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Wir über Uns

Die ADG ist Angetreten, um die politischen Vorgaben in der Strafrechtspflege mit Hilfe der Sozialarbeit umzusetzen.

Das Sozialstaatsprinzip der Bundesrepublik verlangt die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber dem einzelnen Mitbürger.

Unser geltendes Strafrecht leitet hieraus ab, dass im Strafrecht nicht nur für Jugendliche und Heranwachsende eine ganzheitliche Betrachtungsweise von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen muss. Somit sollen möglichst umfassende Kenntnisse über die Persönlichkeit, die Lebensumstände und die Umweltverhältnisse des Täters vorliegen.

Zur Verwirklichung dieses Gedankens wurde die Gerichtshilfe geschaffen. Ihr wurde die Persönlichkeitserforschung übertragen. Somit bedient sich die Strafrechtspflege der Mittel moderner Sozialarbeit.

Die ADG will für diesen Teil der Strafrechtspflege einen Beitrag leisten. Es geht darum, die vorhandene Situation weiter zu entwickeln, fachliche Ansprüche abzusichern und fortzuentwickeln sowie eine vernetzte Zusammenarbeit aller Fachleute im Strafverfahren einzufordern und diese in der Praxis umzusetzen.

Es gibt zwei Fundstellen über den Einsatz der Gerichtshilfe in der Strafprozessordnung. Die Bundesländer haben ergänzend Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen und darin den vorrangigen Einsatz der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren vorgegeben.

Tatsächlich gab und gibt es deutlich unterschiedliche Situationen in den Bundesländern. Die Einsatzfelder unterscheiden sich je nach Standort. Hieraus ergibt sich:

  • keine einheitlichen Arbeitsbedingungen und Arbeitsschwerpunkte
  • abweichende Zuordnungen und Strukturen
  • zunehmend eine räumliche Distanz zu den Staatsanwaltschaften und Gerichten, somit zu den Auftraggebern
  • oft Verlust der Nähe zum Auftraggeber
  • selten eine zusätzliche Fortbildung mit fachspezifisch ausgerichtetem Wissen für das Tätigkeitsfeld