Arbeitsgemeinschaft
Deutsche Gerichtshilfe e.V.
Deutsche Gerichtshilfe e.V.
Satzung vom 26.04.2012 | |||
§1 | Name und Sitz | ||
1. | Der Verein trägt den Namen Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V., nachfolgend ADG genannt. |
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2. | Er hat seinen Sitz in Reutlingen. | ||
3. | Er ist in das Vereinsregister eingetragen. |
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§2 | Zweck des Vereins | ||
1. | Zweck der ADG ist: | ||
a) | Sicherung und Verbesserung der Beratung und Hilfe für straffällig gewordene Menschen, deren Angehörige sowie von Straftaten Betroffenen im Rahmen der Gerichtshilfe. Vertretung und Koordinierung der daraus resultierenden fachlichen, beruflichen und berufspolitischen Belange der in diesem Tätigkeitsfeld beschäftigten Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer. |
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b) | Förderung dieser Anliegen durch Modellvorhaben, durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen mit in der Straffälligenhilfe tätigen Berufsgruppen, Strafjuristen und Wissenschaftern. |
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c) | Der Verein vertritt die Gerichtshilfe in der DBH e.V. |
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2. | Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch: |
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a) | nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch zwischen den in der Justiz und Straffälligenhilfe Tätigen; |
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b) | durch gegenseitige Information und Unterstützung in Fachfragen der Gerichtshilfe; |
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c) | Verbesserung und Sicherung der sachlichen und inhaltlichen Rahmenbedingungen der Gerichtshilfe; |
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d) | Förderung der europäischen Integration auf dem Gebiet der Vereinsziele; |
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e) | Behandlung berufsständischer Angelegenheiten u.a. durch Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer, |
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f) | Stellungnahmen zu kriminal-, sozial- u. gesellschaftspolitischen Fragen, |
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g) | die Mitwirkung bei entsprechenden Gesetzesvorbereitungen und die Unterstützung den gleichen Vereinszwecken dienenden Vereinen und Körperschaften. |
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§3 | Gemeinnützigkeit | ||
1. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. |
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2. | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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3. | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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4. | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
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5. | Absatz 4 steht dem Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der satzungsmäßigen Arbeit im und für den Verein erbracht wurden, nicht entgegen. |
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§4 | Mitglieder | ||
1. | Der Verein hat folgende Mitglieder: | ||
a) | Mitglied kann jede mit den Aufgaben der Gerichtshilfe betraute Person werden. |
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b) | förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke unterstützen. |
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c) | Ehrenmitglieder. | ||
2. | Die Mitgliedschaft ist bei dem Präsidium schriftlich zu beantragen. Dieses entscheidet über die Aufnahme. |
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3. | Lehnt das Präsidium die Mitgliedschaft ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Antrag. |
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4. | Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung besonderen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. |
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5. | Die ordentlichen Mitglieder können auf Länderebene Landesarbeitsgemeinschaften bilden. |
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§5 | Ende der Mitgliedschaft | ||
1. | Die Mitgliedschaft endet: | ||
a) | durch freiwilligen Austritt, | ||
b) | durch Ausschluss aus dem Verein, | ||
c) | durch Streichung aus der Mitgliederliste bei Zahlungsverzug von mehr als einem Jahresbeitrag. |
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d) | mit dem Tod des Mitgliedes. | ||
2. | Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium möglich. Der Austritt wird zum Jahresende wirksam. |
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3. | Mitglieder, die durch ihr Verhalten dem Verein schaden, |
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a) | können durch das Präsidium oder aufgrund eines Antrags von einem Zehntel der Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, |
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b) | Über den Ausschluss entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. |
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§6 | Mitgliedsbeitrag | ||
1. | Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. |
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2. | Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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3. | Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein nicht erstattet. |
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§7 | Organe des Vereins | ||
1. | Die Organe des Vereins sind: | ||
a) | die Mitgliederversammlung(§ 8), | ||
b) | das Präsidium (§ 9). | ||
2. | Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle zu fertigen. |
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§8 | Mitgliederversammlung | ||
1. | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. |
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2. | Sie wird von der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Kalenderwochen einberufen. |
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3. | Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss das Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. |
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4. | Anträge, über die Beschluss gefasst werden soll, sind vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Präsidium einzureichen. Fristgemäß eingegangene Anträge sind von der Präsidentin/ dem Präsidenten den Mitgliedern schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a) | Beratung und Beschlussfassung des Arbeitsprogramms der ADG, |
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b) | Festlegung der Mitgliedsbeiträge, | ||
c) | Entgegennahme der Berichte: | ||
c1) des Kassenberichts u. | |||
c2) des Geschäftsberichtes | |||
d) | Wahl | ||
d1) des Präsidiums | |||
d2) der beiden Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, |
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e) | Entlastung | ||
e1) der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters, |
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e2) des Präsidiums, | |||
f) | Nichtaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern |
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g) | Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes. |
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h) | Beschlussfassung über die Vereinsauflösung bzw. Änderung des Vereinszwecks. |
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i) | Ernennung von Ehrenmitgliedern. | ||
5. | Die Mitgliederversammlung wird durch die Präsidentin/den Präsidenten, oder auf deren Vorschlag oder bei deren Verhinderung, von einem Versammlungsleiter geleitet. |
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6. | Das Protokoll wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben. |
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7. | Bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. |
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8. | Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich oder durch Vertreter/in mit schriftlicher Vollmacht aus, wobei ein Mitglied nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten kann. |
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§9 | Präsidium | ||
1. | Das Präsidium besteht aus | ||
- der Präsidentin / dem Präsidenten, | |||
- der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten, | |||
- bis zu drei weiteren Mitgliedern, u.a. einem / einer Protokollführer/in. |
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2. | Das Präsidium wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. |
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3. | Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Präsidentin / der Präsident und die Vizepräsidentin / der Vizepräsident. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. |
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4. | Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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5. | Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds, beruft das Präsidium bis zur Neuwahl, ein Ersatzmitglied. |
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6. | Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt, soweit eine einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung zwischenzeitlich nicht eine Neuwahl zur Abkürzung der Amtszeit vornimmt. |
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7. | Das Präsidium kann Arbeitsgruppen für fachspezifische Fragestellungen einsetzen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. |
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8. | Das Präsidium regelt die Vertretung der ADG in anderen Organisationen. |
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9. | Ehrenmitglieder können zur Präsidiumsarbeit hinzugezogen werden. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. |
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§10 | Haushaltsführung | ||
1. | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||
2. | Der Vorstand erstellt die Abschlussrechnung. |
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3. | Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird die Schlussrechnung dem Vorstand vorgelegt. Die Kasse wird von den Kassenprüfern geprüft. |
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§11 | Kassenprüfung | ||
1. | Die Kasse wird einmal jährlich nach Abschluss der Jahresrechnung von den Kassenprüfern geprüft. |
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2. | Die Kassenprüfer erstatten den Prüfbericht der Mitgliederversammlung und schlagen die Entlastung vor. |
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3. | Außerordentliche Kassenprüfungen sind möglich. |
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§12 | Änderung des Vereinszwecks | ||
1. | Ein Beschluss zur Änderung des Vereinszwecks ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag als gesonderter Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben war. |
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2. | Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
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§13 | Auflösung des Vereins | ||
1. | Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechender Antrag als gesonderter Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben war. |
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2. | Für den Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. |
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3. | Bei Auflösung oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine von der Auflösungsversammlung näher zu bestimmende Körperschaft der freien Straffälligenhilfe, die die entsprechenden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Die Ausführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes. |
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§14 | Schlussbestimmungen | ||
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
Frankenthal, 26.04.2012
Ute Seidler, Heike Born, Kathrin Ehbrecht, Rainer-Dieter Hering
Das Vereinsregister, AG Reutlingen wurde über die Änderung der Satzung unterrichtet und die Unterlagen dort übergeben. Von dort wurde das Finanzamt Reutlingen und die Stadt Reutlingen – Amt für Öffentliche Ordnung – unterrichtet. Das Finanzamt Reutlingen erhielt auf Anforderung die jetzt gültige Satzung. Der Verein ist unter AZ: 78042/02052; SG:03/03 geführt.