinienkompetenz des Ministeriums, können eine landesweite Einhaltung gewährleisten.</p>
<p>Wir werden durch diese Vorschläge nicht Straftaten generell verhindern können, jedoch bei ersten Auffälligkeiten gezieltere Erkenntnisse den Staatsanwälten und Richtern ermöglichen. Dies zeigen die bisherigen Ergebnisse bei der frühzeitigen Hinzuziehung der Gerichtshilfe.<br />
Es kann als gesicherte Tatsache gelten, dass auffällige Täter nicht plötzlich und ohne vorherige Auffälligkeiten da sind, im Gegenteil: die sozialen „Schleifspuren“ dieser potenziellen Täter sind für Fachleute aus der Justiz und der Sozialarbeit bei genauem Hinsehen gut zu erkennen und zu beurteilen.<br />
Für weitere Nachfragen und Ausführungen mit entsprechenden Belegen können Sie gerne auf uns zukommen und selbstverständlich auf unsere Mitarbeit zählen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Rainer-Dieter Hering</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sehr geehrter Herr Hering,</p>
<p>vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. August 2018, mit der Sie sich nach den aus dem erschütternden sog. „Staufener Missbrauchsfall&#8221; zu ziehenden Konsequenzen erkundigen. Ich stimme mit Ihnen überein, dass nach der erstinstanzlichen strafrechtlichen Aufarbeitung vor dem Landgericht Freiburg auch zu prüfen ist, ob und ggf. wie die Strukturen und Abläufe im Bereich der beteiligten Behörden und Gerichte verbessert werden können.</p>
<p>Zu diesem Zweck wurde seitens des Ministeriums für Soziales und Integration eine interministerielle Arbeitsgruppe eingesetzt, an der auch das Ministerium der Justiz und für Europa beteiligt ist. Eine Überprüfung der Verfahrensabläufe erfolgte zudem durch einen „Runden Tisch&#8221; des Oberlandesgerichts Karlsruhe, des Amtsgerichts Freiburg und des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald. Der Abschlussbericht des „Runden Tisches&#8221; wurde am 6. September 2018 der Öffentlichkeit vorgestellt. Mit etwaigen aus dem „Staufener Missbrauchsfall&#8221; zu ziehenden Konsequenzen wird sich nunmehr eine aus Vertretern mehrerer Ministerien und externen Experten bestehende Kinderschutzkommission unter Leitung des Ministers für Soziales und Integration befassen.</p>
<p>Soweit Sie anregen, dass das Ministerium der Justiz und für Europa den Staatsanwaltschaften durch Erlass verbindliche Vorgaben für die Zusammenarbeit mit der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg machen soll, möchte ich den weiteren Prüfungen nicht vorgreifen. Sollte die Analyse der Abläufe und Strukturen im Fall Staufen ergeben, dass auch bezüglich der Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaften und Gerichtshilfe Änderungsbedarf besteht, werden wir diesen gemeinsam mit den beteiligten Akteuren umsetzen.</p>
<p>Die von Ihnen in diesem Zusammenhang angesprochenen „Empfehlungen&#8221; gehen auf eine Besprechung von Vertretern der Staatsanwaltschaften mit der damals mit der Bewährungs- und Gerichtshilfe betrauten Neustart gGmbH im Jahr 2007 zurück. Im Zusammenhang mit den Konsequenzen aus dem Missbrauchsfall in Staufen werden wir auch die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaften und der Gerichtshilfe in den Blick nehmen und diese im Rahmen der nächsten Dienstbesprechungen erneut thematisieren.</p>
<p>Mit Ihnen bin ich der Meinung, dass die Bewährungs- und Gerichtshilfe einen äußerst wertvollen Beitrag im Bereich der Strafrechtspflege leistet, damit Staatsanwaltschaften und Gerichte zu einer angemessenen strafrechtlichen Reaktion gegenüber den Beschuldigten und Angeklagten gelangen, die zugleich den Geschädigten gerecht wird.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Guido Wolf MdL</p>
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		</item>
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		<title>Gerichtshilfe und Justiz in Bayern</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2018 12:52:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtshilfe & Justiz]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; _______________________________________________________________________________ An das Bayerische Staatsministerium der Justiz Herrn Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Justizpalast am Karlsplatz Postfach 80097 München &#160; Nachrichtlich an die 1)    Herren Präsidenten der Oberlandesgerichte 2)    Herren Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1014" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2018/03/Bay-JM-1977.jpg"><img class="size-full wp-image-1015 aligncenter" title="Bayern JM 1977" src="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2018/03/Bay-JM-1977.jpg" alt="" width="558" height="768" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>_______________________________________________________________________________</p>
<p>An das Bayerische Staatsministerium der Justiz</p>
<p>Herrn Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback</p>
<p>Justizpalast am Karlsplatz</p>
<p>Postfach</p>
<p>80097 München</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachrichtlich an die</p>
<p>1)    Herren Präsidenten der Oberlandesgerichte</p>
<p>2)    Herren Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg,</p>
<p>3)    Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften mit Gerichtshilfen in Augsburg, Memmingen, München, Nürnberg und Würzburg</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Gerichtshilfe, die soziale Ermittlungshilfe der Staatsanwaltschaften</strong><strong> </strong></p>
<p>-       Entstehung, Zielsetzung, Fortentwicklung der Strafrechtspflege  -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sehr geehrter Herr Staatsminister,</p>
<p>aus Anlass der modellhaften Einführung bzw. Erprobung der Gerichtshilfe in Bayreuth und Bamberg bei der Bewährungshilfe möchten wir Ihnen sowie Ihren zuständigen Mitarbeitern die folgende Darstellung der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe (ADG) übermitteln.</p>
<p>Unsere Ausführungen berücksichtigen sowohl die Entstehung, Entwicklung, Verwirklichung des Gerichtshilfegedankens in der heutigen Strafrechtspraxis, den Einfluss der Organisationsform und Strukturen, die Aufgabenstellung, deren Verwirklichung, der merklichen Einsparpotentiale für den Justizhaushalt, wie auch die Gesichtspunkte der Effektivität und Effizienz in der Aufgabenerledigung.</p>
<p>Bei den Ausführungen können wir auf unsere Mitwirkung vor der Einführung der Gerichtshilfe in Bayern, und zudem auf die in anderen Bundesländern gewonnen Eindrücke und Erkenntnisse zurückgreifen.</p>
<p>Ich selbst war in meiner Funktion als Vorsitzender des Präsidiums der ADG (Informationen dazu allgemein: <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/">http://www.adg-gerichtshilfe.de/</a>) zusammen mit dem damaligen LOStA der Staatsanwaltschaft Tübingen in den Jahren 1977/78 von dem damaligen Leiter der Strafrechtsabteilung Ihres Hauses, Herrn Prof. Dr. Odersky, nach München eingeladen worden, um ihm sowie dem Behördenleiter der GStA München und den LOStA der Staatsanwaltschaften München I und München II über die Erfahrungen mit der Praxis des Einsatzes der Gerichtshilfe in Baden-Württemberg zu berichten.</p>
<p>Hierbei ging es besonders um die Erreichbarkeit der frühestmöglichen Einschaltung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren. Zum damaligen Zeitpunkt wurde die im Jahr 1974 eingeführte Gerichtshilfe Tübingen in 68% aller Beauftragungen im Ermittlungsverfahren beauftragt. Im Rahmen dieser schon für sich erfreulichen Entwicklung fand bei den bayerischen Diskussionsteilnehmern insbesondere die Zusammenarbeit der Dezernenten und Gerichtshelfer besonderes Interesse. Im späteren Verlauf wurden wir auch bei dem weiteren Aufbau der Gerichtshilfen in Nürnberg und Augsburg konsultiert.</p>
<p>Um wichtige Grundlagen für die Aufgabenerreichbarkeit herauszustellen, werden wir auf die Entwicklung der Gerichtshilfe, auf die Situation in Bayern und in den anderen Bundesländern eingehen.</p>
<p>Hier zunächst einige skizzenhafte Bemerkungen zur geschichtlichen Entwicklung des Gerichtshilfegedankens in der sozialen Strafrechtspflege.</p>
<p>Um die Wende zum 20. Jahrhundert vollzog sich in der Strafrechtwissenschaft ein Wandel hin zur sozialen Zweckstrafe. Die auf Franz von Liszt aufbauende Strafrechtschule betonte den Zweckcharakter der Strafe. Bei der Bestrafung des Rechtsbrechers sollte nicht mehr <strong>alleine</strong> die Tat als normverletzender Vorgang im Mittelpunkt stehen, vielmehr galt es, die Tat eines bestimmten, durch seine persönliche und soziale Eigenart geprägten Täters zu beurteilen. Dies implizierte bei den juristischen Praktikern die Notwendigkeit einer verstärkten Beschäftigung mit den persönlichen und sozialen Verhältnissen des Rechtsbrechers. So kam es mit Billigung der Justizverwaltung in Preußen bereits im Jahr 1915 zum Einsatz von Fürsorgern (Sozialarbeitern,), denen es von Amts wegen oblag, sowohl die persönlichen und familiären Verhältnisse des Straftäters als auch die sozialen Hintergründe der Straffälligkeit zu erforschen.</p>
<p>Generell waren es Strafjuristen, die als die treibenden Kräfte zur Errichtung einer „Gerichtshilfe“ wirkten, und nicht, wie man vielleicht erwarten würde, die Wohlfahrtsverbände oder private Initiativen. Es kam dann über Preußen hinaus sehr zügig zu justizeigenen hauptamtlich angestellten Ermittlern für die gestellten Aufgaben der Persönlichkeitserforschung. Mithin ist bei der Gerichtshilfe ganz eindeutig ein anderer prägender Ursprung und Umgang im Vergleich zur (schon länger existierenden) Gefangenenfürsorge sowie zur (erst deutlich später etablierten) Bewährungshilfe gegeben. Damals so bezeichnete „Fürsorgerische Hilfen“ wurden durch die sich als „Rechtseinrichtung“ verstehenden Gerichtshilfestellen ganz explizit nicht geleistet.</p>
<p>Im Großkommentar Löwe-Rosenberg „Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz“ wird zum §160 Abs3 StPO aktuell eine vergleichbare Erläuterung gegeben: <em>„… die Gerichtshilfe hat alle Erkenntnisquellen zu nutzen und muss die Wirklichkeit objektiv feststellen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den Beschuldigten positiv oder negativ auswirken kann, sie ist Ermittlungsorgan und nicht Fürsorgebehörde.“</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weil Artikel 294 EGStGB in die Organisationsbefugnis der Bundesländer von Anfang bis heute nicht eingreift, bestanden früher und bestehen bis heute bzw. entstehen auch heute erneut höchst unterschiedliche Gerichtshilfeorganisationsformen. </strong></p>
<p>Für <strong>Bayern</strong> kann man zunächst im Rückblick kurz folgendes feststellen: Das Bayerische Staatministerium der Justiz gab in seinem Schreiben an die Behördenleiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 22.08.1977 Hinweise über die mögliche Zuordnung der Gerichtshilfe zu den Staatsanwaltschaften alternativ zu den Landgerichten. Die jeweiligen Auswirkungen wurden dargestellt, und die Gerichte und Staatsanwaltschaften entsprechend informiert sowie dem üblichen Vorgehen entsprechend gebeten, zum Entwurf Stellung zu nehmen und die Äußerungen dem Ministerium zuzuleiten. Mit Blick darauf, dass damals die vorrangige Aufgabe der Gerichtshilfe länderübergreifend als Ermittlungshilfe beschrieben wurde, und die Staatsanwaltschaft eben als Herrin des Ermittlungsverfahrens galt und bis heute gilt, ging der Tenor der Rückmeldungen im Kern dahin, dass sich die substantielle und rechtliche Zielsetzung des Gerichtshilfeeinsatzes bei einer Eingliederung in diese Behörde leichter und besser verwirklichen lassen würde. Die Folge war am Ende des Klärungsprozesses tatsächlich die Zuordnung der Gerichtshilfe zur Staatsanwaltschaft. Im Lauf der Jahre waren infolge der ansteigenden Beauftragung von Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern für Belange des Nachverfahrens Komplikationen und andere ungünstige Entwicklungen aufgetreten.</p>
<p>Dies verdeutlichen im vergleichenden Rückblick auch Berichte aus mehreren anderen Bundeländern.</p>
<p>So hatte etwa in <strong>Nordrhein-Westfalen</strong> der Generalstaatsanwalt beim OLG Hamm 1987 (4205 GStA.1.208) den Einsatz der Gerichtshilfe <span style="text-decoration: underline;">vor</span> Anklageerhebung bei den Staatsanwaltschaften Münster und Hagen verfügt, nachdem seine vorherigen, und mehrfachen, Hinweise auf eine Beiziehung der Gerichtshilfe gemäß §160 Abs.3 StPO keinen nachhaltigen Erfolg gezeigt hatten</p>
<p>In Münster hatte der Leitende Oberstaatsanwalt durch Hausverfügung angeordnet, dass die Gerichtshilfe in allen Jungendschutzsachen gegen Erwachsene und in allen Verfahren, in denen die öffentliche Klage gegen Erwachsene vor dem Landgericht erhoben werden sollte, zu beauftragen sei. Weiter hieß es dort: <em>„außerdem muss der Dezernent in der Begleitverfügung die Gründe darlegen, weshalb die Einschaltung der Gerichtshilfe unterblieben ist“.</em></p>
<p>In Hagen hatte der Lt. Oberstaatsanwalt per Hausverfügung angeordnet, dass die Gerichtshilfe grundsätzlich in jedem Fall vor Erhebung einer Anklage in Kapitalstrafsachen, bei schweren Sexualdelikten oder bei Kaufhausdiebstählen einzusetzen sei. Wenn in solchen Fällen ausnahmsweise daran gedacht werde, vom Einsatz eines Gerichtshelfers vor der Anklage abzusehen, seien die Handakten vor Zeichnung der Anklageschrift mit kurzer Begründung dem Abteilungsleiter vorzulegen.</p>
<p>Nach der Rückmeldung an den Generalstaatsanwalt ergab sich danach eine „erhebliche“ Steigerung beim Einsatz der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren. Das Hagener Modell hat zu einer Versechsfachung des Einsatzes der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren gegenüber dem vorherigen Jahr geführt <strong>und </strong>ist dann im darauf folgenden Berichtsjahr nochmals fast verdoppelt worden.</p>
<p>Die Ergebnisse bei den Modellversuchen wurden günstig bewertet. Gründe für eine zurückhaltende Beauftragung in einigen Deliktsfeldern bewertete der Generalstaatsanwalt mit der Bearbeitungsart von Dezernenten, die vornehmlich <span style="text-decoration: underline;">tatbestandsbezogen</span> und weniger rechtsfolgenbezogen seien. Der Einsatz der Gerichtshilfe wurde von diesen Dezernenten als störend empfunden, weil die Annahme vorherrschend war, der Verfahrensabschluss würde in der Regel verzögert.</p>
<p>In dieser Perspektive ist die räumliche Nähe oder Distanz zu den Ermittlungsabteilungen von ganz zentraler Bedeutung. In NRW gab es bis zur Einführung des Sozialdienstes der Justiz – mit der Zusammenführung von Bewährungs- und Gerichtshilfe bei den Landgerichten – bei <span style="text-decoration: underline;">jeder</span> Staatsanwaltschaft eine Gerichtshilfe mit mindestens zwei Planstellen. Der Gerichtshilfe-Einsatz im Ermittlungsverfahren war unterschiedlich ausgeprägt. Sowohl bei großen Staatsanwaltschaften wie in Köln und mittleren bis kleineren Staatsanwaltschaften u.a. Detmold, Bielefeld, Arnsberg, gab es hohe Auslastungen u.a. bei der Opferberichterstattung und in unterschiedlichen Deliktfeldern.</p>
<p>Gleichfalls gab es Dienststellen mit einer geringen Auslastung der Beauftragung im Ermittlungsverfahren. Die Gründe bei der letzteren Gruppe ergeben sich u.a. aus der deutlichen räumlichen Distanz und nur geringen persönlichen Treffen sowie Gesprächen. Sowohl die Zuweisung der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Diensträume bei der Bewährungshilfe als auch ihre Unterbringung in externen angemieteten Häusern oder im Bereich der Vollstreckungsabteilungen zeigten erkennbar negative Auswirkungen auf die Art der Gerichtshilfebeauftragung und die tägliche Zusammenarbeit zwischen den Dezernenten der Ermittlungsabteilungen und der Gerichtshilfe.</p>
<p>Hierdurch ergaben sich auch die unterschiedliche Wahrnehmung der Gerichtshilfe durch die Behördenleitungen und Abteilungsleitungen. Nachhaltig wurde der Einfluss der räumlichen Nähe zu den Ermittlungsabteilungen in der zu erwartenden Richtung erkennbar, wenn nachträglich räumliche Veränderungen bei Staatsanwaltschaften eintraten und hierdurch entweder die Gerichtshilfe zentral bei der Staatsanwaltschaft ihre Büros erhielt oder eben umgekehrt ausgelagert wurde. Derartige Entwicklungen traten wiederholt an vielen Standorten und in mehreren Bundesländern ein. In Baden-Württemberg wurde deshalb in der AV zum Gesetz über die Sozialen Dienste der Justiz ausgeführt, dass die Gerichtshelfer ihre Diensträume direkt in den Baulichkeiten der Staatsanwaltschaft zu bekommen hätten.</p>
<p>In Nordrhein-Westfalen ließ sich eindrücklich folgendes feststellen: In den Staatsanwaltschaften mit unmittelbarer Büroanbindung (wie z. B. in Köln, Detmold, Arnsberg, Hagen, Düsseldorf) konnte eine gute bis sehr gute und direkte Zusammenarbeit zwischen Dezernenten und den Gerichtshelfern festgestellt werden; dort wurde die Gerichtshilfe im Sinne des §160 Abs. 3 StPO beauftragt, und die angeforderten Berichte wurden dann auch rechtzeitig vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens den Auftraggebern vorgelegt. Diese konnten die Erkenntnisse somit für ihre Endverfügung verwerten. Umgekehrt bedeutete es dort, wo die Gerichtshilfe zwar Teil der Staatsanwaltschaft war, tatsächlich aber räumlich deutlich von den Ermittlungsabteilungen getrennt arbeitete, und etwa mit der Bewährungshilfe in Bürogemeinschaft untergebracht war, eine Auftragsverlagerung in das Nach- und Vollstreckungsverfahren.</p>
<p>Eine vergleichbare Situation gab es in <strong>Niedersachsen</strong> vor der Einführung des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Justiz. Vorher gab es in vielen Staatsanwaltschaften, wie namentlich bei den Staatsanwaltschaften in Verden/Aller, Oldenburg und Göttingen, hohe bis sehr hohe Auslastungen bei den Persönlichkeitsberichten, dem TOA, der Opferberichterstattung und in Fällen der häuslichen Gewalt .Seit der Implementation des Allgemeinen Sozialen Dienstes ist die Arbeit der Gerichtshilfe im Ermittlungs- und Vorverfahren flächendeckend, eigentlich flächen-<strong>nicht</strong>deckend, kaum mehr feststellbar. Zudem geben die Statistiken überwiegend nur noch zusammengefasste Zahlen, wenig differenziert nach den Verfahrensständen, wieder.</p>
<p>Auch in den <strong>nach der Wiedervereinigung neu entstandenen Bundesländern</strong> gab es deutliche Unterschiede in der Beziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren.</p>
<p>Die Zusammenarbeit der Staatsanwälte mit der Gerichtshilfe beispielsweise in <strong>Sachsen</strong>, die dort in den ersten Jahren einen Teil der Ermittlungsbehörden bildete, führte zu einer zügigen Beauftragung im Ermittlungsverfahren. Die Zusammenarbeit mit den Behördenleitern und Dezernenten, die aus Bayern und Baden-Württemberg kamen war dank der Unterstützung durch den Generalstaatsanwalt außerordentlich ergiebig, da die dort tätigen Juristen die Tätigkeit der Gerichtshilfe als Teil der Staatsanwaltschaften aus ihren vorherigen Behörden in ihren Herkunftsländern gut kannten.</p>
<p>Nach der überraschenden Bildung des einheitlichen Sozialdienstes der Justiz gegen deutliche und fachlich begründete Widerstände der LG-Präsidenten, wobei völlig unverständlicherweise die Behördenleiter der Staatsanwaltschaften bei den Entscheidungen überhaupt nicht beteiligt wurden, kam es zur Anbindung an die Landgerichte. Sehr „zügig“ folgte dann in Sachsen eine Auftragsverlagerung in das Vollstreckungsverfahren. Da die Gerichtshelfer nunmehr nicht mehr Teil der gemeinsamen Behörde Staatsanwaltschaft waren, wo sich die vormals zusammen in einer Behörde untergebrachten Fachleute persönlich kannten und wertschätzten, gab es übergangsweise in Einzelfällen noch eine Beauftragung durch Staatsanwälte. Aber alsbald war die vom Gesetzgeber angebotene Beauftragung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren nicht mehr nennenswert existent.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der <strong>Hinwendung zur Gegenwart und den geplanten weiteren Reformen</strong> kann man strukturell überall vergleichbare Problemlagen konstatieren.</p>
<p>Für Bayern sei einleitend konstatiert: Der Hinweis der „Zentralen Koordinierungsstelle Bewährungshilfe“ auf die Erfahrungen in den anderen Bundesländern, die überwiegend den einheitlichen Sozialdienst der Justiz eingeführt haben, geht nur auf die Organisationsformen ein und sagt, wenn man so will völlig folgerichtig, schlicht nichts zu den inhaltlichen Arbeitsschwerpunkten und eingetretenen Arbeitsergebnissen aus. Die Gründe dafür müssen wir mangels Insider-Einsicht völlig offenstehen lassen, meinen aber, dass genau solche Aussagen im Kern der Erörterung stehen müssten.</p>
<p>Beim Betrachten der Organisationsformen, der Aussagen über angestrebte Arbeitsbereiche und der Erfassung und Bewertung der „am Ende“ tatsächlichen erzielten Ergebnisse wird deutlich:</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Nur</span></strong> dort wo die Gerichtshilfe Teil der Staatsanwaltschaften <span style="text-decoration: underline;">ist</span>, werden die der Gerichtshilfe zugeschriebenen Aufgaben im Ermittlungs- und Vorverfahrensbereich erreichbar.</p>
<p>Alle anderen Organisationsformen haben die vom Bundesgesetzgeber, den Landesgesetzen, deren Ausführungsbestimmungen und/oder „Allgemeinen Verfügungen“ beschriebenen <strong>vorrangigen</strong> Gerichtshilfeeinsatz im Ermittlungsverfahren <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> erreicht. Im Gegenteil, der einheitliche Sozialdienst der Justiz, die Zusammenführung von Bewährungs- und Gerichtshilfe in Personalunion, angesiedelt bei den Landgerichten, alternativ bei den Oberlandesgerichten, direkt angekoppelt beim Justizministerium (Sachsen-Anhalt) oder bei einer Landesbehörde(MV), weist übereinstimmend die reduzierte bis völlige Aufgabe dieses Arbeitsbereiches auf.</p>
<p>Allen Kundigen im Arbeitsfeld ist mithin, noch einmal pointiert formuliert, eines völlig klar: In denjenigen Ländern bzw. Einrichtungen, die ohne jegliche verbindliche Funktionszuteilung von rechtlich und faktisch sehr divergierenden Leistungen einzelner „Dienst-Teile“ buchstäblich „bürokratisch gemeinsame“ Dienste der Bewährungs- <span style="text-decoration: underline;">und</span> Gerichtshilfe bei den Landgerichten eingeführt haben, läutet für die soziale Ermittlungshilfe und die damit verbundenen Schwerpunkte wie z. B. dem Verfahren wirklich dienliche Persönlichkeitsberichterstattung oder Opferberichterstattung, bildlich gesprochen, die Totenglocken, wenn sie denn nicht überhaupt bereits ganz verschwunden sind!</p>
<p>In Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gab es Zeiten und Bereiche, in denen ein genereller „Sozialdienst der Justiz“ mit den gerade beschriebenen Folgen arbeitete. Erst nach der Auflösung des gemeinsamen Sozialdienstes kam es  zu der jetzt überwiegenden Beauftragung im Vorverfahren. Dies war, von den im Feld aktiv Handelnden her betrachtet, ein Resultat der juristischen und sozialarbeiterischen Praxis an der Basis, getragen von der sachorientierten und zielführenden Unterstützung der Generalstaatsanwälte und Behördenleiter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>Entwicklung in Rheinland-Pfalz</strong> sei nachstehend als erkenntnisförderndes Beispiel etwas näher beschrieben, weil es sich an deren vorläufigen Ende um <strong>ganz aktuelle Befunde</strong> handelt.</p>
<p>In Rheinland-Pfalz war der Sozialdienst der Justiz zum 1.1.1975 bei den Landgerichten mit Aufgaben der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht und Gerichtshilfe zu einer einheitlichen Dienststelle der Strafrechtspflege zusammengefasst worden. Nach der AV SozDJ Rheinland-Pfalz waren für die Erledigung der Persönlichkeitsermittlungen hauptamtlich tätige Gerichtshelfer vorgesehen. Tatsächlich aber arbeitete in den Dienststellen <span style="text-decoration: underline;">kein</span> einziger allein für die Gerichtshilfetätigkeit zuständiger Sozialarbeiter. Vielmehr sollten die Persönlichkeitsnachforschungen von den in der Dienststelle vorhandenen Bewährungshelfern nebenher wahrgenommen werden.</p>
<p>Die staatsanwaltliche Praxis nahm die Gerichtshilfe erst dann zur Kenntnis und beauftragte sie „in erster Linie“ im Vor- und Hauptverfahren die Persönlichkeit eines Beschuldigten zu ermitteln, als dieser Sozialdienst bei der Ermittlungsbehörde angesiedelt wurde. Es gab seither eine ständige Aufwärtsentwicklung in der Gerichtshilfetätigkeit im Ermittlungsverfahren.</p>
<p>Mit Beginn der derzeit noch laufenden Legislaturperiode des Landtags von Rheinland-Pfalz startete die Landesregierung, konkret das Justizministerium, einen erneuten Versuch zur Einrichtung eines einheitlichen Sozialdienstes. Dieses Vorhaben stützte sich auf Festlegungen im Koalitionsvertrag zwischen der SPD und der Partei Die Grünen/Bündnis 90. Die Grundlinie bestand darin, diesen Sozialdienst den Landgerichten zuzuordnen; kurzzeitig war alternativ ein Plan angedacht worden, eine neu zu schaffende Landesbehörde einzurichten. Für eine abstrakt gesehen erstaunlich, für die Gerichtshilfe freilich erfreulich hohe Zahl von Praktikern war es dann ein nachhaltig verfolgtes Anliegen, den als fruchtbar erlebten Weg der Gerichtshilfe als einer sozialen Ermittlungshilfe speziell der Staatsanwaltschaften weiter zu gehen, und dabei durchaus Fortentwicklungen mit zu tragen. Im Lauf der Diskussionen auf vielen Ebenen und in vielen Behörden gab es am Ende ein ganz große „Koalition der Praxis“: Sowohl die Oberlandesgerichte, Land- und Amtsgerichte, die Generalstaatsanwälte, die leitenden Oberstaatsanwälte wie die juristischen und sozialarbeiterischen Fachleute der Bewährungs- und Gerichtshilfe, gleichfalls die justizpolitischen Sprecher der Landtagsfraktionen waren sich einig, dass der einheitliche Sozialdienst der Justiz , so wie er in dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien ursprünglich beschlossen worden war, <strong>nicht tauglich</strong> sei für die Erreichbarkeit der erforderlichen substantiellen Gerichtshilfearbeit im Ermittlungsverfahren. Endgültig wurde das Vorhaben dann im November 2014 vom Landtag mit den Stimmen aller drei Fraktionen „beendet“.</p>
<p>Die Verantwortlichen in der ADG halten dieses Ergebnis nach der Natur der Sache für richtig. Freilich wollen wir uns nicht vorwerfen lassen, die „Staatsanwaltschaft-Lösung“ pauschal für mängelfrei zu halten. Vielmehr sind wir uns dabei aus inzwischen jahrzehntelanger Erfahrung, gestützt auf Berichte der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer vor Ort sowie auf andere Berichte und gelegentliche Erhebungen, über folgendes völlig klar: Auch wenn „an sich“ die Vorteile einer bei den Staatsanwaltschaften angesiedelten Gerichtshilfe, wie in Hessen und auch Bayern, akzeptiert sind, schließt dies „für sich“ genommen konkret nicht aus, dass die Einschaltung der Gerichtshilfe zwischen den Staatsanwaltschaften divergiert, und dass es selbst innerhalb einzelner Staatsanwaltschaften etliche Dezernenten gibt, welche die Gerichtshilfe nur selten einschalten, und sogar einzelne, die ganz grundsätzlich davon nichts halten und dies nach außen erkennbar auf die eine oder andere Art auch kommunizieren</p>
<p>Wir meinen hierzu, dass es stets angesagt ist, zunächst die gesamte „reale Lage vor Ort“ in ihren teils komplexen Facetten zu analysieren, und erst darin eingebettet dann etwaige „personelle Besonderheiten“ anzugehen.</p>
<p>Trotz der gesetzlichen Vorgaben und der Ausführungen in den Gesetzeskommentaren war der <strong>Aufbau und Einsatz </strong>der Gerichtshilfe schon früher auch in den Bundesländern mit einer Anbindung dieses Dienstes an die Staatsanwaltschaften <strong>kein „Selbstläufer“.</strong> In jedem Bundesland gab es unterschiedliche Gerichtshilfesituationen, und zwischen den Bundesländern war ein unterschiedlicher Gerichtshilfeaufbau zu erkennen.</p>
<p>Die Entwicklung hin zu einer positiven Gerichtshilfesituation hing ungeachtet solcher Unterschiede nach unserer Erfahrung entscheidend davon ab, ob sich überhaupt Personen bzw. Personengruppen fanden, und insbesondere solche mit Spezialerfahrung und Einsatzbereitschaft, die nachhaltig daran arbeiteten, bestehende Situationen zielorientiert anzusprechen mit dem Ziel, erkannte Fehler künftig  zu vermeiden und darüber hinaus Verbesserungen zu erreichen.</p>
<p>In Baden-Württemberg beispielsweise gab es beachtliche Anstrengungen, als sich noch in den Jahren bis 1990 deutliche Unterschiede in der Beauftragung der Gerichtshilfe herausstellten. Schrittweise wurden Lücken, Problemfelder und Mängel behoben, nicht zuletzt durch den ständigen Kontakt und Willen aller Beteiligter unter Einschluss der Strafrecht- und Personalabteilung sowie der beiden Generalstaatsanwälte. Aus den Reihen der Gerichtshilfe wurden Weiterbildungsangebote mit dem Justizministerium und dem Kriminologischen Institut der Universität Tübingen (Prof. Dr. Kerner) entwickelt und berufsbegleitend über drei Jahre durchgeführt.</p>
<p>Der Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht konnte entscheidend von der ADG mitentwickelt werden, ebenso die „Opferberichterstattung“ im Ermittlungsverfahren. Zu letzterer ist hier, ohne Raum für Detailerörterungen, mit aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass sie <strong>keine</strong> zusätzliche Betreuungs- oder Begleitform darstellt oder beinhaltet, wie sie von Opferhilfen bundesweit, regional und/oder spezialisiert für bestimmte Personen/Gruppen angeboten werden.</p>
<p>Diese Darstellungen sollen hier nur exemplarisch für die Innovationsbereitschaft der Praktiker genannt werden, die nicht nur in den jeweiligen Stammbehörden, sondern nachhaltig bei dem Fachministerium wie auch bundesweit zur Kenntnis genommen wurden.</p>
<p>Mit dem Beschluss der Landesregierung Baden-Württemberg, die „Privatisierung“ der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Wege der Übertragung auf die „Neustart Baden-Württemberg“ (gGmbH) nach dem Auslaufen des Vertragszeitraumes wieder zurückzunehmen, wird eine Chance erkennbar, die auch unter „Neustart“ sehr notleidend gewordene sozusagen primäre Gerichtshilfe (im Ermittlungsverfahren) in staatlicher Regie der einen oder anderen (wohl noch nicht eindeutig politisch und rechtlich entschiedenen) Art neu zu beleben.</p>
<p>Für den Freistaat Bayern, das Fachministerium, wie die Behördenspitzen gilt es unseres Erachtens zuerst einmal, die Lage an den einzelnen Standorten der Gerichtshilfe genau zu erheben, und dabei von den Praktikern anschaulich dargestellt zu erhalten, was „vor Ort“ die Situation prägt. Aus unserer Sicht sollte daneben die Darstellung des Ministeriums vom 22.08.1977 wie eine Folie darübergelegt werden. Die Auftragsentwicklung in den ersten Jahren ist im Gegensatz zur Jetztsituation, sowohl in München, wie danach in Nürnberg zu beurteilen da es Auftragseingänge aus dem Ermittlungsverfahren gab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu den Fragen, die sich stellen und einer objektiven Erhebung und dann sorgfältigen Gewichtung bedürfen, gehören – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die folgenden:</p>
<ul>
<li>Welche fachliche Verbesserung in der Zusammenarbeit (miteinander, nicht nach-oder nebeneinander) zwischen den Staatsanwälten und Gerichtshelfern sind unter Beibehaltung der organisatorischen Anbindung an die Ermittlungsbehörden erreichbar?</li>
<li>Welche Anhaltspunkte aus den organisatorischen wie auch strukturellen Situationen in den anderen Bundesländern können erfasst und berücksichtigt werden?</li>
<li>Was kann einigermaßen verlässlich vorhersehbar mit Hilfe der Gerichtshilfe an Zeitverbrauch, Mitarbeitereinsatz, Verfahrensverkürzung erreicht werden?</li>
<li>Inwieweit vergrößern bzw. erleichtern die durch den Einsatz der Gerichtshilfe beigebrachten Befunde der Staatsanwaltschaft die alltägliche Arbeit, insbesondere den Entscheidungsrahmen für abschließende Verfügungen dergestalt, dass die gefundenen Lösungen alsbald und auf Dauer infolge allseitiger Akzeptanz „bestandskräftig“ werden?</li>
<li>Welche Auflagen oder Weisungen haben sich, basiert auf Befunden oder gelegentlich vielleicht sogar ausdrücklichen Anregungen der Gerichtshilfe, insbesondere bei „sanktionierendem“ Absehen von der weiteren Strafverfolgung gemäß § 153a StPO, als entsprechend zielführend erwiesen?</li>
<li>In welchen Konstellationen haben sich Strafbefehlsanträge problemlos bewährt und in welchen anderen Konstellationen hat sich wiederholt bis hartnäckig gezeigt, dass am Ende die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, repräsentiert durch die Rechtspfleger, mit Bearbeitungsproblemen konfrontiert wird, denen sie als Ermittlungsbehörde durch den Einsatz der Gerichtshilfe hätte vorbeugen können?</li>
<li>Kann man Erkenntnisse durch Forschungsaufträge oder hilfsweise qualitative Praktikerbefragung darüber gewinnen, ob Gerichthilfebefunde hilfreich für die Entscheidung waren, eine Anklage vor dem Einzelrichter, vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer des Landgerichts zu erheben?</li>
<li>Wie kann man organisatorisch und methodisch wie inhaltlich gestaltend einen nützlichen Einfluss von Gerichtshilfebefunden gewährleisten und vertiefen: auf die Wahrheitsfindung vor Gericht und erst recht auf die Sanktionswahl (erkennendes Gericht) sowie auf die Sanktionsverwirklichung (Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsgericht, primäre Bewährungshilfe, Vollzugsbehörde, sekundäre Bewährungshilfe nach der bedingten Entlassung, nicht zu vergessen die Führungsaufsicht)?</li>
</ul>
<p>Mit dem Bundesgerichtshof wird man nach wie vor im Kern das Folgende zu beachten haben: „<em>Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit, beurteilen.“ (BGHSt 7,28,31).</em> Nicht nur, aber auch, aus der Sicht der Gerichtshilfe ist darüber hinaus zu bemerken, dass spätestens mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI vom 25. Oktober 2012 (EU-Opferrichtlinie) die zutreffende Entscheidung über Tatbestand und Täterpersönlichkeit hinaus eine individuelle Abwägung auch der Opfersituation erfordert.</p>
<p>Der von der ADG entwickelte <strong>Opferbericht</strong> bietet keine zusätzliche Betreuungs-und Begleitfunktion an, wie sie von Opferhilfen durchgeführt werden. Diese Berichte, auf freiwilliger Basis  und durch Gespräche mit den Opfern erstellt, die als Zeugen  in die Hauptverhandlungen geladen werden, den sollen den Strafjuristen aktuelle Hinweise über die Situation der betroffenen Personen vermitteln. Meist ist in den Ermittlungsakten nur die Opfersituation zum Zeitpunkt der polizeilichen Geschädigtenvernehmung enthalten. Weitere Ausführungen finden sich hierzu in der NStZ in einem Aufsatz von Hölscher/Dr.Trück/Hering. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 26.09.2007(<strong>1StR 276/07</strong>) festgestellt:</p>
<p><em>Die Opferberichterstattung durch die Gerichtshilfe stellt ein wichtiges strafprozessuales Element dar, um der Subjektrolle im Strafverfahren angemessen Geltung zu verschaffen.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In all diesen und weiteren Fällen ist eine <strong>Abwägung in Fragen der Prozessökonomie</strong> gemäß den Stichworten von (auch) „Justiz als einer begrenzten Ressource“ und „alternativer Konfliktbeilegung“ als Ressource für Individualfrieden, Sozialfrieden sowie Rechtsfrieden mit zu bedenken und insoweit auch aus der Sicht einer justiznahen Sozialarbeit/Sozialpädagogik legitim. Die ADG ist der Ansicht, das frühzeitige Ermittlungen der Gerichtshilfe mehr als nur ein Scherflein zu solchen produktiven Lösungen beitragen können. Diejenigen Auftraggeber, welche die Gerichtshilfe – wenn überhaupt – erst nach Anklageerhebung beiziehen, <span style="text-decoration: underline;">verzichten,</span> ob gewollt oder unbeabsichtigt, nicht nur auf ein ganzes Bündel von entscheidungsrelevanten Hinweisen; vielmehr tragen sie in der Substanz dazu bei, dass häufiger als sonst Rechtsmittel eingelegt werden und somit durch den Fortgang eines Verfahrens vermeidbare Kosten erzeugt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Abschließend bitten wir darum, uns an der in Bayern gestarteten Versuchsreihe zu beteiligen, uns mindestens eine Möglichkeit zu eröffnen, bei der Auswertung von Befunden unsere Erfahrungen mit einbringen zu können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Rainer-Dieter Hering</p>
<p>ADG- Präsidium</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>_________________________________</p>
<p><a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2018/03/Vorläufige-ver-di-Stellungnahme-Bwh_GH.pdf">Vorläufige ver.di Stellungnahme</a> <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2018/03/Vorläufige-ver-di-Stellungnahme-Bwh_GH.pdf"><br />
</a></p>
<p>_________________________________</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.bewaehrungshilfe-bayern.de">www.bewaehrungshilfe-bayern.de</a></p>
<p>Cornelia Neher, Rosenheim, 18.01.2016</p>
<table cellspacing="0" cellpadding="0" width="676" height="181">
<tbody>
<tr>
<td width="285159820" height="179" bgcolor="white">
<table cellspacing="0" cellpadding="0" width="2023" height="18">
<tbody>
<tr>
<td>
<div>
<p>1.Vorsitzende</p>
<p>Hechtseestr. 5</p>
<p>83022 Rosenheim</p>
<p>Tel. 08031/35491-23</p>
<p>Fax: 08031/35491-13</p>
</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Stellungnahme gegen eine geplante Anbindung der Gerichtshilfe an die Landgerichte und Tätigkeit von Bewährungs – und Gerichtshilfe in Personalunion</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Bayern ist die Bewährungshilfe Teil der Landgerichte. Die Dienstaufsicht obliegt den jeweiligen Präsidenten. Die Gerichtshilfe ist an die Staatsanwaltschaften angegliedert, die Dienstaufsicht hat der zuständige Leiter der Staatsanwaltschaft inne.</p>
<p>Vor dem Hintergrund, dass die Gerichthilfe in Bayern nicht flächendeckend, sondern nur in den Bezirken Augsburg, Memmingen, München, Nürnberg und Würzburg existiert, wurde ab Oktober 2014 das Modellprojekt Gerichtshilfe beim Landgericht Bayreuth und Bamberg eingeführt. In der derzeitigen Erprobungsphase erfolgt Gerichts – und Bewährungshilfe in Personalunion. Ziel des Projektes soll sein, Erfahrungen bezüglich einer Etablierung von Sozialen Diensten der Justiz zu sammeln. Die Gerichts- und Bewährungshilfe soll zusammengelegt und die dabei anfallenden Aufgaben von jeweils der gleichen Person bewältigt werden.</p>
<p>Um sich eine Meinung über die Sinnhaftigkeit einer Umwandlung der aktuellen Struktur in „Soziale Dienste der Justiz in Bayern“ zu bilden, müssen die sehr unterschiedlichen Hintergründe und fachlichen Aufträge von Bewährungs – und Gerichtshilfe betrachtet werden.</p>
<p>Die Bewährungshilfe hat sich aus privaten ehrenamtlichen Hilfen für Inhaftierte, deren Angehörige und Strafentlassene entwickelt. In den 1950iger Jahren  wurde eine professionelle Bewährungshilfe installiert. Ausgangspunkt für die Bewährungshilfearbeit ist ein rechtskräftiges Urteil, verbunden mit einem notwendigen Bewährungsbeschluss. Die Bewährungshilfe ist somit im Vollstreckungsverfahren angesiedelt. Die Betreuung ist längerfristig angelegt. Im Vordergrund steht der Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zum Probanden, sowie der Resozialisierungsgedanke. Die Unterstellung unter Bewährungsaufsicht stellt eine Zwangsmaßnahme dar.</p>
<p>Die Gerichtshilfe entstand 1923 durch die vorherrschende Meinung, Juristen fehle es an einer speziellen Fachkompetenz zur Erfassung und Darstellung von Täterpersönlichkeiten. Das Reichsjustizministerium schuf daraufhin die notwendigen rechtlichen Grundlagen und setzte  Sozialarbeiter*innen im laufenden Strafverfahren ein. Nachdem es von 1933-1945 keine Gerichtshelferstellen mehr gab, kam es in den1960iger Jahren zur Einführung der Gerichtshilfe in der StPO. Es folgte die einvernehmliche Festlegung hinsichtlich der Schaffung einer staatlich organisierten Gerichtshilfe durch die Justizministerkonferenz 1968, welche in Bayern schließlich erst Ende der 1970iger Jahre installiert wurde.</p>
<p>In der Strafprozessordnung ist die Beiziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren (§160 Abs.3) und auch im Vollstreckungsverfahren (§463) benannt, mit dem Ziel, dadurch einen optimalen Ansatz zur Erfassung der Täterpersönlichkeit zu erreichen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich lt. Gesetz auf die Umstände erstecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind.  Die Bildung dieses speziellen Dienstes wurde von Juristen forciert, die der Ansicht waren, dass in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren täterspezifische Informationen (u. a. persönliche Verhältnisse, soziales Umfeld) für die Anwendung des Strafrechts unbedingt notwendig wären.<strong> </strong>Weder das Maß der persönlichen Schuld, noch Maß und Art der Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht die Strafempfindlichkeit lasse sich ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit beurteilen (vgl. BGHSt 7,28, 31).<em> </em>Die Gerichtshilfe ist generell als Ermittlungsorgan zu betrachten. Für die Betroffenen stellt sie ein Angebot auf freiwilliger Basis dar.</p>
<p>Wenn das Gericht keine Kenntnis über die Täterpersönlichkeit hat, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung von Urteilen führen kann, wie dies in der Vergangenheit z.B. beim mehreren Urteilen des OLG Koblenz erfolgt ist.</p>
<p>Dem Großkommentar Löwe-Rosenberg zur StPO und dem Gerichtsverfassungsgesetz ist zu entnehmen, dass die Gerichtshilfe kein zusätzlicher Betreuungsdienst, sondern vorrangig eine soziale Ermittlungshilfe für die Strafjuristen ist und somit primär im Ermittlungsverfahren eingesetzt werden soll. Die Gerichtshilfe hat sich um ein objektives Bild zu bemühen, alle Umstände herauszufinden, die Wirklichkeit herauszufinden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den Beschuldigten positiv oder negativ auswirken kann (Löwe-Rosenberg „ Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz“, Kommentar zum § 160 Abs. 3 stopp). Die Beauftragung durch die Dezernenten der Staatsanwaltschaften erfolgt um Anhaltspunkte über die Täterpersönlichkeit, seine Strafempfindlichkeit, die Resozialisierungsbedürftigkeit des Beschuldigten zu erhalten. Ob es im Verlauf einer Fortführung des Verfahrens bei Gericht zu einer Bewährungsunterstellung käme ist offen. Es gibt von daher keine Deckungsgleichheit bei der Klientel der Gerichts- und Bewährungshilfe.</p>
<p>Ein weiteres Hauptaugenmerk des Gerichtshilfeauftrags ist auf die Opferberichterstattung und – betreuung bzw. deren Vermittlung an geeignete Stellen gerichtet. Sie stellt ein wichtiges strafprozessuales Element dar, um der Subjektrolle des Opfers im Strafverfahren angemessen Geltung zu verschaffen (vgl. BGH-Beschluss vom 26.09.2007 – 1StR 276/07).</p>
<p>Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass sich zu Beginn eines Strafverfahrens spezifische Lösungen durch besondere Sanktionsmöglichkeiten ergeben können. Diese sind neben oder anstelle der klassischen Sanktionen anwendbar. Hierzu müssen allerdings Erkenntnisse über den Beschuldigten und die Geschädigten vorliegen.</p>
<p>Somit bleibt festzustellen: die Tätigkeitsfelder der Bewährungs – und Gerichtshilfe zeigen in ihren Ursprüngen, den Arbeitszielen und der fachlichen Herangehensweise deutliche Unterschiede auf. Die in diesen Sozialdiensten beschäftigten Sozialarbeiter*innen sind in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten tätig. Ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten beider sozialen Dienste innerhalb Justiz ist nicht gegeben.</p>
<p>Eine Zusammenlegung birgt verschiedene Probleme in sich. Prekär ist vor allem die Frage des Datenschutzes. Die Gerichtshilfe hat heute als Teil der Ermittlungsbehörde direkten  Zugang zu Informationen, Ermittlungsunterlagen und Vollstreckungsakten. Gliedert man sie aus dieser Struktur aus, wird der Zugang zu den Daten und Unterlagen der Staatsanwaltschaft problematisch. <strong> </strong>Werden die Grenzen zwischen den Institutionen Bewährungs- und Gerichtshilfe verwischt besteht aus unserer Sicht die Gefahr des Kontrollverlustes bzgl. des Umgangs und der Weitergabe von vertraulichen Informationen. Darüber hinaus führt die Ausübung der Bewährungs – und Gerichtshilfe in Personalunion zu Rollenkonflikten. Wie  werden sensible Gesprächsinhalte gehandhabt, die man als Bewährungshelfer*in bzw. als Gerichtshelfer*in erfährt?  Der Bewährungshelfer*in  sieht den Probanden unter einem anderen, vor allem auf Langfristigkeit angelegten, Blickwinkel. Im Vordergrund des Gerichtshelfer*in  steht das Ermittlungsverfahren unter dem Leitgedanken der Unschuldsvermutung.</p>
<p>Die bisher ohnehin wenig genutzte Beiziehung der Gerichtshilfe durch die Dezernenten der Staatsanwaltschaften wird durch die angestrebte Strukturreform nicht verbessert. Vielmehr sind Nähe, regelmäßige und direkte Kontakte zu den Dezernenten der Staatsanwaltschaft die Voraussetzung für die Beauftragung der Gerichtshilfe. Hiervon kann in späteren Verfahrensgängen die im Vollstreckungsverfahren tätige Bewährungshilfe profitieren.</p>
<p>Bei einer Verlagerung der Gerichtshilfe durch eine Zusammenlegung (gemeinsamer Sozialer Dienst der Justiz) und Anbindung an die Landgerichte entstehen neue, längere Verfahrensabläufe. Im Fall einer Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft muss erst geklärt werden ob dort bereits Erkenntnisse über Personen vorliegen, ob und welche Daten mitgeteilt werden können usw. Dies erzeugt zusätzliche Arbeit, die vorher üblichen kurzfristigen Besprechungstermine würden dann entfallen. Die Bereitschaft die Gerichtshilfe zu beauftragen wird dadurch eher ausbleiben als sich erhöhen.</p>
<p>Diese Entwicklung ist klar in den Bundesländern mit einem einheitlichen Sozialdienst feststellbar. Nur dort wo die GH unabhängig von der Bewährungshilfe mit der Staatsanwaltschaft gekoppelt ist, sind nennenswerte Beauftragungszahlen der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren überprüfbar vorhanden.</p>
<p>Die jetzige Beauftragungslage der Gerichtshilfe in Bayern bedarf einer deutlichen Optimierung. Diese ist unter Beibehaltung der Organisationsform als Sozialdienst der Staatsanwaltschaften leichter, nachhaltiger und ergiebiger zu erreichen.</p>
<p>Durch die Aufstockung von Bewährungshilfestellen in den letzten Jahren konnte endlich eine Reduzierung der Fallzahlen erreicht werden. Die Zusammenlegung der Gerichts – und Bewährungshilfe würde – ohne gleichzeitige Stellenmehrung &#8211; zu einer erneuten Mehrbelastung der Bewährungshelfer*innen führen. Es ist auch zu betonen, dass es für die Erfüllung eines Auftrags im Vollstreckungsverfahren im Hinblick auf das Nichtbezahlen einer Geldbuße oder Nichtableisten von gemeinnütziger Arbeit keiner sozialpädagogischen Fähigkeiten bedarf und damit z.B. auch Rechtspfleger betraut werden können.</p>
<p><strong>Wenn die Gerichtshilfe kriminalpolitisch gewollt ist, muss sie vielmehr und deutlicher in das öffentliche Bewusstsein treten und eine Stärkung erfahren, indem: </strong></p>
<p>-       <strong>die Staatsanwaltschaften ihre zugehörigen Gerichtshelfer weit mehr als bisher in Anspruch nehmen, insbesondere im Ermittlungsverfahren und in der Opferberichterstattung</strong></p>
<p>-       <strong>für eine flächendeckende Versorgung aller bayerischen Staatsanwaltschaften mit Gerichtshelfern und damit einhergehend eine personelle Verstärkung gesorgt wird</strong></p>
<p>-       <strong>eine entsprechende Qualifizierung für methodisches Handeln, wie teilweise in anderen Bundesländern üblich, erfolgt</strong></p>
<p>-       <strong>ein stärkerer Focus auf die Opferberichterstattung und Begleitung Betroffener im Verfahren sowie Weitervermittlung an andere Stellen gelegt wird. </strong></p>
<p><strong>Neben der Ermittlung von Täterpersönlichkeiten ist auch die Opferarbeit wichtig. Politisches Ziel sollte sein, den Opfern von Straftaten eine adäquate Betreuung und Begleitung im Strafverfahren zukommen zu lassen und somit deren Stellenwert zu stärken. Dadurch kann das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz gestärkt werden. </strong></p>
<p>Die Frage nach Erkenntnissen anderer Bundesländer ist weitestgehend offen. Fest steht aber, dass die Eingliederung / Zusammenlegung der Gerichts- in die Bewährungshilfe in den meisten Fällen wenig erfolgreich war, da die Gerichtshilfe dann meist in der Bedeutungslosigkeit versank. Ein genauer Vergleich zwischen den Ländern ist schwierig, da die vorliegenden Statistiken wenig aussagekräftig sind.  Gültige Zielvorstellungen der Gerichtshilfe wurden jedoch nachweislich nicht erreicht.</p>
<p>Die derzeitige Planung, einen Sozialen Dienst der Justiz in Bayern zu schaffen, bei dem die Gerichtshilfe und die Bewährungshilfe zusammengelegt, bzw. Tätigkeiten in Personalunion ausgeführt werden sollen würde den <strong>„Tod der Gerichtshilfe in Bayern“</strong> bedeuten.</p>
<p>Als Fazit der vorherigen Ausführungen erscheint es uns vielmehr sinnvoll, die <strong>Eigenständigkeit von Bewährungs- und Gerichtshilfe in Bayern aufrechtzuerhalten</strong>, in dem die Gerichtshilfe weiterhin bei den Staatsanwaltschaften und die Bewährungshilfe beim jeweiligen Landgericht angegliedert bleibt.</p>
<p>Aufgrund der vorgetragenen Argumente ist die ABB der Meinung, dass es nicht notwendig ist, das Ende und die Auswertung des Modellprojekts im März 2016 abzuwarten um hierzu eine Stellungnahme abzugeben.</p>
<p>Die aufgeführten Aspekte machen sehr deutlich, dass eine Zusammenlegung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Bayern nicht sinnvoll ist und deshalb keinesfalls umgesetzt werden sollte. Die ABB lehnt deshalb die Schaffung eines einheitlichen Sozialen Dienstes der Justiz durch eine Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe in Bayern, insbesondere in Personalunion, ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Cornelia Neher, ABB Vorsitzende</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>__________________________________________________________________________________________</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>unabhängig davon, ob Sie in der Bewährungshilfe, Gerichtshilfe oder im Allgemeinen Sozialdienst der Justiz als Justizsozialarbeiter mit unterschiedlichen Aufgaben beauftragt werden – die hier  beschriebenen Hinweise sind für die in der sozialen Strafrechtspflege Beschäftigten gleichermaßen eine durchaus wesentliche Information wert. Insbesondere deshalb, wie in den zurückliegenden Jahrzehnten geschehen, da in den Bundesländern aktuell unterschiedliche Situationen beobachtet werden können. Ruhige Zeiten bedeutet für viele Praktiker mehr Zeit für die fachliche Arbeit unter den bestehenden Bedingungen.</p>
<p>Ausgangspunkt für dieses Schreiben  sind neuerliche, verstärkte Aktivitäten einiger Landesjustizministerien sowohl durch strukturelle Veränderungen, wie durch Gesetzgebungsverfahren, Veränderungen in der sozialen Strafrechtspflege zu erreichen.</p>
<p>Vordergründig und jeweils für sich isoliert betrachtet werden die damit verbundenen Unzulänglichkeiten nicht gleich in ihren Aussagen und Widersprüchen deutlich, da diese Anliegen in unterschiedlichen Themenüberschriften vorgestellt und abgehandelt werden sollen.</p>
<p>So erfolgte erst kürzlich, Ende 2015, eine Anhörung des Rechtspolitischen  Ausschusses im hessischen Landtag zu dem Thema „Zukunft der Bewährungshilfe“. Schwerpunktmäßig ging es um die Ausrichtung der Bewährungshilfe am Konzept der Risikoorientierung. Eine weitergehende Diskussion über die modellhafte Zusammenführung von Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde nicht geführt. Entsprechende Versuche wurden schon in den LG-Bezirken Limburg und Darmstadt gestartet. Ein Versuch seitens des Justizministeriums, die Ursachen für die seit Jahrzehnten bestehende unzulängliche Praxis bei der Gerichtshilfebeauftragung und Zusammenarbeit insbesondere mit den Staatsanwälten und Strafrichtern im Vorverfahren aufzuarbeiten, war nicht erkennbar. Hier will die Administration eigene Versäumnisse überdecken, indem nahtlos zu Organisationsveränderungen übergeleitet wird. Fachliche Inhalte und die Beschäftigung mit der realen Erreichbarkeit gesetzter Ziele sind nicht vorgesehen. Ebenso wenig erfolgten Erläuterungen über die angestrebten Veränderungen durch ein Gesetzesvorhaben zur „Stärkung der Bewährungshilfe“, welches im Bundesrat einstimmig gebilligt wurde.</p>
<p>Der in Baden-Württemberg, erst durch eine Klage eines Kollegen aus der Bewährungshilfe und durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinen (+unseren) Gunsten, eingeleitete Ausstieg der Bewährungs- und Gerichtshilfe Ende 2016 aus der Privatisierung hat sowohl bei den politischen Akteuren wie im Justizministerium Entscheidungsnotwendigkeiten ausgelöst. Verschiedene Szenarien über mögliche Organisationsformen wurden und werden angedacht, sollen aber nicht vor den Landtagswahlen entschieden werden. Hierzu gehören gegenwärtig immer noch im Gespräch stehende Neustart BW-  Produkte, die gegen Bezahlung durch das Land übernommen werden könnten. Die Landtagsfraktion Grüne/Bündnis 90 teilte uns mit, man wäre an der Übernahme der Geschäftsanteile der Neustart BW gGmbH durch das Land interessiert. Einstimmig ist diese Lösung von der Fraktion verabschiedet worden. Der Justizminister hat im Kabinett erläutert es soll ein Landesamt die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe umsetzen. Der Landtag soll hierüber erst nach den Wahlen im März 2016 beschließen.</p>
<p>Es ist notwendig, überschaubar auf zwei wesentliche Ausgangspunkte hinzuweisen. Diese sind in den zurückliegenden Jahren ständig übersehen bzw. ausgeblendet worden. Eine einheitliche Entwicklung und somit eine bundesweite gemeinsame Grundlage wurde u. a. deshalb  bislang nicht erreicht.</p>
<p>Alle Fachleute in der Justiz sind nach dem Grundsatz der Spezialisierung bestimmten Bereichen zugeordnet worden, um hierdurch ein vertieftes Fachwissen zur Anwendung zu bringen.</p>
<p>Besonders in dem Einsatz der Rechtspfleger und Juristen wird dieses unschwer erkennbar. Rechtspfleger sind in den Arbeitsbereichen Vollstreckungsverfahren im Strafrecht, in Insolvenzverfahren, Grundbuchangelegenheiten, beim Handels- und Vereinsregister, bei Zwangsversteigerungen von Grundstücken, bei Familien- und Betreuungsverfahren und Nachlassangelegenheiten tätig.</p>
<p>Vergleichbar spezialisiert setzt die Justizverwaltung die Juristen ein. So sind diese als Richter im Zivil-, Straf-, Familien-, Jugend- und allg. Strafrecht weit überwiegend als Spezialisten tätig. Wir finden sie in dieser eingegrenzten Fachlichkeit bei den Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten. Also als Spezialisten.</p>
<p>Demgegenüber steht die zweifelhafte Vorstellung, dass Sozialarbeiter in den Allgemeinen Sozialdiensten der Justiz alle Einsatzfelder abdecken nach dem Motto „Alle machen Alles“! Es gibt hierfür mehrere Deutungen: Wir Sozialarbeiter sind umfassender und besser ausgebildet – dieser Darstellung werden insbesondere Juristen widersprechen &#8211; oder unsere Berufsgruppe wird in ihrer Fachlichkeit nicht auf Augenhöhe eingeschätzt.</p>
<p>Suche sich jeder die ihm genehme Antwort aus. Betrachtet man die Besoldung, ist der Unterschied eindeutig.</p>
<p>Betrachten wir den zweiten Hinweis, so ist die Ausgangslage präzise erfassbar. Die Gerichtshilfe wurde von Juristen entwickelt und originär mit der Aufgabe betraut, ihnen nicht zur Tat, sondern Hinweise zur Täterpersönlichkeit vorzulegen. Dieser Sozialdienst wurde mit der Einführung der Gerichtshilfe in die Strafprozessordnung durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) im Kapitel zum Ermittlungsverfahren deutlich benannt.</p>
<p>Da es um ein zustimmungspflichtiges Gesetzesvorhaben ging, war der Bundesrat zu beteiligen. Dort wurde die Gesetzesvorlage abgeändert.</p>
<p>Im § 160, Abs. 3 heißt es: „Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.“</p>
<p>Damals betonten alle Bundesländer in ihren Länderverordnungen nach in Kraft treten des Art. 294 EGStGB am 1.1.1975 die vorrangige Tätigkeit der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren und wiesen darauf hin, dass die Gerichtshilfe ferner auch für Entscheidungen, die dem Urteil nachfolgen, in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Die neuen Bundesländer übernahmen diese Aussage nach der Widervereinigung in ihren Landesverordnungen.</p>
<p>Von der Ausgangslage mit dieser klaren Absichtserklärung her hätten die Entwicklung und der praktische Einsatz der Gerichtshilfe in den Bundesländern unabhängig von den Organisationsformen eine vergleichbare Entwicklung nehmen können.</p>
<p>Das Gegenteil ist eingetreten. Hierzu können beim Lesen der Artikel von Frau Lutzebäck „Soziale Dienste der Justiz in Deutschland: Ein Ländervergleich“ und Herrn R.-D. Hering „Stand und Perspektive der Gerichtshilfe“ ausführlicher die Auswirkungen der Organisationsformen sowie die mangelhafte Überprüfung von Entwicklungen erkannt werden. Sie finden diese Veröffentlichungen in der Zeitschrift Forum Strafvollzug, Heft 2/2014; <a href="http://www.forum-strafvollzug.de">www.forum-strafvollzug.de</a></p>
<p>Was, wie und von wem jenseits von fachlichen Notwendigkeiten im Namen einer scheinbar besseren Effektivität und Effizienz versucht, unterdrückt oder durchgeboxt wurde, kann sowohl in den genannten Ausführungen wie aus dem Gesetzesantrag zur Stärkung der Bewährungshilfe entnommen werden.</p>
<p>Hier nun unsere Darstellung auch zu diesem Gesetzesantrag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ziel soll es sein, eine sofortige Sachentscheidung über einen Gesetzesantrag des Bundesrats vom 23.05.2014 an den Bundestag, den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit, herbeizuführen.</strong></p>
<p>Dieses ist bislang nicht geschehen. Bei der DBH–Bundestagung wurde dieses Thema diskutiert. Seitens der ADG sehen wir in den Ausführungen und Begründungen Parallelen  zu der Strafprozessordnung über die Beiziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren. Auf diesen Ansatz möchten wir Ihre Aufmerksamkeit lenken.</p>
<p>In der Begründung des genannten Entwurfes finden wir an mehreren Stellen Ausführungen über die Arbeit der Bewährungshilfe mit Beschreibungen, die in vielen Punkten eine deutliche Übereinstimmung mit den Darstellungen über den vorrangigen Einsatz der Gerichthilfe und die damit verbundene Aufgabenstellung aufweisen.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Der Unterschied in diesem Punkt</strong> zwischen Bewährungs- und Gerichtshilfe besteht lediglich in den Aufgabenverpflichtungen in unterschiedlichen Verfahrensgängen, die bislang in den Bundesländern deutlich voneinander abweichend wahrgenommen werden.</p>
<p>Interessant, dass hier Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern (2011) und Sachsen (2014) Ausarbeitungen vorlegten. Diese Länder haben in ihren Länderverordnungen wie die übrigen Bundesländer die vorrangigen Aufgabenstellungen der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren hervorgehoben. Tatsächlich gibt es dort keine nennenswerten Beauftragungen in diesen Aufgabenbereichen.</p>
<p>In der Begründung zu dem angestrebten Gesetz zur Stärkung der Bewährungshilfe … finden wir Beschreibungen wie „die oft nicht belastbaren Angaben des Verurteilten zu seinen Lebensverhältnissen … können jedoch so einer Realitätsprüfung unterzogen werden“.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Die Gerichtshilfe soll sinngemäß in der Persönlichkeitsberichterstattung vergleichbar vorgehen. Sie hat nicht nur das zusammenfassen, was der Beschuldigte anbietet.</strong><strong> </strong></p>
<p>An anderer Stelle wird im Gesetzesentwurf wie folgt ausgeführt „Bei einem Risikoprobanden, bei dem ein Rückfall mit erheblichen Gefahren für Leib, Leben, persönlicher Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer zu befürchten ist, muss schnellstmöglich auf eine sich abzeichnende gefährliche Entwicklung reagiert werden“.</p>
<p>Weiter “Um <strong>passgenaue</strong>, auf die individuellen Bedürfnisse des Gefangenen zugeschnittene wirksame &#8230; sind die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen“.</p>
<p>Von der Zielsetzung her betrachtet geht es um genauere und sichere Erkenntnisse wie bei einem „Beschuldigten“ im Ermittlungsverfahren. Hierzu die Festlegung des BGH über notwendige Aussagen für Urteile der Strafgerichte:</p>
<p><strong>Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen.</strong></p>
<p>Präziser und umfassender als dieses der <strong>Bundesgerichtshof für Strafsachen (BGHSt, 7, 28 ,31) </strong>dargestellt hat, kann diese Notwendigkeit nicht hervorgehoben werden.</p>
<p>Wenn in der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe … auf die Notwendigkeit im Vollstreckungsverfahren wegen der Gefahr, insbesondere bei den Risikoprobanden, umfassende soziale Ermittlungen durch die dortigen Sozialarbeiter als notwendig und unverzichtbar beschrieben werden, stellt sich doch die Frage, ob diese Informationslücke nicht schon in den davorliegenden Verfahrensgängen vorhanden war.</p>
<p>Oder geht es zentral eher um die Verantwortlichkeit bei möglichen neuerlichen Straftaten? Hierzu passt die Formulierung in der Begründung auf S. 8 „Das Risiko und die Verantwortung für eine fehlerhafte Informationsübermittlung tragen die Bewährungshelfer“.</p>
<p>Bitte lesen Sie diese einführenden Sätze und gleichfalls die ADG-Darstellungen.</p>
<p>Urteilen und entscheiden Sie, ob und wie in der Sache reagiert werden sollte, unabhängig davon, ob Sie eine derartige Persönlichkeitsberichterstattung im Ermittlungsverfahren als Aufgabe ausführen wollten. Berücksichtigen Sie, dass ein regelmäßiger Austausch zwischen den Ministerien existiert und es außerdem häufige Treffen von „Fachleuten“, die für uns denken und handeln (wollen), gibt.</p>
<p>Die Vorgabe „Gerichtshilfe ist von den Landesjustizverwaltungen vorzuhalten“ ist weiterhin ein Fakt.</p>
<p>Wie in allen Lebensbereichen und Arbeitsfeldern ist der Ausgangspunkt eine möglichst genaue Grundlagenarbeit (Anamnese, Diagnose), ehe nachfolgende Arbeitsschritte/Festlegungen auf der Basis abgesicherter Erkenntnisse einzuleiten sind. Dieses gilt nicht nur in Bereichen der z. B. medizinischen Versorgung, sondern auch für die Strafrechtspflege.</p>
<p>In nicht nur einem Landesjustizministerium ist ein derartiges Grundwissen für Festlegungen und Begründungen einer Anzahl von Initiativen nicht erkennbar. Woran dieses liegen könnte, sollte offen kommuniziert und bei Fachtagungen herausgestellt werden.</p>
<p>Möglicherweise sollten wir aktiv der Anregung des Hamburger Fürsorgevereins folgen und „Resozialisierung neu denken“!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit kollegialen Grüßen</p>
<p>Rainer-Dieter Hering</p>
<p>ADG &#8211; Präsidium</p>
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		<title>Gerichtshilfeentwicklung in Bayern</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 19:55:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshilfe & Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[Über Querverbindungen – bayerische Bewährungshelfer nahmen Verbindung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Bewährungshilfe in Rheinland-Pfalz auf, diese empfahl  eine Kontaktaufnahme mit der ADG – kam es zu Gesprächen mit den Kollegen der Bewährungshilfe von Verdi und  der ABB. Nach ersten persönlichen &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=982" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über Querverbindungen – bayerische Bewährungshelfer nahmen Verbindung  mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Bewährungshilfe in  Rheinland-Pfalz auf, diese empfahl  eine Kontaktaufnahme mit der ADG –  kam es zu Gesprächen mit den Kollegen der Bewährungshilfe von Verdi und   der ABB. Nach ersten persönlichen Unterredungen in München haben wir  aktiv den Kontakt mit dem Sprecher der bayerischen Gerichtshelfer in  Augsburg aufgenommen.</p>
<p>Ausgangspunkt war ein vom Justizministerium und der eingebundenen  Zentralen Koordinierungsstelle Bewährungshilfe (ZKB) im Frühjahr 2015  begonnenes Modellprojekt im OLG-Bezirk Bamberg in Personalunion  Bewährungs- und Gerichtshilfe zu erproben.</p>
<p>Im Gegensatz zu den seit Jahren tätigen Gerichtshilfestellen bei den  Staatsanwaltschaften in München, Nürnberg, Augsburg, Memmingen und  Würzburg sollte eine Kollegin in Bayreuth weiterhin in der dortigen  Dienstelle der Bewährungshilfe verbleiben und von dort aus mit 50% der  Arbeitszeit die Gerichtshilfearbeit umsetzen. Aus familiären Gründen gab  es nach einer kürzeren Laufzeit eine Übergabe auf 2 Kollegen die mit  jeweils 25% Gerichtshilfeaufgaben übernehmen sollten. Auch diese  Sozialarbeiter blieben weiterhin bei ihren Bewährungshilfestellen.</p>
<p>Vorbereitung, Projektbeginn und auch der weitere Verlauf wurde nicht  mit den vorhandenen Kollegen der Gerichtshilfe abgestimmt und auch die  Interessensvertretungen der Bewährungshilfe -Verdi und ABB – haben erst  deutlich später von dem angelaufenen Versuch erfahren.</p>
<p>In Abstimmung mit der ADG kam es dann zu Informationen und  Abstimmungen über mögliche Reaktionen durch die Vertretungen der  Praktiker. Weiteres ist aus den nachfolgenden Stellungnahmen zu</p>
<p>entnehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
<h1><strong>ADG &#8211; <strong>Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e. V.</strong></strong></h1>
<p>An das Bayerische Staatsministerium der Justiz</p>
<p>Herrn Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback</p>
<p>Justizpalast am Karlsplatz</p>
<p>Postfach</p>
<p>80097 München</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachrichtlich an die</p>
<p>1)    Herren Präsidenten der Oberlandesgerichte</p>
<p>2)    Herren Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg,</p>
<p>3)    Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften mit  Gerichtshilfen in Augsburg, Memmingen, München, Nürnberg und Würzburg</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Gerichtshilfe, die soziale Ermittlungshilfe der Staatsanwaltschaften</strong><strong> </strong></p>
<p>-       Entstehung, Zielsetzung, Fortentwicklung der Strafrechtspflege  -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sehr geehrter Herr Staatsminister,</p>
<p>aus Anlass der modellhaften Einführung bzw. Erprobung der  Gerichtshilfe in Bayreuth und Bamberg bei der Bewährungshilfe möchten  wir Ihnen sowie Ihren zuständigen Mitarbeitern die folgende Darstellung  der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe (ADG) übermitteln.</p>
<p>Unsere Ausführungen berücksichtigen sowohl die Entstehung,  Entwicklung, Verwirklichung des Gerichtshilfegedankens in der heutigen  Strafrechtspraxis, den Einfluss der Organisationsform und Strukturen,  die Aufgabenstellung, deren Verwirklichung, der merklichen  Einsparpotentiale für den Justizhaushalt, wie auch die Gesichtspunkte  der Effektivität und Effizienz in der Aufgabenerledigung.</p>
<p>Bei den Ausführungen können wir auf unsere Mitwirkung vor der  Einführung der Gerichtshilfe in Bayern und zudem auf die in anderen  Bundesländern gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse zurückgreifen.</p>
<p>Ich selbst war in meiner Funktion als Vorsitzender des Präsidiums der ADG (Informationen dazu allgemein: <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/">http://www.adg-gerichtshilfe.de/</a>)  zusammen mit dem damaligen LOStA der Staatsanwaltschaft Tübingen in den  Jahren 1977/78 von dem damaligen Leiter der Strafrechtsabteilung Ihres  Hauses, Herrn Prof. Dr. Odersky, nach München eingeladen worden, um ihm  sowie dem Behördenleiter der GenStA München und den LOStA der  Staatsanwaltschaften München I und München II über die Erfahrungen mit  der Praxis des Einsatzes der Gerichtshilfe in Baden-Württemberg zu  berichten.</p>
<p>Hierbei ging es besonders um die Erreichbarkeit der frühestmöglichen  Einschaltung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren. Zum damaligen  Zeitpunkt wurde die im Jahr 1974 eingeführte Gerichtshilfe Tübingen in  68% aller Beauftragungen im Ermittlungsverfahren beauftragt. Im Rahmen  dieser schon für sich erfreulichen Entwicklung fand bei den bayerischen  Diskussionsteilnehmern insbesondere die Zusammenarbeit der Dezernenten  und Gerichtshelfer besonderes Interesse. Im späteren Verlauf wurden wir  auch bei dem weiteren Aufbau der Gerichtshilfen in Nürnberg und Augsburg  konsultiert.</p>
<p>Um wichtige Grundlagen für die Aufgabenerreichbarkeit  herauszustellen, werden wir auf die Entwicklung der Gerichtshilfe, auf  die Situation in Bayern und in den anderen Bundesländern eingehen.</p>
<p>Hier zunächst einige skizzenhafte Bemerkungen zur geschichtlichen  Entwicklung des Gerichtshilfegedankens in der sozialen  Strafrechtspflege.</p>
<p>Um die Wende zum 20. Jahrhundert vollzog sich in der  Strafrechtwissenschaft ein Wandel hin zur sozialen Zweckstrafe. Die auf  Franz von Liszt aufbauende Strafrechtschule betonte den Zweckcharakter  der Strafe. Bei der Bestrafung des Rechtsbrechers sollte nicht mehr <strong>alleine</strong> die Tat als normverletzender Vorgang im Mittelpunkt stehen, vielmehr  galt es, die Tat eines bestimmten, durch seine persönliche und soziale  Eigenart geprägten Täters zu beurteilen. Dies implizierte bei den  juristischen Praktikern die Notwendigkeit einer verstärkten  Beschäftigung mit den persönlichen und sozialen Verhältnissen des  Rechtsbrechers. So kam es mit Billigung der Justizverwaltung in Preußen  bereits im Jahr 1915 zum Einsatz von Fürsorgern (Sozialarbeitern), denen  es von Amts wegen oblag, sowohl die persönlichen und familiären  Verhältnisse des Straftäters als auch die sozialen Hintergründe der  Straffälligkeit zu erforschen.</p>
<p>Generell waren es Strafjuristen, die als die treibenden Kräfte zur  Errichtung einer „Gerichtshilfe“ wirkten, und nicht, wie man vielleicht  erwarten würde, die Wohlfahrtsverbände oder private Initiativen. Es kam  dann über Preußen hinaus sehr zügig zu justizeigenen hauptamtlich  angestellten Ermittlern für die gestellten Aufgaben der  Persönlichkeitserforschung. Mithin ist bei der Gerichtshilfe ganz  eindeutig ein anderer prägender Ursprung und Umgang im Vergleich zur  (schon länger existierenden) Gefangenenfürsorge, sowie zur (erst  deutlich später etablierten) Bewährungshilfe gegeben. Damals so  bezeichnete „Fürsorgerische Hilfen“ wurden durch die sich als  „Rechtseinrichtung“ verstehenden Gerichtshilfestellen ganz explizit  nicht geleistet.</p>
<p>Im Großkommentar Löwe-Rosenberg „Strafprozessordnung und das  Gerichtsverfassungsgesetz“ wird zum §160 Abs3 StPO aktuell eine  vergleichbare Erläuterung gegeben: <em>„… die Gerichtshilfe hat alle  Erkenntnisquellen zu nutzen und muss die Wirklichkeit objektiv  feststellen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den Beschuldigten  positiv oder negativ auswirken kann, sie ist Ermittlungsorgan und nicht  Fürsorgebehörde.“</em></p>
<p><strong>Weil Artikel 294 EGStGB in die Organisationsbefugnis der  Bundesländer von Anfang bis heute nicht eingreift, bestanden früher und  bestehen bis heute bzw. entstehen auch heute erneut höchst  unterschiedliche Gerichtshilfeorganisationsformen. </strong></p>
<p>Für <strong>Bayern</strong> kann man zunächst im Rückblick kurz  folgendes feststellen: Das Bayerische Staatministerium der Justiz gab in  seinem Schreiben an die Behördenleiter der Gerichte und  Staatsanwaltschaften vom 22.08.1977 Hinweise über die mögliche Zuordnung  der Gerichtshilfe zu den Staatsanwaltschaften alternativ zu den  Landgerichten. Die jeweiligen Auswirkungen wurden dargestellt und die  Gerichte und Staatsanwaltschaften entsprechend informiert sowie dem  üblichen Vorgehen entsprechend gebeten, zum Entwurf Stellung zu nehmen  und die Äußerungen dem Ministerium zuzuleiten. Mit Blick darauf, dass  damals die vorrangige Aufgabe der Gerichtshilfe länderübergreifend als  Ermittlungshilfe beschrieben wurde, und die Staatsanwaltschaft eben als  Herrin des Ermittlungsverfahrens galt und bis heute gilt, ging der Tenor  der Rückmeldungen im Kern dahin, dass sich die substantielle und  rechtliche Zielsetzung des Gerichtshilfeeinsatzes bei einer  Eingliederung in diese Behörde leichter und besser verwirklichen lassen  würde. Die Folge war am Ende des Klärungsprozesses tatsächlich die  Zuordnung der Gerichtshilfe zur Staatsanwaltschaft.</p>
<p>Im Lauf der Jahre waren infolge der ansteigenden Beauftragung von  Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern für Belange des Nachverfahrens  Komplikationen und andere ungünstige Entwicklungen aufgetreten.</p>
<p>Dies verdeutlichen im vergleichenden Rückblick auch Berichte aus mehreren anderen Bundeländern.</p>
<p>So hatte etwa in <strong>Nordrhein-Westfalen</strong> der Generalstaatsanwalt beim OLG Hamm 1987 (4205 GStA.1.208) den Einsatz der Gerichtshilfe vor  Anklageerhebung bei den Staatsanwaltschaften Münster und Hagen verfügt,  nachdem seine vorherigen, und mehrfachen, Hinweise auf eine Beiziehung  der Gerichtshilfe gemäß §160 Abs.3 StPO keinen nachhaltigen Erfolg  gezeigt hatten</p>
<p>In Münster hatte der Leitende Oberstaatsanwalt durch Hausverfügung  angeordnet, dass die Gerichtshilfe in allen Jungendschutzsachen gegen  Erwachsene und in allen Verfahren, in denen die öffentliche Klage gegen  Erwachsene vor dem Landgericht erhoben werden sollte, zu beauftragen  sei. Weiter hieß es dort: <em>„außerdem muss der Dezernent in der  Begleitverfügung die Gründe darlegen, weshalb die Einschaltung der  Gerichtshilfe unterblieben ist“.</em></p>
<p>In Hagen hatte der Lt. Oberstaatsanwalt per Hausverfügung angeordnet,  dass die Gerichtshilfe grundsätzlich in jedem Fall vor Erhebung einer  Anklage in Kapitalstrafsachen, bei schweren Sexualdelikten oder bei  Kaufhausdiebstählen einzusetzen sei. Ausnahmen von dieser Regelanordnung  mussten durch Vorlage der Handakten vor Zeichnung der Anklageschrift  des Bearbeiters dem Abteilungsleiter schriftlich begründet werden.</p>
<p>Nach der Rückmeldung an den Generalstaatsanwalt ergab sich danach  eine „erhebliche“ Steigerung beim Einsatz der Gerichtshilfe im  Ermittlungsverfahren. Das Hagener Modell hat zu einer Versechsfachung  des Einsatzes der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren gegenüber dem  vorherigen Jahr geführt <strong>und </strong>ist dann im darauf folgenden Berichtsjahr nochmals fast verdoppelt worden.</p>
<p>Die Ergebnisse bei den Modellversuchen wurden günstig bewertet.  Gründe für eine zurückhaltende Beauftragung in einigen Deliktsfeldern  bewertete der Generalstaatsanwalt mit der Bearbeitungsart von  Dezernenten, die vornehmlich tatbestandsbezogen  und weniger rechtsfolgenbezogen seien. Der Einsatz der Gerichtshilfe  wurde von diesen Dezernenten als störend empfunden, weil die Annahme  vorherrschend war, der Verfahrensabschluss würde in der Regel verzögert.</p>
<p>In dieser Perspektive ist die räumliche Nähe oder Distanz zu den  Ermittlungsabteilungen von ganz zentraler Bedeutung. In NRW gab es bis  zur Einführung des Sozialdienstes der Justiz – mit der Zusammenführung  von Bewährungs- und Gerichtshilfe bei den Landgerichten – bei jeder  Staatsanwaltschaft eine Gerichtshilfe mit mindestens zwei Planstellen.  Der Gerichtshilfe-Einsatz im Ermittlungsverfahren war unterschiedlich  ausgeprägt. Sowohl bei großen Staatsanwaltschaften wie in Köln und  mittleren bis kleineren Staatsanwaltschaften u.a. Detmold, Bielefeld,  Arnsberg, gab es hohe Auslastungen u.a. bei der Opferberichterstattung  und in unterschiedlichen Deliktfeldern.</p>
<p>Gleichfalls gab es Dienststellen mit einer geringen Auslastung der  Beauftragung im Ermittlungsverfahren. Die Gründe bei der letzteren  Gruppe ergeben sich u.a. aus der deutlichen räumlichen Distanz und nur  geringen persönlichen Treffen sowie Gesprächen. Sowohl die Zuweisung der  Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Diensträume bei der  Bewährungshilfe als auch ihre Unterbringung in externen angemieteten  Häusern oder im Bereich der Vollstreckungsabteilungen zeigten erkennbar  negative Auswirkungen auf die Art der Gerichtshilfebeauftragung und die  Intensivität der Zusammenarbeit zwischen den Dezernenten der  Ermittlungsabteilungen und der Gerichtshilfe.</p>
<p>Hierdurch ergaben sich auch die unterschiedliche Wahrnehmung der  Gerichtshilfe durch die Behördenleitungen und Abteilungsleitungen.  Nachhaltig wurde der Einfluss der räumlichen Nähe zu den  Ermittlungsabteilungen in der zu erwartenden Richtung erkennbar, wenn  nachträglich räumliche Veränderungen bei Staatsanwaltschaften eintraten  und hierdurch entweder die Gerichtshilfe zentral bei der  Staatsanwaltschaft ihre Büros erhielt oder eben umgekehrt ausgelagert  wurde. Derartige Entwicklungen traten wiederholt an vielen Standorten  und in mehreren Bundesländern ein. In Baden-Württemberg wurde deshalb in  der AV zum Gesetz über die Sozialen Dienste der Justiz ausgeführt, dass  die Diensträume der Gerichtshilfe in den Baulichkeiten der  Staatsanwaltschaft liegen müssen.</p>
<p>In Nordrhein-Westfalen ließ sich eindrücklich folgendes feststellen:  In den Staatsanwaltschaften mit unmittelbarer Büroanbindung (wie z. B.  in Köln, Detmold, Arnsberg, Hagen, Düsseldorf) konnte eine gute bis sehr  gute und direkte Zusammenarbeit zwischen Dezernenten und den  Gerichtshelfern festgestellt werden; dort wurde die Gerichtshilfe im  Sinne des §160 Abs. 3 StPO beauftragt, und die angeforderten Berichte  wurden dann auch rechtzeitig vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens den  Auftraggebern vorgelegt. Diese konnten die Erkenntnisse somit für ihre  Endverfügung verwerten. Umgekehrt bedeutete es dort, wo die  Gerichtshilfe zwar Teil der Staatsanwaltschaft war, tatsächlich aber  räumlich deutlich von den Ermittlungsabteilungen getrennt arbeitete, und  etwa mit der Bewährungshilfe in Bürogemeinschaft untergebracht war,  eine Auftragsverlagerung in das Nach- und Vollstreckungsverfahren  eintrat.</p>
<p>Eine vergleichbare Situation gab es in <strong>Niedersachsen</strong> vor der Einführung des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Justiz. Vorher  gab es in vielen Staatsanwaltschaften, wie namentlich bei den  Staatsanwaltschaften in Verden/Aller, Oldenburg und Göttingen, hohe bis  sehr hohe Auslastungen bei den Persönlichkeitsberichten, dem TOA, der  Opferberichterstattung und in Fällen der häuslichen Gewalt .Seit der  Implementation des Allgemeinen Sozialen Dienstes ist die Arbeit der  Gerichtshilfe im Ermittlungs- und Vorverfahren flächendeckend,  eigentlich flächen-<strong>nicht</strong>deckend, kaum mehr  feststellbar. Zudem geben die Statistiken überwiegend nur noch  zusammengefasste Zahlen, wenig differenziert nach den Verfahrensständen,  wieder.</p>
<p>Auch in den <strong>nach der Wiedervereinigung neu entstandenen Bundesländern</strong> gab es deutliche Unterschiede in der Beziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren.</p>
<p>Die Zusammenarbeit der Staatsanwälte mit der Gerichtshilfe beispielsweise in <strong>Sachsen</strong>,  die dort in den ersten Jahren einen Teil der Ermittlungsbehörden  bildete, führte zu einer zügigen Beauftragung im Ermittlungsverfahren.  Die Zusammenarbeit mit den Behördenleitern und Dezernenten, die aus  Bayern und Baden-Württemberg kamen war dank der Unterstützung durch den  Generalstaatsanwalt außerordentlich ergiebig, da die dort tätigen  Juristen die Tätigkeit der Gerichtshilfe als Teil der  Staatsanwaltschaften aus ihren vorherigen Behörden in ihren  Herkunftsländern gut kannten.</p>
<p>Nach der überraschenden Bildung des einheitlichen Sozialdienstes der  Justiz gegen deutliche und fachlich begründete Widerstände der  LG-Präsidenten, wobei völlig unverständlicherweise die Behördenleiter  der Staatsanwaltschaften bei den Entscheidungen überhaupt nicht  beteiligt wurden, kam es zur Anbindung an die Landgerichte. Sehr „zügig“  folgte dann in Sachsen eine Auftragsverlagerung in das  Vollstreckungsverfahren. Da die Gerichtshelfer nunmehr nicht mehr Teil  der gemeinsamen Behörde Staatsanwaltschaft waren, wo sich die vormals  zusammen in einer Behörde untergebrachten Fachleute sich und ihre  Bearbeitungsqualifikationen kannten/wertschätzten, gab es übergangsweise  in Einzelfällen noch eine Beauftragung durch Staatsanwälte. Aber  alsbald war die vom Gesetzgeber nahegelegte Beauftragung der  Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren nicht mehr nennenswert existent.</p>
<p>Bei der <strong>Hinwendung zur Gegenwart und den geplanten weiteren Reformen</strong> kann man strukturell überall vergleichbare Problemlagen konstatieren.</p>
<p>Für Bayern sei einleitend konstatiert: Der Hinweis der „Zentralen  Koordinierungsstelle Bewährungshilfe“ auf die Erfahrungen in den anderen  Bundesländern, die überwiegend den einheitlichen Sozialdienst der  Justiz eingeführt haben, geht nur auf die Organisationsformen ein und  sagt, wenn man so will völlig folgerichtig, schlicht nichts zu den  inhaltlichen Arbeitsschwerpunkten und eingetretenen Arbeitsergebnissen  aus. Die Gründe dafür müssen wir mangels Insider-Einsicht völlig  offenstehen lassen, meinen aber, dass genau solche Aussagen im Kern der  Erörterung stehen müssten.</p>
<p>Beim Betrachten der Organisationsformen, der Aussagen über  angestrebte Arbeitsbereiche und der Erfassung und Bewertung der „am  Ende“ tatsächlichen erzielten Ergebnisse wird deutlich:</p>
<p><strong>Nur</strong> dort, wo die Gerichtshilfe Teil der Staatsanwaltschaften ist,  werden die der Gerichtshilfe zugeschriebenen Aufgaben im Ermittlungs-  und Vorverfahrensbereich erreichbar. Der Faktor räumliche Nähe der  Gerichtshilfe zu den Ermittlungsabteilungen ist erfolgsausschlaggebend.</p>
<p>Alle anderen Organisationsformen haben die vom Bundesgesetzgeber, den  Landesgesetzen, deren Ausführungsbestimmungen und/oder „Allgemeinen  Verfügungen“ beschriebenen <strong>vorrangigen</strong> Gerichtshilfeeinsatz im Ermittlungsverfahren nicht  erreicht. Im Gegenteil, der einheitliche Sozialdienst der Justiz, die  Zusammenführung von Bewährungs- und Gerichtshilfe in Personalunion,  angesiedelt bei den Landgerichten, alternativ bei den  Oberlandesgerichten, direkt angekoppelt beim Justizministerium  (Sachsen-Anhalt) oder bei einer Landesbehörde(MV), weist übereinstimmend  die reduzierte bis völlige Aufgabe dieses Arbeitsbereiches auf.</p>
<p>Allen Kundigen im Arbeitsfeld ist mithin, noch einmal pointiert  formuliert, eines völlig klar: In denjenigen Ländern bzw. Einrichtungen,  die ohne jegliche verbindliche Funktionszuteilung von rechtlich und  faktisch sehr divergierenden Leistungen einzelner „Dienst-Teile“  buchstäblich „bürokratisch gemeinsame“ Dienste der Bewährungs- und  Gerichtshilfe bei den Landgerichten eingeführt haben, läutet für die  soziale Ermittlungshilfe und die damit verbundenen Schwerpunkte wie z.  B. dem Verfahren wirklich dienliche Persönlichkeitsberichterstattung  oder Opferberichterstattung, bildlich gesprochen, die Totenglocken.</p>
<p>In Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gab es Zeiten und Bereiche,  in denen ein genereller „Sozialdienst der Justiz“ mit den gerade  beschriebenen Folgen arbeitete. Erst nach der Auflösung des gemeinsamen  Sozialdienstes kam es  zu der jetzt überwiegenden Beauftragung im  Vorverfahren. Dies war, von den im Feld aktiv Handelnden her betrachtet,  ein Resultat der juristischen und sozialarbeiterischen Praxis an der  Basis, getragen von der sachorientierten und zielführenden Unterstützung  der Generalstaatsanwälte und Behördenleiter.</p>
<p>Die <strong>Entwicklung in Rheinland-Pfalz</strong> sei nachstehend als erkenntnisförderndes Beispiel etwas näher beschrieben, weil es sich an deren vorläufigen Ende um <strong>ganz aktuelle Befunde</strong> handelt.</p>
<p>In Rheinland-Pfalz war der Sozialdienst der Justiz zum 1.1.1975 bei  den Landgerichten mit Aufgaben der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht  und Gerichtshilfe zu einer einheitlichen Dienststelle der  Strafrechtspflege zusammengefasst worden. Nach der AV SozDJ  Rheinland-Pfalz waren für die Erledigung der Persönlichkeitsermittlungen  hauptamtlich tätige Gerichtshelfer vorgesehen. Tatsächlich aber  arbeitete in den Dienststellen kein  einziger allein für die Gerichtshilfetätigkeit zuständiger  Sozialarbeiter. Vielmehr sollten die Persönlichkeitsnachforschungen von  den in der Dienststelle vorhandenen Bewährungshelfern nebenher  wahrgenommen werden.</p>
<p>Die staatsanwaltliche Praxis nahm die Gerichtshilfe erst dann zur  Kenntnis und beauftragte sie „in erster Linie“ im Vor- und  Hauptverfahren die Persönlichkeit eines Beschuldigten zu ermitteln, als  dieser Sozialdienst bei der Ermittlungsbehörde angesiedelt wurde. Es gab  seither eine ständige Aufwärtsentwicklung in der Gerichtshilfetätigkeit  im Ermittlungsverfahren.</p>
<p>Mit Beginn der derzeit noch laufenden Legislaturperiode des Landtags  von Rheinland-Pfalz startete die Landesregierung, konkret das  Justizministerium, einen erneuten Versuch zur Einrichtung eines  einheitlichen Sozialdienstes. Dieses Vorhaben stützte sich auf  Festlegungen im Koalitionsvertrag zwischen der SPD und der Partei Die  Grünen/Bündnis 90. Die Grundlinie bestand darin, diesen Sozialdienst den  Landgerichten zuzuordnen; kurzzeitig war alternativ ein Plan angedacht  worden, eine neu zu schaffende Landesbehörde einzurichten. Für eine  abstrakt gesehen erstaunlich, für die Gerichtshilfe freilich erfreulich  hohe Zahl von Praktikern war es dann ein nachhaltig verfolgtes Anliegen,  den als fruchtbar erlebten Weg der Gerichtshilfe als einer sozialen  Ermittlungshilfe speziell der Staatsanwaltschaften weiter zu gehen, und  dabei durchaus Fortentwicklungen mit zu tragen. Im Lauf der Diskussionen  auf vielen Ebenen und in vielen Behörden gab es am Ende ein ganz große  „Koalition der Praxis“: Sowohl die Oberlandesgerichte, Land- und  Amtsgerichte, die Generalstaatsanwälte, die leitenden Oberstaatsanwälte  wie die juristischen und sozialarbeiterischen Fachleute der Bewährungs-  und Gerichtshilfe, gleichfalls die justizpolitischen Sprecher der  Landtagsfraktionen waren sich einig, dass der einheitliche Sozialdienst  der Justiz , so wie er in dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien  ursprünglich beschlossen worden war, <strong>nicht tauglich</strong> sei  für die Erreichbarkeit der erforderlichen substantiellen  Gerichtshilfearbeit im Ermittlungsverfahren. Endgültig wurde das  Vorhaben dann im November 2014 vom Landtag mit den Stimmen aller drei  Fraktionen „beendet“.</p>
<p>Die Verantwortlichen in der ADG halten dieses Ergebnis für absolut  folgerichtig. Freilich wollen wir uns nicht vorwerfen lassen, die  „Staatsanwaltschaft-Lösung“ pauschal für mängelfrei zu halten. Vielmehr  sind wir uns dabei aus inzwischen jahrzehntelanger Erfahrung, gestützt  auf Berichte der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer vor Ort sowie  auf andere Berichte und gelegentliche Erhebungen, über folgendes völlig  klar: Auch wenn „an sich“ die Vorteile einer bei den  Staatsanwaltschaften angesiedelten Gerichtshilfe, wie in Hessen und auch  Bayern, akzeptiert sind, schließt dies „für sich“ genommen konkret  nicht aus, dass die Einschaltung der Gerichtshilfe zwischen den  Staatsanwaltschaften divergiert und dass es selbst innerhalb einzelner  Staatsanwaltschaften etliche Dezernenten gibt, welche die Gerichtshilfe  nur selten einschalten oder ganz grundsätzlich nicht beauftragen und  dies nach außen erkennbar auf die eine oder andere Art auch  kommunizieren</p>
<p>Wir meinen hierzu, dass es stets angesagt ist, zunächst die gesamte  „reale Lage vor Ort“ in ihren teils komplexen Facetten zu analysieren,  und erst darin eingebettet dann etwaige „personelle Besonderheiten“  anzugehen.</p>
<p>Trotz der gesetzlichen Vorgaben und der Ausführungen in den Gesetzeskommentaren war der <strong>Aufbau und Einsatz </strong>der Gerichtshilfe schon früher auch in den Bundesländern mit einer Anbindung dieses Dienstes an die Staatsanwaltschaften <strong>kein „Selbstläufer“.</strong> In jedem Bundesland gab es unterschiedliche Gerichtshilfesituationen,  und zwischen den Bundesländern war ein unterschiedlicher  Gerichtshilfeaufbau zu erkennen.</p>
<p>Die Entwicklung hin zu einer positiven Gerichtshilfesituation hing  ungeachtet solcher Unterschiede nach unserer Erfahrung entscheidend  davon ab, ob sich überhaupt Personen bzw. Personengruppen fanden, und  insbesondere solche mit Spezialerfahrung und Einsatzbereitschaft, die  nachhaltig daran arbeiteten, bestehende Situationen zielorientiert  anzusprechen mit dem Ziel, erkannte Fehler künftig  zu vermeiden und  darüber hinaus Verbesserungen zu erreichen.</p>
<p>In Baden-Württemberg beispielsweise gab es beachtliche Anstrengungen,  als sich noch in den Jahren bis 1990 deutliche Unterschiede in der  Beauftragung der Gerichtshilfe herausstellten. Schrittweise wurden  Lücken, Problemfelder und Mängel behoben, nicht zuletzt durch den  ständigen Kontakt und Willen aller Beteiligter unter Einschluss der  Strafrecht- und Personalabteilung sowie der beiden Generalstaatsanwälte.  Aus den Reihen der Gerichtshilfe wurden Weiterbildungsangebote mit dem  Justizministerium und dem Kriminologischen Institut der Universität  Tübingen (Prof. Dr. Kerner) entwickelt und berufsbegleitend über drei  Jahre durchgeführt.</p>
<p>Der Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht konnte  entscheidend von der ADG mitentwickelt werden, ebenso die  „Opferberichterstattung“ im Ermittlungsverfahren. Zu letzterer ist hier,  ohne Raum für Detailerörterungen, mit aller Deutlichkeit hervorzuheben,  dass sie <strong>keine</strong> zusätzliche Betreuungs- oder  Begleitform darstellt oder beinhaltet, wie sie von Opferhilfen  bundesweit, regional und/oder spezialisiert für bestimmte  Personen/Gruppen angeboten werden.</p>
<p>Diese Darstellungen sollen hier nur exemplarisch für die  Innovationsbereitschaft der Praktiker genannt werden, die nicht nur in  den jeweiligen Stammbehörden, sondern nachhaltig bei dem Fachministerium  wie auch bundesweit zur Kenntnis genommen wurden.</p>
<p>Mit dem Beschluss der Landesregierung Baden-Württemberg, die  „Privatisierung“ der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Wege der  Übertragung auf die „Neustart Baden-Württemberg“ (gGmbH) nach dem  Auslaufen des Vertragszeitraumes wieder zurückzunehmen, wird eine Chance  erkennbar, die auch unter „Neustart“ sehr notleidend gewordene  sozusagen primäre Gerichtshilfe (im Ermittlungsverfahren) in staatlicher  Regie der einen oder anderen (wohl noch nicht eindeutig politisch und  rechtlich entschiedenen) Art neu zu beleben.</p>
<p>Für den Freistaat Bayern, das Fachministerium, wie die  Behördenspitzen gilt es unseres Erachtens zuerst einmal, die Lage an den  einzelnen Standorten der Gerichtshilfe genau zu erheben, und dabei von  den Praktikern anschaulich dargestellt zu erhalten, was „vor Ort“ die  Situation prägt. Aus unserer Sicht sollte daneben die Darstellung des  Ministeriums vom 22.08.1977 wie eine Folie darübergelegt werden. Die  Auftragsentwicklung in den ersten Jahren ist im Gegensatz zur  Jetztsituation, sowohl in München, wie danach in Nürnberg zu beurteilen  da es Auftragseingänge aus dem Ermittlungsverfahren gab.</p>
<p>Zu den Fragen, die sich stellen und einer objektiven Erhebung und  dann sorgfältigen Gewichtung bedürfen, gehören – ohne Anspruch auf  Vollständigkeit – die folgenden:</p>
<ul>
<li>Welche fachliche Verbesserung in der Zusammenarbeit (miteinander,  nicht nach-oder nebeneinander) zwischen den Staatsanwälten und  Gerichtshelfern sind unter Beibehaltung der organisatorischen Anbindung  an die Ermittlungsbehörden erreichbar?</li>
<li>Welche Anhaltspunkte aus den organisatorischen wie auch  strukturellen Situationen in den anderen Bundesländern können erfasst  und berücksichtigt werden?</li>
<li>Was kann einigermaßen verlässlich vorhersehbar mit Hilfe der  Gerichtshilfe an Zeitverbrauch, Mitarbeitereinsatz, Verfahrensverkürzung  erreicht werden?</li>
<li>Inwieweit vergrößern bzw. erleichtern die durch den Einsatz der  Gerichtshilfe beigebrachten Befunde der Staatsanwaltschaft die  alltägliche Arbeit, insbesondere den Entscheidungsrahmen für  abschließende Verfügungen dergestalt, dass die gefundenen Lösungen  alsbald und auf Dauer infolge allseitiger Akzeptanz „bestandskräftig“  werden?</li>
<li>Welche Auflagen oder Weisungen haben sich, basierend auf Befunden  oder gelegentlich vielleicht sogar ausdrücklichen Anregungen der  Gerichtshilfe, insbesondere bei „sanktionierendem“ Absehen von der  weiteren Strafverfolgung gemäß § 153a StPO, als entsprechend zielführend  erwiesen?</li>
<li>In welchen Konstellationen haben sich Strafbefehlsanträge problemlos  bewährt und in welchen anderen Konstellationen hat sich wiederholt bis  hartnäckig gezeigt, dass am Ende die Staatsanwaltschaft als  Vollstreckungsbehörde, repräsentiert durch die Rechtspfleger, mit  Bearbeitungsproblemen konfrontiert wird, denen sie als  Ermittlungsbehörde durch den Einsatz der Gerichtshilfe hätte vorbeugen  können?</li>
<li>Kann man Erkenntnisse durch Forschungsaufträge oder hilfsweise  qualitative Praktikerbefragung darüber gewinnen, ob Gerichthilfebefunde  hilfreich für die Entscheidung waren, eine Anklage vor dem  Einzelrichter, vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer des  Landgerichts zu erheben?</li>
<li>Wie kann man organisatorisch und methodisch wie inhaltlich  gestaltend einen nützlichen Einfluss von Gerichtshilfebefunden  gewährleisten und vertiefen: auf die Wahrheitsfindung vor Gericht und  erst recht auf die Sanktionswahl (erkennendes Gericht) sowie auf die  Sanktionsverwirklichung (Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsgericht,  primäre Bewährungshilfe, Vollzugsbehörde, sekundäre Bewährungshilfe nach  der bedingten Entlassung, nicht zu vergessen die Führungsaufsicht)?</li>
</ul>
<p>Mit dem Bundesgerichtshof wird man nach wie vor im Kern das Folgende zu beachten haben: „<em>Ohne  die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der  persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner  Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine  Strafempfindlichkeit, beurteilen.“ (BGHSt 7,28,31).</em> Nicht nur, aber  auch, aus der Sicht der Gerichtshilfe ist darüber hinaus zu bemerken,  dass spätestens mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des  Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den  Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des  Rahmenbeschlusses 2001/220/JI vom 25. Oktober 2012 (EU-Opferrichtlinie)  die zutreffende Entscheidung über Tatbestand und Täterpersönlichkeit  hinaus eine individuelle Abwägung auch der Opfersituation erfordert.</p>
<p>Der von der ADG entwickelte <strong>Opferbericht</strong> bietet  keine zusätzliche Betreuungs-und Begleitfunktion an, wie sie von  Opferhilfen durchgeführt werden. Diese Berichte, auf freiwilliger Basis   und durch Gespräche mit den Opfern erstellt, die als Zeugen  in die  Hauptverhandlungen geladen werden, den sollen den Strafjuristen aktuelle  Hinweise über die Situation der betroffenen Personen vermitteln. Der  Opferbericht durch Gerichtshelfer erweitert den juristischen Blickwinkel  substanziell.Meist ist in den Ermittlungsakten nur die Opfersituation  zum Zeitpunkt der polizeilichen Geschädigtenvernehmung enthalten.  Weitere Ausführungen finden sich hierzu in der NStZ in einem Aufsatz von  Hölscher/Dr.Trück/Hering. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss  vom 26.09.2007(<strong>1StR 276/07</strong>) festgestellt:</p>
<p><em>Die Opferberichterstattung durch die Gerichtshilfe stellt ein  wichtiges strafprozessuales Element dar, um der Subjektrolle im  Strafverfahren angemessen Geltung zu verschaffen.</em></p>
<p>In all diesen und weiteren Fällen ist eine <strong>Abwägung in Fragen der Prozessökonomie</strong> gemäß den Stichworten von (auch) „Justiz als einer begrenzten  Ressource“ und „alternativer Konfliktbeilegung“ als Ressource für  Individualfrieden, Sozialfrieden sowie Rechtsfrieden mit zu bedenken und  insoweit auch aus der Sicht einer justiznahen  Sozialarbeit/Sozialpädagogik legitim. Die ADG ist der Ansicht, das  frühzeitige Ermittlungen der Gerichtshilfe mehr als nur ein Scherflein  zu solchen produktiven Lösungen beitragen können. Diejenigen  Auftraggeber, welche die Gerichtshilfe – wenn überhaupt – erst nach  Anklageerhebung beiziehen, verzichten,  ob gewollt oder unbeabsichtigt, nicht nur auf ein ganzes Bündel von  entscheidungsrelevanten Hinweisen; vielmehr tragen sie in der Substanz  dazu bei, dass häufiger als sonst Rechtsmittel eingelegt werden und  somit durch den Fortgang eines Verfahrens vermeidbare Kosten erzeugt  werden.</p>
<p>Abschließend bitten wir darum, uns an der in Bayern gestarteten  Versuchsreihe zu beteiligen, uns mindestens eine Möglichkeit zu  eröffnen, bei der Auswertung von Befunden unsere Erfahrungen mit  einbringen zu können.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Rainer-Dieter Hering</p>
<p>ADG- Präsidium</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>Bitte Anklicken:   <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2016/06/A-Bayern-JM-jan-2016.pdf">Stellungnahme Bayerisches Staatsministerium der Justiz</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>Ver.di Fachkommission Bewährungshilfe Bayern informiert:<a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2016/06/Verdi.png"><img title="Logo Verdi" src="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2016/06/Verdi.png" alt="" width="92" height="92" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Januar 2016</p>
<p>Stellungnahme gegen eine geplante Zusammenlegung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Bayern</p>
<p>Zuletzt hat sich das Bundesland Rheinland-Pfalz Ende 2014 nach langer  intensiver Diskussion in einem transparenten Prozess mit allen  Beteiligten gegen eine Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe  entschieden. Erfreulicherweise haben die fachlichen Argumente der  tatsächlich in der Praxis mit Bewährungs- und Gerichtshilfe befassten  Beteiligten inklusive der Staatsanwaltschaften und der  Landgerichtspräsident*innen dabei den Ausschlag gegeben.</p>
<p>Im Dezember 2014 erfolgte von unserer Seite eine erste vorläufige  Stellungnahme über die geplante Zusammenlegung in Bayern. Wir nehmen  darauf Bezug und gehen nochmals auf die wichtigsten Argumente ein:</p>
<p>Bewährungshilfe und Gerichtshilfe haben unterschiedliche Aufträge,  Arbeitsgebiete und Arbeitsformen, die grundsätzlich unvereinbar sind.</p>
<p>Nach § 56 d StGB unterstellt ein Gericht eine verurteilte Person der  Aufsicht und Leitung von Bewährungshelfer*innen, wenn dies angezeigt  ist, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten. Gleiches gilt für  Jugendliche nach § 24 JGG. Tätig werden Bewährungshelfer*innen ferner im  Rahmen von Führungsaufsichten, die nach Vollverbüßung von Haftstrafen  ab zwei Jahren oder der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und  Sicherung (§ 61 ff. StGB) eintreten.</p>
<p>Laut gesetzlichem Auftrag stehen Bewährungshelfer*innen verurteilten  Personen helfend und betreuend zur Seite und überwachen im Einvernehmen  mit dem jeweils zuständigen Gericht die Erfüllung der Auflagen und  Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Bewährungshilfe arbeitet  damit subjektorientiert.</p>
<p>Die Dauer von Bewährungsaufsichten beträgt zwei bis fünf Jahre, bei  Führungsaufsichten in Bayern meist fünf Jahre oder ist sogar  unbefristet.</p>
<p>Gerichtshilfe soll dagegen vordringlich im Vorfeld einer möglichen  Verurteilung, also im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, tätig  werden (§ 160 StPO), da sich ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit  weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art  seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine  Strafempfindlichkeit, beurteilen lassen (BGHSt 7, 28, 31).</p>
<p>Nach dem Großkommentar von Löwe-Rosenberg zur StPO und dem  Gerichtsverfassungsgesetz ist die Gerichtshilfe kein zusätzlicher  Betreuungsdienst, sondern vorrangig eine soziale Ermittlungshilfe für  die Strafjuristen. Die Gerichtshilfe hat dabei eine neutrale Rolle  einzunehmen ohne Rücksicht darauf, ob sich die Ermittlungen positiv oder  negativ für die Beschuldigten auswirken. Sie dient als  Entscheidungshilfe für das Maß staatlicher Sanktionen und arbeitet damit  auftragsorientiert. In der Praxis bedeutet dies in der Regel einzelne  Kontakte seitens der Gerichtshilfe zu Beschuldigten in einem kürzeren  zeitlichen Rahmen auf freiwilliger Basis.</p>
<p>Zudem werden Bewährungshilfe und Gerichtshilfe in völlig  unterschiedlichen Verfahrensständen tätig. Es ist ein rechtsstaatlicher  Grundsatz, dass Beschuldigte im Ermittlungsverfahren über sich selbst  belastende Tatsachen schweigen dürfen. Aus diesem Grund erfolgt die  Arbeit der Gerichtshilfe auch ausschließlich auf freiwilliger Basis.</p>
<p>Zudem sollte die jeweilige Klientel der Bewährungs- und Gerichtshilfe  im Rahmen des informationellen Selbstbestimmungsrechts selbst  entscheiden können, in welcher Phase und gegenüber welcher Person welche  Informationen preisgegeben werden. Wird Bewährungs- und Gerichtshilfe  in Personalunion tätig, so wird dieses Grund- recht für ihre  Klient*innen ausgehöhlt. Weder sie noch die Bewährungs- und  Gerichtshelfer*innen können einmal Offenbartes in einem anderen  Verfahrensstand verschweigen bzw. ausblenden.</p>
<p>Eine Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe hat nicht nur  negative Auswirkungen für die Klientel, sondern maßgeblich für die  Qualität in der Bewährungshilfe. Wenn die unterschiedlichen Aufgaben der  Bewährungs- und Gerichtshilfe in Personalunion wahrgenommen werden  sollen – wie es in dem Modellprojekt erprobt wird – wird die  Arbeitsgrundlage der Bewährungshilfe zerstört.</p>
<p>Auch wenn die Bewährungshilfe im sogenannten Zwangskontext verortet  ist, ist die vertrauensvolle und langfristige Arbeitsbeziehung zwischen  Bewährungshelfer*in und Klient*in unabdingbare Grundlage. Nur über diese  vertrauensvolle Arbeitsbeziehung kann die Soziale Arbeit in der  Bewährungshilfe ihre Wirksamkeit entfalten und an nachhaltig positiven  Veränderungsprozessen mitwirken.</p>
<p>Die Wirksamkeit einer vertrauensvollen Arbeitsbeziehung auf die  Rückfälligkeit der Klientel in der Bewährungshilfe wurde vielfach  empirisch belegt (Blasko, Friedmann, Rhodes, &amp; Taxman, 2015;  Kennealy, Skeem, Manchak, &amp; Louden, 2012; Morash, Kashy, Smith,  &amp; Cobbina, 2015).</p>
<p>Durch die damit verbundenen sozialarbeiterischen Methoden und  Arbeitsweisen leistet die Bewährungshilfe einen wesentlichen „Beitrag  zur Stärkung des inneren Friedens und der inneren Sicherheit“ (siehe  Qualitätsstandards der bayerischen Bewährungshilfe, Vorwort, 7. Auflage,  Stand: 01.09.2015, Hrsg.: Zentrale Koordinierungsstelle  Bewährungshilfe).</p>
<p>Diese Grundlage wird erheblich gefährdet, wenn nicht zunichte  gemacht, wenn Bewährungshelfer*innen auch im Auftrag der  Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- verfahren tätig werden müssen. Dies  würde für die Praxis bedeuten, dass bereits zuständige  Bewährungshelfer*innen im Zweifelsfall auch gegen „ihre“ Klientel im  Gerichtshilfeverfahren an die Staatsanwaltschaft berichten müssen.</p>
<p>Und unabhängig von Einzelfällen ist mit einem gravierenden  Vertrauensverlust der Klientel in die Bewährungshelfer*innen zu rechnen,  wenn zukünftig die Bewährungshilfe grundsätzlich auch der  Staatsanwaltschaft gegenüber berichtspflichtig ist. Die bisherige  Grundlage für eine vertrauensvolle und im Rahmen der  Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB geschützte Arbeitsbeziehung  würde durch drohende Berichtspflicht im Ermittlungsverfahren  konterkariert.</p>
<p>Zu einem grundlegenden intrapersonellen Rollenkonflikt kommt es  darüber hinaus, wenn bei neuen Strafverfahren Bewährungshelfer*innen  Informationen weitergeben, die ihnen in einem anderen geschützten  Setting anvertraut wurden.</p>
<p>Entgegen der kriminalpolitischen Zielsetzung für die Gerichtshilfe  hat sie sich insbesondere in Bayern dahin entwickelt, dass sie vorrangig  im Nachverfahren sowohl von Staatsanwaltschaften als auch von Gerichten  beauftragt wird, um Gründe zu ermitteln, warum von Verurteilten  Auflagen und Weisungen nicht eingehalten werden. Auch bei diesen  Aufträgen besteht lediglich punktueller Kontakt zum Verurteilten.</p>
<p>Soweit es den Auftraggeber*innen dabei nur um die Ermittlung von  Fakten geht, könnten damit auch andere Berufsgruppen beauftragt werden  (z.B. Rechtspfleger*innen, Servicekräfte).</p>
<p>Die von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Gerichtshelfer (ADG)  ausgewerteten Erfahrungen in verschiedenen Bundesländern zeigen, dass  eine Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe keinem der  Tätigkeitsfelder zugute kommt, sondern statt- dessen tatsächlich  negative Auswirkungen für beide Bereiche hat.</p>
<p>Bundesweit ist nachgewiesen, dass eine Zusammenlegung weitgehend zu  einem Erliegen der Gerichtshilfe geführt hat und sie nun in vielen  Bundesländern flächendeckend nur noch auf dem Papier besteht. Das  Modellprojekt in Bayern, auf der Grundlage einer halben  Gerichtshelferstelle, kann diese bundesweiten Ergebnisse schwerlich  widerlegen.</p>
<p>Die Bewährungshilfe jedenfalls darf nicht als Feigenblatt für eine  vermeintlich flächendeckende Gerichtshilfearbeit zur Verfügung stehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p><a href="http://www.bewaehrungshilfe-bayern.de/">www.bewaehrungshilfe-bayern.de</a> <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2016/06/ABB.png"><img title="Logo ABB" src="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2016/06/ABB.png" alt="" width="171" height="93" /></a></p>
<p>Cornelia Neher, Hechtseestraße 5, 83022 Rosenheim</p>
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<p><strong>Stellungnahme gegen eine geplante Anbindung der Gerichtshilfe  an die Landgerichte und Tätigkeit von Bewährungs – und Gerichtshilfe in  Personalunion</strong></p>
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<p>In Bayern ist die Bewährungshilfe Teil der Landgerichte. Die  Dienstaufsicht obliegt den jeweiligen Präsidenten. Die Gerichtshilfe ist  an die Staatsanwaltschaften angegliedert, die Dienstaufsicht hat der  zuständige Leiter der Staatsanwaltschaft inne.</p>
<p>Vor dem Hintergrund, dass die Gerichthilfe in Bayern nicht  flächendeckend, sondern nur in den Bezirken Augsburg, Memmingen,  München, Nürnberg und Würzburg existiert, wurde ab Oktober 2014 das  Modellprojekt Gerichtshilfe beim Landgericht Bayreuth und Bamberg  eingeführt. In der derzeitigen Erprobungsphase erfolgt Gerichts – und  Bewährungshilfe in Personalunion. Ziel des Projektes soll sein,  Erfahrungen bezüglich einer Etablierung von Sozialen Diensten der Justiz  zu sammeln. Die Gerichts- und Bewährungshilfe soll zusammengelegt und  die dabei anfallenden Aufgaben von jeweils der gleichen Person bewältigt  werden.</p>
<p>Um sich eine Meinung über die Sinnhaftigkeit einer Umwandlung der  aktuellen Struktur in „Soziale Dienste der Justiz in Bayern“ zu bilden,  müssen die sehr unterschiedlichen Hintergründe und fachlichen Aufträge  von Bewährungs – und Gerichtshilfe betrachtet werden.</p>
<p>Die Bewährungshilfe hat sich aus privaten ehrenamtlichen Hilfen für  Inhaftierte, deren Angehörige und Strafentlassene entwickelt. In den  1950iger Jahren  wurde eine professionelle Bewährungshilfe installiert.  Ausgangspunkt für die Bewährungshilfearbeit ist ein rechtskräftiges  Urteil, verbunden mit einem notwendigen Bewährungsbeschluss. Die  Bewährungshilfe ist somit im Vollstreckungsverfahren angesiedelt. Die  Betreuung ist längerfristig angelegt. Im Vordergrund steht der Aufbau  einer vertrauensvollen Beziehung zum Probanden, sowie der  Resozialisierungsgedanke. Die Unterstellung unter Bewährungsaufsicht  stellt eine Zwangsmaßnahme dar.</p>
<p>Die Gerichtshilfe entstand 1923 durch die vorherrschende Meinung,  Juristen fehle es an einer speziellen Fachkompetenz zur Erfassung und  Darstellung von Täterpersönlichkeiten. Das Reichsjustizministerium schuf  daraufhin die notwendigen rechtlichen Grundlagen und setzte   Sozialarbeiter*innen im laufenden Strafverfahren ein. Nachdem es von  1933-1945 keine Gerichtshelferstellen mehr gab, kam es in den1960iger  Jahren zur Einführung der Gerichtshilfe in der StPO. Es folgte die  einvernehmliche Festlegung hinsichtlich der Schaffung einer staatlich  organisierten Gerichtshilfe durch die Justizministerkonferenz 1968,  welche in Bayern schließlich erst Ende der 1970iger Jahre installiert  wurde.</p>
<p>In der Strafprozessordnung ist die Beiziehung der Gerichtshilfe im  Ermittlungsverfahren (§160 Abs.3) und auch im Vollstreckungsverfahren  (§463) benannt, mit dem Ziel, dadurch einen optimalen Ansatz zur  Erfassung der Täterpersönlichkeit zu erreichen. Die Ermittlungen der  Staatsanwaltschaft sollen sich lt. Gesetz auf die Umstände erstecken,  die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind.  Die  Bildung dieses speziellen Dienstes wurde von Juristen forciert, die der  Ansicht waren, dass in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren  täterspezifische Informationen (u. a. persönliche Verhältnisse, soziales  Umfeld) für die Anwendung des Strafrechts unbedingt notwendig wären.<strong> </strong>Weder  das Maß der persönlichen Schuld, noch Maß und Art der  Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht die  Strafempfindlichkeit lasse sich ohne die Kenntnis der  Täterpersönlichkeit beurteilen (vgl. BGHSt 7,28, 31).<em> </em>Die  Gerichtshilfe ist generell als Ermittlungsorgan zu betrachten. Für die  Betroffenen stellt sie ein Angebot auf freiwilliger Basis dar.</p>
<p>Wenn das Gericht keine Kenntnis über die Täterpersönlichkeit hat,  stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung von Urteilen  führen kann, wie dies in der Vergangenheit z.B. beim mehreren Urteilen  des OLG Koblenz erfolgt ist.</p>
<p>Dem Großkommentar Löwe-Rosenberg zur StPO und dem  Gerichtsverfassungsgesetz ist zu entnehmen, dass die Gerichtshilfe kein  zusätzlicher Betreuungsdienst, sondern vorrangig eine soziale  Ermittlungshilfe für die Strafjuristen ist und somit primär im  Ermittlungsverfahren eingesetzt werden soll. Die Gerichtshilfe hat sich  um ein objektives Bild zu bemühen, alle Umstände herauszufinden, die  Wirklichkeit herauszufinden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den  Beschuldigten positiv oder negativ auswirken kann (Löwe-Rosenberg „  Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz“, Kommentar zum §  160 Abs. 3 stopp). Die Beauftragung durch die Dezernenten der  Staatsanwaltschaften erfolgt um Anhaltspunkte über die  Täterpersönlichkeit, seine Strafempfindlichkeit, die  Resozialisierungsbedürftigkeit des Beschuldigten zu erhalten. Ob es im  Verlauf einer Fortführung des Verfahrens bei Gericht zu einer  Bewährungsunterstellung käme ist offen. Es gibt von daher keine  Deckungsgleichheit bei der Klientel der Gerichts- und Bewährungshilfe.</p>
<p>Ein weiteres Hauptaugenmerk des Gerichtshilfeauftrags ist auf die  Opferberichterstattung und – betreuung bzw. deren Vermittlung an  geeignete Stellen gerichtet. Sie stellt ein wichtiges strafprozessuales  Element dar, um der Subjektrolle des Opfers im Strafverfahren angemessen  Geltung zu verschaffen (vgl. BGH-Beschluss vom 26.09.2007 – 1StR  276/07).</p>
<p>Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass sich zu Beginn eines  Strafverfahrens spezifische Lösungen durch besondere  Sanktionsmöglichkeiten ergeben können. Diese sind neben oder anstelle  der klassischen Sanktionen anwendbar. Hierzu müssen allerdings  Erkenntnisse über den Beschuldigten und die Geschädigten vorliegen.</p>
<p>Somit bleibt festzustellen: die Tätigkeitsfelder der Bewährungs – und  Gerichtshilfe zeigen in ihren Ursprüngen, den Arbeitszielen und der  fachlichen Herangehensweise deutliche Unterschiede auf. Die in diesen  Sozialdiensten beschäftigten Sozialarbeiter*innen sind in  unterschiedlichen Verfahrensabschnitten tätig. Ein kausaler und  zeitlicher Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten beider sozialen Dienste  innerhalb der Justiz ist nicht gegeben.</p>
<p>Eine Zusammenlegung birgt verschiedene Probleme in sich. Prekär ist  vor allem die Frage des Datenschutzes. Die Gerichtshilfe hat heute als  Teil der Ermittlungsbehörde direkten  Zugang zu Informationen,  Ermittlungsunterlagen und Vollstreckungsakten. Gliedert man sie aus  dieser Struktur aus, wird der Zugang zu den Daten und Unterlagen der  Staatsanwaltschaft problematisch. <strong> </strong>Werden die Grenzen  zwischen den Institutionen Bewährungs- und Gerichtshilfe verwischt  besteht aus unserer Sicht die Gefahr des Kontrollverlustes bzgl. des  Umgangs und der Weitergabe von vertraulichen Informationen. Darüber  hinaus führt die Ausübung der Bewährungs – und Gerichtshilfe in  Personalunion zu Rollenkonflikten. Wie  werden sensible Gesprächsinhalte  gehandhabt, die man als Bewährungshelfer*in bzw. als Gerichtshelfer*in  erfährt?  Der Bewährungshelfer*in  sieht den Probanden unter einem  anderen, vor allem auf Langfristigkeit angelegten, Blickwinkel. Im  Vordergrund des Gerichtshelfer*in  steht das Ermittlungsverfahren unter  dem Leitgedanken der Unschuldsvermutung.</p>
<p>Die bisher ohnehin wenig genutzte Beiziehung der Gerichtshilfe durch  die Dezernenten der Staatsanwaltschaften wird durch die angestrebte  Strukturreform nicht verbessert. Vielmehr sind Nähe, regelmäßige und  direkte Kontakte zu den Dezernenten der Staatsanwaltschaft die  Voraussetzung für die Beauftragung der Gerichtshilfe. Hiervon kann in  späteren Verfahrensgängen die im Vollstreckungsverfahren tätige  Bewährungshilfe profitieren.</p>
<p>Bei einer Verlagerung der Gerichtshilfe durch eine Zusammenlegung  (gemeinsamer Sozialer Dienst der Justiz) und Anbindung an die  Landgerichte entstehen neue, längere Verfahrensabläufe. Im Fall einer  Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft muss erst geklärt werden  ob dort bereits Erkenntnisse über Personen vorliegen, ob und welche  Daten mitgeteilt werden können usw. Dies erzeugt zusätzliche Arbeit, die  vorher üblichen kurzfristigen Besprechungstermine würden dann  entfallen. Die Bereitschaft die Gerichtshilfe zu beauftragen wird  dadurch eher ausbleiben als sich erhöhen.</p>
<p>Diese Entwicklung ist klar in den Bundesländern mit einem  einheitlichen Sozialdienst feststellbar. Nur dort wo die GH unabhängig  von der Bewährungshilfe mit der Staatsanwaltschaft gekoppelt ist, sind  nennenswerte Beauftragungszahlen der Gerichtshilfe im  Ermittlungsverfahren überprüfbar vorhanden.</p>
<p>Die jetzige Beauftragungslage der Gerichtshilfe in Bayern bedarf  einer deutlichen Optimierung. Diese ist unter Beibehaltung der  Organisationsform als Sozialdienst der Staatsanwaltschaften leichter,  nachhaltiger und ergiebiger zu erreichen.</p>
<p>Durch die Aufstockung von Bewährungshilfestellen in den letzten  Jahren konnte endlich eine Reduzierung der Fallzahlen erreicht werden.  Die Zusammenlegung der Gerichts – und Bewährungshilfe würde – ohne  gleichzeitige Stellenmehrung &#8211; zu einer erneuten Mehrbelastung der  Bewährungshelfer*innen führen. Es ist auch zu betonen, dass es für die  Erfüllung eines Auftrags im Vollstreckungsverfahren im Hinblick auf das  Nichtbezahlen einer Geldbuße oder Nichtableisten von gemeinnütziger  Arbeit keiner sozialpädagogischen Fähigkeiten bedarf und damit z.B. auch  Rechtspfleger betraut werden können.</p>
<p><strong>Wenn die Gerichtshilfe kriminalpolitisch gewollt ist, muss  sie vielmehr und deutlicher in das öffentliche Bewusstsein treten und  eine Stärkung erfahren, indem: </strong></p>
<p>-       <strong>die Staatsanwaltschaften ihre zugehörigen  Gerichtshelfer weit mehr als bisher in Anspruch nehmen, insbesondere im  Ermittlungsverfahren und in der Opferberichterstattung</strong></p>
<p>-       <strong>für eine flächendeckende Versorgung aller bayerischen  Staatsanwaltschaften mit Gerichtshelfern und damit einhergehend eine  personelle Verstärkung gesorgt wird</strong></p>
<p>-       <strong>eine entsprechende Qualifizierung für methodisches Handeln, wie teilweise in anderen Bundesländern üblich, erfolgt</strong></p>
<p>-       <strong>ein stärkerer Focus auf die Opferberichterstattung  und Begleitung Betroffener im Verfahren sowie Weitervermittlung an  andere Stellen gelegt wird. </strong></p>
<p><strong>Neben der Ermittlung von Täterpersönlichkeiten ist auch die  Opferarbeit wichtig. Politisches Ziel sollte sein, den Opfern von  Straftaten eine adäquate Betreuung und Begleitung im Strafverfahren  zukommen zu lassen und somit deren Stellenwert zu stärken. Dadurch kann  das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz gestärkt werden. </strong></p>
<p>Die Frage nach Erkenntnissen anderer Bundesländer ist weitestgehend  offen. Fest steht aber, dass die Eingliederung / Zusammenlegung der  Gerichts- in die Bewährungshilfe in den meisten Fällen wenig erfolgreich  war, da die Gerichtshilfe dann meist in der Bedeutungslosigkeit  versank. Ein genauer Vergleich zwischen den Ländern ist schwierig, da  die vorliegenden Statistiken wenig aussagekräftig sind.  Gültige  Zielvorstellungen der Gerichtshilfe wurden jedoch nachweislich nicht  erreicht.</p>
<p>Die derzeitige Planung, einen Sozialen Dienst der Justiz in Bayern zu  schaffen, bei dem die Gerichtshilfe und die Bewährungshilfe  zusammengelegt, bzw. Tätigkeiten in Personalunion ausgeführt werden  sollen würde den <strong>„Tod der Gerichtshilfe in Bayern“</strong> bedeuten.</p>
<p>Als Fazit der vorherigen Ausführungen erscheint es uns vielmehr sinnvoll, die <strong>Eigenständigkeit von Bewährungs- und Gerichtshilfe in Bayern aufrechtzuerhalten</strong>,  in dem die Gerichtshilfe weiterhin bei den Staatsanwaltschaften und die  Bewährungshilfe beim jeweiligen Landgericht angegliedert bleibt.</p>
<p>Aufgrund der vorgetragenen Argumente ist die ABB der Meinung, dass es  nicht notwendig ist, das Ende und die Auswertung des Modellprojekts im  März 2016 abzuwarten um hierzu eine Stellungnahme abzugeben.</p>
<p>Die aufgeführten Aspekte machen sehr deutlich, dass eine  Zusammenlegung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Bayern nicht  sinnvoll ist und deshalb keinesfalls umgesetzt werden sollte. Die ABB  lehnt deshalb die Schaffung eines einheitlichen Sozialen Dienstes der  Justiz durch eine Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe in  Bayern, insbesondere in Personalunion, ab.</p>
<p>Cornelia Neher, ABB Vorsitzende</p>
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<h1><strong>ADG &#8211; <strong>Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e. V.</strong></strong></h1>
<p><strong>Hinweise über Regelungen zur GERICHTSHILFE – Gesetze,  Ausführungsbestimmungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien,  Anordnungen – </strong></p>
<p>Hierzu mehr und umfangreichere Darstellungen über die rechtlichen  Strukturen der Sozialen Dienste in der Justiz; Petra Block, Schriftreihe  der Kriminologischen Zentralstelle e.V. – KrimZ -; Band 11; ISBN  3-926371-16-1.</p>
<p>Auf bundesgesetzlicher Ebene existieren keinerlei übergreifende  Vorschriften zu den Sozialen Diensten in der Justiz. Demgegenüber  begannen einige Länder bereits Mitte der 70er Jahre – also kurz nach  Einführung der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht – damit,  übergreifende Regelungen zu erlassen. Diese Bestimmungen lassen sich  aufgrund ihres Inhalts in drei große Bereiche unterteilen: Den größten  und wichtigsten Bereich stellen die Justizsozialarbeitergesetze sowie  die generelle Regelungen zu Aufgaben, Organisation und Dienstbetrieb  „Sozialer Dienste der Justiz“ dar.</p>
<p>Die zweite Gruppe bilden Regelungen zu Aus- und Fortbildungen der  Sozialarbeiter der Justiz. Es handelt sich in erster Linie um  Bestimmungen zu Arbeitsgemeinschaften, Berufspraktika und  Ausbildungssemestern.</p>
<p>Schließlich existieren übergreifende Vorschriften zu Einzelfragen, so  z.B. Regelungen zur Bewährungs- und Führungsaufsichtsstatistik.</p>
<p><strong>Gerichtshilfe: Aufgaben</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im Gegensatz zu den Vorschriften der StPO sind die landesrechtlichen  Bestimmungen zu den Aufgaben der Gerichtshilfe von großer  Ausführlichkeit. Neben der Aufstellung von Aufgabenkatalogen für  einzelne Aufgaben enthalten die Vorschriften auch Aufgabenbeschreibungen  allgemeiner Natur.</p>
<p>Allgemeine Aufgabenbeschreibung</p>
<p>Die Beschreibung der Aufgaben der Gerichtshilfe erfolgt zum einen in  allen Ländern inhaltlich, d. h. durch die Darlegung insbesondere der  grundsätzlichen Zielsetzung der Aufgaben, zum anderen wird sie jedoch  auch „formal“ vorgenommen, und zwar durch Benennung bestimmter Delikts-  und Tätergruppen, in denen sich die Einschaltung der Gerichtshilfe  besonders empfiehlt.</p>
<p>Über den Inhalt der Aufgabenstellung besteht in allen Ländern Übereinstimmung, so heißt es in § 9 Abs. 2 der niedersächsischen AV grundsätzlich zur Aufgabe der Gerichtshilfe:</p>
<p>§ 9 Aufgaben des Gerichtshelfers</p>
<p>(2) Aufgabe des Gerichtshelfers ist die Erforschung der  Persönlichkeit und Umwelt erwachsener Beschuldigter und Verurteilter zur  Vorbereitung einer sachgerechten Entscheidung, insbesondere im Hinblick  auf</p>
<p>a) die Ursachen und Beweggründe für das strafbare Verhalten,</p>
<p>b) die Aussichten, Ansatzpunkte, Einwirkungsmöglichkeiten und Wege für eine künftig geordnete Lebensführung.</p>
<p>Dabei hat er sowohl die zugunsten als auch die zu Lasten des Betroffenen ins Gewicht fallenden Umstände zu berücksichtigen.</p>
<p>Entsprechende Bestimmungen existieren in BW (Nr.19 Abs. 1 VV-JSG), <strong>BY</strong> (4.1.5), BE (§11 Abs.1), HB (IV. Abs. 2), HH (1.2.1.), NW (A.1), RP (4.1.5), SL (§11), SH (IV. 2), SN (III.15) und TH(IV. 1).</p>
<p>In einigen Vorschriften werden zudem einleitend die bundesgesetzlichen Vorgaben vorangestellt, so in <strong>BY</strong> (4.1.3), HB (IV. Abs. 1), HH (1.2.1), RP</p>
<p>Die Gerichtshilfe unterstützt die Staatsanwaltschaft und das Gericht  bei der Ermittlung der Umstände, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen  der Tat von Bedeutung sind (§160 Abs. 3 Satz 2 StPO) sowie bei der  Vorbereitung der Entscheidungen, die nach den §§453 bis 461 StPO zu  treffen sind (§463 d. StPO).</p>
<p>Handelt es sich bei den bundesgesetzlichen Vorschriften lediglich um  Kann-Bestimmungen, so nennen die Länder Fälle und Bereiche, in denen die  Beauftragung der Gerichtshilfe <strong>besonders</strong> angezeigt ist. Die Regelung in <strong>BY</strong> – übereinstimmende Vorschriften existieren auch in RP (4.1.5) und SH  (IV. 2 Satz 2) – stellt insbesondere auf die spezifischen Erkenntnisse  der Sozialarbeit ab, denn 4.1.5 Satz 2 und 3 lauten wie folgt:</p>
<p>Ihre Einschaltung kommt dort in Betracht, wo der Einsatz von Mitteln  der Sozialarbeit für die genannten Zwecke nach den Umständen des Falles  besondere Erkenntnisse verspricht und zu seiner Bedeutung in  angemessenem Verhältnis steht. Ein Auftrag an die Gerichtshilfe wird  insbesondere in den Verfahren angezeigt sein, in denen eine Klärung  geboten erscheint, ob die Bestellung eines Bewährungshelfers Erfolg  verspricht.</p>
<p>Demgegenüber wird in der Vorschrift des Landes TH (IV.1.2) auf folgende Fälle hingewiesen:</p>
<p>1.2 Die Gerichtshilfe ist insbesondere heranzuziehen, wenn Klage vor  einem Schöffengericht oder einer Strafkammer erhoben werden soll oder  worden ist. Bei Kammeranklagen soll dies regelmäßig nur dann erfolgen,  wenn kein Gutachter zur Frage der Täterpersönlichkeit bestellt ist.</p>
<p>Die Länder NI (§9 Abs.1), NW (A.2a) Satz 3) und SL (VV Nr. 1 zu §11)  dagegen halten die Einbeziehung der Gerichtshilfe vor allem bei  bestimmten Tätergruppen für besonders geboten, so bestimmt §9 Abs. 1 in  NI:</p>
<p>§9 Aufgaben des Gerichtshelfers</p>
<p>(1)  Der Gerichtshelfer soll namentlich beauftragt werden:</p>
<ol>
<li>In Verfahren wegen Verbrechen und wegen Vergehen im Bereich der mittleren Kriminalität,</li>
<li>In Jugendschutzsachen,</li>
<li>In Strafverfahren gegen Personen</li>
</ol>
<p>-die im Alter zwischen 21 und 27 Jahren stehen, soweit nicht die  Jugendgerichtshilfe zuständig ist, oder die älter als 65 Jahre sind;</p>
<p>-bei denen die Annahme naheliegt, dass sie aufgrund besonderer  Veranlagung oder durch besondere Umstände straffällig geworden sind.</p>
<p>Schließlich enthalten die Vorschriften der Länder BW, HH und TH Bestimmungen negativer Art, welche die <strong>Beauftragung </strong>der Gerichthilfe <strong>untersagen</strong>, so heißt es in Nr. 19 Abs. 4 VV-JSG in BW:</p>
<p>19. Aufgaben</p>
<p>(4) Aufträge, bei denen es ausschließlich um die Ermittlung von  Einkommens- und Vermögensverhältnissen, nicht aber um die Erforschung  der Täterpersönlichkeit und ihrer Umwelt geht, sollen dem Gerichtshelfer  nicht erteilt werden.</p>
<p>Und TH (IV. 1.3.1) bestimmt wie folgt:</p>
<p>1.3.1Die Gerichtshilfe soll regelmäßig nicht herangezogen werden,  wenn der Verurteilte aus gleicher oder anderer Sache einem  Bewährungshelfer unterstellt ist.</p>
<p>Aufgabenbereiche der Gerichtshilfe</p>
<p>Zu unterscheiden sind drei Aufgabenbereiche der Gerichtshilfe: der in  §160 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgesehene Einsatz im Ermittlungsverfahren,  der in § 463 d. StPO genannte Aufgabenbereich im Rahmen der dem Urteil  nachfolgenden Entscheidungen sowie die Übertragung weiterer Aufgaben.</p>
<p><em>Der Einsatz der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren</em></p>
<p>Einige Länder halten eine frühzeitige Einbeziehung der Gerichtshilfe für wünschenswert, so lautet 4.1.4 in RP:</p>
<p>4.1.4 Die Gerichtshilfe soll möglichst schon im Ermittlungsverfahren eingeschaltet werden.</p>
<p><strong>Gleichlautende </strong>Bestimmungen existieren auch in <strong>Bayern</strong> (4.1.4) und SH (IV.2 letzter Satz).</p>
<p>Ausgehend von § 160 Abs. 3 StPO legen einige Länder – BE (§11 Abs.2),  NI (§9 Abs. 3), NW (A. 2.a)) – die Aspekte dar, auf die sich die  Ermittlungen der Gerichtshilfe beziehen sollen, so bestimmt das Land NW  in A.2.a):</p>
<p>a)    Die Tätigkeit des Gerichtshelfers im Ermittlungs- und  Hauptverfahren soll vornehmlich der Erforschung der für die Bestimmung  und die Zumessung der Rechtsfolgen bedeutsamen Umstände gelten (§160  Abs. 3 StPO), und zwar im Hinblick auf</p>
<p>- die Strafzumessung,</p>
<p>- die Strafaussetzung zur Bewährung,</p>
<p>- die Verwarnung mit Strafvorbehalt,</p>
<p>- die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a, ggf. die Anordnung von Auflagen oder Weisungen nach §153a StPO,</p>
<p>- die Bewilligung von Zahlungserleichterungen,</p>
<p>- die Anordnung, die Aussetzung und den Aufschub von Maßregeln der Besserung und Sicherung.</p>
<p>Ferner kommt die Mitwirkung des Gerichtshelfers bei der Vorbereitung  von Entscheidungen über die Aufrechterhaltung oder Aussetzung und u.U.  auch über die Anordnung der Untersuchungshaft in Betracht.</p>
<p>In den übrigen Ländern findet sich demgegenüber lediglich die knappe,  allgemeine Aufgabenbeschreibung für die Gerichtshilfe im Rahmen des  Ermittlungsverfahrens, so heißt es z.B. in §11 Abs. 1 des saarländischen  Gesetztes:</p>
<p>§11 Aufgaben der Gerichtshilfe</p>
<p>(1)  Die Gerichtshilfe hat im Rahmen der Ermittlungsverfahren und der  Hauptverfahren die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt erwachsener  Beschuldigter zu erforschen und Umstände festzustellen, die für die  Strafzumessung, die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung von  Maßnahmen der Besserung und Sicherung von Bedeutung sein können.</p>
<p>Darüber hinaus enthalten die Bestimmungen keine weiteren Aussagen zu diesem Aufgabenbereich.</p>
<p><strong>Verzeichnis einiger Vorschriften zu den Sozialen Diensten in der Justiz, geordnet nach Ländern</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Baden-Württemberg</p>
<p>-       Landesgesetz über die Sozialarbeiter der Justiz  (Justizsozialarbeitergesetz – JSG) vom 13.12.1979 in: GBI 1979, S. 550  (A.I.)</p>
<p>-       Verwaltungsvorschriften zum Landesgesetz über die  Sozialarbeiter der Justiz (VV-JSG) vom 22.6.1981(2530 h – I/12) in: Die  Justiz 1981, S. 303; durch AV vom 3.12.1991 (2390 g – I/2) ohne  Änderungen neu erlassen, in: Die Justiz 1992, S. 11 (A.I.)</p>
<p>Bayern</p>
<p>-       Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe, Bek. vom  31.7.1986 (Gz. 4263 – II – 215/84) in : JMBI 1986, S. 162 (A.I)</p>
<p>Berlin</p>
<p>-       Allgemeine Verfügung über die Organisation und Aufgaben der  Sozialen Dienste – Gerichtshilfe und Bewährungshilfe – bei dem Senator  für Justiz und Bundesangelegenheiten vom 2.12.1986(Just 4263 – V/1) in:  ABI 1987, S. 33, geändert durch AV vom 30.4.1991 (Just III B) in: ABI  1991, S. 1006 (A.I.)</p>
<p>Brandenburg</p>
<p>-       Geschäftsanweisung für die Sozialen Dienste der Justiz  (Bewährungshelfer, Gerichtshelfer), AV vom 7.7.1992 (4260 – IV.13)  in:JMBI Bbg 1992, S. 92 (A.I.)</p>
<p>Bremen</p>
<p>-       Allgemeine Verfügung über die Einrichtung der Gerichtshilfe  für Erwachsene beim Landgericht in Bremen vom 13.12.1974 (-4205-),  unveröffentlicht (B.I.)</p>
<p>Hamburg</p>
<p>-       Sozialdienste der Justiz (Gerichtshilfe und  Führungsaufsichtsstelle), AV vom 23.12.1974 (4263/3-4) in: Hamburgisches  JVBI 1974, S. 175 (A.I.)</p>
<p>-       Täter-Opfer-Ausgleich im Ermittlungsverfahren gegen  Erwachsene, Rundschreiben des Leitenden Oberstaatsanwaltes vom 21.6.1988  (-4000-), unveröffentlicht (B.IV.)</p>
<p>Hessen</p>
<p>-       Gesetz über die Organisation der Bewährungshilfe und der Gerichtshilfe vom 25.9.1990 in: GVBI I 1990, S. 564 (A.I.)</p>
<p>Niedersachsen</p>
<p>-       Verfahren zur frühzeitigen Entlassungsvorbereitung bei  Aussetzung des Strafrestes, AV vom 12.5.1989 (4262 – 305.8) in: Nds.  Rpfl. 1989, S. 123 (A.IV.)</p>
<p>-       Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb der  Gerichtshilfe, AV vom 24.5.1976 (4205 – 302.22) in: Nds.Rpfl. 1976,  S.127</p>
<p>-       Rundverfügung über das Projekt „Haftentscheidungshilfe“ vom 30.10.1987 (4205 – 306.40), unveröffentlicht (B.III.)</p>
<p>Nordrhein-Westfalen</p>
<p>-       Anordnung über die Aufgaben, die Organisation und den  Dienstbetrieb sowie den Geschäftsgang und die Geschäftskontrolle der  Gerichtshilfe für Erwachsene, AV vom 8.3.1979 (4205 – II A.1) in: JMBI  NW 1979, S. 85, geändert durch AV vom 3.3.1981 in JMBI NW 1981 S. 73 und  AV vom 9.1.1984 in: JMBI NW 1984, S. 25 (B.I.)</p>
<p>-       Besprechungen der Gerichtshelfer, RV vom 11.7.1979 (4205 – III A. 4), unveröffentlicht (B.V.)</p>
<p>Rheinland-Pfalz</p>
<p>-       Organisation und Dienstbetrieb des Sozialdienstes in der  Justiz, VV vom 23.4.1991 (4260 – 1- 36/91) in: JBI 1991, S. 75 (A.I.)</p>
<p>-       Geschäftsanweisung für den Sozialdienst in der Justiz, AV vom  7.2.1975 (1454 – 1 -1/75) in: JBI 1975, S. 29, geändert durch AV vom  17.12.1976 in: JBI 1977, S. 33 und durch Rundschreiben vom 16.7.1984 in:  JBI 1984, S. 135 (A.I.)</p>
<p>-       Gerichtshilfe bei der Staatsanwaltschaft, Rundschreiben vom 6.1.1989 (4260 – 1 – 3/89) in: JBI 1989, S. 19 (B.I.)</p>
<p>Saarland</p>
<p>-       Gesetz Nr. 1051 über den Sozialdienst der Justiz (SozDG) vom 6.7.1976 in: Amtsblatt 1976, S. 756 (A.I.)</p>
<p>-       VV zum Gesetz über den Sozialdienst der Justiz, AV Nr.  26/1976 vom 1.10.1976, geändert durch AV Nr. 25/1987 vom 18.12.1987  (4260 – 15),   unveröffentlicht (A.I.)</p>
<p>-       Allgemeine Verfügung zur Haftentscheidungshilfe vom 9.3.1987 (4205 – 3 -), unveröffentlicht (B.III.)</p>
<p>Sachsen</p>
<p>-       Vorläufige Anordnung über die Organisation der  Bewährungshilfen und Gerichtshilfen im Freistaat Sachsen vom 10.9.1991  (Gz.4263 – III – 4), unveröffentlicht (A.I.)</p>
<p>Schleswig-Holstein</p>
<p>-       Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb der  Gerichtshilfe, AV vom 17.7.1980 (230 c / 4205 – <img src='http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> in: SchlHA 1980, S.  155, geändert durch AV vom 12.5.1982 (V 220 a/4205 – 8 SH) in: SchlHA  1982, S. 108 (B.I.)</p>
<p>-       Landesverordnung über die Einrichtung der Gerichtshilfe vom  12.7.1979 (V/250 – 4205 – 35) in: Sch GVBI 1979, S. 422 (B.V.)</p>
<p>-       Haftentscheidungshilfe im Strafverfahren gegen Erwachsene,  Erlass vom 4.12.1990 (250/4205 – 37 -) in: SchlHA 1991, S.8 (B.III.)</p>
<p>-       Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher  Entscheidungen, RV des Generalstaatsanwaltes vom 26.7.1991 (422 – 52 &#8211; )  in: SchlHA 1991, S. 153 (B.IV.)</p>
<p>Thüringen</p>
<p>-       Einrichtung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Thüringen,  hier: Organisation der Bewährungs- und Gerichtshelfer, VV. vom 6.8.1991  (4263-3-2/91) in: JMBI 1991, S.95 (A.I)</p>
<p>-       Gerichtshelfer(innen), RV vom 24.9.1992 (Gz.239-6-), unveröffentlicht (B.V.)“</p>
<p><strong>ADG – Anmerkungen</strong></p>
<p>Seit Mitte der 70er Jahre gab es in einigen Bundesländern  Bestrebungen die einzelnen Sozialen Dienste in der Justiz auch  organisatorisch zu den „Sozialen Diensten der Justiz“ zusammenzufassen.  Dieses führte in etlichen Bundesländern zu Struktur- und  Organisationsveränderungen durch die Einführung eines Sozialen Dienstes  der Justiz oder wie in BW zur Privatisierung der ambulanten  Sozialdienste Bewährungs- und Gerichtshilfe. In BW werden die genannten  Sozialdienste zum 01.01.2017 in die Zuständigkeit der Justiz  zurückgeführt.</p>
<p>Nach den Organisationsveränderungen aber auch bei neueren Vorschriften in den Ländern kam es zu keinen  Abänderungen in den Aufgabenbeschreibungen der Gerichtshilfe. Weiterhin  gelten die grundsätzlichen Zielsetzungen in den Aufgaben. Die Betonung  liegt somit weiter auf die vorrangige GH-Beiziehung im Ermittlungsverfahren. Weiterhin gültig sind ferner GH-Beauftragungen im Nachverfahren.</p>
<p>Eine Besonderheit in der Regelung der örtlichen Zuständigkeit  existiert nur in Bayern (BY). Der bayrische Normgeber geht offenbar von  einem geringen Bedarf an Gerichtshelfern aus, da er die Zuordnung einer  GH-Stelle zu mehreren LG-Bezirken vorsieht. Auch jüngste Initiativen der  Landesjustizverwaltung mit der Fortführung des Modellprojekts in  Personalunion von Bewährungs- und Gerichtshilfe im OLG-Bezirk Bamberg  zielt offenkundig auf eine „flächendeckende“ Gerichtshilfe in Bayern,  auch wenn diese de facto nur auf dem Papier steht. Praktische  Erkenntnisse über fehlgelaufene Verbindungen von Bewährungs- und  Gerichtshilfe können aus den Bundesländern abrufen werden die  zusammengeführte Struktur- und Organisationsformen haben (BB, BE, BW,  HB, HH, MV, NW, SL, SN, ST, TH). Da es keine nach gemeinsamen Kriterien  geführte GH-Statistik gibt, fallen die z. Teil katastrophalen Ergebnisse  nicht gleich deutlich auf. Die Richtlinienkompetenz bei den  Landesjustizministerien wird u. E. nicht genutzt bzw. unterbleibt.</p>
<p>Das Modellprojekt im OLG-Bezirk Bamberg / Bayern wird bis 2018  fortgeführt. Zwischenergebnisse erbrachten keine Anhaltspunkte für eine  an der Aufgabenbeschreibung</p>
<p>in den Gesetzen und Verwaltungsvorschriften gemessenen Zielvorgabe.  Fehlerhafte Grundbedingungen und Vorgaben sind deutlich erkennbar und  dürften bei der Fortführung dieses Projektes nicht behebbar sein. Kritik  darf nicht an den im Modellprojekt eingesetzten Sozialarbeitern  festgemacht werden. Wer auch immer und unter diesen Vorgaben in  Kombination von betreuender Sozialarbeit und den Zielsetzungen der  Gerichtshilfe tätig wird hat ungünstigste Bedingungen zu bewältigen.</p>
<p>Es gilt gleichfalls in den kommenden Monaten grundständige  Fragestellungen aufzuarbeiten – und nicht bis 2018 zuzuwarten – weshalb  bei den bestehenden GH-Stellen der Staatsanwaltschaften kaum oder keine  Beauftragungen im Ermittlungsverfahren erfolgen.</p>
<p>Bei Einführung der GH in Bayern gab es eine befriedigende  Entwicklung. Was führte zu der jetzigen Realität? Waren die damaligen  Juristen im bayerischen Justizministerium, der Lt. OSTA in Nürnberg  Sozialromantiker? Sind die Richter des BGH mit ihren Aussagen über</p>
<p>Zusammenhänge von Taten, der genauen Wahrnehmung von  Täterpersönlichkeit und der notwendigen Klärung über die  Strafempfindlichkeit fehlgeleitet ? Wo liegen die Mängel oder gar das  Versagen bei der heutigen Generation der Juristen?</p>
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		<title>Gerichtshilfe! Welche Hilfe? Und nur für das Gericht!Positionsbestimmung für die Zukunft</title>
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		<pubDate>Thu, 31 May 2012 18:02:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshilfe & Justiz]]></category>

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		<description><![CDATA[<br /> <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=757" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2012/05/Bildschirmfoto-2012-05-31-um-19.52.20.png"></a><a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2012/05/Bildschirmfoto-2012-05-31-um-19.52.20.png"><br />
</a><img class="aligncenter size-full wp-image-755" title="Bildschirmfoto 2012-05-31 um 19.52.20" src="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2012/05/Bildschirmfoto-2012-05-31-um-19.52.20.png" alt="" width="475" height="955" /><a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2012/05/Bildschirmfoto-2012-05-31-um-19.52.51.png"><img class="aligncenter size-full wp-image-756" title="Bildschirmfoto 2012-05-31 um 19.52.51" src="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2012/05/Bildschirmfoto-2012-05-31-um-19.52.51.png" alt="" width="476" height="953" /></a></p>
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		<title>Nach den Landtagswahlen, Koalitionsverträge &#8211; Auswirkungen auf die Justiz?</title>
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		<pubDate>Mon, 30 May 2011 12:19:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtshilfe & Justiz]]></category>

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		<description><![CDATA[Veränderungen = Verbesserungen? Die Koalitionsverträge aus Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg wurden verabschiedet. Die Regierungen haben sich Veränderungen auch in der Justiz vorgenommen. Ziele, die Durchstehvermögen benötigen und einen klaren Blick hinter die vordergründigen, zum Teil von den vorherigen Landesregierungen eingeleiteten Maßnahmen &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=653" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Veränderungen = Verbesserungen?</strong></p>
<p><span style="font-weight: normal; font-size: 13px;">Die Koalitionsverträge aus Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg wurden verabschiedet. Die Regierungen haben sich Veränderungen auch in der Justiz vorgenommen. Ziele, die Durchstehvermögen benötigen und einen klaren Blick hinter die vordergründigen, zum Teil von den vorherigen Landesregierungen eingeleiteten Maßnahmen notwendig erscheinen lassen. Neue Regierungen und personelle Veränderungen in den Spitzenämtern treffen auf eingespielte Mitarbeiterstäbe in den Ministerien. Eine Ministerialbürokratie soll nunmehr Entwicklungen in Frage stellen an denen diese Mitarbeiter tatkräftig mitwirkten. Es um Mitarbeiter, welche sich der Kritik der Landesrechnungshöfe, Hinweisen von Fachleuten verschlossen haben und die Erfahrung der Praktiker nicht berücksichtigten. Es gilt sich mit den diversen Hinweisen auseinanderzusetzen.</span></p>
<p>Es werden auf die begrenzt vorhandenen Finanzmittel hingewiesen, um nicht in tiefergehende und ressourcenübergreifende Prüfungen einzusteigen. <em>Was man vorne einsparen will zeigt später und häufig ebenso in anderen Zuständigkeitsfeldern vielfache Auswirkungen mit Folgekosten.</em></p>
<p>Es gibt hierfür Beispiele und es geht nicht nur um Peanuts. Kreativität und die Bereitschaft radikal zu denken, Erprobungen zu fördern, die theoretische Vorstellungen bestätigen können oder deren Misserfolg zu Tage bringen. Mit anderen Worten weg von der „alternativlosen“ Erprobungen, die bislang nur kosmetische Ausbesserungen zuließen, denn sie sind keine Perspektive.</p>
<p>Die in Hessen und Baden-Württemberg eingeleiteten teilprivatisierten Vollzugsanstalten sollten Beleg für preiswertere Gefängnisse mit geringeren Folgekosten sein. Eine Offenlegung der Gestehungs- und Betriebskosten ist in dem notwendigen Umfang nicht erfolgt.</p>
<p>Die Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe sollte Millionen für die öffentliche Hand einsparen. Der Rechnungshof BW stellte dem gegenüber fest &#8211; es sind keine Einsparungen, sondern erhebliche Mehrkosten gegenüber der <strong>staatlichen</strong> Sozialarbeit in der Justiz vorhanden. Es geht hierbei um Millionen. Die Kosten und die Effizienz der Facharbeit sind auf den Prüfstand zu stellen. Dieses alles auf der Grundlage der Verträge und schriftlichen Vereinbarungen/ Zusagen.</p>
<p>Die beschriebenen Vorhaben der neuen Landesregierungen sind positiv zu bewerten. Es wartet eine intensive Grundlagenarbeit bevor schlüssige Anhaltspunkte oder Ergebnisse präsentiert werden können. Doch eine derartige Arbeit lohnt sich, denn es werden Erkenntnisse möglich, die sich fachlich und finanziell rechnen.</p>
<p>Wir und auch andere Organisationen wären zur Mitarbeit bereit.</p>
<p><strong>Nichtmehr die Inhalte sind bei politischen Sachfragen ausschlaggebend, sondern die Präsentation und die Medienresonanz bestimmen darüber, ob ein Thema weiter verfolgt wird und zur politischen Entscheidung reift. Profis fassen diesen Trend zugespitzt in der These zusammen: </strong></p>
<p><strong>&#8220;Aus Emotionen werden Fakten.&#8221; (vgl. Karl-Rudolf Korte, Darstellungspolitik oder Entscheidungspolotik?, München 2000: 11ff)</strong></p>
<p>Aus der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und SPD in Sachsen-Anhalt geht für den Bereich der Justiz keine Veränderung für den ambulanten Betreuungsbereich (Bewährungshilfe und Gerichtshilfe) hervor. Es geht ausschließlich um Justizvollzugsstrukturen. Plakativ werden als Ziele des offenen Vollzug, Anstaltsbeirede, Haftvermeidung und das ehrenamtliche Engagement genannt, ohne auf diese Bereiche näher einzugehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em>Auszug aus dem Koalitionsvertrag, Seiten 50-51.<br />
Der gesamte Koalitionsvertrag kann unter folgendem Link abgerufen werden:<br />
<a title="http://www.out13.de/koalitionsvertrag_11_16.pdf" href="http://www.out13.de/koalitionsvertrag_11_16.pdf" target="_blank"> http://www.out13.de/koalitionsvertrag_11_16.pdf</a></em></strong></p>
<p>Der zwischen der CDU und der SPD geschlossene Koalitionsvertrag behandelt insbes. ab Seite 50 ff. justizpolitische Themen:</p>
<p><strong> </strong></p>
<blockquote>
<h3>&#8220;<strong>9.1. Justiz</strong></h3>
<p>Sachsen-Anhalt benötigt weiterhin eine starke und bedarfsgerecht ausgestattete Justiz. Dabei fließen die demografischen Entwicklungen, veränderte Arbeitsbelastungen und aufgelaufene Arbeitsrückstände bei den Gerichten in das Personalbedarfsberechnungssystem mit dem Ziel einer angemessenen Personalausstattung der Justiz ein.</p>
<p>Eine zentrale Aufgabe in der Rechtspolitik ist es, die Sicherheit der Bevölkerung vor Straftätern zu erhöhen. Dazu werden die Koalitionspartner die gute interministerielle Zusammenarbeit zwischen Innen- und Justizressort unter Einbeziehung der Polizeipräsidenten und Staatsanwaltschaften im Rahmen der tätigen Arbeitsgruppen fortsetzen.</p>
<p>Die Koalitionspartner sehen in der Fortsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendkriminalität einen Schwerpunkt zur Erhöhung der Sicherheit der Bürger. Das bereits begonnene Projekt der Einrichtung einer jugendsozialtherapeutischen Abteilung in Sachsen-Anhalt wird fortgeführt. Eine räumliche und inhaltliche Entwicklung des Projekts „Schülergremien“ wird angestrebt. Bei Vorlage eines Gesetzentwurfes des Bundes zum Jugendgerichtsgesetz zur Erhöhung der Höchststrafe von 10 auf 15 Jahre sowie die Einführung des Warnschussarrests werden wir den präventiven Nutzen dieser Maßnahmen sorgfältig prüfen.</p>
<p>Die Koalitionspartner kommen überein, dass die Modernisierung der Justiz ein wichtiges rechtspolitisches Ziel (zum Beispiel: Qualitätsstandards in der Justiz, Optimierung der Organisationsabläufe, Fortbildung, Personalentwicklung auch und insbesondere in Form einer Frauenförderung für Führungspositionen sowie eine flächendeckende Ausweitung der Kosten- und Leistungsrechnung) ist. Vor der Entscheidung über die Abschaffung des Dualismus in der Richtervertretung werden die Auswirkungen besonders sorgfältig geprüft.</p>
<p>Die Koalitionspartner fördern Projekte, welche eine verständlichere Rechts- und Verwaltungssprache zum Ziel haben, um die Justiz stark und bürgerfreundlich auszugestalten.</p>
<p>Die Koalitionspartner vereinbaren zur Verbesserung des Gläubigerschutzes nach Maßgabe der Zivilprozessordnung die Einrichtung eines zentralen Schuldnerregisters.</p>
<p>Ehrenamtliches Engagement in der Justiz erhält unsere volle Anerkennung. Wir werden sowohl die Rahmenbedingungen für die Ausübung eines Ehrenamtes im Bereich der Justiz als auch das Ehrenamt selber fortentwickeln und für eine Anerkennungskultur sorgen.“</p>
<h3><strong>9.2. Opferschutz </strong></h3>
<p>Die bereits vorhandenen Instrumente des Zeugen- und Opferschutzes sollen konsequent angewandt und weiter ausgebaut werden. Die verschiedenen Institutionen, Behörden und Träger der Opferbetreuung sollen besser vernetzt und in ihrer Tätigkeit gestärkt werden. Der Opferschutzbericht der Justiz wird als interministerieller Bericht fortgeschrieben.</p>
<p>Die Koalitionspartner legen besonderes Augenmerk auf die Opfer extremistischer Straftaten. Die Projektförderungen insbesondere im Bereich der Jugendanstalt Raßnitz, der Freien Straffälligenhilfe und die Fortbildungsprogramme der Justiz werden ohne Einschränkungen fortgeführt.</p>
<h3><strong>9.3. Strafvollzug </strong></h3>
<p>Die Koalitionspartner kommen überein, ein Strafvollzugsgesetz und ein Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt zu schaffen. Wirkungsvoller Resozialisierung soll dabei ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Die Koalitionspartner bekennen sich zur Zusammenarbeit der mitteldeutschen Bundesländer im Strafvollzug.</p>
<p>Wir werden uns auf Bundesebene dafür einsetzen, dass das Jugendgerichtsgesetz den aktuellen Erfordernissen, etwa durch Ausweitung der sozialtherapeutischen Maßnahmen, angepasst wird.</p>
<p>Die Koalitionspartner vereinbaren, die Justizvollzugsstrukturen im Land Sachsen-Anhalt weiter zu optimieren und zu konzentrieren. Hierzu soll, bei Aufgabe derzeit bestehender Anstalten, ein weiterer vorhandener Standort ausgebaut werden. Zur Umsetzung wird bis zum Ende des Jahres 2011 ein entsprechendes Konzept mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Justizvollzugsstruktur vorgelegt. Zur Sicherung dieser Justizvollzugsstruktur ist eine zukunftsfähige und bedarfsgerechte Personalausstattung unverzichtbar. Dabei soll durch eine Anpassung der Stellenobergrenzen die Beförderungsmöglichkeiten von A 7 zu A 8 verbessert werden.</p>
<p>Die freie Straffälligenhilfe, das Übergangsmanagement für jugendliche Straftäter, Haftvermeidung und offener Vollzug sind wichtige Elemente einer erfolgreichen Integration von Straffälligen in das gesellschaftliche Leben, wobei insbesondere das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen ist. Die Zusammenarbeit mit den Anstaltsbeiräten soll verstärkt werden.“</p></blockquote>
<p><em><strong>Auszüge aus dem Koalitionsvertrag, Seiten 63 ff. 69 ff. und 92.<br />
Der gesamte Koalitionsvertrag kann unter folgendem Link abgerufen werden:<br />
<a title="http://dokumente.wscms-basis.de/Koalitionsvertrag-web.pdf" href="http://dokumente.wscms-basis.de/Koalitionsvertrag-web.pdf" target="_blank">http://dokumente.wscms-basis.de/Koalitionsvertrag-web.pdf</a></strong></em></p>
<p>Der zwischen den GRÜNEN und der SPD geschlossene Koalitionsvertrag behandelt insbes. ab Seite 63 ff. justizpolitische Themen sowie ab Seite 69 ff. Themen des Öffentlichen Dienstes:</p>
<p><strong> </strong></p>
<blockquote>
<h3><strong>„Für eine effektive und zuverlässige Justiz </strong></h3>
<p>Der Rechtsstaat bindet alle Machtausübung an Recht und Gesetz. Diese Bindung legitimiert staatliche Stellen zur Durchsetzung der Rechtsordnung. Wir stehen für einen modernen Rechtsstaat, der seine hoheitlichen Aufgaben effektiv und zuverlässig wahrnimmt. Justiz und Rechtspflege zahlen zu den Kernaufgaben staatlicher Hoheitsausübung, die deswegen auch nicht in private Hände gegeben wer-den dürfen. Wir treten allen Bestrebungen entgegen, Aufgaben der Justiz zu privatisieren.</p>
<p>Eine Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens und des Strafvollzugs lehnen wir strikt ab.</p>
<p>Wir werden deshalb die Verträge zur Teilprivatisierung der Justizvollzugsanstalt Offenburg zum frühestmöglichen Zeitpunkt auflösen und diese verhängnisvolle Fehlentwicklung stoppen. Die Übertragung der Aufgaben der Gerichts- und Bewahrungshilfe auf einen freien Träger werden wir umfassend und kritisch evaluieren. Die Evaluierung umfasst die Durchleuchtung des mit der Neustart GmbH abgeschlossenen Vertrages auf Kündigung- bzw. Optimierungsmöglichkeiten. Eine eventuell ergehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Dienstausübung von Beamtinnen und Beamten bei einem beliehenen Träger werden wir berücksichtigen.</p>
<h3><strong>Unabhängigkeit der Justiz stärken </strong></h3>
<p>Wir brauchen eine starke Justiz, um Kriminalität zu bekämpfen, Bürgerrechte zu schützen und das Recht überall in der Gesellschaft durchzusetzen. Wir wollen, dass alle Bürgerinnen und Burger unabhängig vom Geldbeutel ihre Rechte in angemessener Zeit durchsetzen können. Dafür wollen wir die Justizstrukturen überprüfen und einer Qualitätskontrolle unterziehen. Ausschlaggebendes Kriterium ist hierbei stets die Qualität der Rechtsprechung. Um die Leistungsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten, werden wir der Justiz ausreichend Personal und eine moderne Ausstattung zur Verfügung stellen. Wir streben an, bei besonderen Entwicklungen die Stellen in der Justiz entsprechend anzupassen, um überlange Verfahren zu verhindern.</p>
<p>Eine gerechte Besoldung ist für uns Bestandteil einer Justizpolitik, die auf die Motivation aller in der Justiz Beschäftigten setzt. Ein kooperativer Führungsstil und der konstruktive Dialog mit der Richterschaft, den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten und allen Beschäftigten in der Justiz ist für uns unabdingbarer Bestandteil einer modernen Führungskultur. Als einzige der drei Staatsgewalten ist die Justiz nicht organisatorisch unabhängig. Wir werden darum die Umsetzungsmöglichkeiten bereits vorliegender Modelle einer autonomen Justiz mit allen Beteiligten prüfen. Der Ernennungs- und Beförderungspraxis der Richterinnen und Richter kommt eine besondere Bedeutung zu. Wir werden deshalb die Mitbestimmungsrechte innerhalb des derzeitigen Systems der Justiz stärken.</p>
<p>Die Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden wir gesetzlich festschreiben. Fortbildungsaktivitäten müssen bei der Leistungsbewertung für Bewerbungen um Beförderungsstellen berücksichtigt werden. Weiter werden wir endlich ein Konzept der Personalentwicklung für den Justizbereich aufstellen.</p>
<p>Um flexibel und schnell auf jeweilige Bedarfe der Fachgerichtsbarkeiten reagieren zu können, streben wir eine bessere Durchlässigkeit an, insbesondere bei der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit.</p>
<h3><strong>Notariats- und Grundbuchreform überprüfen </strong></h3>
<p>Im Zuge der Umsetzung der vom Landtag beschlossenen Reform des Notariats- und Grundbuchwesens werden wir kontinuierlich überprüfen, inwieweit die einzelnen Schritte verstärkt am Maßstab der Bürgernahe und Servicefreundlichkeit ausgerichtet werden können. Wir werden insbesondere darauf achten, dass die sozialen Belange der von der Reform Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Wir treten dafür ein, dass Rechtspfleger bei der Umsetzung der Notariatsreform nicht nur Aufgaben, sondern auch frei werdende Beförderungsstellen der Notare übernehmen können. Die vom Landtag beschlossene Konzentration der Grundbuchämter auf elf Standorte werden wir noch einmal auf den Prüfstand stellen und Fehlentwicklungen korrigieren.</p>
<h3><strong>Justizvollzug menschlich gestalten </strong></h3>
<p>Jeder und jede Strafgefangene hat das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen. Den Strafvollzug werden wir konsequent am Gedanken der Resozialisierung ausrichten. Der Vollzug soll den Gefangenen eine echte Chance bieten, nach der Haft ein sozial verantwortliches Leben ohne Kriminalität zu führen. Eine große Bedeutung kommt hier der professionellen, frühzeitigen und zielgerichteten Vorbereitung der Gefangenen auf die Haftentlassung zu. Auf der anderen Seite werden wir uns dafür einsetzen, dass das Instrument der Führungsaufsicht verstärkt angewandt wird, um den Schutz der Gesellschaft vor Straftaten zu verbessern. Wir setzen auf den bedarfsgerechten Ausbau von Projekten wie „Schwitzen statt Sitzen“, da sie der Haftvermeidung dienen und damit die soziale Wiedereingliederung von Straftäterinnen und Straftätern erleichtern.</p>
<p>Die Pilotphase für die elektronische Fußfessel werden wir mit großer Sorgfalt begleiten und auswerten. Wir stehen diesem Instrument in seiner jetzigen Form aus grundsätzlichen rechtspolitischen und auch aus pragmatischen Gründen sehr kritisch gegenüber. Insbesondere werden wir prüfen, inwieweit der Versuch zur Haftvermeidung tatsachlich beigetragen hat und die Persönlichkeitsrechte der Überwachten gewahrt wurden. Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Begleitauswertung dieses Pilotprojektes werden wir die erforderlichen Konsequenzen ziehen.</p>
<h3><strong>Sicherungsverwahrung regeln </strong></h3>
<p>Wir müssen sowohl dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung als auch den Grundrechten und dem Resozialisierungsanspruch der Entlassenen gerecht werden. Nach dem zwar verfassungsrechtlich bedenklichen Therapieunterbringungsgesetz des Bundes ist das Land dennoch verpflichtet, eine Einrichtung für rückfallgefährdete Straftäter zur Verfügung zu stellen. Bei der Standortsuche ist uns die Akzeptanz der Bevölkerung ein zentrales Anliegen. Die Mitwirkung aller daran beteiligten Ministerien ist hierbei unerlässlich.</p>
<h3><strong>Mehr „Häuser des Jugendrechts“ </strong></h3>
<p>Ausgehend von den überaus positiven Erfahrungen mit dem „Haus des Jugendrechts“ in Stuttgart-Bad Cannstatt streben wir eine Ausweitung solcher Einrichtungen auf andere geeignete Städte in Baden-Württemberg an. Wir werden zudem vorhandene Optimierungsmöglichkeiten bei der behördenübergreifenden Zusammenarbeit von Justiz, Polizei und Jugendämtern zur Bekämpfung der Jugendkriminalität ausschöpfen. Die auf der Basis der Erkenntnisse aus dem Projekt „Haus des Jugendrechts“ erlassenen Richtlinien für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft, Polizei und Jugendhilfe werden wir überprüfen und anpassen. Unter dem Leitgedanken „Erziehen statt Strafen!“ werden wir das Jugendstrafvollzugsgesetz einer Reform unterziehen.</p>
<p>[...]</p>
<h3><strong>Landesstiftung Opferschutz absichern </strong></h3>
<p>Die Landesstiftung Opferschutz leistet einen unverzichtbaren Beitrag für Menschen, die Opfer von Straftaten geworden sind. Ihre Finanzierung durch Zuschüsse der Baden-Württemberg Stiftung lauft Ende 2013 aus. Zur dauerhaften finanziellen Absicherung wird die Finanzierung der Landesstiftung Opferschutz ab 2014 auf eine eigenständige und verlässliche Grundlage gestellt.</p>
<h3><strong>Verwaltungsstrukturen modernisieren </strong></h3>
<p>Die Verwaltung in Baden-Württemberg wurde durch das Verwaltungsreformgesetz aus dem Jahr 2005 in wesentlichen Teilen neu strukturiert. Nicht in allen Bereichen konnten bisher die damit verbundenen Erwartungen erfüllt werden. Wir werden die kritische Überprüfung der Aufgaben und der Entwicklung der Ausgaben in enger Abstimmung mit den Beschäftigten fortsetzen, notwendige Korrekturen bei den Strukturen und Zuständigkeiten vornehmen und weitere Verbesserungen erarbeiten.</p>
<p>Wir werden die verschiedenen Empfehlungen des Rechnungshofs für eine effizientere Verwaltung, insbesondere im Bereich der EDV, zeitnah aufgreifen. Unser Ziel ist es, die Verwaltung transparent, effektiv und bürgernah zu gestalten.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h3><strong>Ein starker öffentlicher Dienst </strong></h3>
<p>Wir wollen, dass unser Land handlungsstark und bürgerfreundlich verwaltet wird, effizient und zuverlässig. Hierzu brauchen wir einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst mit qualifizierten und motivierten Beschäftigten.</p>
<p>Um die besten Kopfe für unser Land zu gewinnen, soll das Dienstrecht weiterentwickelt und modernisiert werden. Wir wollen zum Beispiel eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erreichen, Teilzeitoptionen auch in Führungspositionen anbieten, mehr Flexibilität gewahren und fortwährend Angebote zur Weiterbildung unterbreiten. Die Beschäftigung in sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen und die Leiharbeit im öffentlichen Dienst lehnen wir ab – zum Wohl der Beschäftigten und als Vorbild für private Arbeitgeber.</p>
<p>Im hoheitlichen Bereich, insbesondere in der Justiz, in der Finanzverwaltung und bei der Polizei, setzen wir auf eine beständige Beamtenschaft, die ihre hoheitlichen Aufgaben verantwortungsbewusst und verlässlich wahrnimmt. Im nichthoheitlichen Bereich streben wir in Abstimmung mit anderen Bundesländern an, die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis auszubauen und starker als bisher Möglichkeiten der Flexibilisierung zu nutzen.</p>
<p>Die Besoldung wird sich auch weiterhin an den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes orientieren, wobei besondere Leistungen auch durch besondere Besoldungselemente gewürdigt werden sollen. Wir werden prüfen, ob Besoldungsverschiebungen hin zur Familiengründungsphase realisier-bar sind. Wir sind uns einig darin, dass die zunehmende Differenz in der Hohe der Altersversorgung bei den Beamtinnen und Beamten in den Spitzenbesoldungsgruppen („B-Besoldung“) einerseits und bei den Angestellten andererseits ein nicht zu rechtfertigendes Gerechtigkeitsdefizit darstellt. Wir streben an, diese Diskrepanz zu verringern.</p>
<p>Die Dienstrechtsreform aus dem Jahr 2010 hat neben vielen positiven Fortentwicklungen einige Veränderungen bewirkt, die es zu korrigieren gilt. Die Regelung zu den Sonderaltersgrenzen bedarf einer Überprüfung und einer Neuregelung unter stärkerer Berücksichtigung der besonderen Anforderungen durch Einsatz- und Sonderbelastungen. Die Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge werden wir mit Blick auf die verlängerte Lebensarbeitszeit ausbauen und gesetzlich verankern. Beamtinnen und Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft sind in dienstrechtlichen Fragen ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen gleichzustellen. Im Personalvertretungsrecht werden wir die vorgenommenen Einschränkungen zurückfuhren und die Rechte der Interessenvertretungen mit Blick auf ihre verantwortungsvolle Aufgabenwahrnehmung ausbauen und starken.</p>
<p>Ein ganz wichtiger Schwerpunkt im öffentlichen Dienst wird die Frage der qualifizierten Aus- und Weiterbildung sein. Die Fachhochschulen für Verwaltung und Finanzen werden wir für externe Studienbewerber öffnen und die Ausbildungsziele der Führungsakademie mit dem Ziel weiterentwickeln, Transparenz, Bürgernahe und Verwaltungseffizienz zu optimieren. Künftig soll die Lehre nicht nur auf die Verwaltung in Baden-Württemberg abzielen, sondern auch den Bedarf nach Verwaltungsexperten aus anderen nationalen und internationalen Organisationen bedienen.</p>
<p>[…]</p>
<h3><strong>Die Koalitionsparteien vereinbaren folgende Struktur der Landesregierung</strong></h3>
<p><strong>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt den Ministerpräsidenten und die Leitung folgender Ministerien: </strong></p>
<ul>
<li>Staatsministerium</li>
<li>Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft</li>
<li>Ministerium für Verkehr und Infrastruktur</li>
<li>Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst</li>
<li>Ministerium für den ländlichen Raum und Verbraucherschutz</li>
<li>Staatsräten für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung</li>
<li>Staatssekretärsfunktion mit Kabinettsrang</li>
</ul>
<p><strong>Die SPD stellt den stellvertretende Ministerpräsidenten und die Leitung folgender Ministerien: </strong></p>
<ul>
<li>Ministerium für Finanzen und Wirtschaft</li>
<li>Minister für Bundesrat, Europa und internationale Angelegenheiten, zugleich Bevollmächtig-ter beim</li>
<li>Bund</li>
<li>Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren</li>
<li>Innenministerium</li>
<li>Justizministerium</li>
<li>Ministerium für Kultus, Jugend und Sport</li>
<li>Ministerium für Integration“</li>
</ul>
</blockquote>
<p><strong><em><br />
</em></strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Allgemeine Merkmale gutachterlicher Berichterstattung im Tätigkeitsfeld &#8220;GERICHTSHILFE&#8221;</title>
		<link>http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=484</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Mar 2011 18:21:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtshilfe & Justiz]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Folgenden sollen Grundzüge und Voraussetzungen einer Gerichtshilfeberichterstattung vorgestellt werden. Es geht um verbesserte Grundlagen für eine auf die Zukunft ausgerichtete Facharbeit. Durchsichtigkeit, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Aussagen des Sozialarbeiters durch den Adressaten, hier der Auftraggeber von der Staatsanwaltschaft und &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=484" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Folgenden sollen Grundzüge und Voraussetzungen einer Gerichtshilfeberichterstattung vorgestellt werden. Es geht um verbesserte Grundlagen für eine auf die Zukunft ausgerichtete Facharbeit. <strong>Durchsichtigkeit</strong>, <strong>Nachvollziehbarkeit</strong> und <strong>Nachprüfbarkeit</strong> der Aussagen des Sozialarbeiters durch den Adressaten, hier der Auftraggeber von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten sind die Grundbedingungen. Hierzu gehört auch die Erkenntnis welche Lücken vorhanden sind und mit welchen Mitteln und fachlichen Wissen diese Grundlagenarbeit ausgeführt werden sollte.</p>
<p>Wie so häufig ist auch dieses Thema jetzt nicht erstmalig erörtert worden. Eine Fachtagung im September 2000 in Meißen befasste sich mit den fachlichen Voraussetzungen der Tätigkeit in den Sozialen Diensten der Justiz, insbesondere in der Gerichtshilfe. Zu diesem Zeitpunkt waren die Tätigkeitsfelder Bewährungshilfe – Gerichtshilfe in den meisten Bundesländern unterschiedlichen Behörden zugeordnet und Mischarbeitsplätze mit verschiedenen Arbeitsanforderungen äußerst selten. Durch die nunmehr vorhandene Zusammenfassung von zwei Tätigkeitsbereichen und an vielen Standorten dem Fortfall spezialisierter Fachkompetenz ergeben sich zusätzliche Probleme in der Wahrnehmung von fachlichen Ausprägungen.</p>
<p>Gerichtshilfeaufgaben zu reduzieren auf die massenweise eingehenden Aufträge „gemeinnützige Arbeit“ umzusetzen zeigt die fehlerhafte Wahrnehmung des Tätigkeitsfeldes Gerichtshilfe. Die Gerichtshilfe hat grundlegende andere Tätigkeiten zugeschrieben bekommen. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt weitere Aufgaben durch die Justizverwaltung hinzugefügt wurden und diese an mehreren Standorten fast alle anderen Aufgaben verdrängten so ist dieses eher ein deutliches Signal gegen eine ausgeprägte Fachlichkeit. In mehreren Bundesländern ist dieses Teilarbeitsfeld in der Zwischenzeit auf freie Träger übergegangen. So wie dieser Bereich der Gerichtshilfe ohne deren vorherige Beteiligung zugeschlagen wurde haben die Justizverwaltungen diesen Bereich später anderen Trägern übergeben. Wir waren und sind bei derartigen Entscheidungen eher nur die Zuschauer. Wenn nunmehr dieses Teilarbeitsgebiet weiterhin als Aufgabenstellung den Sozialen Diensten verbleiben soll sind fachliche Gründe hierfür nicht belegbar, ausschließlich Bedenken über den Fortfall von Stellen. Letzteres ist bei den neu und ausgeprägt erwünschten Opferberichten als Gerichtshilfeaufgaben wenig wahrscheinlich. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Bereich in seinem Referentenentwurf der den Ländern zuging ausdrücklich als eine gewünschte Vorgehensweise zur Stärkung der Opferrechte beschrieben. In der Abwägung über die fachliche Kompetenz und den Einsatz von Sozialarbeitern dürfte die Opferberichterstattung ohne Zweifel den Anforderungen bei der Umsetzung „ gemeinnütziger Arbeitsumsetzung“ vorgehen.</p>
<h3>Fachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit in den Sozialen Diensten der Justiz, insbesondere in der Gerichtshilfe</h3>
<p><strong><em>ADG-Fachtagung vom 18. &#8211; 21. September 2000 in Meißen/Sachsen</em></strong></p>
<p>Aufgrund der Darstellungen und der Diskussion ergeben sich eine Reihe von Feststellungen und Handlungsnotwendigkeiten, die sich an die Ausbildungsträger für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, die Justizministerien und senatorischen Dienststellen sowie insbesondere an die Arbeitsgemeinschaften der Bewährungshelfer/innen und die der Gerichtshilfe wenden.</p>
<p>Ausgangspunkt der weiteren Schlussfolgerungen ist die begründete Annahme, dass die Ausbildungsstätten weiterhin eine breit angelegte Ausbildung der Sozialarbeit und Sozialpädagogik beibehalten werden.</p>
<p>Auch aus unserer Sicht sollte weiterhin eine gemeinsame grundständige Sozialarbeiterausbildung (unabhängig von dem späteren Einsatzgebiet) angeboten werden. Deutlich wurde durch die Beiträge der Fachhochschulprofessoren, welche Lücken im Wissensbereich für die Tätigkeitsfelder in der Justiz und Straffälligenhilfe bestehen, zumal rechtliche, kriminologische und sozialarbeiterische Vertiefungen im Bereich der sozialen Strafrechtspflege weitestgehend unterbleiben. Dieser Bereich wird zugunsten anderer Fächer eher beschnitten, so dass Anstellungsträger vor der Notwendigkeit von Einschulungsmaßnahmen stehen. Alle Teilnehmer der Tagung waren sich einig, dass die gegenwärtige Praxis für Berufsneulinge sowie Berufserfahrene aus anderen Tätigkeitsfeldern ohne die Möglichkeiten der beruflichen Praxis vor Ort und der Hilfestellung der dortigen Praktiker nicht ausreicht. Man lernt an und in der Praxis, jedoch dort findet sich auch der Ansatz von Problemen. <strong>Wer vermittelt mit welchem Wissen Inhalte? </strong></p>
<p>Hinsichtlich der Qualität von Orientierungshilfen werden vielfache Bedenken angemeldet. Es besteht die Gefahr, dass durch diese Art des Lernens unter den Sozialarbeitern von Generation zu Generation Mustervorschläge weitergegeben werden, die weder wissenschaftlichen Erkenntnissen, den Erfordernissen der Praxis, noch dem Berufsauftrag und erst recht nicht den Bedürfnissen der Klienten entsprechen.</p>
<p>Aus der vorgeschilderten Situation ergeben sich zwei Handlungsnotwendigkeiten:</p>
<h3>1. Ausbildung</h3>
<p>Die Justizministerien mit ihren Fachabteilungen sollten zusammen mit den Arbeitsgemeinschaften für Bewährungs- und Gerichtshilfe deutlicher ihre Erwartenshaltung gegenüber den Ausbildungsträgern definieren. Potenzielle Anstellungsträger aus dem kommunalen Bereich und der Wohlfahrtspflege melden ständig ihren Bedarf bei den Ausbildungsträgern an. Die Träger der Straffälligenhilfe (Staat, Kommunen oder Wohlfahrtsverbände) müssen sich hier deutlicher zu Wort melden.</p>
<p>Schon im Grundstudium (unabhängig davon, wohin sich im weiteren Studiengang die Studenten den einzelnen Bereichen zuwenden wollen) sollte eine anamnestischdiagnostische Arbeit eingeübt werden. Rechtliche und kriminologische Ausbildungsinhalte gehören ebenso zu den Grundlagen eines Studiums. Deutlich werden müsste es für die Studenten, dass die Sozialarbeit in keinem rechtsfreien Raum agiert.</p>
<p>Ebenso wie die Anstellungsträger in verschiedenen anderen europäischen Ländern gilt es, neue Mitarbeiter zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Form von Einschulungsprogrammen auf die Anforderungen des Tätigkeitsfeldes vorzubereiten. Hier zeigen die Beispiele aus Schweden, Österreich und den Niederlanden, was an Inhalten und Aussagen notwendig erscheint.</p>
<h3>2. Einschulungsprogramme</h3>
<p>Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der Fachdienste beginnen mit der Qualifizierung in Form eines abgeschlossenen Studiums der Sozialarbeit / Sozialpädagogik, welches die Kernkompetenz darstellt. Es gilt darüber aber auch festzuhalten, ob eine Übereinstimmung der persönlichen Werthaltung mit den Werten wie sie Leitbilder für die Tätigkeitsfelder zum Ausdruck bringen besteht. Hierzu gehört auch, dass der jeweilige Sozialarbeiter begreift, in welchem Kontext Sozialarbeit und soziale Strafrechtspflege stehen und was dieses verbindlich von dem Bewerber abverlangt. Was haben wir für Aufgaben, was sind die Standards, müssen diese verbindlich eingehalten werden oder sind es offene Angebote? Welches sind die gemeinsamen Aufgaben mit den anderen Mitarbeitern der Justiz und was wissen wir von diesen Fachleuten?</p>
<p>An dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig die Auswahlkriterien für die Stellenbewerber sind. Wer wirkt an der Entscheidung über Einstellungen mit, was sind die entscheidenden Kriterien? Der Aufnahmemodus bei einigen Anstellungsträgern im Ausland sieht neben den auch hier berücksichtigten Punkten vor, dass neben einem ersten Bewerbungsgespräch die in engerer Auswahl genommenen Bewerber zu einem weiteren Gespräch zentral eingeladen werden und auch mit den Fachbereichen Kontakt bekommen. Es gibt danach Auswertungsgespräche zwischen den Fachbereichen und den personalbewirtschaftenden Stellen sowie häufig auch die Absolvierung von schriftlichen Persönlichkeitstests. Nach der Einstellung sehen die Kriterien in den Niederlanden und Schweden erst einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag vor. Bevor es zur endgültigen Festanstellung kommt, wird die bisherige Leistung, die Einstellung zur Justiz und dem Leitbild der Fachbereiche mit den personalführenden Stellen durchgesprochen.</p>
<p>Die Einschulungsmaßnahmen selbst werden in den anderen europäischen Ländern zu einem sehr frühen Zeitpunkt angesetzt. Nach der Einstellung melden die Dienstvorgesetzten die neuen Kollegen für den Einführungslehrgang an. Während in den Niederlanden dieser Kurs landesweit organisiert wird und auch Mitarbeiter anderer Einstellungsträger, die eine vergleichbare Arbeit umsetzen sollen, erfasst, unterscheidet man in Österreich zentrale und dezentrale Einschulungsmaßnahmen. Bei den dezentralen Einschulungen gibt es eine enge Verknüpfung mit dem Berufsalltag als Kernstück. Vergleichbares will man in den Niederlanden durch die Stellung eines Mentors, der ein erfahrener Berufskollege ist, erreichen. Dieser erfahrene Kollege ist dafür verantwortlich, wie die Einarbeitungsperiode gestaltet wird und er steht für Rat und Unterstützung zur Verfügung. Der Dienstvorgesetzte betrachtet die Einarbeitung der neuen Kollegen eher aus der Distanz, hat jedoch einen ständigen Kontakt mit dem Mentor. In vielen Fällen begleiten die neuen Mitarbeiter die dienstälteren Kollegen in deren Praxis.</p>
<p>Vergleichen wir die Maßnahmen und Aufgabenstellungen im Rahmen der Einschulung in den Niederlanden und Österreich, so finden wir wesentliche Punkte deckungsgleich vor, die auch in Schweden so gesehen und abgesichert angeboten werden.</p>
<p>Ziele, Zielvorgaben, Ausgangspunkte und Positionen der Sozialarbeit mit Straffälligen sind ebenso wie die Organisationsstruktur, die Geschichte und das Klientel wesentliche Punkte der Einschulung. Daneben geht es um den individuellen Arbeitsplatz und die Arbeitszeit, den Umgang mit der Verpflichtung der Verschwiegenheit, Vertretungsregelungen, die Durchführung von regelmäßigen Mitarbeitergesprächen aus Anlass des Berufsanfangs, Fortbildungsmaßnahmen in Ergänzung zur Einschulung und später den Abschluss der Einschulung. Hinzu kommen neben den Einschulungsmaßnahmen die verbindliche Einleitung und Durchführung der Supervisionsmaßnahmen, die, wie wir aus Schweden erfahren haben, die Mitarbeiter während ihrer gesamten Zeit in den Sozialen Diensten der Justiz begleiten. Die Supervision für Berufsanfänger sieht in Österreich im Regelfall Einzelsupervision im Ausmaß von bis zu 70 Arbeitseinheiten innerhalb der ersten zwei Berufsjahre vor. Hinzu kommen berufsbegleitende Praktika im Ausmaß von maximal 10 Arbeitstagen sowie ein gefordertes Selbststudium. Von den Berufsanfängern wird erwartet, dass sie sich neben den Arbeitsunterlagen mit der Fachliteratur auseinandersetzen.</p>
<p>In der Praxisanleitung für Neueingestellte betont man in Österreich folgende Punkte:</p>
<ul>
<li>Vermittlung rechtlicher Grundlagen</li>
<li>Aufgabenstellung und fachliche Standards</li>
<li>Einführung in die gängige Betreuungs- bzw. Vermittlungspraxis</li>
<li>Beratung und Anleitung in der Fallführung</li>
<li>Die Arbeitsdokumentation</li>
<li>Einführung in den Einrichtungsalltag (Dienststellenalltag)</li>
<li>Vermittlung von Kontakten, die für die Arbeit notwendig sind (Außenkontakte</li>
<li>zu anderen Behörden und Diensten)</li>
<li>Vor- und Nachbereitung der zentralen Einschulungsmaßnahmen</li>
<li>Vorbereitung und Reflexion etwaiger Praktika</li>
</ul>
<p>Wenden wir uns nochmals den zentralen, landesweiten Einführungsveranstaltungen zu, so sehen wir, dass sich hier die Angebote fachbereichsübergreifend oder fachbereichsspezifisch gliedern. Die Einhaltung der fachbereichsübergreifenden Einschulung soll einerseits die Sozialisation der Mitarbeiter fördern und andererseits die Möglichkeit bieten, mittels Lernen am Unterschied das eigene Profil der Berufsrolle bzw. des Tätigkeitsfeldes zu schärfen. Im Einzelnen sind dies:</p>
<ul>
<li>Informationstage mit dem Ziel, Übersichtswissen zur Gesamtsituation zu</li>
<li>vermitteln</li>
<li>Arbeitstagung für Praxisanleiter zum Zweck der Abstimmung und der</li>
<li>Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch</li>
<li>Arbeit in der Straffälligenhilfe = Kriminalitätstheorien, Rechtsgrundlagen und</li>
<li>methodisches Handeln</li>
</ul>
<p>Hierbei gibt es drei Arbeitsblöcke mit den Schwerpunkten:</p>
<ul>
<li>Überblickwissen, Anwendung und Auswirkungen der gängigen Theorien über</li>
<li>Kriminalität</li>
<li>Praxisrelevantes Rechtswissen und dessen Anwendung im Alltag der</li>
<li>Sozialarbeit</li>
<li>Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsmethoden in den unterschiedlichen</li>
<li>Bereichen der Straffälligenhilfe (Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Sozialarbeit</li>
<li>im Vollzug, freie Straffälligenhilfe)</li>
</ul>
<p>Bei den Angeboten der Niederländer fällt auf, dass dort neben einem Handbuch mit der Beschreibung von Prioritätssetzung, Beschreibung von Kernaufgaben, Erklärung der Einzelprogramme, Standardprogramme und Spezialprogramme, die Art und Weise der Begegnung mit den Klienten, der Arbeitsabläufe, die durchlaufen werden müssen, bevor ein Konzept zustande kommt, die Beschreibung der Praxis und Bewertung des Abschlusses eine gemeinsame Linie im Handeln absichern soll.</p>
<p>Es geht dort um die Förderung von Eindeutigkeit und Wiedererkennbarkeit von Programmen, der Setzung und Entwicklung überprüfbarer Standards sowie der Förderung einer professionellen Ausführung durch die Praktiker.</p>
<p>Für neu eingestellte Mitarbeiter &#8211; unabhängig, ob sie direkt von den Ausbildungsstätten kommen oder Erfahrungen mitbringen &#8211; besteht die bindende Verpflichtung, an bestimmten Grundkursen teilzunehmen. Hierzu gehört ein Kurs über die schriftlichen Abfassungen und Formulierungen in Berichten an die Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere öffentliche Stellen. Mit diesen verpflichtenden Kursen will man erreichen, dass die Mitarbeiter in ihrer schriftlichen Ausdrucksform und in der Außendarstellung an die unterschiedlichsten Organisationen und Behörden einen bestimmten Standard einhalten. So gibt es auch Kurse um die Grundvoraussetzungen zu sichern, wie ein Gerichtshilfebericht auszusehen hat, welche Vorstellungen die Justizbehörden haben und welche Methoden man in der Gesprächsführung benutzen sollte. Es werden, u.a. Fragestellungen erörtert und vertieft, die sich mit dem Verhalten des Delinquenten auseinandersetzen, wie dieser sich zu seiner Straftat stellt. Es geht um die Erfassung, welche Bedürfnisse der Straftäter durch eine Tat zu befriedigen versucht. Hierbei geht es nicht nur um die direkt erkennbaren Dinge, sondern insbesondere um die Hintergründe seiner Handlungen.</p>
<p>Die professionelle Arbeit mit Straffälligen wird in den Niederlanden über einen sehr langen Zeitraum betrieben. Es gab mehrere Organisationsveränderungen, die die individuelle Arbeit der Mitarbeiter in der Bewährungs- und Gerichtshilfe jedoch nicht wesentlich veränderten. Aus heutiger Sicht war die eigene Autonomie der einzelnen Mitarbeiter früher sehr groß und hatte zur Folge, dass viele Sozialarbeiter nach ihrer eigenen Einsicht arbeiteten und sehr autonom waren. Erschreckend waren die Unterschiede in der Qualität (u.a. in Bezug auf die Bewährungsberichte, dem Inhalt der Hilfestellungen, die gegeben wurden). Dieses war sehr abhängig vom Niveau des Koordinators, der das Team leitete, und seine Art, diese Leitung auszuüben. Die lokalen Unterschiede konnten sehr groß sein.</p>
<p>Die Reorganisation von 1995 hat in diesem Punkt eine entscheidende Veränderung erbracht. Es muss jetzt von jedem Einzelnen, aber auch von der Gesamtorganisation Rechenschaft darüber abgelegt werden, was man mit dem Klienten machen will und warum man es gerade so macht. Deshalb kommt auch der Kontrolle der fachlichen Arbeit ein hoher Stellenwert zu. Qualitätssicherung ist deshalb in den eingangs genannten Ländern von Europa durch entsprechende Maßnahmen abgesichert worden. An dieser Stelle wird nicht weiter auf diesen Bereich eingegangen, da wir uns mit dem Beginn der Tätigkeit befassen wollen, um die Voraussetzungen für ein fachliches Bestehen in der Bewährungs- und Gerichtshilfe zusammenzutragen.</p>
<p>Es bleibt festzuhalten, dass wir bei der Ausrichtung in der Ausbildung der Studenten für Sozialarbeit / Sozialpädagogik weiterhin davon ausgehen müssen, dass wesentliche Wissenslücken für die Arbeit mit Straffälligen bestehen bleiben. Diese Aussage ist in ihrer Gültigkeit auch dann von Bestand, wenn es eine, möglicherweise auch mehrere Fachhochschulen / Gesamthochschulen / Berufsakademien geben sollte, die Vertiefungsgebiete im Bereich der sozialen Strafrechtspflege anbieten bzw. künftig anbieten. Hieraus folgt, dass die Justizministerien der Länder im Zusammenwirken zumindest mit den Arbeitsgemeinschaften der Bewährungs- und Gerichtshelfer Forderungen an die Ausbildungsträger stellen müssten, um verbesserte Grundlagen für die Arbeit mit Straffälligen zu erreichen.</p>
<p>Es bleibt unabhängig von der Erreichung des vorgenannten Zieles die Notwendigkeit, dass alle Anstellungsträger, die im Bereich der sozialen Strafrechtspflege wirken, zentrale Einschulungsprogramme, die in kürzeren zeitlichen Abständen durchgeführt werden, beschicken. Dieses muss für die Anstellungsträger wie für die neueingestellten Mitarbeiter gleichermaßen verpflichtend sein. Es gilt Schulungsinhalte gemeinsam einzubringen, für verbindlich zu erklären und umzusetzen.</p>
<p>Die niedergelegten Punkte sind so umfassend beschrieben, dass hieraus gezielter, sortierter und strukturierter gemeinsame Inhalte, Strukturen und Abläufe entwickelbar sind. Bei diesem Prozess erscheint es unerlässlich, dass die Justizministerien und die juristische Praxis bei der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes mit den Fachgruppen zusammenarbeiten und in einem zweiten Schritt (nach Klärung der Inhalte und Strukturen, der Entscheidung ob und wenn ja, welches Themen für zentrale oder dezentrale Einschulungsmaßnahmen wären) kann/sollte man sich erst der Frage zuwenden, wer derartige Einschulungslehrgänge anbieten kann/soll. Hier wären neben Fortbildungsträgern gleichermaßen die justizeigenen Aus- und Fortbildungsstätten (sofern in den einzelnen Ländern vorhanden) beizuziehen.</p>
<p>Wie von der ADG angeregt wurde, könnte geklärt werden, ob einzelne Module mit festgelegten Themen durch verschiedene Bundesländer immer aufs Neue anzubieten sind. Dieses könnte zu einer besseren inhaltlichen Vertiefung der Themen führen. Es gibt viele hier beschriebene Einzelinhalte, die nicht nur für die Sozialarbeiter der öffentlichen Dienste, sondern ebenso für die Neueingestellten bei den Vereinen und Verbänden der Straffälligenhilfe von Wichtigkeit sind, wenn wir ein höheres Maß an Fachlichkeit wünschen.</p>
<p><strong> Einschulungsmaßnahmen mit einem verbindlichen Charakter sind unverzichtbar, bedürfen jedoch einer genauen Abstimmung über die angebotenen Themen, die für Neueingestellte vorrangig und unverzichtbar sind. Auch hierbei verweisen wir wiederum auf die in diesem Bericht erwähnten Einzelheiten. </strong></p>
<p><strong>Zuerst und vorrangig</strong> ist der Bereich einer grundständigen Ausbildung an den Ausbildungsstätten und weiterhin <strong>vorrangig</strong> die Einschulung im Tätigkeitsfeld zu klären. Hier besteht ein dringender Nachholbedarf, der insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Qualitätserwerb und deren Sicherung angegangen werden muss.</p>
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		<title>Opferberichterstattung im Strafverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Feb 2011 19:36:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtshilfe & Justiz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst mit der Stellung der Gerichtshilfe im Strafver- fahren gegen erwachsene Straftäter auseinandergesetzt1. Hierbei hatte er sich - soweit ersichtlich erstmals - auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Opferberichterstattung zulässig ist und auf welchem Wege die dabei gewonnenen Erkenntnisse in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Gerichtshilfe nicht darauf beschränkt ist, die persönlichen Verhältnisse und das soziale Umfeld des Beschuldigten aufzuklären. Vielmehr kann sie auch zu anderen Aufgaben herangezogen werden, soweit es erforderlich ist, auf die spezifischen beruflichen Fähigkeiten der Sozialarbeit zurückzugreifen, insbesondere auch zur Berichterstattung über körperliche und psychische Folgen von Straftaten bei Tat- opfern2. Dies stellt einen weiteren wichtigen Schritt dar, die Stellung des Opfers im Strafverfahren zu stärken. Der Beitrag setzt sich mit den strafprozessualen Grundlagen der Entscheidung sowie ihrer Bedeutung für die Praxis auseinander und will anhand der Darlegung von Gegenstand und Ablauf der Opferberichterstattung aufzeigen, wie sie unter angemessener Berücksichtigung des Opferschutzgedankens der Wahrheitsfindung und einer effizienten Verfahrensgestaltung dient... <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=454" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><em><strong>Dieser Aufsatz ist in der Neuen Strafrechtszeitung veröffentlicht worden</strong></em></p>
<p style="text-align: center;"><em>Staatsanwälte Rotraud Hölscher und Dr. Thomas Trück, Oberamtsrat a. D. Rainer- Dieter Hering, Tübingen</em></p>
<p style="text-align: left;">Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst mit der Stellung der Gerichtshilfe im Strafver- fahren gegen erwachsene Straftäter auseinandergesetzt1. Hierbei hatte er sich &#8211; soweit ersichtlich erstmals &#8211; auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Opferberichterstattung zulässig ist und auf welchem Wege die dabei gewonnenen Erkenntnisse in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Gerichtshilfe nicht darauf beschränkt ist, die persönlichen Verhältnisse und das soziale Umfeld des Beschuldigten aufzuklären. Vielmehr kann sie auch zu anderen Aufgaben herangezogen werden, soweit es erforderlich ist, auf die spezifischen beruflichen Fähigkeiten der Sozialarbeit zurückzugreifen, insbesondere auch zur Berichterstattung über körperliche und psychische Folgen von Straftaten bei Tat- opfern2. Dies stellt einen weiteren wichtigen Schritt dar, die Stellung des Opfers im Strafverfahren zu stärken. Der Beitrag setzt sich mit den strafprozessualen Grundlagen der Entscheidung sowie ihrer Bedeutung für die Praxis auseinander und will anhand der Darlegung von Gegenstand und Ablauf der Opferberichterstattung aufzeigen, wie sie unter angemessener Berücksichtigung des Opferschutzgedankens der Wahrheitsfindung und einer effizienten Verfahrensgestaltung dient.</p>
<h2><strong>I.	Strafprozessuale Grundlagen</strong></h2>
<p>Die grundlegende Norm der Strafprozessordnung, die sich mit der Gerichtshilfe beschäftigt, ist § 160 Abs. 3 StPO3. Zur Bestimmung der für die Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände kann sich die Staatsanwaltschaft nach dieser Vorschrift der Gerichtshilfe bedienen. In Nr. 15 Abs. 1 RiStBV wird auf diese Regelung Bezug genommen. Nr. 15 Abs. 2 und Abs. 3 RiStBV betonen, dass für die Strafmaßbestimmung der durch die Tat dem Opfer entstandene Schaden zu berücksichtigen ist. Besonders hervorgehoben werden die durch Körperverletzungsdelikte hervorgerufenen gesundheitlichen Schäden.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat damit Stellung und Aufgaben der Gerichtshilfe im Strafverfahren nur grob umrissen. Eine Opferberichterstattung wurde dabei nicht ausdrücklich erwähnt. Vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts wird das Tätigkeitsgebiet der Gerichtshilfe in Anlehnung an die Regelungen zur Jugendgerichtshilfe in erster Linie in der Täterberichterstattung gesehen. Vom Wortlaut des § 160 Abs. 3 StPO ist dies jedoch nicht vorgegeben. Er bezieht deren Inanspruchnahme als Ermittlungsorgan nicht auf die Person, deren Verhältnisse es aufzuklären gilt, sondern auf die Materie der Erkenntnisgewinnung. Ihre Hinzuziehung erscheint besonders dann sinnvoll, wenn es um die deutlich in die soziale Gemeinschaft hineinreichenden und von dieser geprägten Umstände der Tatfolgenbewertung geht. Gerade bei den tatauslösenden, tatbegleitenden und tatnachfolgenden Beziehungen zwischen Opfer und Täter, aber auch in den körperlichen und psychischen Folgen für das Tatopfer, zeigt sich die Nutzbarmachung der sozialarbeiterischen Qualifikation. Um die Rechtsfolgenseite der Straftat ausgewogen bewerten zu können, gibt demnach die gesetzliche Regelung durch ihre Sachbezogenheit vor, auch die Opferseite angemessen zu beleuchten.</p>
<p>Gleichzeitig bringt § 160 Abs. 3 StPO indessen nicht zum Ausdruck, dass sich das Aufgabengebiet der Gerichtshilfe ausschließlich auf die Ermittlung derjenigen Umstände erstreckt, die rechtsfolgenrelevant sind. Der Gesetzgeber wollte mit der Ausgestaltung der Norm keine Exklusivität der gesetzlich ausdrücklich zugeschriebenen Kompetenzen und Ausschluss anderweitiger Aufgabenstellungen vorgeben. § 160 Abs. 3 S. 2 StPO stellt vielmehr eine eher deklaratorische Anerkennung der Institution als solcher dar, um die Möglichkeit für deren weiteren Ausbau zu schaffen. Die Gerichtshilfe kann neben den explizit genannten auch durchaus zu anderen Aufgaben herangezogen werden. Im Vordergrund steht die Fruchtbarmachung der spezifisch beruflichen Fähigkeit der Sozialarbeit für die Aufgabe strafprozessualer Entscheidungsfindung. Diese Zielvorgabe erfasst die Gewinnung fundierter Erkenntnisse über die persönlichen Verhältnisse und das soziale Umfeld des Tatopfers nicht nur, was die Rechtsfolgenbemessung anbelangt, sondern auch soweit Fragen der Verfahrensgestaltung betroffen sind.</p>
<p>Im Übrigen ist es schon im Erfordernis einer neutralen Berichterstattung angelegt, die Geschädigtenseite zuverlässig abzuklären. Hierbei ist es in sachlicher Hinsicht nicht möglich, eine eindeutige Trennungslinie zwischen rechtsfolgenbezogenen Informationen und solchen zu ziehen, die dies nicht sind. Zudem bestünde die Gefahr einer bruchstückhaften, in sich nicht mehr geschlossenen Darstellung, die dem Aufklärungszweck zuwider laufen würde. Im Hinblick darauf wird durch § 160 Abs. 3 StPO nicht ausgeschlossen, opferbezogene Informationen auch für die Klärung von Fragen nutzbar zu machen, die nicht (ausschließlich) strafzumessungsrelevant sind.</p>
<p>Die Zulässigkeit der Opferberichterstattung ergibt sich schließlich aus systematischen Erwägungen vor dem Hintergrund der Aufklärungspflicht der Staatsanwalt- schaft gemäß § 160 Abs. 1 StPO und des Gerichts gemäß § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafverfolgungsbehörden und das erkennende Gericht sind bei Konflikt- und Beziehungstaten sowie solchen im familiären Bereich gehalten, die Umstände der Tat und die Aussageentstehung umfassend aufzuklären. Dies geschieht durch Umfeldzeugen. Deren Schilderungen stehen allerdings häufig unter dem Vorbehalt einer persönlichen Verbundenheit mit einem der Prozessbeteiligten. Eine sachliche Entscheidungsgrundlage können sie daher nur bei behutsamer Würdigung bilden. Wenn deren Inanspruchnahme gleichwohl prozessual zulässig und im Hinblick auf die Sachaufklärung sogar geboten ist, so muss dies erst recht für den Gerichtshelfer gelten, der die entsprechenden Gesichtspunkte vermittelt. Vor dem Hintergrund seines neutralen Auftrages und seiner Erfassung mit dem geschulten Blick des Sozialarbeiters bietet seine Berichterstattung die zuverlässigere Grundlage im Interesse der Wahrheitsfindung.</p>
<h2><strong>II.	Umsetzung der mittels Opferbericht erlangten Erkenntnisse im Strafverfahren</strong></h2>
<p>Die Opferberichterstattung bietet eine wertvolle Entscheidungsgrundlage für das gesamte Strafverfahren. Die Auftragserteilung an die Gerichtshilfe kann daher während des Ermittlungsverfahrens, wie dies schon § 160 Abs. 3 S. 2 StPO klarstellt, durch die Staatsanwaltschaft und nach Anklageerhebung durch das Gericht erfolgen. Ob der Auftrag dabei in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens zu erteilen ist oder in einem bereits fortgeschrittenen, wenn sich entsprechende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit ergeben, hängt von der Schwerpunktsetzung des jeweiligen Auftrags ab. Folgende Aufgabenstellungen stehen dabei im Vordergrund:</p>
<p><strong>1. </strong>In jedem Stadium des Verfahrens sollen die Staatsanwaltschaft und das Gericht gemäß § 155 a S. 1 StPO prüfen, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht kommt. In geeigneten Fällen haben sie sogar gemäß § 155 a S. 2 StPO die Aufgabe, hierauf hinzuwirken. Tatkonstellationen, die Anlass zu entsprechender Prüfung geben können, sind &#8211; je nach Schweregrad &#8211; Gewalt- und Sexualdelikte im sozialen Nahraum. Hier wird es sich regelmäßig anbieten, bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren eine sachkundige Erfassung der Opfersituation herbeizuführen. In der praktischen Durchführung zeigte sich, dass durch die tatzeitnahe Einschaltung der Gerichtshilfe in derartigen Konfliktfällen neben der Abklärung, ob die geeignete Grundlage für einen Täter-Opfer-Ausgleich gegeben ist, zugleich eine erfolgreiche Deeskalation der Verhältnisse und Krisenintervention erreicht werden kann. Durch die gezielte und hervorgehobene Einbindung auch der Geschädigtenseite können dem Täter die Folgen seines Tuns vor Augen gehalten werden. Dies bietet häufig die Chance, straftatförderliche Strukturen präventiv wirksam aufzulösen, indem Einsicht und möglicherweise Bereitschaft zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training geweckt wird. Andererseits kann sich bei Fällen mit weniger gravierenden Übergriffen ein Beitrag zu einer effizienten Verfahrenserledigung über §§ 155 b, 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StPO mit geeigneten Auflagen ergeben, ohne das soziale Umfeld von Opfer und Täter mit einem Ermittlungs- und nachfolgenden Strafverfahren länger als erforderlich zu belasten.</p>
<p>Gerade in diesem Zusammenhang ist indessen hervorzuheben, dass die Herbeiführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht schematisch &#8211; sei es allgemein oder für bestimmte Tatkonstellationen wie Fälle häuslicher Gewalt &#8211; als Zielvorgabe angesetzt werden darf. Gegen den Willen des Opfers ist ein solcher gemäß § 155 a S. 3 StPO ausgeschlossen. Je nach Charakter des im Raum stehenden Deliktes oder Art und Ausmaß der Schädigungen kann sich die Herstellung eines Kontaktes zwischen Täter und Opfer, mithin dessen Mitwirkung an einem kommunikativen Prozess, verbieten. Entsprechende Befindlichkeiten auf Opferseite sind zu respektieren und dürfen nicht übergangen werden. Der Opferbericht fördert sie aus der Sicht eines neutralen Ermittlungsorgans zutage.</p>
<p>Auch wenn es nicht zur Erledigung des Verfahrens in einem anfänglichen Stadium kommt, bietet der Opferbericht vor allem bei Straftaten im sozialen Nahraum eine zuverlässige Erkenntnisquelle für wichtige Weichenstellungen in dessen weiterem Verlauf. Bei familiären Beziehungen zwischen Opfer und Täter lässt sich die Aussagebereitschaft abklären, um gegebenenfalls frühzeitig bei Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO eine richterliche Vernehmung zu veranlassen. Die Beleuchtung der persönlichen Verhältnisse des Geschädigten kann Quellen für Einflussmöglichkeiten und Einflussnahmen durch den Täter aufdecken.</p>
<p><strong>2. </strong>Vor allem im Bereich der Sexualdelikte ist häufig die Beweissituation vorzufin- den, bei der Aussage gegen Aussage steht. In diesen Fällen ist es wichtig, gerade wenn Kinder davon betroffen sind, zu ermitteln, ob suggestive Einflüsse bei Aussa- geentstehung und -entwicklung zum Tragen kamen15. Je nach familiärer Situation oder sozialem Umfeld kann es vor dem Hintergrund derartiger Faktoren notwendig werden, eine aussagepsychologische Begutachtung des Opferzeugen zu veranlassen. Für die dabei stattfindende Fehlerquellen- und Kompetenzanalyse spielt die Bewertung entsprechender Einflussquellen eine wichtige Rolle. Entwicklungsdefizite oder psychische Störungen können eine Begutachtung des Opferzeugen ebenfalls erforderlich machen. Je nach Reifegrad des Zeugen kann für die Aussagebeurteilung eine fundierte Sexualanamnese entweder nötig sein &#8211; so vor allem bei Kindern &#8211; oder eine mit dessen Subjektstellung im Verfahren nicht zu vereinbarende Ausforschung darstellen. Für die tragfähige Feststellung dieser Gesichtspunkte ist eine Berichterstattung über die persönlichen Verhältnisse und das soziale Umfeld des Opfers mit der besonderen Befähigung des Sozialarbeiters oft unerlässlich. Sie schafft die notwendige Grundlage für die fundierte Beweiswürdigung. Außerdem ermöglicht sie sachgerechte Entscheidungen über die Vergabe von Gutachteraufträgen, Auswahl des Sachverständigen im Hinblick auf dessen Fachgebiet und Entscheidung über Beweisanträge. Sie unterstützt zudem die Tätigkeit des Sachverständigen. Denn im Gegensatz zu diesem hat die Gerichtshilfe regelmäßig die Möglichkeit, die entsprechenden Erkenntnisse vor Ort zu erheben, was deren Verlässlichkeit steigert.</p>
<p><strong>3. </strong>Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung wird die Einhaltung des in Artikel 6 Abs. 3 d MRK niedergelegten Konfrontationsrechts zunehmend betont. Hiermit einher geht die Problematik für das Tatopfer, im Verlaufe des Strafverfahrens erneut mit dem mutmaßlichen Täter konfrontiert zu werden. Je nach erlittenen Schädigungen kann dies eine weitere Traumatisierung nach sich ziehen. Daher sind entsprechende Gefahren in der Opfersituation unter Einschaltung der Gerichtshilfe abzuklären, um gegebenenfalls in der Hauptverhandlung durch Maßnahmen gemäß §§ 247, 247 a StPO eine wiederholte direkte Begegnung mit dem Angeklagten von vornherein zu vermeiden. Auch kann eine Videovernehmung bereits im Ermittlungsverfahren gemäß § 58 a StPO und deren Einführung in die Hauptverhandlung nach § 255 a StPO geboten sein. Der Gerichtshilfebericht gibt dem erkennenden Gericht Anhaltspunkte, frühzeitig entsprechende verfahrensleitende Anordnungen zu treffen. Staatsanwaltschaft und Nebenklägervertreter können auf seiner Grundlage durch sachlich begründete Antragsstellungen darauf hinwirken.</p>
<p>Andererseits stellt die Aussage vor Gericht selbst für kindliche und jugendliche Zeugen nicht notwendigerweise eine Belastung dar. Sie kann auch eine wertvolle Etappe innerhalb des Verarbeitungsprozesses der Tat darstellen. Oftmals wird es von den Geschädigten als wichtig empfunden, vor Gericht eine eigene Darstellung abgeben zu können. Durch den Opferbericht kann die Chance eröffnet werden, dies im Verlaufe des Verfahrens in Anspruch zu nehmen.</p>
<p><strong>4.</strong> Im Rahmen der Strafzumessungsentscheidung können verschuldete Folgen der Tat berücksichtigt werden, soweit diese im Wesentlichen erkennbar waren. Dabei sind auch die Auswirkungen von Tötungsdelikten auf die Hinterbliebenen in Betracht zu ziehen. Die realistische Dimension dieser Umstände kann die beruflich geschulte Sichtweise des Sozialarbeiters vermitteln.</p>
<p>Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 46 a Nr. 1 StGB. Zur Erlangung der dortigen Strafmilderung darf dem Verletzten ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht aufgezwungen werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt sie nur zur Anwendung, wenn sich dieser auf einen kommunikativen Prozess einlassen und die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren kann. Durch die Bedeutung, die hiermit die Haltung des Opfers zur Tat entfaltet, wird keineswegs eine „Machtstellung“ gegenüber dem Täter begründet. Vielmehr zeigt die Praxis, wie mit mehr oder weniger ernst gemeinten Zusicherungen finanzieller Art oftmals erheblicher Druck auf den Verletzten ausgeübt wird, um die Strafmilderungsmöglichkeit des § 46 a Nr. 1 StGB für den Angeklagten in Anspruch nehmen zu können und das Verfahren „schlank“ zu halten. Diese Gefahr ist der Norm, die opferschützende Wirkung ausgerechnet über eine Strafmilderungsvorschrift zu Gunsten des Täters zu erreichen sucht, geradezu immanent, wenn sie nicht in der vom BGH geforderten Weise angewandt wird. Um hier einer Verschiebung des Prozessgleichgewichts zu Lasten des Geschädigten bereits frühzeitig entgegenzuwirken, erweist es sich als hilfreich, über das Instrument der Opferberichterstattung dessen soziales und familiäres Umfeld sowie Art und Weise von Einflussnahmen durch die Beschuldigten-/Angeklagtenseite transparent zu machen.</p>
<h2><strong>III.	Gestaltung der Opferbefragung und des Opferberichts</strong></h2>
<p>Bei der Opferberichterstattung hat die Gerichtshilfe sorgsam darauf zu achten, dass sie im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung primär als soziale Ermittlungshilfe der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts tätig wird. Daher steht nicht die sozialhelferische Tätigkeit im Vordergrund, sondern die Verpflichtung, aufgrund objektiver Nachforschungen ein der Wahrheit entsprechendes Bild der Persönlichkeit und des sozialen Umfeldes des Verletzten zu vermitteln. Für eine fundierte Erfassung dieser Umstände ist es regelmäßig angezeigt, sofern das Tatopfer dem nicht widerspricht, dieses in seiner gewohnten Umgebung aufzusuchen. Auch bei den Umfeldermittlungen erweisen sich Hausbesuche als hilfreich. Dabei sind Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte zu berücksichtigen und befragte Personen hierüber zu belehren. Eine Anhörung zum eigentlichen Tatgeschehen findet im Hinblick auf die Aufgabenstellung nicht statt.</p>
<p>Das Ergebnis seiner Feststellungen hat der Gerichtshelfer in Form eines schriftlichen Berichtes in einer objektiven und geordneten Darstellung zusammenzufassen. Dieser sollte einen beschreibenden und einen bewertenden Teil enthalten. Folgende Gliederungspunkte haben sich als sachgerecht erwiesen:</p>
<ul>
<li>Berichtsgrundlagen: Rahmen des Gesprächs und Belehrungen.</li>
<li>Beziehung zum Täter: familiäre oder sonstige soziale Bindungen zwischen Opfer und Täter; tatbedingende Faktoren; Beeinflussung der Lebensumstände des Geschädigten durch Verhaltensweisen oder weiterbestehende Kontakte des Täters oder diesem nahestehender Personen.</li>
<li>Lebenssituation des Verletzten: körperliche und psychische Schädigungen durch die Tat; Krankenhausaufenthalte; Notwendigkeit von Behandlungen oder fachtherapeutischer Hilfe; Reaktion des sozialen Umfelds des Verletzten auf die Tat und dessen eigener Umgang mit dem Geschehen (Selbstzweifel oder Selbstvorwürfe).</li>
<li>Der Verletzte als Zeuge: Aussagebereitschaft des Opfers; mögliche Probleme für eine Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung bei einer Konfrontation mit dem Angeklagten; eventuelle Einflussnahmen auf das Aussageverhalten.</li>
<li>Zusammenfassende Stellungnahme: Beschreibung des Gesprächsverlaufes und -verhaltens; Ausdrucksfähigkeit; Auffälligkeiten in Person und derzeitiger Situation des Tatopfers; anamnestische Erhebungen zu Belastung einer Aussage in Anwesenheit des Angeklagten; Notwendigkeit einer Prozessbegleitung; Aussagebereitschaft zeugnisverweigerungsberechtigter Verletzter in der Hauptverhandlung; Auswirkungen der Straftat auf die weitere Lebensführung des Opfers.</li>
</ul>
<h2><strong>IV.	Einführung der Erkenntnisse aus der Opferberichterstattung in die Hauptverhandlung</strong></h2>
<p>Die teilweise vorgeschlagene Vernehmung des Gerichtshelfers als sachverständiger Zeuge gemäß § 85 StPO wird regelmäßig nicht in Betracht kommen. Ein sachkundiger Zeuge ist nur eine solche Person, die über Wahrnehmungen berichtet, die sie ohne behördlichen Auftrag mit besonderer Sachkunde gemacht hat. Der Gerichtshelfer wird im Rahmen der Opferberichterstattung jedoch gerade aufgrund eines Auftrags seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts tätig. Er ist daher als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen. Welche Prozessrolle er dabei einnimmt, richtet sich nach dem Schwergewicht seiner Ausführungen. Hinsichtlich des feststellenden Teils seiner Berichterstattung zu den persönlichen Verhältnissen und dem sozialen Umfeld des Tatopfers ist er &#8211; auch wenn seine Wahrnehmungen auf der besonderen beruflichen Qualifikation der sozialen Dienste beruhen &#8211; Zeuge. Hinsichtlich des bewertenden Teils sagt er dagegen als Sachverständiger aus. Sinnvoll wird daher eine Belehrung sowohl als Zeuge als auch als Sachverständiger sein. Zu beachten ist, dass Befragungen durch den Gerichtshelfer von § 252 StPO erfasst werden. Was ein zeugnisverweigerungsberechtigter Verletzter ihm gegenüber äußert, darf nicht verwertet werden, wenn dieser sich in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und der Verwertung der früher gemachten Angaben nicht zustimmt. Da der schriftliche Opferbericht lediglich die verkörperte Äußerung des jeweils beauftragten Gerichtshelfers darstellt, kommt dessen förmliche Verlesung nach §§ 256 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 5, 249 StPO nicht in Betracht. Er kann aber durch Vorhalte an die befragten Personen oder durch Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 StPO, insbesondere nach der dortigen Nr. 141, in die Hauptverhandlung eingeführt werden.</p>
<p>Durch die Opferberichterstattung in der Hauptverhandlung kann neben der Stärkung der Rolle des Verletzten als Subjekt des Verfahrens wesentlich zum Opferschutz beigetragen werden. Besonders bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder (sonstigen) schweren Gewaltdelikten ist die Aussage des Tatopfers in der Hauptverhandlung mitunter mit erheblichen Belastungen verbunden. In derartigen Fällen kann es sich als sachgerecht erweisen, eine Zeugenaussage durch Herbeiführung einer Verständigung auf Grundlage geständiger Einlassung des Angeklagten zu vermeiden. Auch bei einer Urteilsabsprache ist jedoch das abgelegte Geständnis auf seine Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Ferner muss die verhängte Strafe schuldangemessen sein und darf sich &#8211; auch nach unten &#8211; nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen. Um gerade Letzteres zu gewährleisten ist es notwendig, die Entstehungsbedingungen der Tat und vor allem die unmittelbaren Tatfolgen sowie deren Auswirkungen auf die weitere Lebensführung des Opfers zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Um nicht auf diesem Wege doch zu einer Vernehmung der Opferzeugen gezwungen zu sein, ist die Opferberichterstattung in der Hauptverhandlung das geeignete Mittel, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO in bestmöglicher Weise zu genügen. Durch die Wiedergabe der Feststellungen, die der Gerichtshelfer mit der besonderen Sachkunde getroffen hat, wird eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage geschaffen. Im Übrigen bietet der Opferbericht für Staatsanwaltschaft und Nebenklagevertretung die Grundlage, um, sofern eine Unterschreitung der schuldangemessenen Sanktion zu gewärtigen ist, dem durch Stellung sachgerechter Beweisanträge entgegenzuwirken.</p>
<h2><strong>V.	Ausblick</strong></h2>
<p>Die Operberichterstattung durch die Gerichtshilfe stellt ein wichtiges strafprozessuales Element dar, um der Subjektrolle des Opfers im Strafverfahren angemessen Geltung zu verschaffen. Neben ihrer wichtigen Funktion für die Entscheidungsfindung verschafft sie dem Geschädigten die Erkenntnis, nicht nur Objekt der Informationsgewinnung zu sein, sondern grundlegend in die Verfahrensgestaltung einbezogen und mit seinen berechtigten Interessen gehört und verstanden zu werden. Sie kann damit schon nach geltendem Recht zumindest annäherungsweise die Möglichkeit einer (mittelbaren) Tatfolgenerklärung eröffnen. Diese Aufgabenstellung erfordert es, Staatsanwaltschaften und Gerichten eine der damit verbundenen Arbeitsbelastung gewachsene und funktionsfähige Gerichtshilfe an die Seite zu stellen. Daher erscheint es nach wie vor sinnvoll, diese dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen zuzuweisen. Hierdurch würde zugleich deren Stellung als soziale Ermittlungshilfe mit der Verpflichtung auf eine neutrale und objektive Aufgabenerfüllung hervorgehoben werden. Außerdem besteht so die Möglichkeit einer räumlichen Anbindung an die Justizbehörden, insbesondere eine gemeinsame Unterbringung mit der Staatsanwaltschaft. Dies trägt durch kurze Wege zu zuverlässiger Informationsübermittlung und Vermeidung von Reibungsverlusten bei, und damit zur Beschleunigung des Verfahrens im Sinne einer effizienten und gleichwohl umfassend informierten Verfahrensgestaltung und Entscheidungsfindung.</p>
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		<title>Strafverfolgung und alternative Lösungsansätze in Fällen „Häuslicher Gewalt“</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Feb 2011 18:52:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtshilfe & Justiz]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf den ersten oberflächlichen Blick scheint der. Begriff „Häusliche Gewalt" eindeutig: Gemeint sind Fälle körperlicher Aggressionen, die in der Regel von Männern gegenüber ihren körperlich unterlegenen Partnerinnen stattfinden und zu leichteren bis mittleren Verletzungen führen. Tatsächlich sind die Sachverhalte jedoch vielfältiger und auch von ganz unterschiedlicher Intensität. Häusliche Gewalt kann auch die Gewalt gegenüber Kindern, die Gewalt von Frauen gegen über ihren Partnern sein. <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=439" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Beitrag zum 7.Fakultätstag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz am 7.Mai 2010</em></p>
<p><em>„Konfliktlösung im Konsens – Schiedsgerichtsbarkeit, Diversion, Mediation„</em></p>
<p><em>Veröffentlicht im Grazer Universitätsverlag</em></p>
<h2>Einleitung</h2>
<p>Auf den ersten oberflächlichen Blick scheint der. Begriff „Häusliche Gewalt&#8221; eindeutig: Gemeint sind Fälle körperlicher Aggressionen, die in der Regel von Männern gegenüber ihren körperlich unterlegenen Partnerinnen stattfinden und zu leichteren bis mittleren Verletzungen führen. Tatsächlich sind die Sachverhalte jedoch vielfältiger und auch von ganz unterschiedlicher Intensität. Häusliche Gewalt kann auch die Gewalt gegenüber Kindern, die Gewalt von Frauen gegen über ihren Partnern sein.</p>
<p><strong>Nur:</strong> diese Fälle kommen relativ selten zur Strafjustiz. Die erste Gruppe bleibt unbemerkt, weil allen gesetzlichen Änderungen zum Trotz, das elterliche Züchtigungsrecht noch verbreitet akzeptiert erscheint. Bei der zweiten Gruppe existiert ein großes Dunkelfeld, weil Männer es wohl doppelt erniedrigend empfinden, nicht nur geschlagen worden zu sein, sondern diesen Sachverhalt auch noch vor anderen eingestehen zu müssen. Die von den Staatsanwaltschaften zu führen den Verfahren betreffen also in aller Regel Fälle körperlicher Gewalt gegenüber Frauen. Dies beginnt bei Bagatellverstößen, z.B. der im Rahmen einer Auseinandersetzung einmalig „ausgerutschten Hand&#8221;. Hier wird nur ganz selten Anzeige erstattet. Anders sieht es bei gewichtigeren Misshandlungen aus: Die Polizei wird gerufen, findet eine Frau vor, die Hämatome und Prellungen hat, und erklärt, bereits in der Vergangenheit häufiger in dieser Form misshandelt worden zu sein. Hier kommt es zum üblichen Prozedere von Platzverweis, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz und auch eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.</p>
<p>Schließlich haben wir selten Fälle häuslicher Gewalt in denen der Streit zwischen Partnern so eskaliert, dass er letztlich für die Frau oder den Mann tödlich verläuft.</p>
<h2>Wege aus der häuslichen Gewalt</h2>
<p>Bis vor noch nicht allzu langer Zeit galt der Grundsatz, der Staat solle sich aus familiären Problemen und Querelen möglichst heraushalten. Dieses war ein maßgeblicher Grund dafür, dass Geschädigte oft auf den Privatklageweg verwiesen worden sind.</p>
<p>Durch eine gemeinsame Pressemitteilung vom 21.11.2001 (238/01) teilten gemeinsam das Sozialministerium, das Innenministerium und das Justizministerium Baden-Württemberg mit, dass für häusliche Gewalttäter die „rote Karte&#8221; landesweit eingeführt worden sei. Man stellte die Ergebnisse eines einjährigen Modellversuches in den damals 86 teilnehmenden Städten und Gemeinden vor. Die Auswertung hätte gezeigt, dass mit dem sogenannten „Platzverweisverfahren&#8221; die Gewalt im häuslichen Bereich wirksam bekämpft werden kann. Der Platzverweis sei keine isolierte polizeiliche Intervention, da ihm eine Gesamtkonzeption zu Grunde liege. Das polizeiliche Vorgehen wurde von einer Beratung der Opfer und der Täter flankiert. Die Staatsanwaltschaften leiten Ermittlungen ein.<em> 1)</em></p>
<p>Im Vordergrund dieses Konzeptes liegt eine örtliche Abstimmung und Koordinierung unter Beteiligung von	Kommunalverwaltung,	Polizei,	sozialen	Beratungsdiensten	und	-stellen	sowie Staatsanwaltschaften, die hierzu Gremien der „runde Tische&#8221; bilden. In der Zwischenzeit ist dieses Netz der runden Tische immer dichter geworden, wobei unterschiedliche Entwicklungen zu erkennen sind. Überall sind die Staatsanwaltschaften zur Mitarbeit eingeladen, wegen vielfältiger Aufgaben sehen sich einzelne Staatsanwaltschaften nicht in der Lage, sich ständig an den runden Tischen unmittelbar zu beteiligen und nehmen deshalb nur in wenigen Ausnahmefällen an den regelmäßigen Besprechungen teil . Dort, wo die jeweilige Staatsanwaltschaft ständiger Teil der Besprechungsrunden ist, wird die vernetzte Zusammenarbeit aller beteiligten Institutionen besser gewahrt, zumal rechtzeitig die den anderen Institutionen wenig bekannte rechtliche Lage im Strafverfahren genügend präzise geläufig ist. Das Platzverweisverfahren richtet sich in der Zusammenarbeit und Abstimmung vorrangig an die Polizei, die Justiz, die Kommunalverwaltungen und dort, wo es sie gibt, an sogenannte Koordinationsstellen. Letztere sollen eine Klärung und Koordination von Hilfen den Konfliktbeteiligten niederschwellig, pro-aktiv, zeitlich und räumlich nah am Konflikt anbieten. Es sind auch die Hilfen, die von sehr unterschiedlichen Organisationen und Stellen angeboten werden, so anzubieten, dass der möglichst beste Hilfsansatz gegeben wird. So hat die Landesärztekammer Baden – Württemberg zu diesem Thema ein Pflichtfortbildungskurs und einen Leitfaden für Ärztinnen / Ärzte herausgebracht. Die Mediziner sollen hierdurch zu einem besonderen Umgang mit Patienten angehalten werden, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. <em>2)</em></p>
<p>Die Gerichtshilfe wurde unter Wahrung dieses Ausgangspunktes regelmäßig dann erst beauftragt, wenn die Polizei der Staatsanwaltschaft die Aktenvorgänge – nach einigen Wochen – zuleitete. Die Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft konnten dann gegebenenfalls Nachermittlungen durch die Polizei oder die Gerichtshilfe veranlassen. Für die Staatsanwälte ist es bei Taten häuslicher Gewalt oftmals wichtig, hinreichend sicher klären zu lassen, ob die Opfer bei ihrer damaligen Aussage bei der Polizei bleiben, da meist als einziges taugliches „Beweismittel&#8221; die Aussagen der Geschädigten vorliegen. Es wird deshalb als erforderlich von Seiten der Staatsanwaltschaft angesehen, die Gerichtshilfe zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung beizuziehen.<em> </em><em>3)</em></p>
<p>Es hat nunmehr seit Jahren bewährt, die „staatsanwaltlichen“ Sozialarbeiter, die Gerichthelfer einzusetzen und sie zu bitten, die familiären Umstände vor Ort zu überprüfen. Haben sich die Partner tatsächlich wieder versöhnt? Ist davon auszugehen, dass solche „Ausraster“ in Zukunft unterbleiben? Wäre eine Strafverfolgung im Kindeswohl oder eher kontraproduktiv? Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die geschädigte Frau den Antrag nicht aus Überzeugung, sondern auf Druck des Beschuldigten oder der Familie unterlassen oder zurückgenommen hat? Im letzten Fall wird ein öffentliches Interesse anzunehmen sein, bei einer Versöhnung mit positiver Prognose hingegen nicht. Unsicherheiten in der Bewertung können nicht gänzlich ausgeschlossen werden.</p>
<p>Bei aller Kritik an fehlerhaften Prognosen sollte man stets sehen, dass es sich um eine Einschätzung handelt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen ist und einer Beurteilung nach Aktenlage und aus der Entfernung überlegen scheint. Durch die Gerichtshilfe – die eine überparteiliche Servicearbeit für die Justiz zu erbringen hat – erreicht man aktuelle Angaben und kann hierauf die staatsanwaltliche Endverfügung ausrichten.</p>
<p>Die Erörterungen in den jeweiligen runden Tischen ergaben, dass nur in den allerwenigsten Fällen die Konfliktbeteiligten ihr Einverständnis geben, dass ihre Daten und Anschriften an die Koordinationsstellen weitergegeben werden dürfen, damit von dort Weiteres zusammen mit den Beteiligten eingeleitet werden kann. Insbesondere die Beschuldigten können somit kaum in die für Täter speziellen Antigewalttrainingskurse vermittelt werden. Die an vielen Standorten von unterschiedlichen Vereinigungen konzipierten Trainingsprogramme für Männer zur Beendigung von gewalttätigem Handeln im häuslichen Umfeld gaben/geben die Rückmeldung, dass bei ihnen nur wenige gewalttätige Männer vorsprechen. <em>4)</em></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft <strong>Stuttgart </strong>bearbeitete in Form eines modellartigen Versuches in Fällen von häuslicher Gewalt eine Verfahrensweise, die die Beschuldigten verstärkt zur Annahme von Hilfsangeboten motivieren will. Die zuständigen Dezernenten entscheiden im Einzelfall, ob eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO mit der Auflage, sich einer Beratung zu unterziehen, in Betracht kommt. Durch die Mitarbeiter der Gerichtshilfe wird in Gesprächen mit dem Beschuldigten, seinem Umfeld sowie gegebenenfalls weiteren bereits mit dem Fall befassten Institutionen abgeklärt, welches Beratungsangebot dem Beschuldigten als Auflage vorgeschlagen wird. Dabei wird einerseits das örtliche/zumutbar erreichbare Angebot und andererseits die spezielle Problematik des Beschuldigten (Alkohol o.a.) berücksichtigt. Falls sich der Betroffene mit einer Auflage einverstanden erklärt, kann das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt werden. Der Beschuldigte hat dann später der Staatsanwaltschaft Nachweise über seine Teilnahme am Beratungsangebot vorzulegen. Erst danach wird das Verfahren endgültig eingestellt. Sollte der Beschuldigte mit einem derartigen Vorgehen nicht einverstanden sein oder die Nachweise nicht übersenden, wird das Strafverfahren seinen Fortgang nehmen.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft <strong>Tübingen </strong>/ Gerichtshilfe beschreitet einen anderen Weg. Unter Zugrundelegung, dass fast immer die Polizei in akuten Situationen gerufen wird, diese an das zuständige kommunale Ordnungsamt per Fax eine Vorausmeldung gibt, wurde in Abstimmung mit der Polizeidirektion und dem Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft festgelegt, dass über die Polizeidienststellen sofort auch die Staatsanwaltschaft eine Vorausmeldung erhält. Diese Vorausmeldung soll der Abteilungsleiter erhalten, damit er einerseits durch die Dezernatszuteilung und die Einschaltung der Gerichtshilfe die Verfahrensabläufe innerhalb der Staatsanwaltschaft sicherstellt.</p>
<p>Der neue Arbeitsansatz der Gerichtshilfe soll sicherstellen, dass äußerst zeitnah der Beschuldigte Kontakt mit der Gerichtshilfe hat. Das Tatgeschehen ist allen Beteiligten und somit auch dem Beschuldigten sehr gut in Erinnerung. Die Polizei war erst wenige Stunden vorher bzw. ein zwei Tage zuvor tätig und hierdurch soll erreicht werden, dass der Beschuldigte &#8211; rechtlich einwandfrei belehrt &#8211; sich bereit erklärt, an einer Erstberatung sowie einem Trainingsprogramm (12 Wochen ä 2 Stunden) teilzunehmen. Bei einer Zusage könnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass das Verfahren nach Bestätigung seiner Teilnahme entweder eingestellt wird oder eine Herabstufung der Sanktionen die Folge wäre (häufig kommt es im Zusammenhang mit der ursächlichen Tat auch noch zu weiteren Auffälligkeiten wie z.B. Widerstand gegen die Staatsgewalt). <em>5)</em></p>
<p>Es zeigen sich durch die tatnahe Einschaltung der Gerichtshilfe neue Erkenntnisse, die insbesondere die eingangs erwähnte Zielvorgabe der beteiligten Ministerien umfassender absichert und darüber hinaus die Täter in speziell entwickelte Antigewalttrainingskurse &#8211; umfangreicher als es sonst der Fall ist &#8211; vermittelt.</p>
<p>Hiermit kann außerdem vorbeugend der Übertragung von Gewalt von einer Generation auf die nächste begegnet werden. In der Pressemitteilung haben die beteiligten Ministerien in Baden- Württemberg und wissenschaftlichen Untersuchungen darauf hingewiesen, dass Männer, die in ihrer Kindheit Gewalt erlebt haben, als Erwachsene eher dazu neigen, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Die Bekämpfung von Gewalt im häuslichen Bereich hat damit auch einen wichtigen präventiven Charakter. Der beschriebene neue, vorgezogene Arbeitsansatz bringt eine engere Zusammenarbeit mit der Polizei, dort auch eine bessere Motivation für die weitere Arbeit durch eine Rückkoppelung über das, was umgehend erfolgte und der fallbearbeitende Staatsanwalt bekommt Informationen und Ergebnisse für seine weitere Bearbeitung sowie den Abschluss des Verfahrens. Eine ganze Reihe von Bearbeitungsschritten und -zeiten entfällt weitestgehend. Nicht unerhebliche Arbeitszeiten von weiteren Mitarbeitern der Justiz können somit weitestgehend eingespart werden.</p>
<p>Bei einer Fachtagung im April 2003 zeigten die teilnehmenden Fachleute (Juristen, Polizisten, Sozialarbeiter) aus anderen Bundesländern ein gesteigertes Interesse, nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes ihre Arbeit so wie hier beschrieben zeitnah am Konflikt umzusetzen und dadurch zu verbessern.</p>
<p>Hat sich dieser alternative Lösungsansatz für die Justiz gelohnt? Die gemachten Erfahrungen sprechen dafür. Es gab in der Zeit ab 2002 nur zwei (2) Männer die neuerlich mit vergleichbaren Taten auffällig wurden. Diese Entwicklung gilt nur für auffällige Männer, die genügend der deutschen Sprache mächtig sind. Männer mit einer ausländischen Herkunft, mangelhaften Deutschkenntnissen können wir weiterhin kein Hilfsangebot machen.</p>
<p>Die Gerichtshilfe ist im Gegensatz zu vielen Interventionsstellen Teil der Justiz, hat überparteilich und neutral zu arbeiten, was auf Grund anderer Organisationsmodelle bei den dortigen Trägern nicht gewährleistet ist und zum Teil auch als Nachteil gesehen und beschrieben wird. <em>6)</em></p>
<h2>Unter veränderten Vorzeichen</h2>
<p>Durch die erfolgte, politisch gewollte, Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden- Württemberg, die räumliche Abkoppelung von Staatsanwälten und Gerichthelfern, somit die Unterbindung der direkten und täglichen Kommunikation gibt es nunmehr eine veränderte Ausgangslage und Auftragserledigung. Die Erledigungswege werden länger, Auftragsgeber = Staatsanwalt und Auftragsnehmer = Gerichtshelfer sitzen räumlich weit voneinander entfernt, fachliche Kontakte sind nunmehr Aufgabe der Einrichtungsleitungen des privaten Trägers“ Neustart Baden-Württemberg gGmbH.</p>
<p>Mit der bestehenden Lage muss auch der runde Tisch zum Platzverweis, das <strong>T</strong>übinger <strong>I</strong>nterventions- <strong>P</strong>rojekt „ Häusliche Gewalt“ klar kommen. In diesem freiwilligen Zusammenschluss von staatlichen, kommunalen Stellen und freien Trägern wurden bis in die Gegenwart Interventionskonzepte entwickelt, die aus mehreren Elementen bestehen und von den einzelnen Institutionen je nach ihren Schwerpunkten als Teilaufgaben im Gesamtkonzept übernommen werden. Erst durch Austausch und die engere Zusammenarbeit konnten tragfähige Konzepte entwickelt und in die Praxis eingebracht werden.</p>
<p>Parteiliche Arbeit mit Opfern oder Tätern, offene Hilfsangebote wie gesetzlich vorgegebene Vorgehensweisen durch die Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte mussten praktikabel aufeinander abgestimmt werden. Es galt, neben Hilfsangeboten für Opfer, Familienmitgliedern und Täter eine Gemeinsame Umsetzung der offenen Hilfsangebote mit der Ermittlungsarbeit im Strafverfahren flächendeckend, frühzeitig und abgestimmt für die beteiligten Stellen umzusetzen. In anderen Bundesländern wurde unsere modellhafte Arbeit übernommen zumal dort die Gerichthilfe &#8211; als Justizsozialdienst &#8211; weiter als Bindeglied und „ Nahtstelle“ zwischen der Justiz und den Trägern von Betreuungs &#8211; und Hilfsangeboten dienen kann.</p>
<p>Neuerdings gibt es in Deutschland Bestrebungen bei häuslicher Gewalt den Täter – Opfer – Ausgleich, in Österreich Außergerichtlicher Tatausgleich, anzuwenden. Es mag Einzelfälle geben wo derartiges unter bestimmten Vorzeichen in Frage kommen könnte. Die Ausgangslage ist in Fällen der häuslichen Gewalt so deutlich von Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum geprägt ehe es zu einer öffentlichen Wahrnehmung kommt sodass mit dem fachlichen Anspruch einer Konfliktregelung den Geschädigten nicht geholfen wird. Wer der häuslichen Gewalt mit den Ansätzen des TOA begegnen will, verändert die Zielvorstellungen.</p>
<h2>Anhang</h2>
<p>1) Modellversuch Platzverweis in Fällen häuslicher Gewalt – Abschlußbericht der interministeriellen Arbeitsgruppe, Sozial-, Innen- und Justizministerium Baden – Württemberg, Nov. 2001; www.sozialministerium-bw.de</p>
<p>2) Leitfaden „häusliche Gewalt“ der Landesärztekammer Baden-Württemberg unter www.aerztekammer-bw.de/gewalt</p>
<p>3)	Gerichtshilfe als Teil der Staatsanwaltschaften in „ Die Geschichte(n) der württembergischen Staatsanwaltschaften“, Klaus Pflieger(Hrsg.), 2009, S.229 ff; ISBN 978-3-933486-71-4</p>
<p>4)	Dokumentation der T.I.P. &#8211; Fachtagung vom 22.11.07, „ Miteinander handeln gegen häusliche Gewalt“; Herausgegeben von der Gleichstellungsbeauftragten der Universitätsstadt Tübingen – Tübinger Interventionsprojekt, ein Zusammenschluss von Polizei, Justiz, Stadtverwaltung, Landkreis Tübingen und Beratungsstellen zur Beendigung häuslicher Gewalt</p>
<p>5) Siehe auch „ Opferberichterstattung im Strafverfahren“, Hölscher/ Hering /Dr.Trück, NStZ 2008, S. 673 ff.</p>
<p>6) BGH Beschluss vom 26.09.2007 – 1 StR 276/07 über die Zulässigkeit der Opferberichterstattung durch die Gerichtshilfe und die Einführung der dabei gewonnenen Erkenntnisse in die Hauptverhandlung.</p>
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		<title>Entwicklung der Gerichtshilfe, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu den anderen Sozialdiensten der Justiz</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Jan 2011 19:39:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtshilfe & Justiz]]></category>

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		<description><![CDATA[Festvortrag anlässlich der Festveranstaltung am 14. Dezember 2000 zum 20-jährigen Jubiläum der Einrichtung einer Gerichtshilfe in Schleswig-Holstein Tagungsort: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24837 Schleswig, Gottorfstr. 2 Aus Anlass der Festveranstaltung in Verbindung mit einer Arbeitstagung zu einem aktuellen kriminalpolitischen Thema, gemeinsam geplant &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=405" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Festvortrag anlässlich der Festveranstaltung </strong><strong>am 14. Dezember 2000 </strong><strong>zum 20-jährigen Jubiläum der Einrichtung einer Gerichtshilfe </strong><strong>in Schleswig-Holstein</strong></p>
<p><strong>Tagungsort: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, </strong><strong>24837 Schleswig, Gottorfstr. 2</strong></p>
<p>Aus Anlass der Festveranstaltung in Verbindung mit einer Arbeitstagung zu einem aktuellen kriminalpolitischen Thema, gemeinsam geplant vom Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein und der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V. (ADG), geht dieser Festvortrag auf die geschichtliche Entwicklung, die Zielsetzung der Gerichtshilfe, die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede zu den anderen Sozialdiensten der Justiz ein. Es gilt, häufig im Zusammenhang mit der Sozialarbeit der Justiz auftauchende Begriffe, die unterschiedlich ausgelegt werden, klar zu bestimmen und die Einbindung in die Strafjustiz und die Handlungsabläufe zu beschreiben.</p>
<p>Der Festvortrag kann in diesem Sinne einen Beitrag zum Thema der Arbeitstagung „Opfer-Zeugen-Betreuung und Opferberichterstattung“ leisten. Darüber hinaus sollen die Ausführungen generell zur besseren Wahrnehmung der Gerichtshilfe als einen besonderen Dienst bei den Fachleuten inner- und außerhalb der Justiz beitragen.</p>
<h3>Geschichtliche Entwicklung</h3>
<p>Die Gerichtshilfe (GH) wurde zu Anfang dieses Jahrhunderts ins Leben gerufen. Waren noch bei der Entstehung des Strafgesetzbuches der Schuld-Sühne-Gedanke sowie die Maxime der Generalprävention vorherrschend, gewann man mit der Entwicklung der forensischen Forschung die Einsicht, dass die Persönlichkeit des Täters und seine Beweggründe stärker zur Beurteilung seiner Handlungsweise heranzuziehen sind.</p>
<p>In der Weimarer Republik wurden zu Beginn der 20iger Jahre in verschiedenen Städten die &#8211; damals häufig so bezeichnete &#8211; „Soziale Gerichtshilfe“ eingerichtet. Es könnte also deshalb sein, dass in dieser Zeit bis 1933 auf dem Gebiet des heutigen Bundeslandes Schleswig-Holstein schon eine Gerichtshilfe tätig war. Generell wurde diese Entwicklung durch das Dritte Reich unterbrochen. Der Gedanke der <strong>Gerichtshilfe </strong>wurde in den ersten Nachkriegsjahren wieder aufgegriffen. Die Erkenntnisse aus den in der Vorkriegszeit bestehenden Gerichtshilfestellen (ca. 380 im damaligen Deutschen Reich) spielten eine Rolle beim Aufbau der jetzigen Gerichtshilfe. Kam es in der Weimarer Zeit darauf an, wer Träger dieser Sozialen Gerichtshilfe war, ob Kommunen, die Justiz selbst oder freie Wohlfahrtsverbände &#8211; je nachdem wurden die Akzente und Schwerpunkte unterschiedlich gesetzt  -, so wollten die Initiatoren in der Bundesrepublik Anfang der 60iger Jahre einen deutlich von den Erfordernissen und Bedürfnissen der Strafjustiz ausgerichteten Gerichtshilfedienst ins Leben rufen.</p>
<p>Ebenso wie bei der Bewährungshilfe, deren Entwicklung mit einer Versuchsreihe in den 50iger Jahren begann, ging man in den 60iger Jahren vor der generellen Einführung der Gerichtshilfe mit der praktischen Erprobung zu Werke. Eine Versuchsreihe in den Städten Bonn, Wiesbaden, Osnabrück, Ulm und Augsburg sollten Hinweise für eine spätere flächendeckende Einführung bringen. Die Justizministerkonferenz sprach sich 1968 für die Einführung der Gerichtshilfe aus. In den folgenden Jahren entstanden in der damaligen Bundesrepublik Deutschland in allen Bundesländern außer dem Saarland Gerichtshilfedienststellen.</p>
<p>Es folgte ein zielgerichteter Ausbau der Gerichtshilfe, so dass wir zum heutigen Zeitpunkt außer in Bayern die Gerichtshilfe flächendeckend (wenn auch in unterschiedlichen organisatorischen Strukturen) vorfinden. Im Freistaat Bayern mit 22 Staatsanwaltschaften gibt es dagegen nur für den Bereich der Staatsanwaltschaften München II, Nürnberg, Memmingen/Kempten und Augsburg eingerichtete Gerichtshilfestellen, wobei in Augsburg und Memmingen sowie Kempten jeweils nur eine Planstelle existiert. Das Saarland hat von Beginn an einen Sonderweg durch Schaffung eines Sozialdienstes der Justiz eingenommen, der alle anfallenden Aufträge abdecken soll. Tatsächlich hat sich hieraus für dieses kleine, überschaubare Bundesland eine Bewährungshilfedienststelle entwickelt, in der wir die klassischen Gerichtshilfeaufgaben bis in die Gegenwart (ausgenommen der Amtshilfeersuchen) nicht vorfinden.</p>
<p>Nach der Wiedervereinigung, der Bildung der neuen Bundesländer, dem Aufbau der Justiz und ihrer Strukturen kam es auch dort zur Einführung der Sozialen Dienste der Justiz. Vergleichbares geschah für das Gebiet von Groß-Berlin.</p>
<p>Außer in dem Saarland und den Stadtstaaten mit ihren besonderen räumlichen Bedingungen waren die Gerichtshilfen Teil der Staatsanwaltschaften.</p>
<p>In den 80iger Jahren wurde die Diskussion beherrscht von Organisationsfragen, in denen es um die Einführung des sogenannten einheitlichen Sozialen Dienstes der Justiz ging. Die Befürworter verwiesen auf andere europäische Länder, lenkten den Blick auf die Privatisierung der Sozialen Dienste in den Niederlanden und Österreich, da sie davon überzeugt waren/sind, dass nur durch neue Strukturen möglicherweise auch die Herauslösung der Sozialarbeit aus der Justiz selbst eine bessere Entwicklung und bessere Leistungsangebote möglich seien. Dass gerade in dieser Zeit in den skandinavischen Ländern genau der umgekehrte Weg von den privaten Vereinen weg zu den staatlichen Organisationsformen gegangen wurde, blieb meist unerwähnt. Es ist damit zu rechnen, dass im Verlaufe des Jahres 2001 auch in Finnland die Straffälligenhilfe (global beschrieben), die bislang privat organisiert ist, zu einem staatlichen Dienst wird.</p>
<p>Diese Organisationsdebatte, die über viele Jahre mit einem erheblichen finanziellen und personellen Einsatz vorangetrieben wurde, sah zentral die Zusammenfassung der bis dahin getrennten Fachdienste Bewährungs- und Gerichtshilfe zu einem einheitlichen Dienst mit Anbindung an die Landgerichte oder &#8211; wie in Sachsen-Anhalt &#8211; gewissermaßen freischwebend neben den Landgerichten und den Staatsanwaltschaften in den jeweiligen Landgerichtsbezirken vor. Nur die jüngeren Strukturpläne der Fachabteilung des Justizministeriums Schleswig-Holstein zeigten einen strukturellen anderen Ansatz. Hier sollten die Fachdienste Bewährungs- und Gerichtshilfe gemeinsam organisatorisch den Staatsanwaltschaften zugeordnet werden, da nur hierdurch ein frühstmöglicher Einsatz der Sozialarbeit abgesichert vorstellbar sei.</p>
<p>Der später in ihrem Land tatsächlich vorgenommene Erprobungslauf im Landgerichtsbezirk Flensburg sah dann allerdings in seinen Vorgaben anders aus. Die bis dahin bei der Staatsanwaltschaft Flensburg eingebundene Gerichtshilfe kam räumlich mit der Bewährungshilfe außerhalb des bisherigen Behördengebäudes zusammen. Weiteres über diesen Probelauf brauchen wir an dieser Stelle nicht ausführen, da es bei diesem Vortrag um die mit der Organisationsdiskussion zusammenhängenden Auswirkungen geht.</p>
<p>Durch die Wiedervereinigung und den Aufbau der neuen Bundesländer ergibt sich nunmehr die Situation, dass die Gerichtshilfeaufgaben in etwa der Hälfte der bestehenden Bundesländer im Rahmen des einheitlichen Sozialen Dienstes und in den anderen Bundesländern durch die spezialisierte Gerichtshilfe bei den Staatsanwaltschaften bzw. den senatorischen Dienststellen umgesetzt werden sollen.</p>
<p>Auch wenn weiterhin Bemühungen von Personen/Stellen laufen, sogenannte gemeinsame Soziale Dienste einzurichten, so ist doch die Organisationsdiskussion zu Gunsten einer aufkommenden Generaldebatte über die Effektivität und Effizienz der Justiz in den Hintergrund getreten. Dieses ist m.E. schon deshalb zu befürworten, da die Organisationsdebatte mit dem Ziel neuer Strukturen und der Verbesserung der fachlichen Arbeit die vorgegebenen positiven Ergebnisse für die Gerichtshilfearbeit nicht erbrachten. Die Erfahrungen aus den Bundesländern mit den einheitlichen Sozialen Diensten bringen ernüchternde Ergebnisse im Hinblick auf die klaren Aussagen des Bundesgesetzgebers und aller Landesjustizministerien, dass der <strong>vorrangige Einsatz</strong> der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren erfolgen sollte. Auch Alt-Bundesländer wie das Saarland und Bremen, die vergleichbare Organisationsstrukturen haben, melden nur überaus bescheidene Auftragszahlen der Gerichtshilfeeinschaltung im Ermittlungs- und Vorverfahren.</p>
<p>Die Erfahrungen aus Rheinland-Pfalz könnten dagegen verdeutlichen, welche Überlegungen von Gewicht sind. Bei der Einführung der Gerichtshilfe wurde dieser Dienst den Staatsanwaltschaften zugeordnet, da sich nicht sehr viel entwickelte, kam es zur Bildung des einheitlichen Sozialdienstes mit Anbindung an die Landgerichte, in denen jeweils der dienstjüngste Mitarbeiter der Bewährungshilfe die Gerichtshilfeaufgaben ausführen musste.</p>
<p>Die Auswertung der über Jahre hinweg unzufriedenen Ergebnisse brachten das Justizministerium dazu, dieses Mal zielgerichteter und äußerst gut vorbereitet, neuerlich Sozialarbeiter des Sozialen Dienstes auf dem Abordnungswege den Staatsanwaltschaften zuzuweisen. Ab dieser Zeit gab es oft Dienstbesprechungen und einen laufenden Meinungsaustausch zwischen den Behördenleitungen (Staatsanwaltschaften) und dem Justizministerium über Möglichkeiten der Förderung der jeweiligen Gerichtshilfe. Da erfahrene Sozialarbeiter für diese Aufgaben abgeordnet wurden und die Behördenleitungen sowie die Generalstaatsanwälte das Projekt gemeinsam angingen, war im Gegensatz zur Ersteinführung der Gerichtshilfe eine Entwicklung abgesichert, die die Zusammenarbeit der Dezernenten der Staatsanwaltschaft mit diesen Sozialarbeitern erfreulich und eng aufeinander abgestimmt möglich machte. Nach einigen Jahren der praktischen Erprobung ist nunmehr endgültig die Gerichtshilfe ein Teil der Staatsanwaltschaften.</p>
<p>Gerade dieses Beispiel aus Rheinland-Pfalz sowie die Überlegungen beim Justizministerium in Schleswig-Holstein, dass der frühzeitige Einsatz der Sozialarbeit nur durch Anbindung bei den Staatsanwaltschaften sicherzustellen ist, und die aktive Gestaltung des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein, seine nachgeordneten Dienststellen vermehrt den Gerichtshilfeeinsatz im Ermittlungsverfahren anzudienen, zeigt deutlich, <strong>unter welchen Vorzeichen</strong> eine Optimierung der Gerichtshilfearbeit möglich wird. Dadurch erhalten die Staatsanwälte Informationen von ihrer Endverfügung. Unter derartigen Vorzeichen sind die Vorgaben des Bundesgesetzgebers (§ 160 Abs. 3 StPO) und der Landesjustizministerien im Ermittlungsverfahren umsetzbar.</p>
<p>Um in diese Richtung derartige Ergebnisse dauerhaft absichern zu können, bedarf es einer Reihe von weiteren Erkenntnissen, die das Tätigkeitsfeld „Gerichtshilfe“ in den Umrissen deutlicher für alle Betrachter macht.</p>
<h3>Vorgaben durch den Bundesgesetzgeber &#8211; Länderverfügungen</h3>
<p>Wie schon darauf hingewiesen, hat der Bundesgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren deutlich darauf hingewiesen, dass er die zu schaffende Gerichtshilfe vorrangig im Ermittlungsverfahren eingesetzt sehen wollte. In allen Bundesländern hat man sich dieser Aussage uneingeschränkt angeschlossen. Urteile des Bundesgerichtshofs in Strafsachen haben in einer Reihe von Entscheidungen darauf hingewiesen, dass neben der Würdigung des Tathergangs auch der Beurteilung der Täterpersönlichkeit eine <strong>gleichrangige</strong> Bedeutung zukommt. Wörtlich:</p>
<p>„Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen“ (BGHSt 7, 28, 31).</p>
<p>Aus dieser Beurteilung des BGH lässt sich ableiten, welche Aufgabe der Gerichtshilfe zukommen sollte, damit gleichrangig Tat und Täterpersönlichkeit erfassbar und darstellbar werden. Aus dem Großkommentar Löwe-Rosenberg zum § 160 Abs. 3 StPO ergibt sich u.a., dass es ohne die Einschaltung der Gerichtshilfe häufig an jeder sicheren Feststellung der einschlägigen Strafzumessungstatsachen fehlen werde. Es wird in dem Kommentar auch gleichermaßen deutlichst darauf hingewiesen, dass die Entwicklung und die Umwelt des Beschuldigten zu erforschen ist, dessen Entwicklungsschwierigkeiten festzustellen wären, seine sozialen Kontakte und seine konkrete Lebenssituation zur Tatzeit zu beschreiben wäre und man sich hierbei um ein <strong>objektives Bild</strong> zu bemühen habe. Es gehe eben nicht nur darum, die für den Beschuldigten günstigsten Umstände herauszufinden, sondern die Gerichtshilfe hat alle Erkenntnisquellen zu benutzen und muss die Wirklichkeit objektiv feststellen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den Beschuldigten positiv oder negativ auswirken kann. Es folgt der Hinweis, dass die Gerichtshilfe in diesem Sinne Ermittlungsorgan und nicht Fürsorgebehörde sei.</p>
<p>Die Betonung der Objektivität im Arbeitsansatz macht die Trennungslinie zu den betreuenden, parteilich ausgerichteten Diensten deutlich. Diese Aussage weist darüber hinaus auch darauf hin, wie wesentlich ein klares Leitbild für das Tätigkeitsfeld „Gerichtshilfe“ ist, damit sowohl die in der Gerichtshilfe tätigen Sozialarbeiter wie auch die Auftraggeber auf dieser Grundlage die Arbeit, die Zusammenarbeit und die inhaltlichen Diskussionen führen können.</p>
<h3>Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu den anderen Sozialdiensten der Justiz</h3>
<p>Die Gerichtshilfe ist ein Sozialdienst <strong>für</strong> die Justiz, ein Dienstleistungsbereich vorrangig für die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Sie ist &#8211; untypisch für den überwiegenden Bereich der Sozialarbeit &#8211; nicht mit einem Betreuungsauftrag ausgestattet. Die Kontakte zu den Betroffenen können sehr intensiv sein, sind nicht auf eine Langzeitbegleitung ausgelegt und die Gerichtshilfemitarbeiter sollen bei Erkennung eines Betreuungsbedarfes erste soziale Hilfen einleiten können, dann jedoch auf andere bestehende Fachleute/-dienste überleiten.</p>
<p>Von den in der Gerichtshilfe Tätigen wird Neutralität und Überparteilichkeit bei den Feststellungen zur Persönlichkeit des Betroffenen, seiner Stellung im sozialen Umfeld sowie den Stärken und Schwächen in seinem Verhalten und in seinen Reaktionsweisen gefordert.</p>
<p>Im Gegensatz zur Berichterstattung der Bewährungshilfe, die den Bewährungsverlauf widerspiegeln soll, wo ansonsten eine Vertrautheit und soziale Nähe über eine längere Zeit aufgebaut werden kann, muss die Gerichtshilfe in sehr kurzer Zeit Fakten auflisten, abgesicherte Hinweise geben, damit hieraus eine nachvollziehbare Diagnose möglich wird und sich prognostische Folgerungen hinsichtlich der weiteren Gefährdung und der Interventionsmöglichkeiten ergeben. Um diese Arbeit umzusetzen, bedarf es vertiefter Kenntnisse und eines entsprechenden Zeitaufwandes, damit ein qualitativ gutes Arbeitsergebnis, welches auch Überprüfungen standhalten kann, möglich wird. Hierzu ist eine Fachkompetenz notwendig, die auf die speziellen Anforderungen ausgerichtet ist und über die Kenntnisse der generalistischen Sozialarbeiterausbildung hinausgeht. Diese Beschreibung macht deutlich, welche grundsätzlichen Eckpunkte für die im Tätigkeitsfeld „Gerichtshilfe“ Beschäftigten von Bedeutung sind, sie gibt aus dem Blickwinkel der Fremdbetrachtung den dortigen Personen eine Orientierung über die Gerichtshilfe.</p>
<p>Bei der Umsetzung der gestellten Aufgaben muss den betroffenen Personen bei der Kontaktaufnahme erläutert werden, in wessen Auftrag gehandelt wird, was ermittelt werden soll, dass die Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann und dass die gemachten Angaben im Strafverfahren verwendet werden können. Dort, wo ein Zeugnisverweigerungsrecht gegeben ist, soll darauf verwiesen werden. Hinzu käme die Erläuterung wie die Arbeits- und Umsetzungsschritte aussehen, mit welchen Personen aus dem sozialen Umfeld möglicherweise Gespräche geführt werden.</p>
<p>Schon hierdurch wird deutlich, dass die mit der Gerichtshilfe in Berührung kommenden Personen entscheiden, ob sie mit der Gerichtshilfe zusammenarbeiten wollen. Es ist ihr freiwilliger Entschluss vonnöten, wogegen der Ausgangspunkt in der Kontaktaufnahme mit der Bewährungshilfe durch einen Beschluss vorgegeben ist. Der Verurteilte hat mit dem für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten. Im Zweifelsfall oder bei Problemfällen kann ein Bewährungshelferwechsel ermöglicht werden. Gleichfalls bleibt es bei einer vorgegebenen, verordneten Zusammenarbeit, aus der sich möglichst bald eine vertrauensvolle Zusammenarbeit entwickeln sollte.</p>
<p>Die Gerichtshilfe ist vom Grundsatz her eine aufsuchende Sozialarbeit. Darin liegt ein besonderer Vorteil, da hierdurch die persönlichen, familiären und örtlichen Bedingungen klarer erfass- und berichtbar werden.</p>
<p>Wenden wir uns nun &#8211; wenn auch nur skizzenhaft vorgetragen &#8211; den einzelnen Aufgabenfeldern zu:</p>
<h3>Gerichtshilfebericht im Vorverfahren</h3>
<p>Die Erstellung von Gerichtshilfeberichten im Ermittlungs- und Vorverfahren orientieren sich an der Problemstellung der Strafbedrohung und der Komplexität des Einzelfalles. Die Vertiefung bzw. ausführliche Darstellung einzelner Lebensbereiche sollte deliktsbezogen erfolgen. Im Einzelfall wird die Gerichtshilfe nach Sachlage spezielle Punkte unerörtert lassen bzw. Schwerpunkte bilden. In der Erhebung sollten die Einzelpunkte getrennt behandelt werden. Es ist eine systematisch geordnete Detailstruktur bei der Berichterstattung einzuhalten. Hierzu gehören Hinweise über den Auftrag, Quellenangaben, Kontakte (wieviele Einzelgespräche und mit wem) und die Belehrung. Es folgt die lebensgeschichtliche Entwicklung bis zur gegenwärtigen Lage. Bei Problemlagen, Abhängigkeiten und Süchten soll je nach Ausprägung einer Besonderheit der Abschnitt spezifisch ausgebaut und verfeinert sein. Der Bericht umfasst weiterhin den Komplex der aktuellen Lebenssituation, der Zukunftsvorstellung, gibt Hinweise über die Einstellung des Beschuldigten zum Tatvorwurf. Ein Bericht schließt mit der sozialpädagogischen Stellungnahme und dort, wo es möglich ist, mit der Beschreibung einer Sozialprognose.</p>
<h3>Gerichtshilfebericht im Nach- und Gnadenverfahren</h3>
<p>Für beide Bereiche gilt, dass im allgemeinen neben der Berichtsgrundlage die persönlichen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse zur Struktur des Berichtes gehören, ebenso Lösungsmöglichkeiten und Perspektiven.</p>
<p>Überwiegend geht es bei der Berichterstattung in diesem Verfahrensbereich nicht um eine umfassende Berichterstattung wie im Ermittlungs- und Vorverfahren, sondern weitestgehend um die Beschreibung der Lebenslage in einem überschaubaren Zeitraum, ausgehend vom Datum der Beauftragung.</p>
<p>In diesem Verfahrensbereich können wir davon ausgehen, dass über die Berichterstattung die Einleitung sozialer Hilfsmaßnahmen besonders notwendig werden könnte, da etliche Personen auf sich gestellt ihre Probleme nicht lösen und somit in der Gefahr justizieller Sanktionen stehen. In diesen Fällen ist dementsprechendes im Bericht anzuführen.</p>
<p>Die beiden genannten Auftragsfelder (Gerichtshilfeberichte im Vorverfahren bzw. im Nach- und Gnadenverfahren) umschrieben den Einsatzbereich zum Zeitpunkt der gesetzlichen Einführung der Gerichtshilfe im Jahre 1974.</p>
<p>Ende der 70iger Jahre kam eine Expertengruppe aus den USA zurück mit Erkenntnissen, die darauf hindeuteten, dass man möglichst zu einem sehr frühen Zeitpunkt gerichtlich festgesetzte Personen daraufhin überprüfen sollte, ob nicht die angeordnete Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen zur Sicherung des weiteren Verfahrensablaufs zumindest ausgesetzt werden kann. Hieraus entwickelte sich die</p>
<h3>Haftentscheidungshilfe.</h3>
<p>Für diesen Aufgabenbereich gilt, dass die Gerichtshilfe beauftragt wird, auf Grund von Angaben eines in U-Haft befindlichen Beschuldigten am Wohnort und mit Personen aus dem sozialen Umfeld zu klären, ob objektiv soziale Bindungen erkennbar vorhanden sind. Diese Berichterstattung begrenzt sich auf Hinweise zur Wohnraumsituation, der familiären Verhältnisse, der Versorgungssituation und der Arbeitsstellenlage.</p>
<p>Ein erster mehrjähriger Probelauf fand in Hamburg statt, in Brandenburg gab es von Seiten des Justizministeriums die Anweisung an die Untersuchungshaftanstalten und die Staatsanwaltschaften, in dem vorgenannten Sinne umgehend die Gerichtshilfe zur Klärung der gestellten Fragen einzusetzen. Aus den anderen Bundesländern lässt sich zu diesem Aufgabenbereich über Einzelbeauftragungen hinaus nichts Weiteres berichten.</p>
<h3>Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)</h3>
<p>Die Beauftragung im Rahmen einer zu prüfenden Konfliktregelungsmöglichkeit setzt immer nach der Kontaktaufnahme mit den Konfliktbeteiligten zuerst Einzelgespräche voraus.</p>
<p>Dort, wo ein TOA nicht in Form eines gemeinsamen Regelungsgespräches möglich erscheint, ist die Konfliktregelung durch mehrere Einzelgespräche und die Weitergabe von Zwischenergebnissen aus den Gesprächen mit der jeweiligen Gegenseite einzubringen. Als Ergebnis kann gleichfalls ein allseits getragener TOA zustande kommen.</p>
<p>Auch in diesem Teilarbeitsbereich der Gerichtshilfe gilt, dass &#8211; über das jeweilige Ergebnis hinaus &#8211; Hinweise für die Entscheidungsfindung und Art dem Auftraggeber schriftlich vorgelegt werden sollten.</p>
<p>Der TOA wurde aktiv durch die Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V. (ADG) im Jahre 1980/81 als theoretische Idee auf- und eingebracht, musste anfänglich gegen deutliche Widerstände aus den Reihen der Bewährungshilfe weiter vorangetrieben werden, wobei wir sehr interessierte Juristen/Kriminologen zur Erarbeitung eines umfassenden Konzeptes gewinnen konnten, so dass im Rahmen der Mitarbeit bei der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (DBH) beim Juristentag 1984 in Hamburg ein Durchbruch möglich wurde. Noch im gleichen Jahr begannen an einigen wenigen Orten in der Bundesrepublik (u.a. bei der Gerichtshilfe der Staatsanwaltschaft Tübingen) Erprobungsreihen.</p>
<p>Die Konfliktregelungsarbeit (TOA) ist in einigen Bundesländern integraler Bestandteil der Gerichtshilfetätigkeit, in anderen Bundesländern innerhalb des einheitlichen Sozialen Dienstes als eigenständige Säule organisiert und wird in Schleswig-Holstein in den einzelnen LG-Bezirken in unterschiedlichen Organisationsvarianten umgesetzt. Das Justizministerium Schleswig-Holstein hat die Gerichtshelfer zu Konfliktreglern ausbilden lassen.</p>
<h3>Gemeinnützige Arbeit</h3>
<p>Dieser Arbeitsbereich erfordert die Organisation und Arbeitsabstimmung mit den Fachleuten der Vollstreckung und der Einsatzstellen. Die Betroffenen sind verurteilte Straftäter, die entweder ihre Geldstrafe nicht beibringen können oder im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses die Auflage erhielten, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Ausgangspunkt ist hier zuerst immer die Kontaktaufnahme mit der verurteilten Person, wobei diese <strong>aktiv</strong> an der Umsetzung der Maßnahme durch Kontaktaufnahme, -haltung, Einsatzstellensuche und Leistungserbringung mitzuwirken hat.</p>
<p>Der Antragsteller (Verurteilter) erhält fachliche Hilfestellung, ist jedoch für die Einleitung und Umsetzung weitestgehend eigenverantwortlich. Sozialarbeiterische Eingriffe und Hilfen sollen nachrangig und nur dort eingesetzt werden, wo offenkundig die Verurteilten mit der Organisation dieser Maßnahme überfordert sind. Eine Klärung der Situation ist durch das anzustrebende Eingangsgespräch zu erleichtern.</p>
<p>Für dieses Teilarbeitsgebiet gibt es &#8211; nicht nur &#8211; in Schleswig-Holstein unterschiedliche organisatorische Bedingungen. Im Rahmen des <strong>„outsourcing“ </strong>wird dieser Arbeitsbereich an nicht justizielle Stellen, vorrangig soziale Einrichtungen der freien Wohlfahrtsverbände, vergeben. Verbleibt bisher die Umsetzung im Bereich der Justiz, so geschieht dieses bundesweit zum Teil mit Hilfe von Sozialarbeit (Gerichtshilfe, Bewährungshilfe) oder umfassend durch Rechtspfleger und in anderen Fällen durch sogenannte justiznahe Vereine (Bewährungshilfe-, Straffälligenhilfevereine).</p>
<p>Vorstellbar, jedoch bislang nicht genutzt, wären modellhafte Erprobungen durch kommunale Stellen. Da insbesondere die Sozialämter u.a. Sozialhilfeempfänger für soziale Arbeitsmaßnahmen einsetzen, wäre ein derartiger Probelauf, um weitere Erkenntnisse zu sammeln, vorstellbar (ist in der Diskussion). In diesem Bereich fällt ein hoher Anteil verwaltungsmäßiger, administrativer Aufgaben an, weshalb in einigen Bundesländern bewusst die Sozialarbeit mit ihren fachlichen Fähigkeiten nicht beigezogen wird, um nicht Arbeitskapazitäten/-zeiten für diese Aufgaben zu sehr zu binden.</p>
<h3>Opferberichterstattung</h3>
<p>In der Opferberichterstattung geht es nicht um Belege für die Glaubwürdigkeit der Peron, sondern um die Darstellung der aktuellen Lebenssituation, ob es eine Beziehung des Täters mit dem Opfer gab, wie diese Beziehung sich gestaltete und wie das Opfer den Täter einschätzt. Es können ergänzende Angaben zur erlebten Straftat eingeführt werden, jedoch stehen Beschreibungen über die Auswirkungen der erlittenen Straftat im Vordergrund. Hinzu kommen Hinweise, ob in der Zwischenzeit fachliche Hilfen notwendig wurden bzw. derartige Maßnahmen aktiv in Gang zu setzen sind. Des weiteren erfolgt die Darstellung wie das soziale Umfeld auf das Opfer reagiert, ob Beeinflussungen stattfinden oder gar Druck ausgeübt wird. Wie groß sind die eventuellen Ängste vor der Hauptverhandlung, der Anwesenheit des Beschuldigten und nicht zuletzt welch ein sprachliches Ausdrucksvermögen ist vorhanden. Im Bericht kann schon die Staatsanwaltschaft Informationen über die Persönlichkeit, Aussagefähigkeit, individuelle Begabung, Wahrnehmungsfähigkeit und Auswirkungen der Tat für das Opfer erlangen.</p>
<p>Mit diesen Informationen kann versucht werden, die Belastungen für das Opfer möglichst gering zu halten. Es ergeben sich Hinweise für die Anwendung der Fragetechnik vor Gericht und es können schon im Vorfeld Assoziationen mit amerikanischen Gerichtsszenen, in denen Zeugen ins Kreuzverhör genommen werden, berichtigt werden. Staatsanwalt und Richter können somit die für den Verletzten aus dem Verfahren entstehenden Belastungen möglichst gering halten und die Opferbelange im Strafverfahren angemessen berücksichtigen. Hinzu kommt, dass nach der Vernehmung bei der Polizei schon zum Zeitpunkt des weiteren Ermittlungsverfahrens ein weiteres Angebot für Hilfestellungen erkannt und abgegeben werden kann. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Gerichtshilfe keine längerfristigen Betreuungsangebote abzugeben hat, sondern dass bei Erkennung einer Betreuungs- oder Therapienotwendigkeit mit der betroffenen Person/den Angehörigen herausgefunden wird, ob und welche Institution helfen soll/kann, damit hierdurch gleichzeitig schon für den Zeitpunkt der Ladung zum Hauptverhandlungstermin eine Person des Vertrauens zur Begleitung und Hilfestellung vor Gericht gefunden werden kann. Dieses ist nicht zu verwechseln mit der Aufgabe und Suche nach einem Opferanwalt. Näheres und Ausführlicheres zu diesem Thema ergibt sich aus der Arbeitstagung am Nachmittag.</p>
<h3>Qualitätssicherung</h3>
<p>Ein professionelles Selbstverständnis wird über <strong>arbeitsfeldorientierte</strong> Fortbildungsveranstaltungen und über die Supervision aufgebaut. Dieses gilt für die Sozialarbeit generell. Gerade aber die Gerichtshilfe muß klarer als bisher tätigkeitsfeldspezifisch definiert und in eine konkrete Arbeitsfeldkonzeption gefasst werden. Hierzu gehört neben einer Beschreibung „Tätigkeitsfeld Gerichtshilfe“ (Leitbild) eine Festlegung der Arbeitsweisen und Methoden, damit über den einzelnen Mitarbeiter hinaus sowohl für die im Fachbereich Tätigen wie für andere Fachleute dieses Tätigkeitsfeld in seiner Arbeit und der Zielsetzung erfassbarer wird.</p>
<p>Der entscheidende Schritt hierfür war z.B. für die Gerichtshilfe in Baden-Württemberg die Langzeitfortbildung über methodische Erhebungskriterien, die konzeptionelle Vorarbeit und Fassung tätigkeitsfeldspezifischer Standards, so dass Grundsätze für ein berufliches Selbstverständnis, für gemeinsame Berufspositionen, Grundlagen für eine Profilbildung und Kriterien einer beruflichen Selbstkontrolle vorhanden sind. Anstelle individualistischer Theorieebenen (in der sich die einzelnen Beschäftigten die Methode ihrer Wahl aussuchen können) ist eine tätigkeitsfeldspezifische Konzeption für eine Qualitätssicherung hiermit erreichbar. Die Absicherung erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fachministerium, den personalführenden Stellen, den Generalstaatsanwaltschaften und den Fachleuten des Tätigkeitsfeldes durch Einhaltung des Konzeptes und der Standards.</p>
<p>Ist eine derartige Grundlage vorhanden, kann es nicht zu deutlich widersprüchlichen Darstellungen kommen. In einem Papier einer Fachhochschule finden wir unter dem Titel  „Professionelle Standards und Ziele in der Gerichtshilfearbeit“ u.a. die Zielvorstellung, Freiheitsentzug zu vermeiden, und hieraus die Ableitung, dass Anregungen eines Bewährungswiderrufs oder die Fortdauer der Untersuchungshaft <strong>in der Regel </strong>auszuschließen sind. Im direkten Zusammenhang gibt man den Hinweis, dass professionelles Handeln Konsequenz und Glaubwürdigkeit erfordern und die Pflicht zum umfassenden objektiven Bericht notwendig macht.</p>
<p>In diesem Widerspruch befinden sich insbesondere Berufsanfänger. Spätestens bei den Bewerbungsgesprächen gilt es, klar auf die Möglichkeiten und Grenzen des Tätigkeitsfeldes zu verweisen und auf die im Referat erörterten Eckpunkte für eine Gerichtshilfearbeit unmissverständlich hinzuweisen. In allen generalistisch ausgerichteten Studiengängen ist den Absolventen der Unterschied zwischen den einzelnen Einsatzfeldern erkennbar und wo dieses nicht der Fall ist, wird dieses durch praktische Einübungen und Erprobungen deutlich. Dieses geschieht noch in einer Ausbildungsphase und nicht erst nach der Einstellung.</p>
<h3>Leitbild</h3>
<p>Das Leitbild beschreibt eine realistische Idealvorstellung. Es ist keine Ist-Beschreibung, sondern ein Soll-Bild, das die Richtung aufzeigt, in der derTätigkeitsbereich zielorientiert weiter zu entwickeln ist. Insoweit ist das Leitbild die Grundlage für ein Umsetzungsprogramm. Das Leitbild ist notwendig, um den Prozess der Fachlichkeit und Fortentwicklung zu steuern. So heißt es u.a. sinngemäß, dass nur, wer die Richtung kennt, den richtigen Weg beschreiben kann. In den öffentlichen Verwaltungen beschäftigt man sich in den letzten Jahren zunehmend deutlicher mit dem Sinn und Zweck des Leitbildes, dem Aufbau, der Entwicklung und der Umsetzung des Leitbildes. Eingangs findet man eine Präambel und Beschreibungen, dass öffentliche Verwaltungen sich deutlicher als bisher „als Dienstleister sehen und strukturieren wollen“.  Begriffe wie „Akzeptanz, Qualität, Delegation, gemeinsame Zielfestlegung, Informationsaustausch, Förderung der Mitarbeiter und die kollegiale Zusammenarbeit“ spielen dort eine wichtige Rolle. Dennoch ist man nunmehr erst am Anfang einer derartigen Entwicklung.</p>
<p>Ein Leitbild für Berufe oder Tätigkeitsfelder kann man nicht ohne weiteres wechseln. Leitbilder sind so etwas wie eine <strong>Außendarstellung</strong>, damit die Fremdwahrnehmung stimmt. Bei der Gerichtshilfe gehört hierzu die <strong>strikte</strong> Befolgung, dass dieser Sozialdienst seine Qualitäten in der anamnestisch-diagnostisch-prognostischen Arbeit hat und die dort Tätigen somit zwar erste soziale Hilfen einleiten, aber auf <strong>Betreuungsarbeit</strong> verzichten. Betreuungsarbeit bedeutet automatisch eine parteiliche Arbeit.</p>
<p>Aus dieser vorgegebenen Grundannahme der Justiz hat die Gerichtshilfe / Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V. wichtige Themen wie den TOA entwickelt, indem sich die Grundthesen unserer speziellen Arbeit wie <strong>Neutralität und Überparteilichkeit</strong> widerspiegeln.</p>
<p>Mit den Menschen mitempfinden und Gefühle für ihre Lage einzubringen darf nicht mit der Aufgabe dieser Grundsätze verwechselt werden. Hierzu gehört der Hinweis, dass es bis in die Gegenwart Personen gibt, die behaupten, wir würden eine täterorientierte Arbeit betreiben. Bei dieser Aussage wird übersehen, dass die gesamte Arbeit von Polizei, Justiz und Sozialarbeit im Straffälligenbereich nur dadurch existent ist, dass es Beschuldigte (Täter) gibt, dieses der Ausgangspunkt <strong>jedweder </strong>Arbeit ist, ohne dass dieses als Beleg für eine täterorientierte Arbeit gilt.</p>
<p>Täterorientierte Arbeit ist unstrittig die Sozialarbeit in der Bewährungshilfe, deren Handeln auf die Täterpersönlichkeit abgestimmt ist, während wir im klassischen Gerichtshilfesinn <strong>über</strong> die Täterpersönlichkeit anderen Fachleuten berichten sollen. Wenn im Zusammenhang mit Straftaten, Beschuldigten und den Sozialen Diensten von einer Täterorientierung gesprochen wird, so unterstellen viele ungeprüft, dass die Gerichtshilfe an der Seite des Täters stehe bzw. stehen müsse, manche unterstellen sogar eine unreflektierte Übernahme der Tätersicht.</p>
<p>Hierbei wird neuerlich deutlich wie wenig sich derartige Verbreiter von Thesen mit den Aufgaben und Zielen der Gerichtshilfe befasst haben. Gerade dadurch, dass wir nicht täterorientiert festgelegt sind, ermöglichte uns die Entwicklung des TOA aus der Gerichtshilfe heraus und nunmehr auch die Überlegungen zur Verbesserung eines Opferschutzes, in dem im letzteren Bereich sehr bewusst die betreuenden Elemente auf dafür vorhandene Institutionen/Fachleute übergeleitet werden.</p>
<p>Warum ist diese Darstellung von Bedeutung?</p>
<p>Wenn die Gerichtshilfe langfristig ihren akzeptierten und nicht nur tolerierten Platz in der Strafgerichtsbarkeit finden will, gibt es Grundsätze, die wir klar herausarbeiten, nach außen darstellen und nicht selbst in Zweifel zu ziehen haben. Hierzu gehört auch eine klare Äußerung, wenn jemand von der Gerichtshilfe als eine täterorientierte Institution spricht, sowie die Selbstbeschränkung des Tätigkeitsfeldes in Sachen Betreuungsarbeit.</p>
<h3>Begriffsbestimmungen / Klärung und Hinweise</h3>
<p>Es gilt deutlicher als bisher herauszustellen, dass wir bei der generalistischen Ausbildung der Studenten für Sozialarbeit/Sozialpädagogik davon ausgehen müssen, dass wesentliche Wissenslücken für die Arbeit mit Straffälligen bei Berufsbeginn bestehen. Diese Aussage ist in ihrer Gültigkeit auch dann von Bestand, wenn es eine, möglicherweise auch mehrere Fachhochschulen bzw. andere Ausbildungsstätten geben sollte, die Vertiefungsgebiete im Bereich der sozialen Strafrechtspflege anbieten bzw. künftig anbieten. Aus dem Dargestellten folgt, dass die Justizministerien der Länder Forderungen an die Ausbildungsträger stellen müssten, um ein Mehr an Grundlagen für die Arbeit mit Straffälligen zu erreichen. Andere potenzielle Anstellungsträger wie z.B. die freie Wohlfahrtspflege und die kommunalen Behörden machen hiervon deutlicher Gebrauch.</p>
<p>Wir sollten bewusst zur Kenntnis nehmen, dass die Sozialarbeiter/Sozialpädagogen diejenige Berufsgruppe sind, die im Gegensatz zu den anderen Bediensteten der Justiz nicht gezielt auf ihre Tätigkeit und Zielsetzung in der Strafjustiz vorbereitet/ausgebildet werden.</p>
<p>Rechtspfleger, Geschäftsstellenbeamte und Amtsanwälte werden durch die Justiz ausgebildet. Die Juristen erhalten nach dem Universitätsstudium eine praktische, breit angelegte Ausbildung durch die Landesjustizverwaltungen. Nach dem Zweiten Staatsexamen und einer Einstellung als Assessoren erfahren die Juristen weiterhin eine praktische Einführung und Anleitung in den Arbeitsfeldern.</p>
<p>Es bietet  sich deshalb nach der Einstellung neuer Mitarbeiter (dieses nicht nur für die Gerichtshilfe) eine Einschulung an, die die Erfordernisse in der Justiz klar erkennbar machen. Mehr als zweifelhaft wäre ein von der Justiz abgekoppeltes Verhalten und die entsprechenden Vorgehensweisen anzuwenden. Wenn derartiges geschieht, ist ein fachübergreifendes Zusammenarbeiten gefährdet. Es gilt ebenso für die Gerichtshilfe darauf hinzuweisen, dass bestimmte Zielaussagen für die Arbeit der Sozialen Dienste der Justiz nicht generell für dieses Tätigkeitsfeld zutreffen. Die Zielaussage der Mitwirkung an der Resozialisierung kann für die Gerichtshilfe pauschal nicht stimmen. Der Ansatz für die Gerichtshilfearbeit lautet: die Entwicklung, die Umwelt des Beschuldigten, mögliche Entwicklungsschwierigkeiten, die sozialen Kontakte, die konkrete Lebenssituation zu erforschen und hierbei ein möglichst objektives Bild den Auftraggebern (Staatsanwälten, Richtern) zu vermitteln.</p>
<p>Schon durch diese Beschreibung wird deutlich dass nur auf Grund des Einzelfalles feststeht, bei welchen Personen durch die Gerichtshilfetätigkeit der Ansatz für Resozialisierungsmaßnahmen gesetzt werden kann. Auch gilt es neuerlich, die Pflicht zum umfassenden objektiven Bericht zu erwähnen. In der Praxis führt unsere Arbeit zu zielgenaueren Ergebnissen der Strafjuristen und in den meisten Fällen durchaus zu Bemühungen/Hilfsmaßnahmen, die weitere strafrechtliche Auffälligkeiten verhindern sollen.</p>
<p>Von wesentlicher Bedeutung ist die Einbindung der Gerichtshilfe in den Justizablauf, das Betonen von Gemeinsamkeiten, die Überwindung isolierter Handlungen, die erst gemeinsame Konzepte mit unterschiedlichen Partnern ermöglichen. Hierzu gehört im Wesentlichen das Erkennen und hieraus das entsprechende Handeln durch die Beauftragung der Gerichtshilfe im <strong>Ermittlungsverfahren.</strong> Wer diesen Fachdienst erst nach Fertigung der Anklageschrift beizieht, verkennt den Ansatz des Gesetzgebers und beraubt sich darüber hinaus der Erkenntnisse, die man über die Straftat hinaus für die Resozialisierungsbedürftigkeit vor der staatsanwaltschaftlichen Endverfügung haben sollte/könnte.</p>
<p>Gerade die betont unterschiedlichen Denk- und Arbeitsansätze der Juristen und Sozialarbeiter bereiten nicht nur überwindbare Probleme, sie können messbar zu einem Mehr an Erkenntnissen führen. Sozialarbeiter sind dafür ausgebildet, mit Menschen zu arbeiten, die sich u.a. auf Grund eines anderen beruflichen Hintergrundes (durch andere Erfahrungen, Kenntnisse, Werte, Ziele und Fähigkeiten) unterscheiden. Sozialarbeiter erfahren in ihrer Arbeit nicht nur, dass diese Unterschiede zu Konflikten führen, sondern dass sie wiederum als Ressourcen zur Konfliktlösung genutzt werden können. So betrachtet stellt das spezifisch andere Denken und Arbeiten anderer Fachleute nicht nur ein lästiges Hindernis, sondern eine wertvolle Bereicherung dar. Hinzu kommt, dass Sozialarbeiter, die sich bewusst mit diesen Dingen und den Differenzen zu Psychiatern, Verwaltungs- und Gerichtsjuristen auseinandersetzen, weniger Gefahr laufen, sich mit ihren Klienten unreflektiert zu identifizieren.</p>
<h3>Schlussfolgerung</h3>
<p>Diese Festveranstaltung ist aus Anlass des 20-jährigen Jubiläums der Einrichtung der Gerichtshilfe geplant worden. In den zurückliegenden Jahren kam es an den meisten Orten nur zögerlich zu einer direkten, verstärkten und persönlichen Zusammenarbeit von Staatsanwälten und Richtern. Dieses ist nicht nur auf die jeweiligen Arbeitsbedingungen zurückzuführen, sondern hängt mit einem Bündel von höchst unterschiedlichen Gründen zusammen. Gerade deshalb muss man an den einzelnen Standorten die dortige Situation erfassen und hieraus Erkenntnisse ziehen, die eine Verbesserung der gegenwärtigen Lage zulassen.</p>
<p>Mein Vortrag sollte Ihnen Hinweise geben, die über das Bisherige hinaus ein Aufeinanderzugehen mit dem Ziel der engeren Zusammenarbeit ermöglichen. Derartiges kann auch durch profane Schritte nachhaltig unterstützt werden. Solange die Gerichtshilfe entfernt von den Dezernenten der Ermittlungsabteilungen räumlich angesiedelt ist, wird eine wichtige Voraussetzung, die ständig mögliche Kommunikation, erschwert oder praktisch unmöglich gemacht. Gerade aber in dieser Richtung ist ein wesentlicher Ansatz der Zusammenarbeit und damit für die fachliche Einbindung der Gerichtshilfe durch die Staatsanwälte zu erreichen.</p>
<p>Es ist u.E. von erkennbarer Bedeutung, wenn der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein deutlich und nachhaltig auf eine stärkere Beiziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungs- und Vorverfahren verweist und hierdurch die notwendigen Absicherungen anordnet. Es wäre aus unserer Sicht wünschenswert, ja sogar unumgänglich notwendig, wenn sich die Dezernenten der Staatsanwaltschaften darüber im Klaren wären, dass die Gerichtshilfe vorrangig <strong>ihr</strong> Sozialdienst ist und sie als Sachbearbeiter besonders von der Tätigkeit der Gerichtshilfe profitieren werden. Das am Nachmittag folgende Thema (und dort insbesondere die Opferberichterstattung) zeigt deutlich, was gemeinsam erreichbar ist.</p>
<p><strong><em>Rainer-Dieter Hering</em></strong> (Präsident)</p>
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		<title>Fachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit in den Sozialen Diensten der Justiz, insbesondere in der Gerichtshilfe</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Jan 2011 19:32:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtshilfe & Justiz]]></category>

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		<description><![CDATA[ADG-Fachtagung vom 18. &#8211; 21. September 2000 in Meißen/Sachsen Aufgrund der Darstellungen und der Diskussion ergeben sich eine Reihe von Feststellungen und Handlungsnotwendigkeiten, die sich an die Ausbildungsträger für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, die Justizministerien und senatorischen Dienststellen sowie insbesondere an die Arbeitsgemeinschaften &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=401" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>ADG-Fachtagung vom 18. &#8211; 21. September 2000 in Meißen/Sachsen</h3>
<p>Aufgrund der Darstellungen und der Diskussion ergeben sich eine Reihe von Feststellungen und Handlungsnotwendigkeiten, die sich an die Ausbildungsträger für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, die Justizministerien und senatorischen Dienststellen sowie insbesondere an die Arbeitsgemeinschaften der Bewährungshelfer/innen und die Gerichtshilfe wenden.</p>
<p>Ausgangspunkt der weiteren Schlussfolgerungen ist die Annahme, dass die Ausbildungsstätten weiterhin eine generalistisch angelegte Ausbildung der Sozialarbeit und Sozialpädagogik beibehalten werden. Auch aus unserer Sicht sollte weiterhin eine gemeinsame grundständige Sozialarbeiterausbildung (unabhängig von dem späteren Einsatzgebiet) angeboten werden.</p>
<p>Deutlich wurde durch die Beiträge der Fachhochschulprofessoren, welche Lücken im Wissensbereich für die Tätigkeitsfelder in der Justiz und Straffälligenarbeit bestehen, zumal rechtliche, kriminologische und sozialarbeiterische Vertiefungen im Bereich der sozialen Strafrechtspflege weitestgehend unterbleiben, dieser Bereich zugunsten anderer Fächer eher beschnitten wird, so dass die einzelnen Anstellungsträger auf jeden Fall vor der Notwendigkeit von Einschulungsmaßnahmen stehen. Alle Teilnehmer waren sich einig, dass die gegenwärtige Praxis für Berufsneulinge sowie Berufserfahrene aus anderen Tätigkeitsfeldern ohne die Möglichkeiten der beruflichen Praxis vor Ort und der Hilfestellung der dortigen Praktiker nicht ausreicht. Man lernt an und in der Praxis, jedoch dort findet sich auch der Ansatz von Problemen. <strong>Wer vermittelt mit welchem Wissen Inhalte? </strong>Hinsichtlich der Qualität von Orientierungshilfen werden vielfache Bedenken angemeldet. Es besteht die Gefahr, dass durch diese Art des Lernens unter den Sozialarbeitern von Generation zu Generation Mustervorschläge weitergegeben werden, die weder wissenschaftlichen Erkenntnissen, den Erfordernissen der Praxis, noch dem Berufsauftrag und erst recht nicht den Bedürfnissen der Klienten entsprechen.</p>
<p>Aus der vorgeschilderten Situation ergeben sich zwei Handlungsnotwendigkeiten:</p>
<h3>1. Ausbildung</h3>
<p>Die Justizministerien mit ihren Fachabteilungen sollten zusammen mit den Arbeitsgemeinschaften für Bewährungs- und Gerichtshilfe deutlicher ihre Erwartenshaltungen gegenüber den Ausbildungsträgern definieren. Potenzielle Anstellungsträger aus dem kommunalen Bereich und der Wohlfahrtspflege melden ständig ihren Bedarf bei den Ausbildungsträgern an. Die Träger der Straffälligenhilfearbeit (Staat, Kommunen oder Wohlfahrtsverbände) müssen sich hier deutlicher zu Wort melden.</p>
<p>Schon im Grundstudium (unabhängig davon, wohin sich im weiteren Studiengang die Studenten den einzelnen Bereichen zuwenden wollen) sollte eine anamnestisch-diagnostische Arbeit eingeübt werden. Rechtliche und kriminologische Ausbildungsinhalte gehören ebenso zu den Grundlagen eines Studiums. Deutlich werden müsste es für die Studenten, dass die Sozialarbeit in keinem rechtsfreien Raum agiert.</p>
<p>Ebenso wie die Anstellungsträger in verschiedenen anderen europäischen Ländern gilt es, neue Mitarbeiter zum frühstmöglichen Zeitpunkt in Form von Einschulungsprogrammen auf die Anforderungen des Tätigkeitsfeldes vorzubereiten. Hier zeigen die Beispiele aus Schweden, Österreich und den Niederlanden, was an Inhalten und Aussagen notwendig erscheint.</p>
<h3>2. Einschulungsprogramme</h3>
<p>Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der Fachdienste beginnen mit der Qualifizierung in Form eines abgeschlossenen Studiums der Sozialarbeit / Sozialpädagogik, welches die Kernkompetenz darstellt. Es gilt darüber aber auch festzuhalten, ob eine Übereinstimmung der persönlichen Werthaltung mit den Werten wie sie Leitbilder für die Tätigkeitsfelder zum Ausdruck bringen besteht. Hierzu gehört auch, dass der jeweilige Sozialarbeiter begreift, in welchem Kontext Sozialarbeit und soziale Strafrechtspflege stehen und was dieses verbindlich von dem Bewerber abverlangt. Was haben wir für Aufgaben, was sind die Standards, müssen diese verbindlich eingehalten werden oder sind es offene Angebote? Welches sind die gemeinsamen Aufgaben mit den anderen Mitarbeitern der Justiz und was wissen wir von diesen Fachleuten?</p>
<p>An dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig die Auswahlkriterien für die Stellenbewerber sind. Wer wirkt an der Entscheidung über Einstellungen mit, was sind die entscheidenden Kriterien? Der Aufnahmemodus bei einigen Anstellungsträgern im Ausland sieht neben den auch hier berücksichtigten Punkten vor, dass neben einem ersten Bewerbungsgespräch die in engerer Auswahl genommenen Bewerber zu einem weiteren Gespräch zentral eingeladen werden und auch mit den Fachbereichen Kontakt bekommen. Es gibt danach Auswertungsgespräche zwischen den Fachbereichen und den personalbewirtschaftenden Stellen sowie häufig auch die Absolvierung von schriftlichen Persönlichkeitstests. Nach der Einstellung sehen die Kriterien in den Niederlanden und Schweden erst einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag vor. Bevor es zur endgültigen Festanstellung kommt, wird die bisherige Leistung, die Einstellung zur Justiz und dem Leitbild der Fachbereiche mit den personalführenden Stellen durchgesprochen.</p>
<p>Die Einschulungsmaßnahmen selbst werden in den anderen europäischen Ländern zu einem sehr frühen Zeitpunkt angesetzt. Nach der Einstellung melden die Dienstvorgesetzten die neuen Kollegen für den Einführungslehrgang an. Während in den Niederlanden dieser Kurs landesweit organisiert wird und auch Mitarbeiter anderer Einstellungsträger, die eine vergleichbare Arbeit umsetzen sollen, erfasst, unterscheidet man in Österreich zentrale und dezentrale Einschulungsmaßnahmen. Bei den dezentralen Einschulungen gibt es eine enge Verknüpfung mit dem Berufsalltag als Kernstück. Vergleichbares will man in den Niederlanden durch die Stellung eines Mentors, der ein erfahrener Berufskollege ist, erreichen. Dieser erfahrene Kollege ist dafür verantwortlich, wie die Einarbeitungsperiode gestaltet wird und er steht für Rat und Unterstützung zur Verfügung. Der Dienstvorgesetzte betrachtet die Einarbeitung der neuen Kollegen eher aus der Distanz, hat jedoch einen ständigen Kontakt mit dem Mentor. In vielen Fällen begleiten die neuen Mitarbeiter die dienstälteren Kollegen in deren Praxis.</p>
<p>Vergleichen wir die Maßnahmen und Aufgabenstellungen im Rahmen der Einschulung in den Niederlanden und Österreich, so finden wir wesentliche Punkte deckungsgleich vor, die auch in Schweden so gesehen und abgesichert angeboten werden.</p>
<p>Ziele, Zielvorgaben, Ausgangspunkte und Positionen der Sozialarbeit mit Straffälligen sind ebenso wie die Organisationsstruktur, die Geschichte und das Klientel wesentliche Punkte der Einschulung. Daneben geht es um den individuellen Arbeitsplatz und die Arbeitszeit, den Umgang mit der Verpflichtung der Verschwiegenheit, Vertretungsregelungen, die Durchführung von regelmäßigen Mitarbeitergesprächen aus Anlass des Berufsanfangs, Fortbildungsmaßnahmen in Ergänzung zur Einschulung und später den Abschluss der Einschulung. Hinzu kommen neben den Einschulungsmaßnahmen die verbindliche Einleitung und Durchführung der Supervisionsmaßnahmen, die, wie wir aus Schweden erfahren haben, die Mitarbeiter während ihrer gesamten Zeit in den Sozialen Diensten der Justiz begleiten. Die Supervision für Berufsanfänger sieht in Österreich im Regelfall Einzelsupervision im Ausmaß von bis zu 70 Arbeitseinheiten innerhalb der ersten zwei Berufsjahre vor. Hinzu kommen berufsbegleitende Praktika im Ausmaß von maximal 10 Arbeitstagen sowie ein gefordertes Selbststudium. Von den Berufsanfängern wird erwartet, dass sie sich neben den Arbeitsunterlagen mit der Fachliteratur auseinandersetzen.</p>
<p>In der Praxisanleitung für Neueingestellte betont man in Österreich folgende Punkte:</p>
<ul>
<li>Vermittlung rechtlicher Grundlagen</li>
<li>Aufgabenstellung und fachliche Standards</li>
<li>Einführung in die gängige Betreuungs- bzw. Vermittlungspraxis</li>
<li>Beratung und Anleitung in der Fallführung</li>
<li>Die Arbeitsdokumentation</li>
<li>Einführung in den Einrichtungsalltag (Dienststellenalltag)</li>
<li>Vermittlung von Kontakten, die für die Arbeit notwendig sind (Außenkontakte zu anderen Behörden und Diensten)</li>
<li>Vor- und Nachbereitung der zentralen Einschulungsmaßnahmen</li>
<li>Vorbereitung und Reflexion etwaiger Praktika</li>
</ul>
<p>Wenden wir uns nochmals den zentralen, landesweiten Einführungsveranstaltungen zu, so sehen wir, dass sich hier die Angebote fachbereichsübergreifend oder fachbereichsspezifisch gliedern. Die Einhaltung der fachbereichsübergreifenden Einschulung soll einerseits die Sozialisation der Mitarbeiter fördern und andererseits die Möglichkeit bieten, mittels Lernen am Unterschied das eigene Profil der Berufsrolle bzw. des Tätigkeitsfeldes zu schärfen. Im einzelnen sind dies:</p>
<ul>
<li>Informationstage mit dem Ziel, Übersichtswissen zur Gesamtsituation zu <br />
vermitteln</li>
<li>Arbeitstagung für Praxisanleiter zum Zweck der Abstimmung und der <br />
Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch</li>
<li>Straffälligenhilfearbeit = Kriminalitätstheorien, Rechtsgrundlagen und <br />
methodisches Handeln</li>
</ul>
<p>Hierbei gibt es drei Arbeitsblöcke mit den Schwerpunkten:</p>
<ul>
<li>Überblickwissen, Anwendung und Auswirkungen der gängigen Kriminalitäts-<br />
theorien im Strafvollzug und der Straffälligenhilfe</li>
<li>Praxisrelevantes Rechtswissen und dessen Anwendung im sozialarbeiterischen Alltag</li>
<li>Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsmethoden in den unterschiedlichen Bereichen der Straffälligenhilfearbeit (Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Sozialarbeit im Vollzug, freie Straffälligenhilfe)</li>
</ul>
<p>Bei den Angeboten der Niederländer fällt auf, dass auch dort neben einem Handbuch mit der Beschreibung von Prioritätssetzung, Beschreibung von Kernaufgaben, Erklärung der Einzelprogramme, Standardprogramme und Spezialprogramme, die Art und Weise der Begegnung mit den Klienten, der Arbeitsabläufe, die durchlaufen werden müssen, bevor ein Konzept zustande kommt, die Beschreibung der Praxis und Bewertung des Abschlusses eine gemeinsame Linie im Handeln absichern soll.</p>
<p>Es geht dort um die Förderung von Eindeutigkeit und Wiedererkennbarkeit von Programmen, der Setzung und Entwicklung überprüfbarer Standards sowie der Förderung einer professionellen Ausführung durch die Praktiker.</p>
<p>Für neu eingestellte Mitarbeiter &#8211; unabhängig, ob sie direkt von den Ausbildungsstätten kommen oder Erfahrungen mitbringen &#8211; besteht die bindende Verpflichtung, an bestimmten Grundkursen teilzunehmen. Hierzu gehört auch ein Kurs über die schriftlichen Abfassungen und Formulierungen in Berichten an die Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere öffentliche Stellen. Mit diesen verpflichtenden Kursen will man erreichen, dass die Mitarbeiter in ihrer schriftlichen Ausdrucksform und in der Außendarstellung an die unterschiedlichsten Organisationen und Behörden einen bestimmten Standard einhalten. So gibt es auch Kurse um die Grundvoraussetzungen zu sichern, wie ein Gerichtshilfebericht auszusehen hat, welche Erwartenshaltungen die Justizbehörden haben und welche Methoden man in der Gesprächsführung benutzen sollte. Es werden u.a.a. Fragestellungen erörtert und vertieft, die sich mit dem Verhalten des Delinquenten auseinandersetzen, wie dieser sich zu seiner Straftat stellt. Es geht um die Erfassung, welche Bedürfnisse der Straftäter versucht durch eine Tat zu befriedigen. Hierbei geht es nicht nur um die vordergründig erkennbaren Dinge, sondern insbesondere um die Hintergründe seiner Handlungen.</p>
<p>Gerade die professionelle Arbeit mit Straffälligen wird in den Niederlanden über einen sehr langen Zeitraum betrieben. Es gab mehrere Organisationsveränderungen, die die individuelle Arbeit der Mitarbeiter in der Bewährungs- und Gerichtshilfe jedoch nicht wesentlich veränderten. Aus heutiger Sicht war die eigene Autonomie der einzelnen Mitarbeiter früher sehr groß und hatte zur Folge, dass viele Sozialarbeiter nach ihrer eigenen Einsicht arbeiteten und sehr autonom waren. Erschreckend waren die Unterschiede in der Qualität (u.a. in Bezug auf die Bewährungsberichte, dem Inhalt der Hilfestellungen, die gegeben wurden). Dieses war sehr abhängig vom Niveau des Koordinators, der das Team leitete, und seine Art, diese Leitung auszuüben. Die lokalen Unterschiede konnten sehr groß sein. </p>
<p>Die Reorganisation von 1995 hat in diesem Punkt eine entscheidende Veränderung erbracht. Es muss jetzt von jedem Einzelnen, aber auch von der Gesamtorganisation Rechenschaft darüber abgelegt werden, was man mit dem Klienten machen will und warum man es gerade so macht. Deshalb kommt auch der Kontrolle der fachlichen Arbeit ein hoher Stellenwert zu. Qualitätssicherung ist deshalb in den eingangs genannten Ländern von Europa durch entsprechende Maßnahmen abgesichert worden. An dieser Stelle wird deshalb nicht weiter auf dieses Thema eingegangen, da diese Fachtagung in Meißen sich vorrangig mit dem Beginn der Tätigkeit befassen wollte, um die fachlichen Voraussetzungen für ein Bestehen in der Bewährungs- und Gerichtshilfe zusammenzutragen.</p>
<p>Es bleibt festzuhalten, dass wir bei der generalistischen Ausbildung der Studenten für Sozialarbeit / Sozialpädagogik weiterhin davon ausgehen müssen, dass wesentliche Wissenslücken für die Arbeit mit Straffälligen bestehen bleiben. Diese Aussage ist in ihrer Gültigkeit auch dann von Bestand, wenn es eine, möglicherweise auch mehrere Fachhochschulen / Gesamthochschulen / Berufsakademien geben sollte, die Vertiefungsgebiete im Bereich der sozialen Strafrechtspflege anbieten bzw. künftig anbieten. Hieraus folgt, dass die Justizministerien der Länder im Zusammenwirken zumindest mit den Arbeitsgemeinschaften der Bewährungs- und Gerichtshelfer Forderungen an die Ausbildungsträger stellen müssten, um ein Mehr an Grundlagen für die Arbeit mit Straffälligen zu erreichen.</p>
<p>Es bleibt unabhängig von der Erreichung des vorgenannten Zieles die Notwendigkeit, dass alle Anstellungsträger, die im Bereich der sozialen Strafrechtspflege wirken, zentrale Einschulungsprogramme, die in kürzeren zeitlichen Abständen durchgeführt werden, beschicken. Die Teilnahme muss für die Anstellungsträger wie für die Neueingestellten gleichermaßen verpflichtend sein. Es gilt darüber hinaus Schulungsinhalte <strong>gemeinsam </strong>einzubringen, für verbindlich zu erklären und umzusetzen.</p>
<p>Die niedergelegten Punkte sind so umfassend beschrieben, dass hieraus gezielter, sortierter und strukturierter gemeinsame Inhalte, Strukturen und Abläufe entwickelbar sind. Bei diesem Prozess erscheint es unerlässlich, dass die Justizministerien und die juristische Praxis bei der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes mit den Fachgruppen zusammenarbeiten und in einem zweiten Schritt (nach Klärung der Inhalte und Strukturen, der Entscheidung ob und wenn ja, welches Themen für zentrale oder dezentrale Einschulungsmaßnahmen wären) kann/sollte man sich erst der Frage zuwenden, wer derartige Einschulungslehrgänge anbieten kann/soll. Hier wären neben Fortbildungsträgern gleichermaßen auch die justizeigenen Aus- und Fortbildungsstätten (sofern in den einzelnen Ländern vorhanden) beizuziehen. </p>
<p>Wie aus den Reihen der Tagungsteilnehmer angeregt wurde, könnte geklärt werden, ob einzelne Module mit festgelegten Themen durch verschiedene Bundesländer immer aufs Neue anzubieten sind. Dieses könnte zu einer besseren inhaltlichen Vertiefung der Themen führen. Die Erkenntnisse aus den Niederlanden, dass in die Einschulungsprogramme neu eingestellte Mitarbeiter verschiedener Anstellungsträger Aufnahme finden, sollten aus unserer Sicht ob ihrer Praktikabilität offen geprüft werden. Es gibt viele hier beschriebene Einzelinhalte, die nicht nur für die Sozialarbeiter der öffentlichen Dienste, sondern ebenso für die Neueingestellten bei den Vereinen und Verbänden im Straffälligenhilfebereich von Wichtigkeit sind, wenn wir ein höheres Maß an Fachlichkeit wünschen.</p>
<p><strong>Einschulungsmaßnahmen mit einem verbindlichen Charakter sind unverzichtbar, bedürfen jedoch einer genauen Abstimmung über die angebotenen Themen, die für Neueingestellte vorrangig und unverzichtbar sind. Auch hierbei verweisen wir wiederum auf die in diesem Bericht erwähnten Einzelheiten</strong>.</p>
<p>Der eingangs dieser Fachtagung vorgestellte <strong>Weiterbildungsstudiengang</strong>, welcher berufsbegleitend in seinem Konzept angelegt ist, hat uns die Möglichkeit eröffnet, zu erkennen, welche Fülle von Wissen im Bereich der sozialen Strafrechtspflege anfällt. Der Weiterbildungsstudiengang ist eine Perspektive für Sozialarbeiter / Sozialpädagogen in unseren Tätigkeitsfeldern, die schon über Erfahrungen in der sozialen Strafrechtspflege verfügen und sich darüber hinaus für bestimmte Bereiche weiterbilden wollen bzw. wo Anstellungsträger weitere Zusatzqualifikationen wünschen. Auch wenn wir bei der Tagung immer wieder aufs Neue auf den Weiterbildungsstudiengang eingegangen sind und Abänderungen bei den erwähnten Modulen diskutierten, so ist hier <strong>zuerst und vorrangig</strong> der Bereich der grundständigen Ausbildung bei den Ausbildungsstätten und des weiteren <strong>vorrangig </strong>die Einschulung im Tätigkeitsfeld zu klären. Hier besteht ein dringender Nachholbedarf, der insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Qualitätserwerb angegangen werden muss.</p>
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