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Präambel

Die Gerichtshilfe ist ein Sozialdienst für die Justiz, ein Dienstleistungsbereich vorrangig für die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Sie ist – untypisch für den überwiegenden Bereich der Sozialarbeit – nicht mit einem Betreuungsauftrag ausgestattet. Von den in der Gerichtshilfe Tätigen wird Neutralität und Überparteilichkeit bei den Feststellungen zur Persönlichkeit des Betroffenen, seiner Stellung im sozialen Bereich, seiner Stellung im sozialen Umfeld sowie den Stärken und Schwächen in seinem Verhalten und in seinen Reaktionsweisen gefordert.

Im Gegensatz zur Berichterstattung der Bewährungshilfe, die den Bewährungsverlauf widerspiegeln soll, muß die Gerichtshilfe Fakten auflisten, abgesicherte Hinweise geben, damit hieraus eine nachvollziehbare Diagnose möglich wird und sich prognostische Folgerungen hinsichtlich der weiteren Gefährdung und der Interventionsmöglichkeiten ergeben. Um diese Arbeit umzusetzen, bedarf es vertiefter Kenntnisse und eines entsprechenden Zeitaufwandes, damit ein qualitativ gutes Arbeitsergebnis, welches auch Überprüfungen standhalten kann, möglich wird. Hierzu ist eine Fachkompetenz notwendig, die auf die speziellen Anforderungen im Tätigkeitsfeld ausgerichtet ist und über die Kenntnisse der generalistischen Sozialarbeiterausbildung hinausgeht. Effizienz, Controlling und Qualitätssicherung werden auch im Bereich der Sozialarbeit verbindlicher. Das „Leitbild Gerichtshilfe” soll Hinweise geben, welche Aufgaben die Gerichtshilfe hat und wie sie die Aufgaben erfüllen will. Diese Beschreibung ist deshalb gleichermaßen für die im Tätigkeitsfeld Beschäftigten von Bedeutung wie auch eine Orientierung aus dem Blickwinkel der Fremdbetrachtung.

Da im Leitbild die Aufgabe des Tätigkeitsfeldes zum Ausdruck kommt, Auftragserweiterungen bzw. auch ein Fortfall von Tätigkeiten erfolgen kann, ist die Beschreibung veränder- und wandelbar. Gleichwohl sind die Kernsätze Teil der beruflichen Standards. Sie bilden den verbindlichen Grundkonsens für die gemeinsame Tätigkeitsposition, die Gruppenausprägung für die Beschäftigten, sind zentrale Kriterien einer fachlichen Kontrolle, die notwendigen Grundstrukturen für eine Arbeitsfeldkonzeption und die Profilbildung.

Es waren von daher Standards für das Tätigkeitsfeld zu entwerfen, die im Gegensatz zu den sonstigen individuellen Lösungsversuchen eine gemeinsame Position ermöglichten. Weiterhin waren fachliche Termini zu prägen, ein klares und eindeutiges Arbeitskonzept anzustreben, welches für uns selbst klare Positionen, Zielsetzungen und Handlungsebenen verdeutlicht. Für Außenstehende ist damit unser berufliches Handeln verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar. Von besonderer Wichtigkeit ist, daß im methodischen Vorgehen eine Verbindlichkeit besteht. Nur so ist ein professionelle Position und Stellung der Gerichtshilfe innerhalb der Justiz zu erreichen.