Anmelden
RSS Feed

Satzung

Arbeitsgemeinschaft
Deutsche Gerichtshilfe e.V.
Satzung vom 26.04.2012
§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Arbeitsgemeinschaft
Deutsche Gerichtshilfe e.V.,
nachfolgend ADG genannt.
2. Er hat seinen Sitz in Reutlingen.
3. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck der ADG ist:
a) Sicherung und Verbesserung der Beratung
und Hilfe für straffällig gewordene Menschen, deren Angehörige sowie von
Straftaten Betroffenen im Rahmen der Gerichtshilfe. Vertretung und
Koordinierung der daraus resultierenden fachlichen, beruflichen und
berufspolitischen Belange der in diesem Tätigkeitsfeld beschäftigten
Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer.
b) Förderung dieser Anliegen durch
Modellvorhaben, durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen mit in der
Straffälligenhilfe tätigen Berufsgruppen, Strafjuristen und Wissenschaftern.
c) Der Verein vertritt die Gerichtshilfe in
der DBH e.V.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere
erreicht durch:
a) nationalen und internationalen
Erfahrungsaustausch zwischen den in der Justiz und  Straffälligenhilfe
Tätigen;
b) durch gegenseitige Information und
Unterstützung in Fachfragen der Gerichtshilfe;
c) Verbesserung und Sicherung der
sachlichen und inhaltlichen Rahmenbedingungen der Gerichtshilfe;
d) Förderung der europäischen Integration
auf dem Gebiet der Vereinsziele;
e) Behandlung berufsständischer
Angelegenheiten u.a. durch Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der
Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer,
f) Stellungnahmen zu kriminal-, sozial- u.
gesellschaftspolitischen Fragen,
g) die Mitwirkung bei entsprechenden
Gesetzesvorbereitungen und die Unterstützung den gleichen Vereinszwecken
dienenden Vereinen und Körperschaften.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
5. Absatz 4 steht dem Ersatz von Auslagen,
die im Zusammenhang mit der satzungsmäßigen Arbeit im und für den Verein
erbracht wurden, nicht entgegen.
§4 Mitglieder
1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) Mitglied kann jede mit den Aufgaben der
Gerichtshilfe betraute Person werden.
b) förderndes Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke unterstützen.
c) Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliedschaft ist bei dem Präsidium
schriftlich zu beantragen. Dieses entscheidet über die Aufnahme.
3. Lehnt das Präsidium die Mitgliedschaft
ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den
Antrag.
4. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die
Mitgliederversammlung besonderen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
5. Die ordentlichen Mitglieder können auf
Länderebene Landesarbeitsgemeinschaften bilden.
§5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
bei Zahlungsverzug von mehr als einem Jahresbeitrag.
d) mit dem Tod des Mitgliedes.
2. Der Austritt eines Mitglieds ist
jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium möglich. Der
Austritt wird zum Jahresende wirksam.
3. Mitglieder, die durch ihr Verhalten dem
Verein schaden,
a) können durch das Präsidium oder aufgrund
eines Antrags von einem Zehntel der Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen
werden,
b) Über den Ausschluss entscheidet die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§6 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden
Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge
werden beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein nicht erstattet.
§7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung(§ 8),
b) das Präsidium (§ 9).
2. Über die Sitzungen der Organe sind
Protokolle zu fertigen.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet alle drei Jahre statt.
2. Sie wird von der Präsidentin/dem Präsidenten
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
sechs Kalenderwochen einberufen.
3. Auf Antrag von mindestens einem Drittel
der Mitglieder muss das Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung
innerhalb von 3 Monaten schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung,
einberufen.
4. Anträge, über die Beschluss gefasst
werden soll, sind vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Präsidium
einzureichen. Fristgemäß eingegangene Anträge sind von der Präsidentin/ dem Präsidenten
den Mitgliedern schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung des
Arbeitsprogramms der ADG,
b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
c) Entgegennahme der Berichte:
c1) des Kassenberichts u.
c2) des Geschäftsberichtes
d) Wahl
d1) des Präsidiums
d2) der beiden Kassenprüferinnen oder
Kassenprüfer,
e) Entlastung
e1) der Schatzmeisterin / des
Schatzmeisters,
e2) des Präsidiums,
f) Nichtaufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern
g) Genehmigung der Geschäftsordnung des
Vorstandes.
h) Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung bzw. Änderung des Vereinszwecks.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch die
Präsidentin/den Präsidenten, oder auf deren Vorschlag oder bei deren
Verhinderung, von einem Versammlungsleiter geleitet.
6. Das Protokoll wird von der
Präsidentin/dem Präsidenten oder Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und
einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.
7. Bei Satzungsänderungen und Änderungen
des Vereinszweckes ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder
notwendig.
8. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht
persönlich oder durch Vertreter/in mit schriftlicher Vollmacht aus, wobei ein
Mitglied nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten kann.
§9 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus
- der Präsidentin / dem Präsidenten,
- der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten,
- bis zu drei weiteren Mitgliedern, u.a.
einem / einer Protokollführer/in.
2. Das Präsidium wird für die Dauer von 3
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die
Präsidentin / der Präsident und die Vizepräsidentin / der Vizepräsident.
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
4. Das Präsidium gibt sich eine
Geschäftsordnung.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Präsidiumsmitglieds, beruft das Präsidium bis zur Neuwahl, ein Ersatzmitglied.
6. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zu
einer Neuwahl im Amt, soweit eine einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung zwischenzeitlich nicht eine Neuwahl zur Abkürzung der
Amtszeit vornimmt.
7. Das Präsidium kann Arbeitsgruppen für
fachspezifische Fragestellungen einsetzen. Näheres bestimmt die
Geschäftsordnung.
8. Das Präsidium regelt die Vertretung der
ADG in anderen Organisationen.
9. Ehrenmitglieder können zur
Präsidiumsarbeit hinzugezogen werden. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
§10 Haushaltsführung
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand erstellt die
Abschlussrechnung.
3. Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird
die Schlussrechnung dem Vorstand vorgelegt. Die Kasse wird von den Kassenprüfern
geprüft.
§11 Kassenprüfung
1. Die Kasse wird einmal jährlich nach
Abschluss der Jahresrechnung von den Kassenprüfern geprüft.
2. Die Kassenprüfer erstatten den
Prüfbericht der Mitgliederversammlung und schlagen die Entlastung vor.
3. Außerordentliche Kassenprüfungen sind
möglich.
§12 Änderung des Vereinszwecks
1. Ein Beschluss zur Änderung des
Vereinszwecks ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag als
gesonderter Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung
angegeben war.
2. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf
einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§13 Auflösung des Vereins
1. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins
ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechender Antrag als gesonderter
Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung
angegeben war.
2. Für den Beschluss ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Wegfalls steuerbegünstigter
Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine von der
Auflösungsversammlung näher zu bestimmende Körperschaft der freien
Straffälligenhilfe, die die entsprechenden Voraussetzungen der
Gemeinnützigkeit erfüllt. Die Ausführung bedarf der vorherigen Zustimmung des
Finanzamtes.
§14 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit dem Tag der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Frankenthal, 26.04.2012
Ute Seidler, Heike Born, Kathrin Ehbrecht, Rainer-Dieter Hering
Das Vereinsregister, AG Reutlingen wurde über die Änderung der Satzung unterrichtet und die Unterlagen dort übergeben. Von dort wurde das Finanzamt Reutlingen und die Stadt Reutlingen – Amt für Öffentliche Ordnung – unterrichtet. Das Finanzamt Reutlingen erhielt auf Anforderung die jetzt gültige Satzung. Der Verein ist unter AZ: 78042/02052; SG:03/03 geführt.