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Gerichtshilfe und Justiz in Bayern

 

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An das Bayerische Staatsministerium der Justiz

Herrn Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback

Justizpalast am Karlsplatz

Postfach

80097 München

 

Nachrichtlich an die

1)    Herren Präsidenten der Oberlandesgerichte

2)    Herren Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg,

3)    Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften mit Gerichtshilfen in Augsburg, Memmingen, München, Nürnberg und Würzburg

Gerichtshilfe, die soziale Ermittlungshilfe der Staatsanwaltschaften

-       Entstehung, Zielsetzung, Fortentwicklung der Strafrechtspflege  -

 

Sehr geehrter Herr Staatsminister,

aus Anlass der modellhaften Einführung bzw. Erprobung der Gerichtshilfe in Bayreuth und Bamberg bei der Bewährungshilfe möchten wir Ihnen sowie Ihren zuständigen Mitarbeitern die folgende Darstellung der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe (ADG) übermitteln.

Unsere Ausführungen berücksichtigen sowohl die Entstehung, Entwicklung, Verwirklichung des Gerichtshilfegedankens in der heutigen Strafrechtspraxis, den Einfluss der Organisationsform und Strukturen, die Aufgabenstellung, deren Verwirklichung, der merklichen Einsparpotentiale für den Justizhaushalt, wie auch die Gesichtspunkte der Effektivität und Effizienz in der Aufgabenerledigung.

Bei den Ausführungen können wir auf unsere Mitwirkung vor der Einführung der Gerichtshilfe in Bayern, und zudem auf die in anderen Bundesländern gewonnen Eindrücke und Erkenntnisse zurückgreifen.

Ich selbst war in meiner Funktion als Vorsitzender des Präsidiums der ADG (Informationen dazu allgemein: http://www.adg-gerichtshilfe.de/) zusammen mit dem damaligen LOStA der Staatsanwaltschaft Tübingen in den Jahren 1977/78 von dem damaligen Leiter der Strafrechtsabteilung Ihres Hauses, Herrn Prof. Dr. Odersky, nach München eingeladen worden, um ihm sowie dem Behördenleiter der GStA München und den LOStA der Staatsanwaltschaften München I und München II über die Erfahrungen mit der Praxis des Einsatzes der Gerichtshilfe in Baden-Württemberg zu berichten.

Hierbei ging es besonders um die Erreichbarkeit der frühestmöglichen Einschaltung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren. Zum damaligen Zeitpunkt wurde die im Jahr 1974 eingeführte Gerichtshilfe Tübingen in 68% aller Beauftragungen im Ermittlungsverfahren beauftragt. Im Rahmen dieser schon für sich erfreulichen Entwicklung fand bei den bayerischen Diskussionsteilnehmern insbesondere die Zusammenarbeit der Dezernenten und Gerichtshelfer besonderes Interesse. Im späteren Verlauf wurden wir auch bei dem weiteren Aufbau der Gerichtshilfen in Nürnberg und Augsburg konsultiert.

Um wichtige Grundlagen für die Aufgabenerreichbarkeit herauszustellen, werden wir auf die Entwicklung der Gerichtshilfe, auf die Situation in Bayern und in den anderen Bundesländern eingehen.

Hier zunächst einige skizzenhafte Bemerkungen zur geschichtlichen Entwicklung des Gerichtshilfegedankens in der sozialen Strafrechtspflege.

Um die Wende zum 20. Jahrhundert vollzog sich in der Strafrechtwissenschaft ein Wandel hin zur sozialen Zweckstrafe. Die auf Franz von Liszt aufbauende Strafrechtschule betonte den Zweckcharakter der Strafe. Bei der Bestrafung des Rechtsbrechers sollte nicht mehr alleine die Tat als normverletzender Vorgang im Mittelpunkt stehen, vielmehr galt es, die Tat eines bestimmten, durch seine persönliche und soziale Eigenart geprägten Täters zu beurteilen. Dies implizierte bei den juristischen Praktikern die Notwendigkeit einer verstärkten Beschäftigung mit den persönlichen und sozialen Verhältnissen des Rechtsbrechers. So kam es mit Billigung der Justizverwaltung in Preußen bereits im Jahr 1915 zum Einsatz von Fürsorgern (Sozialarbeitern,), denen es von Amts wegen oblag, sowohl die persönlichen und familiären Verhältnisse des Straftäters als auch die sozialen Hintergründe der Straffälligkeit zu erforschen.

Generell waren es Strafjuristen, die als die treibenden Kräfte zur Errichtung einer „Gerichtshilfe“ wirkten, und nicht, wie man vielleicht erwarten würde, die Wohlfahrtsverbände oder private Initiativen. Es kam dann über Preußen hinaus sehr zügig zu justizeigenen hauptamtlich angestellten Ermittlern für die gestellten Aufgaben der Persönlichkeitserforschung. Mithin ist bei der Gerichtshilfe ganz eindeutig ein anderer prägender Ursprung und Umgang im Vergleich zur (schon länger existierenden) Gefangenenfürsorge sowie zur (erst deutlich später etablierten) Bewährungshilfe gegeben. Damals so bezeichnete „Fürsorgerische Hilfen“ wurden durch die sich als „Rechtseinrichtung“ verstehenden Gerichtshilfestellen ganz explizit nicht geleistet.

Im Großkommentar Löwe-Rosenberg „Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz“ wird zum §160 Abs3 StPO aktuell eine vergleichbare Erläuterung gegeben: „… die Gerichtshilfe hat alle Erkenntnisquellen zu nutzen und muss die Wirklichkeit objektiv feststellen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den Beschuldigten positiv oder negativ auswirken kann, sie ist Ermittlungsorgan und nicht Fürsorgebehörde.“

 

Weil Artikel 294 EGStGB in die Organisationsbefugnis der Bundesländer von Anfang bis heute nicht eingreift, bestanden früher und bestehen bis heute bzw. entstehen auch heute erneut höchst unterschiedliche Gerichtshilfeorganisationsformen.

Für Bayern kann man zunächst im Rückblick kurz folgendes feststellen: Das Bayerische Staatministerium der Justiz gab in seinem Schreiben an die Behördenleiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 22.08.1977 Hinweise über die mögliche Zuordnung der Gerichtshilfe zu den Staatsanwaltschaften alternativ zu den Landgerichten. Die jeweiligen Auswirkungen wurden dargestellt, und die Gerichte und Staatsanwaltschaften entsprechend informiert sowie dem üblichen Vorgehen entsprechend gebeten, zum Entwurf Stellung zu nehmen und die Äußerungen dem Ministerium zuzuleiten. Mit Blick darauf, dass damals die vorrangige Aufgabe der Gerichtshilfe länderübergreifend als Ermittlungshilfe beschrieben wurde, und die Staatsanwaltschaft eben als Herrin des Ermittlungsverfahrens galt und bis heute gilt, ging der Tenor der Rückmeldungen im Kern dahin, dass sich die substantielle und rechtliche Zielsetzung des Gerichtshilfeeinsatzes bei einer Eingliederung in diese Behörde leichter und besser verwirklichen lassen würde. Die Folge war am Ende des Klärungsprozesses tatsächlich die Zuordnung der Gerichtshilfe zur Staatsanwaltschaft. Im Lauf der Jahre waren infolge der ansteigenden Beauftragung von Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern für Belange des Nachverfahrens Komplikationen und andere ungünstige Entwicklungen aufgetreten.

Dies verdeutlichen im vergleichenden Rückblick auch Berichte aus mehreren anderen Bundeländern.

So hatte etwa in Nordrhein-Westfalen der Generalstaatsanwalt beim OLG Hamm 1987 (4205 GStA.1.208) den Einsatz der Gerichtshilfe vor Anklageerhebung bei den Staatsanwaltschaften Münster und Hagen verfügt, nachdem seine vorherigen, und mehrfachen, Hinweise auf eine Beiziehung der Gerichtshilfe gemäß §160 Abs.3 StPO keinen nachhaltigen Erfolg gezeigt hatten

In Münster hatte der Leitende Oberstaatsanwalt durch Hausverfügung angeordnet, dass die Gerichtshilfe in allen Jungendschutzsachen gegen Erwachsene und in allen Verfahren, in denen die öffentliche Klage gegen Erwachsene vor dem Landgericht erhoben werden sollte, zu beauftragen sei. Weiter hieß es dort: „außerdem muss der Dezernent in der Begleitverfügung die Gründe darlegen, weshalb die Einschaltung der Gerichtshilfe unterblieben ist“.

In Hagen hatte der Lt. Oberstaatsanwalt per Hausverfügung angeordnet, dass die Gerichtshilfe grundsätzlich in jedem Fall vor Erhebung einer Anklage in Kapitalstrafsachen, bei schweren Sexualdelikten oder bei Kaufhausdiebstählen einzusetzen sei. Wenn in solchen Fällen ausnahmsweise daran gedacht werde, vom Einsatz eines Gerichtshelfers vor der Anklage abzusehen, seien die Handakten vor Zeichnung der Anklageschrift mit kurzer Begründung dem Abteilungsleiter vorzulegen.

Nach der Rückmeldung an den Generalstaatsanwalt ergab sich danach eine „erhebliche“ Steigerung beim Einsatz der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren. Das Hagener Modell hat zu einer Versechsfachung des Einsatzes der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren gegenüber dem vorherigen Jahr geführt und ist dann im darauf folgenden Berichtsjahr nochmals fast verdoppelt worden.

Die Ergebnisse bei den Modellversuchen wurden günstig bewertet. Gründe für eine zurückhaltende Beauftragung in einigen Deliktsfeldern bewertete der Generalstaatsanwalt mit der Bearbeitungsart von Dezernenten, die vornehmlich tatbestandsbezogen und weniger rechtsfolgenbezogen seien. Der Einsatz der Gerichtshilfe wurde von diesen Dezernenten als störend empfunden, weil die Annahme vorherrschend war, der Verfahrensabschluss würde in der Regel verzögert.

In dieser Perspektive ist die räumliche Nähe oder Distanz zu den Ermittlungsabteilungen von ganz zentraler Bedeutung. In NRW gab es bis zur Einführung des Sozialdienstes der Justiz – mit der Zusammenführung von Bewährungs- und Gerichtshilfe bei den Landgerichten – bei jeder Staatsanwaltschaft eine Gerichtshilfe mit mindestens zwei Planstellen. Der Gerichtshilfe-Einsatz im Ermittlungsverfahren war unterschiedlich ausgeprägt. Sowohl bei großen Staatsanwaltschaften wie in Köln und mittleren bis kleineren Staatsanwaltschaften u.a. Detmold, Bielefeld, Arnsberg, gab es hohe Auslastungen u.a. bei der Opferberichterstattung und in unterschiedlichen Deliktfeldern.

Gleichfalls gab es Dienststellen mit einer geringen Auslastung der Beauftragung im Ermittlungsverfahren. Die Gründe bei der letzteren Gruppe ergeben sich u.a. aus der deutlichen räumlichen Distanz und nur geringen persönlichen Treffen sowie Gesprächen. Sowohl die Zuweisung der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Diensträume bei der Bewährungshilfe als auch ihre Unterbringung in externen angemieteten Häusern oder im Bereich der Vollstreckungsabteilungen zeigten erkennbar negative Auswirkungen auf die Art der Gerichtshilfebeauftragung und die tägliche Zusammenarbeit zwischen den Dezernenten der Ermittlungsabteilungen und der Gerichtshilfe.

Hierdurch ergaben sich auch die unterschiedliche Wahrnehmung der Gerichtshilfe durch die Behördenleitungen und Abteilungsleitungen. Nachhaltig wurde der Einfluss der räumlichen Nähe zu den Ermittlungsabteilungen in der zu erwartenden Richtung erkennbar, wenn nachträglich räumliche Veränderungen bei Staatsanwaltschaften eintraten und hierdurch entweder die Gerichtshilfe zentral bei der Staatsanwaltschaft ihre Büros erhielt oder eben umgekehrt ausgelagert wurde. Derartige Entwicklungen traten wiederholt an vielen Standorten und in mehreren Bundesländern ein. In Baden-Württemberg wurde deshalb in der AV zum Gesetz über die Sozialen Dienste der Justiz ausgeführt, dass die Gerichtshelfer ihre Diensträume direkt in den Baulichkeiten der Staatsanwaltschaft zu bekommen hätten.

In Nordrhein-Westfalen ließ sich eindrücklich folgendes feststellen: In den Staatsanwaltschaften mit unmittelbarer Büroanbindung (wie z. B. in Köln, Detmold, Arnsberg, Hagen, Düsseldorf) konnte eine gute bis sehr gute und direkte Zusammenarbeit zwischen Dezernenten und den Gerichtshelfern festgestellt werden; dort wurde die Gerichtshilfe im Sinne des §160 Abs. 3 StPO beauftragt, und die angeforderten Berichte wurden dann auch rechtzeitig vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens den Auftraggebern vorgelegt. Diese konnten die Erkenntnisse somit für ihre Endverfügung verwerten. Umgekehrt bedeutete es dort, wo die Gerichtshilfe zwar Teil der Staatsanwaltschaft war, tatsächlich aber räumlich deutlich von den Ermittlungsabteilungen getrennt arbeitete, und etwa mit der Bewährungshilfe in Bürogemeinschaft untergebracht war, eine Auftragsverlagerung in das Nach- und Vollstreckungsverfahren.

Eine vergleichbare Situation gab es in Niedersachsen vor der Einführung des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Justiz. Vorher gab es in vielen Staatsanwaltschaften, wie namentlich bei den Staatsanwaltschaften in Verden/Aller, Oldenburg und Göttingen, hohe bis sehr hohe Auslastungen bei den Persönlichkeitsberichten, dem TOA, der Opferberichterstattung und in Fällen der häuslichen Gewalt .Seit der Implementation des Allgemeinen Sozialen Dienstes ist die Arbeit der Gerichtshilfe im Ermittlungs- und Vorverfahren flächendeckend, eigentlich flächen-nichtdeckend, kaum mehr feststellbar. Zudem geben die Statistiken überwiegend nur noch zusammengefasste Zahlen, wenig differenziert nach den Verfahrensständen, wieder.

Auch in den nach der Wiedervereinigung neu entstandenen Bundesländern gab es deutliche Unterschiede in der Beziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren.

Die Zusammenarbeit der Staatsanwälte mit der Gerichtshilfe beispielsweise in Sachsen, die dort in den ersten Jahren einen Teil der Ermittlungsbehörden bildete, führte zu einer zügigen Beauftragung im Ermittlungsverfahren. Die Zusammenarbeit mit den Behördenleitern und Dezernenten, die aus Bayern und Baden-Württemberg kamen war dank der Unterstützung durch den Generalstaatsanwalt außerordentlich ergiebig, da die dort tätigen Juristen die Tätigkeit der Gerichtshilfe als Teil der Staatsanwaltschaften aus ihren vorherigen Behörden in ihren Herkunftsländern gut kannten.

Nach der überraschenden Bildung des einheitlichen Sozialdienstes der Justiz gegen deutliche und fachlich begründete Widerstände der LG-Präsidenten, wobei völlig unverständlicherweise die Behördenleiter der Staatsanwaltschaften bei den Entscheidungen überhaupt nicht beteiligt wurden, kam es zur Anbindung an die Landgerichte. Sehr „zügig“ folgte dann in Sachsen eine Auftragsverlagerung in das Vollstreckungsverfahren. Da die Gerichtshelfer nunmehr nicht mehr Teil der gemeinsamen Behörde Staatsanwaltschaft waren, wo sich die vormals zusammen in einer Behörde untergebrachten Fachleute persönlich kannten und wertschätzten, gab es übergangsweise in Einzelfällen noch eine Beauftragung durch Staatsanwälte. Aber alsbald war die vom Gesetzgeber angebotene Beauftragung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren nicht mehr nennenswert existent.

 

Bei der Hinwendung zur Gegenwart und den geplanten weiteren Reformen kann man strukturell überall vergleichbare Problemlagen konstatieren.

Für Bayern sei einleitend konstatiert: Der Hinweis der „Zentralen Koordinierungsstelle Bewährungshilfe“ auf die Erfahrungen in den anderen Bundesländern, die überwiegend den einheitlichen Sozialdienst der Justiz eingeführt haben, geht nur auf die Organisationsformen ein und sagt, wenn man so will völlig folgerichtig, schlicht nichts zu den inhaltlichen Arbeitsschwerpunkten und eingetretenen Arbeitsergebnissen aus. Die Gründe dafür müssen wir mangels Insider-Einsicht völlig offenstehen lassen, meinen aber, dass genau solche Aussagen im Kern der Erörterung stehen müssten.

Beim Betrachten der Organisationsformen, der Aussagen über angestrebte Arbeitsbereiche und der Erfassung und Bewertung der „am Ende“ tatsächlichen erzielten Ergebnisse wird deutlich:

Nur dort wo die Gerichtshilfe Teil der Staatsanwaltschaften ist, werden die der Gerichtshilfe zugeschriebenen Aufgaben im Ermittlungs- und Vorverfahrensbereich erreichbar.

Alle anderen Organisationsformen haben die vom Bundesgesetzgeber, den Landesgesetzen, deren Ausführungsbestimmungen und/oder „Allgemeinen Verfügungen“ beschriebenen vorrangigen Gerichtshilfeeinsatz im Ermittlungsverfahren nicht erreicht. Im Gegenteil, der einheitliche Sozialdienst der Justiz, die Zusammenführung von Bewährungs- und Gerichtshilfe in Personalunion, angesiedelt bei den Landgerichten, alternativ bei den Oberlandesgerichten, direkt angekoppelt beim Justizministerium (Sachsen-Anhalt) oder bei einer Landesbehörde(MV), weist übereinstimmend die reduzierte bis völlige Aufgabe dieses Arbeitsbereiches auf.

Allen Kundigen im Arbeitsfeld ist mithin, noch einmal pointiert formuliert, eines völlig klar: In denjenigen Ländern bzw. Einrichtungen, die ohne jegliche verbindliche Funktionszuteilung von rechtlich und faktisch sehr divergierenden Leistungen einzelner „Dienst-Teile“ buchstäblich „bürokratisch gemeinsame“ Dienste der Bewährungs- und Gerichtshilfe bei den Landgerichten eingeführt haben, läutet für die soziale Ermittlungshilfe und die damit verbundenen Schwerpunkte wie z. B. dem Verfahren wirklich dienliche Persönlichkeitsberichterstattung oder Opferberichterstattung, bildlich gesprochen, die Totenglocken, wenn sie denn nicht überhaupt bereits ganz verschwunden sind!

In Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gab es Zeiten und Bereiche, in denen ein genereller „Sozialdienst der Justiz“ mit den gerade beschriebenen Folgen arbeitete. Erst nach der Auflösung des gemeinsamen Sozialdienstes kam es  zu der jetzt überwiegenden Beauftragung im Vorverfahren. Dies war, von den im Feld aktiv Handelnden her betrachtet, ein Resultat der juristischen und sozialarbeiterischen Praxis an der Basis, getragen von der sachorientierten und zielführenden Unterstützung der Generalstaatsanwälte und Behördenleiter.

 

Die Entwicklung in Rheinland-Pfalz sei nachstehend als erkenntnisförderndes Beispiel etwas näher beschrieben, weil es sich an deren vorläufigen Ende um ganz aktuelle Befunde handelt.

In Rheinland-Pfalz war der Sozialdienst der Justiz zum 1.1.1975 bei den Landgerichten mit Aufgaben der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht und Gerichtshilfe zu einer einheitlichen Dienststelle der Strafrechtspflege zusammengefasst worden. Nach der AV SozDJ Rheinland-Pfalz waren für die Erledigung der Persönlichkeitsermittlungen hauptamtlich tätige Gerichtshelfer vorgesehen. Tatsächlich aber arbeitete in den Dienststellen kein einziger allein für die Gerichtshilfetätigkeit zuständiger Sozialarbeiter. Vielmehr sollten die Persönlichkeitsnachforschungen von den in der Dienststelle vorhandenen Bewährungshelfern nebenher wahrgenommen werden.

Die staatsanwaltliche Praxis nahm die Gerichtshilfe erst dann zur Kenntnis und beauftragte sie „in erster Linie“ im Vor- und Hauptverfahren die Persönlichkeit eines Beschuldigten zu ermitteln, als dieser Sozialdienst bei der Ermittlungsbehörde angesiedelt wurde. Es gab seither eine ständige Aufwärtsentwicklung in der Gerichtshilfetätigkeit im Ermittlungsverfahren.

Mit Beginn der derzeit noch laufenden Legislaturperiode des Landtags von Rheinland-Pfalz startete die Landesregierung, konkret das Justizministerium, einen erneuten Versuch zur Einrichtung eines einheitlichen Sozialdienstes. Dieses Vorhaben stützte sich auf Festlegungen im Koalitionsvertrag zwischen der SPD und der Partei Die Grünen/Bündnis 90. Die Grundlinie bestand darin, diesen Sozialdienst den Landgerichten zuzuordnen; kurzzeitig war alternativ ein Plan angedacht worden, eine neu zu schaffende Landesbehörde einzurichten. Für eine abstrakt gesehen erstaunlich, für die Gerichtshilfe freilich erfreulich hohe Zahl von Praktikern war es dann ein nachhaltig verfolgtes Anliegen, den als fruchtbar erlebten Weg der Gerichtshilfe als einer sozialen Ermittlungshilfe speziell der Staatsanwaltschaften weiter zu gehen, und dabei durchaus Fortentwicklungen mit zu tragen. Im Lauf der Diskussionen auf vielen Ebenen und in vielen Behörden gab es am Ende ein ganz große „Koalition der Praxis“: Sowohl die Oberlandesgerichte, Land- und Amtsgerichte, die Generalstaatsanwälte, die leitenden Oberstaatsanwälte wie die juristischen und sozialarbeiterischen Fachleute der Bewährungs- und Gerichtshilfe, gleichfalls die justizpolitischen Sprecher der Landtagsfraktionen waren sich einig, dass der einheitliche Sozialdienst der Justiz , so wie er in dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien ursprünglich beschlossen worden war, nicht tauglich sei für die Erreichbarkeit der erforderlichen substantiellen Gerichtshilfearbeit im Ermittlungsverfahren. Endgültig wurde das Vorhaben dann im November 2014 vom Landtag mit den Stimmen aller drei Fraktionen „beendet“.

Die Verantwortlichen in der ADG halten dieses Ergebnis nach der Natur der Sache für richtig. Freilich wollen wir uns nicht vorwerfen lassen, die „Staatsanwaltschaft-Lösung“ pauschal für mängelfrei zu halten. Vielmehr sind wir uns dabei aus inzwischen jahrzehntelanger Erfahrung, gestützt auf Berichte der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer vor Ort sowie auf andere Berichte und gelegentliche Erhebungen, über folgendes völlig klar: Auch wenn „an sich“ die Vorteile einer bei den Staatsanwaltschaften angesiedelten Gerichtshilfe, wie in Hessen und auch Bayern, akzeptiert sind, schließt dies „für sich“ genommen konkret nicht aus, dass die Einschaltung der Gerichtshilfe zwischen den Staatsanwaltschaften divergiert, und dass es selbst innerhalb einzelner Staatsanwaltschaften etliche Dezernenten gibt, welche die Gerichtshilfe nur selten einschalten, und sogar einzelne, die ganz grundsätzlich davon nichts halten und dies nach außen erkennbar auf die eine oder andere Art auch kommunizieren

Wir meinen hierzu, dass es stets angesagt ist, zunächst die gesamte „reale Lage vor Ort“ in ihren teils komplexen Facetten zu analysieren, und erst darin eingebettet dann etwaige „personelle Besonderheiten“ anzugehen.

Trotz der gesetzlichen Vorgaben und der Ausführungen in den Gesetzeskommentaren war der Aufbau und Einsatz der Gerichtshilfe schon früher auch in den Bundesländern mit einer Anbindung dieses Dienstes an die Staatsanwaltschaften kein „Selbstläufer“. In jedem Bundesland gab es unterschiedliche Gerichtshilfesituationen, und zwischen den Bundesländern war ein unterschiedlicher Gerichtshilfeaufbau zu erkennen.

Die Entwicklung hin zu einer positiven Gerichtshilfesituation hing ungeachtet solcher Unterschiede nach unserer Erfahrung entscheidend davon ab, ob sich überhaupt Personen bzw. Personengruppen fanden, und insbesondere solche mit Spezialerfahrung und Einsatzbereitschaft, die nachhaltig daran arbeiteten, bestehende Situationen zielorientiert anzusprechen mit dem Ziel, erkannte Fehler künftig  zu vermeiden und darüber hinaus Verbesserungen zu erreichen.

In Baden-Württemberg beispielsweise gab es beachtliche Anstrengungen, als sich noch in den Jahren bis 1990 deutliche Unterschiede in der Beauftragung der Gerichtshilfe herausstellten. Schrittweise wurden Lücken, Problemfelder und Mängel behoben, nicht zuletzt durch den ständigen Kontakt und Willen aller Beteiligter unter Einschluss der Strafrecht- und Personalabteilung sowie der beiden Generalstaatsanwälte. Aus den Reihen der Gerichtshilfe wurden Weiterbildungsangebote mit dem Justizministerium und dem Kriminologischen Institut der Universität Tübingen (Prof. Dr. Kerner) entwickelt und berufsbegleitend über drei Jahre durchgeführt.

Der Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht konnte entscheidend von der ADG mitentwickelt werden, ebenso die „Opferberichterstattung“ im Ermittlungsverfahren. Zu letzterer ist hier, ohne Raum für Detailerörterungen, mit aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass sie keine zusätzliche Betreuungs- oder Begleitform darstellt oder beinhaltet, wie sie von Opferhilfen bundesweit, regional und/oder spezialisiert für bestimmte Personen/Gruppen angeboten werden.

Diese Darstellungen sollen hier nur exemplarisch für die Innovationsbereitschaft der Praktiker genannt werden, die nicht nur in den jeweiligen Stammbehörden, sondern nachhaltig bei dem Fachministerium wie auch bundesweit zur Kenntnis genommen wurden.

Mit dem Beschluss der Landesregierung Baden-Württemberg, die „Privatisierung“ der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Wege der Übertragung auf die „Neustart Baden-Württemberg“ (gGmbH) nach dem Auslaufen des Vertragszeitraumes wieder zurückzunehmen, wird eine Chance erkennbar, die auch unter „Neustart“ sehr notleidend gewordene sozusagen primäre Gerichtshilfe (im Ermittlungsverfahren) in staatlicher Regie der einen oder anderen (wohl noch nicht eindeutig politisch und rechtlich entschiedenen) Art neu zu beleben.

Für den Freistaat Bayern, das Fachministerium, wie die Behördenspitzen gilt es unseres Erachtens zuerst einmal, die Lage an den einzelnen Standorten der Gerichtshilfe genau zu erheben, und dabei von den Praktikern anschaulich dargestellt zu erhalten, was „vor Ort“ die Situation prägt. Aus unserer Sicht sollte daneben die Darstellung des Ministeriums vom 22.08.1977 wie eine Folie darübergelegt werden. Die Auftragsentwicklung in den ersten Jahren ist im Gegensatz zur Jetztsituation, sowohl in München, wie danach in Nürnberg zu beurteilen da es Auftragseingänge aus dem Ermittlungsverfahren gab.

 

Zu den Fragen, die sich stellen und einer objektiven Erhebung und dann sorgfältigen Gewichtung bedürfen, gehören – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die folgenden:

  • Welche fachliche Verbesserung in der Zusammenarbeit (miteinander, nicht nach-oder nebeneinander) zwischen den Staatsanwälten und Gerichtshelfern sind unter Beibehaltung der organisatorischen Anbindung an die Ermittlungsbehörden erreichbar?
  • Welche Anhaltspunkte aus den organisatorischen wie auch strukturellen Situationen in den anderen Bundesländern können erfasst und berücksichtigt werden?
  • Was kann einigermaßen verlässlich vorhersehbar mit Hilfe der Gerichtshilfe an Zeitverbrauch, Mitarbeitereinsatz, Verfahrensverkürzung erreicht werden?
  • Inwieweit vergrößern bzw. erleichtern die durch den Einsatz der Gerichtshilfe beigebrachten Befunde der Staatsanwaltschaft die alltägliche Arbeit, insbesondere den Entscheidungsrahmen für abschließende Verfügungen dergestalt, dass die gefundenen Lösungen alsbald und auf Dauer infolge allseitiger Akzeptanz „bestandskräftig“ werden?
  • Welche Auflagen oder Weisungen haben sich, basiert auf Befunden oder gelegentlich vielleicht sogar ausdrücklichen Anregungen der Gerichtshilfe, insbesondere bei „sanktionierendem“ Absehen von der weiteren Strafverfolgung gemäß § 153a StPO, als entsprechend zielführend erwiesen?
  • In welchen Konstellationen haben sich Strafbefehlsanträge problemlos bewährt und in welchen anderen Konstellationen hat sich wiederholt bis hartnäckig gezeigt, dass am Ende die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, repräsentiert durch die Rechtspfleger, mit Bearbeitungsproblemen konfrontiert wird, denen sie als Ermittlungsbehörde durch den Einsatz der Gerichtshilfe hätte vorbeugen können?
  • Kann man Erkenntnisse durch Forschungsaufträge oder hilfsweise qualitative Praktikerbefragung darüber gewinnen, ob Gerichthilfebefunde hilfreich für die Entscheidung waren, eine Anklage vor dem Einzelrichter, vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer des Landgerichts zu erheben?
  • Wie kann man organisatorisch und methodisch wie inhaltlich gestaltend einen nützlichen Einfluss von Gerichtshilfebefunden gewährleisten und vertiefen: auf die Wahrheitsfindung vor Gericht und erst recht auf die Sanktionswahl (erkennendes Gericht) sowie auf die Sanktionsverwirklichung (Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsgericht, primäre Bewährungshilfe, Vollzugsbehörde, sekundäre Bewährungshilfe nach der bedingten Entlassung, nicht zu vergessen die Führungsaufsicht)?

Mit dem Bundesgerichtshof wird man nach wie vor im Kern das Folgende zu beachten haben: „Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit, beurteilen.“ (BGHSt 7,28,31). Nicht nur, aber auch, aus der Sicht der Gerichtshilfe ist darüber hinaus zu bemerken, dass spätestens mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI vom 25. Oktober 2012 (EU-Opferrichtlinie) die zutreffende Entscheidung über Tatbestand und Täterpersönlichkeit hinaus eine individuelle Abwägung auch der Opfersituation erfordert.

Der von der ADG entwickelte Opferbericht bietet keine zusätzliche Betreuungs-und Begleitfunktion an, wie sie von Opferhilfen durchgeführt werden. Diese Berichte, auf freiwilliger Basis  und durch Gespräche mit den Opfern erstellt, die als Zeugen  in die Hauptverhandlungen geladen werden, den sollen den Strafjuristen aktuelle Hinweise über die Situation der betroffenen Personen vermitteln. Meist ist in den Ermittlungsakten nur die Opfersituation zum Zeitpunkt der polizeilichen Geschädigtenvernehmung enthalten. Weitere Ausführungen finden sich hierzu in der NStZ in einem Aufsatz von Hölscher/Dr.Trück/Hering. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 26.09.2007(1StR 276/07) festgestellt:

Die Opferberichterstattung durch die Gerichtshilfe stellt ein wichtiges strafprozessuales Element dar, um der Subjektrolle im Strafverfahren angemessen Geltung zu verschaffen.

 

In all diesen und weiteren Fällen ist eine Abwägung in Fragen der Prozessökonomie gemäß den Stichworten von (auch) „Justiz als einer begrenzten Ressource“ und „alternativer Konfliktbeilegung“ als Ressource für Individualfrieden, Sozialfrieden sowie Rechtsfrieden mit zu bedenken und insoweit auch aus der Sicht einer justiznahen Sozialarbeit/Sozialpädagogik legitim. Die ADG ist der Ansicht, das frühzeitige Ermittlungen der Gerichtshilfe mehr als nur ein Scherflein zu solchen produktiven Lösungen beitragen können. Diejenigen Auftraggeber, welche die Gerichtshilfe – wenn überhaupt – erst nach Anklageerhebung beiziehen, verzichten, ob gewollt oder unbeabsichtigt, nicht nur auf ein ganzes Bündel von entscheidungsrelevanten Hinweisen; vielmehr tragen sie in der Substanz dazu bei, dass häufiger als sonst Rechtsmittel eingelegt werden und somit durch den Fortgang eines Verfahrens vermeidbare Kosten erzeugt werden.

 

Abschließend bitten wir darum, uns an der in Bayern gestarteten Versuchsreihe zu beteiligen, uns mindestens eine Möglichkeit zu eröffnen, bei der Auswertung von Befunden unsere Erfahrungen mit einbringen zu können.

 

Mit freundlichen Grüßen

Rainer-Dieter Hering

ADG- Präsidium

 

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Vorläufige ver.di Stellungnahme

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www.bewaehrungshilfe-bayern.de

Cornelia Neher, Rosenheim, 18.01.2016

1.Vorsitzende

Hechtseestr. 5

83022 Rosenheim

Tel. 08031/35491-23

Fax: 08031/35491-13

Stellungnahme gegen eine geplante Anbindung der Gerichtshilfe an die Landgerichte und Tätigkeit von Bewährungs – und Gerichtshilfe in Personalunion

 

In Bayern ist die Bewährungshilfe Teil der Landgerichte. Die Dienstaufsicht obliegt den jeweiligen Präsidenten. Die Gerichtshilfe ist an die Staatsanwaltschaften angegliedert, die Dienstaufsicht hat der zuständige Leiter der Staatsanwaltschaft inne.

Vor dem Hintergrund, dass die Gerichthilfe in Bayern nicht flächendeckend, sondern nur in den Bezirken Augsburg, Memmingen, München, Nürnberg und Würzburg existiert, wurde ab Oktober 2014 das Modellprojekt Gerichtshilfe beim Landgericht Bayreuth und Bamberg eingeführt. In der derzeitigen Erprobungsphase erfolgt Gerichts – und Bewährungshilfe in Personalunion. Ziel des Projektes soll sein, Erfahrungen bezüglich einer Etablierung von Sozialen Diensten der Justiz zu sammeln. Die Gerichts- und Bewährungshilfe soll zusammengelegt und die dabei anfallenden Aufgaben von jeweils der gleichen Person bewältigt werden.

Um sich eine Meinung über die Sinnhaftigkeit einer Umwandlung der aktuellen Struktur in „Soziale Dienste der Justiz in Bayern“ zu bilden, müssen die sehr unterschiedlichen Hintergründe und fachlichen Aufträge von Bewährungs – und Gerichtshilfe betrachtet werden.

Die Bewährungshilfe hat sich aus privaten ehrenamtlichen Hilfen für Inhaftierte, deren Angehörige und Strafentlassene entwickelt. In den 1950iger Jahren  wurde eine professionelle Bewährungshilfe installiert. Ausgangspunkt für die Bewährungshilfearbeit ist ein rechtskräftiges Urteil, verbunden mit einem notwendigen Bewährungsbeschluss. Die Bewährungshilfe ist somit im Vollstreckungsverfahren angesiedelt. Die Betreuung ist längerfristig angelegt. Im Vordergrund steht der Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zum Probanden, sowie der Resozialisierungsgedanke. Die Unterstellung unter Bewährungsaufsicht stellt eine Zwangsmaßnahme dar.

Die Gerichtshilfe entstand 1923 durch die vorherrschende Meinung, Juristen fehle es an einer speziellen Fachkompetenz zur Erfassung und Darstellung von Täterpersönlichkeiten. Das Reichsjustizministerium schuf daraufhin die notwendigen rechtlichen Grundlagen und setzte  Sozialarbeiter*innen im laufenden Strafverfahren ein. Nachdem es von 1933-1945 keine Gerichtshelferstellen mehr gab, kam es in den1960iger Jahren zur Einführung der Gerichtshilfe in der StPO. Es folgte die einvernehmliche Festlegung hinsichtlich der Schaffung einer staatlich organisierten Gerichtshilfe durch die Justizministerkonferenz 1968, welche in Bayern schließlich erst Ende der 1970iger Jahre installiert wurde.

In der Strafprozessordnung ist die Beiziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren (§160 Abs.3) und auch im Vollstreckungsverfahren (§463) benannt, mit dem Ziel, dadurch einen optimalen Ansatz zur Erfassung der Täterpersönlichkeit zu erreichen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich lt. Gesetz auf die Umstände erstecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind.  Die Bildung dieses speziellen Dienstes wurde von Juristen forciert, die der Ansicht waren, dass in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren täterspezifische Informationen (u. a. persönliche Verhältnisse, soziales Umfeld) für die Anwendung des Strafrechts unbedingt notwendig wären. Weder das Maß der persönlichen Schuld, noch Maß und Art der Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht die Strafempfindlichkeit lasse sich ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit beurteilen (vgl. BGHSt 7,28, 31). Die Gerichtshilfe ist generell als Ermittlungsorgan zu betrachten. Für die Betroffenen stellt sie ein Angebot auf freiwilliger Basis dar.

Wenn das Gericht keine Kenntnis über die Täterpersönlichkeit hat, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung von Urteilen führen kann, wie dies in der Vergangenheit z.B. beim mehreren Urteilen des OLG Koblenz erfolgt ist.

Dem Großkommentar Löwe-Rosenberg zur StPO und dem Gerichtsverfassungsgesetz ist zu entnehmen, dass die Gerichtshilfe kein zusätzlicher Betreuungsdienst, sondern vorrangig eine soziale Ermittlungshilfe für die Strafjuristen ist und somit primär im Ermittlungsverfahren eingesetzt werden soll. Die Gerichtshilfe hat sich um ein objektives Bild zu bemühen, alle Umstände herauszufinden, die Wirklichkeit herauszufinden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den Beschuldigten positiv oder negativ auswirken kann (Löwe-Rosenberg „ Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz“, Kommentar zum § 160 Abs. 3 stopp). Die Beauftragung durch die Dezernenten der Staatsanwaltschaften erfolgt um Anhaltspunkte über die Täterpersönlichkeit, seine Strafempfindlichkeit, die Resozialisierungsbedürftigkeit des Beschuldigten zu erhalten. Ob es im Verlauf einer Fortführung des Verfahrens bei Gericht zu einer Bewährungsunterstellung käme ist offen. Es gibt von daher keine Deckungsgleichheit bei der Klientel der Gerichts- und Bewährungshilfe.

Ein weiteres Hauptaugenmerk des Gerichtshilfeauftrags ist auf die Opferberichterstattung und – betreuung bzw. deren Vermittlung an geeignete Stellen gerichtet. Sie stellt ein wichtiges strafprozessuales Element dar, um der Subjektrolle des Opfers im Strafverfahren angemessen Geltung zu verschaffen (vgl. BGH-Beschluss vom 26.09.2007 – 1StR 276/07).

Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass sich zu Beginn eines Strafverfahrens spezifische Lösungen durch besondere Sanktionsmöglichkeiten ergeben können. Diese sind neben oder anstelle der klassischen Sanktionen anwendbar. Hierzu müssen allerdings Erkenntnisse über den Beschuldigten und die Geschädigten vorliegen.

Somit bleibt festzustellen: die Tätigkeitsfelder der Bewährungs – und Gerichtshilfe zeigen in ihren Ursprüngen, den Arbeitszielen und der fachlichen Herangehensweise deutliche Unterschiede auf. Die in diesen Sozialdiensten beschäftigten Sozialarbeiter*innen sind in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten tätig. Ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten beider sozialen Dienste innerhalb Justiz ist nicht gegeben.

Eine Zusammenlegung birgt verschiedene Probleme in sich. Prekär ist vor allem die Frage des Datenschutzes. Die Gerichtshilfe hat heute als Teil der Ermittlungsbehörde direkten  Zugang zu Informationen, Ermittlungsunterlagen und Vollstreckungsakten. Gliedert man sie aus dieser Struktur aus, wird der Zugang zu den Daten und Unterlagen der Staatsanwaltschaft problematisch. Werden die Grenzen zwischen den Institutionen Bewährungs- und Gerichtshilfe verwischt besteht aus unserer Sicht die Gefahr des Kontrollverlustes bzgl. des Umgangs und der Weitergabe von vertraulichen Informationen. Darüber hinaus führt die Ausübung der Bewährungs – und Gerichtshilfe in Personalunion zu Rollenkonflikten. Wie  werden sensible Gesprächsinhalte gehandhabt, die man als Bewährungshelfer*in bzw. als Gerichtshelfer*in erfährt?  Der Bewährungshelfer*in  sieht den Probanden unter einem anderen, vor allem auf Langfristigkeit angelegten, Blickwinkel. Im Vordergrund des Gerichtshelfer*in  steht das Ermittlungsverfahren unter dem Leitgedanken der Unschuldsvermutung.

Die bisher ohnehin wenig genutzte Beiziehung der Gerichtshilfe durch die Dezernenten der Staatsanwaltschaften wird durch die angestrebte Strukturreform nicht verbessert. Vielmehr sind Nähe, regelmäßige und direkte Kontakte zu den Dezernenten der Staatsanwaltschaft die Voraussetzung für die Beauftragung der Gerichtshilfe. Hiervon kann in späteren Verfahrensgängen die im Vollstreckungsverfahren tätige Bewährungshilfe profitieren.

Bei einer Verlagerung der Gerichtshilfe durch eine Zusammenlegung (gemeinsamer Sozialer Dienst der Justiz) und Anbindung an die Landgerichte entstehen neue, längere Verfahrensabläufe. Im Fall einer Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft muss erst geklärt werden ob dort bereits Erkenntnisse über Personen vorliegen, ob und welche Daten mitgeteilt werden können usw. Dies erzeugt zusätzliche Arbeit, die vorher üblichen kurzfristigen Besprechungstermine würden dann entfallen. Die Bereitschaft die Gerichtshilfe zu beauftragen wird dadurch eher ausbleiben als sich erhöhen.

Diese Entwicklung ist klar in den Bundesländern mit einem einheitlichen Sozialdienst feststellbar. Nur dort wo die GH unabhängig von der Bewährungshilfe mit der Staatsanwaltschaft gekoppelt ist, sind nennenswerte Beauftragungszahlen der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren überprüfbar vorhanden.

Die jetzige Beauftragungslage der Gerichtshilfe in Bayern bedarf einer deutlichen Optimierung. Diese ist unter Beibehaltung der Organisationsform als Sozialdienst der Staatsanwaltschaften leichter, nachhaltiger und ergiebiger zu erreichen.

Durch die Aufstockung von Bewährungshilfestellen in den letzten Jahren konnte endlich eine Reduzierung der Fallzahlen erreicht werden. Die Zusammenlegung der Gerichts – und Bewährungshilfe würde – ohne gleichzeitige Stellenmehrung – zu einer erneuten Mehrbelastung der Bewährungshelfer*innen führen. Es ist auch zu betonen, dass es für die Erfüllung eines Auftrags im Vollstreckungsverfahren im Hinblick auf das Nichtbezahlen einer Geldbuße oder Nichtableisten von gemeinnütziger Arbeit keiner sozialpädagogischen Fähigkeiten bedarf und damit z.B. auch Rechtspfleger betraut werden können.

Wenn die Gerichtshilfe kriminalpolitisch gewollt ist, muss sie vielmehr und deutlicher in das öffentliche Bewusstsein treten und eine Stärkung erfahren, indem:

-       die Staatsanwaltschaften ihre zugehörigen Gerichtshelfer weit mehr als bisher in Anspruch nehmen, insbesondere im Ermittlungsverfahren und in der Opferberichterstattung

-       für eine flächendeckende Versorgung aller bayerischen Staatsanwaltschaften mit Gerichtshelfern und damit einhergehend eine personelle Verstärkung gesorgt wird

-       eine entsprechende Qualifizierung für methodisches Handeln, wie teilweise in anderen Bundesländern üblich, erfolgt

-       ein stärkerer Focus auf die Opferberichterstattung und Begleitung Betroffener im Verfahren sowie Weitervermittlung an andere Stellen gelegt wird.

Neben der Ermittlung von Täterpersönlichkeiten ist auch die Opferarbeit wichtig. Politisches Ziel sollte sein, den Opfern von Straftaten eine adäquate Betreuung und Begleitung im Strafverfahren zukommen zu lassen und somit deren Stellenwert zu stärken. Dadurch kann das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz gestärkt werden.

Die Frage nach Erkenntnissen anderer Bundesländer ist weitestgehend offen. Fest steht aber, dass die Eingliederung / Zusammenlegung der Gerichts- in die Bewährungshilfe in den meisten Fällen wenig erfolgreich war, da die Gerichtshilfe dann meist in der Bedeutungslosigkeit versank. Ein genauer Vergleich zwischen den Ländern ist schwierig, da die vorliegenden Statistiken wenig aussagekräftig sind.  Gültige Zielvorstellungen der Gerichtshilfe wurden jedoch nachweislich nicht erreicht.

Die derzeitige Planung, einen Sozialen Dienst der Justiz in Bayern zu schaffen, bei dem die Gerichtshilfe und die Bewährungshilfe zusammengelegt, bzw. Tätigkeiten in Personalunion ausgeführt werden sollen würde den „Tod der Gerichtshilfe in Bayern“ bedeuten.

Als Fazit der vorherigen Ausführungen erscheint es uns vielmehr sinnvoll, die Eigenständigkeit von Bewährungs- und Gerichtshilfe in Bayern aufrechtzuerhalten, in dem die Gerichtshilfe weiterhin bei den Staatsanwaltschaften und die Bewährungshilfe beim jeweiligen Landgericht angegliedert bleibt.

Aufgrund der vorgetragenen Argumente ist die ABB der Meinung, dass es nicht notwendig ist, das Ende und die Auswertung des Modellprojekts im März 2016 abzuwarten um hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Die aufgeführten Aspekte machen sehr deutlich, dass eine Zusammenlegung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Bayern nicht sinnvoll ist und deshalb keinesfalls umgesetzt werden sollte. Die ABB lehnt deshalb die Schaffung eines einheitlichen Sozialen Dienstes der Justiz durch eine Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe in Bayern, insbesondere in Personalunion, ab.

 

Cornelia Neher, ABB Vorsitzende

 

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

unabhängig davon, ob Sie in der Bewährungshilfe, Gerichtshilfe oder im Allgemeinen Sozialdienst der Justiz als Justizsozialarbeiter mit unterschiedlichen Aufgaben beauftragt werden – die hier  beschriebenen Hinweise sind für die in der sozialen Strafrechtspflege Beschäftigten gleichermaßen eine durchaus wesentliche Information wert. Insbesondere deshalb, wie in den zurückliegenden Jahrzehnten geschehen, da in den Bundesländern aktuell unterschiedliche Situationen beobachtet werden können. Ruhige Zeiten bedeutet für viele Praktiker mehr Zeit für die fachliche Arbeit unter den bestehenden Bedingungen.

Ausgangspunkt für dieses Schreiben  sind neuerliche, verstärkte Aktivitäten einiger Landesjustizministerien sowohl durch strukturelle Veränderungen, wie durch Gesetzgebungsverfahren, Veränderungen in der sozialen Strafrechtspflege zu erreichen.

Vordergründig und jeweils für sich isoliert betrachtet werden die damit verbundenen Unzulänglichkeiten nicht gleich in ihren Aussagen und Widersprüchen deutlich, da diese Anliegen in unterschiedlichen Themenüberschriften vorgestellt und abgehandelt werden sollen.

So erfolgte erst kürzlich, Ende 2015, eine Anhörung des Rechtspolitischen  Ausschusses im hessischen Landtag zu dem Thema „Zukunft der Bewährungshilfe“. Schwerpunktmäßig ging es um die Ausrichtung der Bewährungshilfe am Konzept der Risikoorientierung. Eine weitergehende Diskussion über die modellhafte Zusammenführung von Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde nicht geführt. Entsprechende Versuche wurden schon in den LG-Bezirken Limburg und Darmstadt gestartet. Ein Versuch seitens des Justizministeriums, die Ursachen für die seit Jahrzehnten bestehende unzulängliche Praxis bei der Gerichtshilfebeauftragung und Zusammenarbeit insbesondere mit den Staatsanwälten und Strafrichtern im Vorverfahren aufzuarbeiten, war nicht erkennbar. Hier will die Administration eigene Versäumnisse überdecken, indem nahtlos zu Organisationsveränderungen übergeleitet wird. Fachliche Inhalte und die Beschäftigung mit der realen Erreichbarkeit gesetzter Ziele sind nicht vorgesehen. Ebenso wenig erfolgten Erläuterungen über die angestrebten Veränderungen durch ein Gesetzesvorhaben zur „Stärkung der Bewährungshilfe“, welches im Bundesrat einstimmig gebilligt wurde.

Der in Baden-Württemberg, erst durch eine Klage eines Kollegen aus der Bewährungshilfe und durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinen (+unseren) Gunsten, eingeleitete Ausstieg der Bewährungs- und Gerichtshilfe Ende 2016 aus der Privatisierung hat sowohl bei den politischen Akteuren wie im Justizministerium Entscheidungsnotwendigkeiten ausgelöst. Verschiedene Szenarien über mögliche Organisationsformen wurden und werden angedacht, sollen aber nicht vor den Landtagswahlen entschieden werden. Hierzu gehören gegenwärtig immer noch im Gespräch stehende Neustart BW-  Produkte, die gegen Bezahlung durch das Land übernommen werden könnten. Die Landtagsfraktion Grüne/Bündnis 90 teilte uns mit, man wäre an der Übernahme der Geschäftsanteile der Neustart BW gGmbH durch das Land interessiert. Einstimmig ist diese Lösung von der Fraktion verabschiedet worden. Der Justizminister hat im Kabinett erläutert es soll ein Landesamt die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe umsetzen. Der Landtag soll hierüber erst nach den Wahlen im März 2016 beschließen.

Es ist notwendig, überschaubar auf zwei wesentliche Ausgangspunkte hinzuweisen. Diese sind in den zurückliegenden Jahren ständig übersehen bzw. ausgeblendet worden. Eine einheitliche Entwicklung und somit eine bundesweite gemeinsame Grundlage wurde u. a. deshalb  bislang nicht erreicht.

Alle Fachleute in der Justiz sind nach dem Grundsatz der Spezialisierung bestimmten Bereichen zugeordnet worden, um hierdurch ein vertieftes Fachwissen zur Anwendung zu bringen.

Besonders in dem Einsatz der Rechtspfleger und Juristen wird dieses unschwer erkennbar. Rechtspfleger sind in den Arbeitsbereichen Vollstreckungsverfahren im Strafrecht, in Insolvenzverfahren, Grundbuchangelegenheiten, beim Handels- und Vereinsregister, bei Zwangsversteigerungen von Grundstücken, bei Familien- und Betreuungsverfahren und Nachlassangelegenheiten tätig.

Vergleichbar spezialisiert setzt die Justizverwaltung die Juristen ein. So sind diese als Richter im Zivil-, Straf-, Familien-, Jugend- und allg. Strafrecht weit überwiegend als Spezialisten tätig. Wir finden sie in dieser eingegrenzten Fachlichkeit bei den Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten. Also als Spezialisten.

Demgegenüber steht die zweifelhafte Vorstellung, dass Sozialarbeiter in den Allgemeinen Sozialdiensten der Justiz alle Einsatzfelder abdecken nach dem Motto „Alle machen Alles“! Es gibt hierfür mehrere Deutungen: Wir Sozialarbeiter sind umfassender und besser ausgebildet – dieser Darstellung werden insbesondere Juristen widersprechen – oder unsere Berufsgruppe wird in ihrer Fachlichkeit nicht auf Augenhöhe eingeschätzt.

Suche sich jeder die ihm genehme Antwort aus. Betrachtet man die Besoldung, ist der Unterschied eindeutig.

Betrachten wir den zweiten Hinweis, so ist die Ausgangslage präzise erfassbar. Die Gerichtshilfe wurde von Juristen entwickelt und originär mit der Aufgabe betraut, ihnen nicht zur Tat, sondern Hinweise zur Täterpersönlichkeit vorzulegen. Dieser Sozialdienst wurde mit der Einführung der Gerichtshilfe in die Strafprozessordnung durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) im Kapitel zum Ermittlungsverfahren deutlich benannt.

Da es um ein zustimmungspflichtiges Gesetzesvorhaben ging, war der Bundesrat zu beteiligen. Dort wurde die Gesetzesvorlage abgeändert.

Im § 160, Abs. 3 heißt es: „Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.“

Damals betonten alle Bundesländer in ihren Länderverordnungen nach in Kraft treten des Art. 294 EGStGB am 1.1.1975 die vorrangige Tätigkeit der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren und wiesen darauf hin, dass die Gerichtshilfe ferner auch für Entscheidungen, die dem Urteil nachfolgen, in Anspruch genommen werden kann.

Die neuen Bundesländer übernahmen diese Aussage nach der Widervereinigung in ihren Landesverordnungen.

Von der Ausgangslage mit dieser klaren Absichtserklärung her hätten die Entwicklung und der praktische Einsatz der Gerichtshilfe in den Bundesländern unabhängig von den Organisationsformen eine vergleichbare Entwicklung nehmen können.

Das Gegenteil ist eingetreten. Hierzu können beim Lesen der Artikel von Frau Lutzebäck „Soziale Dienste der Justiz in Deutschland: Ein Ländervergleich“ und Herrn R.-D. Hering „Stand und Perspektive der Gerichtshilfe“ ausführlicher die Auswirkungen der Organisationsformen sowie die mangelhafte Überprüfung von Entwicklungen erkannt werden. Sie finden diese Veröffentlichungen in der Zeitschrift Forum Strafvollzug, Heft 2/2014; www.forum-strafvollzug.de

Was, wie und von wem jenseits von fachlichen Notwendigkeiten im Namen einer scheinbar besseren Effektivität und Effizienz versucht, unterdrückt oder durchgeboxt wurde, kann sowohl in den genannten Ausführungen wie aus dem Gesetzesantrag zur Stärkung der Bewährungshilfe entnommen werden.

Hier nun unsere Darstellung auch zu diesem Gesetzesantrag.

 

Ziel soll es sein, eine sofortige Sachentscheidung über einen Gesetzesantrag des Bundesrats vom 23.05.2014 an den Bundestag, den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit, herbeizuführen.

Dieses ist bislang nicht geschehen. Bei der DBH–Bundestagung wurde dieses Thema diskutiert. Seitens der ADG sehen wir in den Ausführungen und Begründungen Parallelen  zu der Strafprozessordnung über die Beiziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren. Auf diesen Ansatz möchten wir Ihre Aufmerksamkeit lenken.

In der Begründung des genannten Entwurfes finden wir an mehreren Stellen Ausführungen über die Arbeit der Bewährungshilfe mit Beschreibungen, die in vielen Punkten eine deutliche Übereinstimmung mit den Darstellungen über den vorrangigen Einsatz der Gerichthilfe und die damit verbundene Aufgabenstellung aufweisen.

Der Unterschied in diesem Punkt zwischen Bewährungs- und Gerichtshilfe besteht lediglich in den Aufgabenverpflichtungen in unterschiedlichen Verfahrensgängen, die bislang in den Bundesländern deutlich voneinander abweichend wahrgenommen werden.

Interessant, dass hier Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern (2011) und Sachsen (2014) Ausarbeitungen vorlegten. Diese Länder haben in ihren Länderverordnungen wie die übrigen Bundesländer die vorrangigen Aufgabenstellungen der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren hervorgehoben. Tatsächlich gibt es dort keine nennenswerten Beauftragungen in diesen Aufgabenbereichen.

In der Begründung zu dem angestrebten Gesetz zur Stärkung der Bewährungshilfe … finden wir Beschreibungen wie „die oft nicht belastbaren Angaben des Verurteilten zu seinen Lebensverhältnissen … können jedoch so einer Realitätsprüfung unterzogen werden“.

Die Gerichtshilfe soll sinngemäß in der Persönlichkeitsberichterstattung vergleichbar vorgehen. Sie hat nicht nur das zusammenfassen, was der Beschuldigte anbietet.

An anderer Stelle wird im Gesetzesentwurf wie folgt ausgeführt „Bei einem Risikoprobanden, bei dem ein Rückfall mit erheblichen Gefahren für Leib, Leben, persönlicher Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer zu befürchten ist, muss schnellstmöglich auf eine sich abzeichnende gefährliche Entwicklung reagiert werden“.

Weiter “Um passgenaue, auf die individuellen Bedürfnisse des Gefangenen zugeschnittene wirksame … sind die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen“.

Von der Zielsetzung her betrachtet geht es um genauere und sichere Erkenntnisse wie bei einem „Beschuldigten“ im Ermittlungsverfahren. Hierzu die Festlegung des BGH über notwendige Aussagen für Urteile der Strafgerichte:

Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen.

Präziser und umfassender als dieses der Bundesgerichtshof für Strafsachen (BGHSt, 7, 28 ,31) dargestellt hat, kann diese Notwendigkeit nicht hervorgehoben werden.

Wenn in der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe … auf die Notwendigkeit im Vollstreckungsverfahren wegen der Gefahr, insbesondere bei den Risikoprobanden, umfassende soziale Ermittlungen durch die dortigen Sozialarbeiter als notwendig und unverzichtbar beschrieben werden, stellt sich doch die Frage, ob diese Informationslücke nicht schon in den davorliegenden Verfahrensgängen vorhanden war.

Oder geht es zentral eher um die Verantwortlichkeit bei möglichen neuerlichen Straftaten? Hierzu passt die Formulierung in der Begründung auf S. 8 „Das Risiko und die Verantwortung für eine fehlerhafte Informationsübermittlung tragen die Bewährungshelfer“.

Bitte lesen Sie diese einführenden Sätze und gleichfalls die ADG-Darstellungen.

Urteilen und entscheiden Sie, ob und wie in der Sache reagiert werden sollte, unabhängig davon, ob Sie eine derartige Persönlichkeitsberichterstattung im Ermittlungsverfahren als Aufgabe ausführen wollten. Berücksichtigen Sie, dass ein regelmäßiger Austausch zwischen den Ministerien existiert und es außerdem häufige Treffen von „Fachleuten“, die für uns denken und handeln (wollen), gibt.

Die Vorgabe „Gerichtshilfe ist von den Landesjustizverwaltungen vorzuhalten“ ist weiterhin ein Fakt.

Wie in allen Lebensbereichen und Arbeitsfeldern ist der Ausgangspunkt eine möglichst genaue Grundlagenarbeit (Anamnese, Diagnose), ehe nachfolgende Arbeitsschritte/Festlegungen auf der Basis abgesicherter Erkenntnisse einzuleiten sind. Dieses gilt nicht nur in Bereichen der z. B. medizinischen Versorgung, sondern auch für die Strafrechtspflege.

In nicht nur einem Landesjustizministerium ist ein derartiges Grundwissen für Festlegungen und Begründungen einer Anzahl von Initiativen nicht erkennbar. Woran dieses liegen könnte, sollte offen kommuniziert und bei Fachtagungen herausgestellt werden.

Möglicherweise sollten wir aktiv der Anregung des Hamburger Fürsorgevereins folgen und „Resozialisierung neu denken“!

 

Mit kollegialen Grüßen

Rainer-Dieter Hering

ADG – Präsidium

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