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ADG Hessen 2018

Vorrangig wird die ADG – 2018 – Aktivitäten in den Bundesländern einleiten die Landtagswahlen durchführen.

In Hessen soll am 28.10.2018 gewählt werden.

Wegen der umstrittenen Fortführung einer Zusammenlegung von Gerichts- und Bewährungshilfe zu den Sozialen Diensten der Justiz,

der Ausweitung des 2015 in den Landgerichtsbezirken Darmstadt und Limburg begonnenen Pilotprojektes auf die LG- Bezirke Fulda,

Hanau, Marburg und später Frankfurt/Main werden wir der Fachöffentlichkeit und den Medien Darstellungen und Nachweise zuleiten.

Ohne Berücksichtigung der negativen Zwischenauswertungen und somit der Fortführung der Mängel und Fehler will hier das

Justizministerium mit Zielsetzungen die eingeschlagene „ Reform“ durchsetzen.

Die selbst formulierten Ziele Synergieeffekte durch die Zusammenlegung der Gerichts- und Bewährungshilfe zu erreichen wie die

funktional bislang der Gerichtshilfe zugeordneten „originären“ Aufgaben im Ermittlungsverfahren gemäß § 160 Abs.3 der

Strafprozessordnung aufzuwerten, um richterliche Entscheidungen zu unterstützen und vorbereiten  zu können, wird das

Justizministerium nicht einlösen können.

Andere Bundesländer haben vergleichbare organisatorisch geprägte Strukturen umgesetzt ohne die jeweils vergleichbaren

Zielbeschreibungen zu erreichen. Ein erfolgreicher Ansatz würde sich ohne einen nennenswerten Aufwand und ohne zusätzliche

Kosten anbieten.

Das Justizministerium nutzt seine Richtlinienkompetenz.

Im Rahmen von verbindlichen Vorgaben werden bei bestimmten Delikten z. B. so wie vom JM vorgeschlagen im Bereich der

Sexual- und Gewaltstraftaten landesweit im Ermittlungsverfahren die  spezialisierten Gerichtshelfer von den Staatsanwälten

beauftragt. Die Umsetzung und Kontrolle wird der Generalstaatsanwaltschaft übertragen.

In regelmäßigen, halbjährigen Abständen wird eine Überprüfung vorgenommen um nötigenfalls nachzusteuern.

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Umsetzung und Zielerreichbarkeit der gesetzlich beschriebenen Gerichtshilfeaufgaben

Einlösung der Ausführungen gemäß § 160 Abs.3 Strafgesetzbuch

 

Die 36. Konferenz der Justizminister und –senatoren sprach sich im Oktober 1968

Dafür aus, die GERICHTSHILFE für Erwachsene  bundesgesetzlich einzuführen.

Bundestag und Bundesrat haben eine gesetzliche Verankerung der Gerichtshilfe in

der Strafprozessordnung, dort in den § 160 Abs.3 und 463d vorgenommen. Da das

Ermittlungs- wie das Vollstreckungsverfahren in Hessen in die Zuständigkeit der

Staatsanwaltschaft fällt erfolgte die Zuordnung dieses neuen Dienstes zur

Staatsanwaltschaft.

Alle Bundesländer, somit auch Hessen, haben in ihren Beschlüssen/Anordnungen den vorrangigen Gerichtshilfeeinsatz im Ermittlungsverfahren beschrieben.

Die Sozialarbeiter in der Gerichtshilfe sollen in erster Linie im Rahmen des Ermittlungs-

Verfahrens und des Hauptverfahrens die Persönlichkeit Beschuldigter, ihre Entwicklung und ihre Umwelt mit dem Ziel erforschen, Umstände festzustellen, die für die Strafzumessung, die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung von Bedeutung sein können.

Dabei hat die Gerichtshilfe sowohl die zugunsten als auch die zu Lasten der Beschuldigten sprechenden Tatsachen zu berücksichtigen.

Für das Strafrecht gilt , dass während des gesamten Verfahrens neben der Normenanwendung die Beurteilung der Täterpersönlichkeit im Mittelpunkt zu stehen hat.

Richter und Staatsanwalt müssen möglichst umfassende Kenntnis von Charakter, Lebensumstände und Umweltverhältnissen des Betroffenen erlangen. An dieser Stelle setzt die Gerichtshilfe ein, der die Persönlichkeitserforschung aufgetragen ist. Die Sozialarbeiter der Gerichtshilfe ergänzen so die polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungsarbeit, weil sie durch ihre Ausbildung in der Lage sind, sich intensiver mit den persönlichen und sozialen Verhältnissen aller Betroffenen zu befassen.

Zu berücksichtigen sind die Unterschiede in den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe. Sowohl die fachlichen Anforderungen, wie die unterschiedlichen Positionierungen in den Verfahrensgängen (E-verfahren, Hauptverfahren, Vollstreckung- und Nachverfahren) von Gerichtshilfe und Bewährungshilfe, der Zuordnung (Staatsanwaltschaft,

Gerichte) verdeutlichen die Unterschiede in der fachlichen Arbeit und die Aufgabenerfüllung.

Schon hieraus ergibt sich wie unterschiedlich die Aufgaben der genannten ambulanten Sozialdienste sind und welche zielgenauen Grundbedingungen durch das Justizministerium zu setzen wären um die von der Politik beschriebenen Ziele einzulösen. Kernaussage bei der erstmaligen Einführung der Gerichtshilfe 1923, der gesetzlichen Aufgabennennung in der Strafprozessordnung, wie bei Beschreibungen im Großkommentar Löwe-Rosenberg zur StPO, Urteilen und Beschlüssen des BGHSt (7,8,31 + Beschuss v 26.09.2007 – 1StR 276/07 erklären die Notwendigkeit der Beauftragung im Ermittlungs-und Hauptverfahren.

Hieraus folgt, dass unabhängig von der jeweiligen politischen Führung des Justizministeriums, die vorrangige Beauftragung der Gerichtshilfe einzuleiten und abzusichern ist.

Schon 1974, wie auch in den nachfolgenden Jahren bis in die jetzige Zeit hat das Hessische Ministerium der Justiz den originären Aufgabenbereich der GERICHTSHILFE  im Ermittlungsverfahren gem. § 160 Abs. 3 StPO betont und schriftlich ausgeführt.

Bei der Auswertung der Jahresstatistiken und weiterer Unterlagen wird deutlich feststellbar sein, in den Ermittlungsverfahren lassen sich kaum Anhaltspunkte für die Einschaltung der Gerichtshilfe nachweisen. Erst durch den TOA gab es in einem überaus überschaubaren Rahmen Beauftragungen in diesem Verfahrensabschnitt.

Gründe für die mangelhafte Beiziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungs-und Vorverfahren sind je nach dem Standort der Gerichtshilfe unterschiedlicher Art. Häufig gibt es verschiedene Ursachen jedoch sind Verbesserungen ohne einen übermäßigen Aufwand an  Finanzmitteln im Sinne einer Situationsverbesserung erreichbar.

Voraussetzung für eine landesweite und einheitliche Einlösung der Beiziehung der Gerichtshilfe ist die Ausübung und Anwendung der Richtlinienkompetenz durch das Justizministerium Und/oder die Generalstaatsanwaltschaft.

Nur hierdurch kann eine Absicherung in der fachlichen Arbeit und somit eine regelmäßige Prüfung der Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen den beauftragenden Juristen und den ausführenden Sozialarbeitern eingelöst werden.

Eine, wie hier durch das Justizministerium, beschriebene Umsetzung mit dem Aufgabenschwerpunkt der Gerichtshilfe im Vorverfahren war in keinem Bundesland ein Selbstläufer. Es bedurfte immer der Unterstützung durch interessierte, engagierte Minister/innen, von Generalstaatsanwälten und den lt. Oberstaatsanwälten. Dort wo diese Bedingungen gegeben waren bzw. sind ist die Gerichtshilfe zu einem verlässlichen Fachdienst für die Dezernenten der Staatsanwaltschaften geworden. Jede strukturelle Veränderung die eine Abkoppelung von der Ermittlungsbehörde vorsieht endet in der Aufgabe der fachlichen Arbeit die der Gesetzgeber den Staatsanwälten anbietet.

Für weitere Ausführungen mit entsprechenden Belegen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

In Erwartung nicht nur eine Bestätigung unseres Schreibens zu erhalten,

verbleiben wir,

mit freundlichen Grüßen

Rainer-Dieter Hering

Präsidium

 

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An die

Kolleginnen und Kollegen

der Gerichtshilfe in

HESSEN

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bezugnehmend auf das Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Gerichtshilfe Hessen und dem Bericht über das Pilotprojekt „Sozialer Dienst der Justiz möchten wir – ADG – hierzu Ausführungen und Hinweise abgeben.

Um die Situation auch über die Landesgrenzen hinaus darzustellen haben wir über fast 5 Seiten eine Beschreibung vorgenommen. Sie können aber im Schnelldurchgang eine Erfassung der Gerichtshilfe hier abrufen.

Die Gerichtshilfe wurde gesetzlich 1974 in die Strafprozessordnung aufgenommen. Der Bundestag wollte eine stärker verpflichtende Formulierung im § 160 StPO für die Beauftragung der Gerichtshilfe mit dem Wort „soll“ erreichen. Die Länderkammer (Bundesrat) hat den Text mit dem Begriff „ kann“ abgemildert. Begründung die finanziellen Lasten durch Schaffung entsprechender Stellen müssen die Länder tragen.

In der Zielsetzung der Gerichtshilfeaufträge waren sich „alle“ Bundesländer einig. Unterhalb der gesetzlichen Normen finden wir bis in die Gegenwart klare Aussagen in

Allen Länderverordnungen / Landgesetzen /allg. Verfügungen mit dem Hinweis die Gerichtshilfe ist „vorrangig „ im Ermittlungsverfahren und kann auch weiterhin im Vollstreckungsverfahren beigezogen werden.

Da der Bundesgesetzgeber wie auch die Landesjustizverwaltungen nicht auf die Einhaltung dieser verbindlichen Vorgaben geachtet oder gar darüber gewacht haben, kam es zu unterschiedlichen Entwicklungen in den Ländern, teilweise auch innerhalb der Bundesländer. Das Protokoll vom 25.11.2016 spiegelt diese Darstellung wieder. Schauen wir von Hessen über den Rhein werden wir dort eine andere Situation vorfinden. In Rheinland-Pfalz wollten einige Personen im Justizministerium auch den einheitlichen Sozialdienst der Justiz einführen. Alles an den Praktikern vorbei, ohne sich die Mühe zu machen Belege und Nachweise über die behauptete bessere fachliche Erreichbarkeit der gesetzten Ziele vorzulegen. Der Haupthinweis „ mehrheitlich wird die Zusammenlegung der GH + BewH in den Bundesländern vorgenommen.“ Die von Euch dargestellten Situationen an den einzelnen GH-Standorten spiegelt die Unterschiedlichkeit der GH-Arbeit in allen Bundesländern mit dem einheitlichen Sozialdienst der Justiz wieder. Gänzlich anders und den definierten Aufgaben der GH nachkommend, die belegte Entwicklung in Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein. Auf der ADG-webseite kann ausführlicher hierzu und auch der aktuellen Situation weiteres nachgelesen werden.

Zentral und zwar unabhängig von der jeweiligen politischen Besetzung der Ministerien ist der Mangel in der Kontrolle der Landesjustizverwaltungen ein wesentlicher und zentraler Punkt um Fehlannahmen/ falsche Entwicklungen durch eine genauere Überwachung zu beheben.

Hierzu gibt es genügende und gute Ansätze die bei einer Besprechung dargestellt werden können. Die ADG wird sich weiterhin in der Verpflichtung sehen die Aufgaben der GERICHTSHILFE abzusichern und wo dieses nicht in der praktischen Arbeit geschieht auch in der Politik anzugehen.

 

Hier nun weitere Beschreibungen!!

Ob Sie in der Bewährungshilfe, Gerichtshilfe oder im Allgemeinen Sozialdienst der Justiz als Justizsozialarbeiter mit unterschiedlichen Aufgaben beauftragt werden ,die nachfolgenden Hinweise, sind für die in der sozialen Strafrechtspflege Beschäftigten gleichermaßen eine Information wert.

Ausgangspunkt für dieses Schreiben sind neuerliche, verstärkte Aktivitäten einiger Landesjustizministerien sowohl durch strukturelle Veränderungen, wie durch Gesetzgebungsverfahren, andere Strukturen in der sozialen Strafrechtspflege zu erreichen.

Vordergründig und jeweils für sich isoliert betrachtet werden die damit verbundenen Unzulänglichkeiten nicht gleich in ihren Aussagen und Widersprüchen deutlich, da die Anliegen in unterschiedlichen Themenüberschriften vorgestellt und abgehandelt werden sollen.

So erfolgte Ende 2015, eine Anhörung des Rechtspolitischen Ausschusses im hessischen Landtag zu dem Thema „Zukunft der Bewährungshilfe“. Schwerpunktmäßig ging es um die Ausrichtung der Bewährungshilfe am Konzept der Risikoorientierung. Eine weitergehende Diskussion über die modellhafte Zusammenführung von Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde nicht geführt. Entsprechende Versuche wurden schon in den LG-Bezirken Limburg und Darmstadt gestartet. Kein erkennbarer Versuch durch das Justizministerium die Ursachen für die seit Jahrzehnten bestehende unzulängliche Praxis bei der Gerichtshilfebeauftragung und Zusammenarbeit, insbesondere mit den Staatsanwälten und Strafrichtern im Vorverfahren aufzuarbeiten. Hier will die Administration eigene Versäumnisse überdecken indem nahtlos zu Organisationsveränderungen übergeleitet wird. Fachliche Inhalte und die Beschäftigung mit der realen Erreichbarkeit gesetzter Ziele sind nicht vorgesehen. Ebenso wenig erfolgten Erläuterungen über die angestrebten Veränderungen durch ein Gesetzesvorhaben zur „Stärkung der Bewährungshilfe“, welches im Bundesrat einstimmig gebilligt wurde.

Der in Baden-Württemberg, erst durch eine Klage eines Kollegen aus der Bewährungshilfe und durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinen (+unseren) Gunsten, eingeleitete Ausstieg – Ende 2016 – aus der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe hat sowohl bei den politischen Akteuren wie im Justizministerium Entscheidungsnotwendigkeiten notwendig gemacht. Verschiedene Szenarien über mögliche Organisationsformen wurden und werden angedacht, sollten nicht vor den Landtagswahlen entschieden werden. Hierzu gehören immer noch im Gespräch stehende Neustart BW- Produkte die gegen Bezahlung durch das Land übernommen werden könnten. Die Landtagsfraktion Grüne/Bündnis 90 teilte uns mit, man wäre an der Übernahme der Geschäftsanteile der Neustart BW gGmbH durch das Land interessiert. Einstimmig ist diese Lösung von der Fraktion verabschiedet worden. Hierzu merken wir an: alle

Kosten für den Aufbau von Strukturen der Neustart-Organisation wurden vom Land getragen, ebenso die Ausstattung und die Kosten der Büroräume landesweit. Im Rahmen der Evaluation der Arbeit der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und des TOA haben drei Professoren eine Reihe von erheblichen Fehlern in den Arbeitsfeldern

beschrieben. Bei der Veröffentlichung des Abschlussberichtes durch das JM wurde die „Zusammenfassung“ der 300 Seiten umfassenden Ausarbeitung vorangestellt und eine positive Bilanz gezogen, ohne die aufgelisteten Fehler in den Arbeitsfeldern zu erwähnen. Für uns nicht verwunderlich da hier die Benotung von der Stelle erfolgte die zusammen mit Neustart BW gGmbH für die Entwicklung in den zurückliegenden Jahren Verantwortung trägt. Unangetastet soll die Standortfestlegung bleiben. Gab es vor der Privatisierung die Dienststellen der Bewährungshilfe bezogen auf die Fläche der LG-Bezirke – häufig in mehreren Städten – so wurden von vormals über 40 Dienstsitzen in 17 LG-Bezirken eine Reduzierung auf 9 Einrichtungen vorgenommen. Wenn der Betrachter in seinem Bundesland die Bürostandorte in dem Maße wie in BW ausdünnt, kann jeder in der Bewährungshilfe tätige Sozialarbeiter die Auswirkungen in der Umsetzung der praktischen Arbeit leicht erfassen. Längere Wege um zu den Probanden persönliche Kontakte umzusetzen oder der Betreute muss seinerseits einen deutlichen Aufwand betreiben um Treffen zu ermöglichen. Nehmen wir die Risikoprobanden, sowie die damit geforderte Kontaktdichte wird erkennbar wie lückenhaft und nicht abgestimmt die Entwürfe sind.

In Bayern läuft ein Modellversuch im OLG-Bezirk Bamberg „Bewährungs- und Gerichtshilfe in Personalunion“. Auch dort wurden Entscheidungen ohne die vorherige Beteiligung der Organisationen der Bewährungs- und Gerichtshilfe gefällt. Dahinter stehen nicht vordergründig dargestellte Qualitätsverbesserungen, sondern die trickhafte, flächenmäßige Abdeckung der Gerichtshilfe landesweit – ein Taschenspielertrick, um die reale Situation in Bayern zu bereinigen. Gegenwärtig gibt es seit Jahren nur in München, Augsburg, Nürnberg, Würzburg und Memmingen jeweils bei den dortigen Staatsanwaltschaften Gerichtshelfer. Diese Fachleute sollen nicht nur in einem LG-Bezirk Aufträge ausführen.

 

Es ist notwendig, überschaubar auf zwei wesentliche Ausgangspunkte hinzuweisen. Diese sind in den zurückliegenden Jahren ständig übersehen bzw. ausgeblendet worden. Eine einheitliche Entwicklung und somit eine bundesweite gemeinsame Grundlage wurde u.a. deshalb bislang nicht erreicht.

Alle Fachleute in der Justiz sind nach dem Grundsatz der Spezialisierung bestimmten Bereichen zugeordnet worden, um hierdurch ein vertieftes Fachwissen zur Anwendung zu bringen.

Besonders in dem Einsatz der Rechtspfleger und Juristen wird dieses unschwer erkennbar. Rechtspfleger sind in den Arbeitsbereichen Vollstreckungsverfahren im Strafrecht, in Insolvenzverfahren, Grundbuchangelegenheiten, beim Handels- und Vereinsregister, bei Zwangsversteigerungen von Grundstücken, bei Familien- und Betreuungsverfahren und Nachlassangelegenheiten tätig.

Vergleichbar spezialisiert setzt die Justizverwaltung die Juristen ein. So sind diese als Richter im Zivil-, Straf-, Familien-, Jugend- und allg. Strafrecht weit überwiegend als Spezialisten tätig. Wir finden sie in dieser eingegrenzten Fachlichkeit bei den Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten. Also als Spezialisten.

 

Demgegenüber steht die zweifelhafte Vorstellung, dass Sozialarbeiter in den Allgemeinen Sozialdiensten der Justiz alle Einsatzfelder abdecken nach dem Motto „Alle machen Alles“! Es gibt hierfür mehrere Deutungen: Wir Sozialarbeiter sind umfassender und besser ausgebildet – dieser Darstellung werden insbesondere Juristen widersprechen – oder unsere Berufsgruppe wird in ihrer Fachlichkeit nicht auf Augenhöhe eingeschätzt.

Suche sich jeder die ihm genehme Antwort aus. Betrachtet man die Besoldung, ist der Unterschied eindeutig.

Betrachten wir den zweiten Hinweis, so ist die Ausgangslage präzise erfassbar. Die Gerichtshilfe wurde von Juristen entwickelt und mit Aufgaben betreut, ihnen nicht zur Tat, sondern Hinweise zur Täterpersönlichkeit vorzulegen. Mit der Einführung der Gerichtshilfe in die Strafprozessordnung durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) wurde dieser Sozialdienst im Kapitel zum Ermittlungsverfahren deutlich benannt.

Da es um ein zustimmungspflichtiges Gesetzesvorhaben ging, war der Bundesrat zu beteiligen. Dort wurde die Gesetzesvorlage abgeändert.

Im § 160, Abs.3 heißt es: „Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.“

Damals betonten alle Bundesländer in ihren Länderverordnungen nach in Kraft treten des Art. 294 EGStGB am 1.1.1975 die vorrangige Tätigkeit der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren und wiesen darauf hin, dass die Gerichtshilfe ferner auch für Entscheidungen, die dem Urteil nachfolgen, in Anspruch genommen werden kann.

Die neuen Bundesländer übernahmen diese Aussage nach der Widervereinigung in ihren Landesverordnungen.

Von der Ausgangslage mit dieser klaren Absichtserklärung her hätten die Entwicklung und der praktische Einsatz der Gerichtshilfe in den Bundesländern eine vergleichbare Entwicklung nehmen können – unabhängig von den Organisationsformen.

Das Gegenteil ist eingetreten. Hierzu können beim Lesen der Artikel von Frau Lutzebäck „Soziale Dienste der Justiz in Deutschland: Ein Ländervergleich“ und  R.-D. Hering „Stand und Perspektive der Gerichtshilfe“ ausführlicher die Auswirkungen der Organisationsformen sowie die mangelhafte Überprüfung von Entwicklungen erkannt werden. Sie finden diese Veröffentlichungen in der Zeitschrift Forum Strafvollzug, Heft 2/2014; www.forum-strafvollzug.de

Was, wie und von wem jenseits von fachlichen Notwendigkeiten im Namen einer scheinbar besseren Effektivität und Effizienz versucht, unterdrückt oder durchgeboxt wurde, kann sowohl in den genannten Ausführungen wie aus dem Gesetzesantrag zur Stärkung der Bewährungshilfe entnommen werden.

Hier nun unsere Darstellung auch zu diesem Gesetzesantrag.

 

Ziel soll es sein, eine sofortige Sachentscheidung über einen Gesetzesantrag des Bundesrats vom 23.05.2014 an den Bundestag, den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit, herbeizuführen.

Dieses ist bislang nicht geschehen. Bei der DBH – Bundestagung wurde dieses Thema diskutiert. Von Seiten der ADG sehen wir in den Ausführungen und Begründungen Parallelen  zu der Strafprozessordnung über die Beiziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren. Auf diesen Ansatz möchten wir Ihre Aufmerksamkeit lenken.

In der Begründung des genannten Entwurfes finden wir an mehreren Stellen Ausführungen über die Arbeit der Bewährungshilfe mit Beschreibungen, die in vielen Punkten eine deutliche Übereinstimmung mit den Darstellungen über den vorrangigen Einsatz der Gerichthilfe und die damit verbundene Aufgabenstellung aufweisen.

Der Unterschied in diesem Punkt zwischen Bewährungs- und Gerichtshilfe besteht lediglich in der Aufgabenverpflichtungen in unterschiedlichen Verfahrensgängen, die bislang in den Bundesländern deutlich voneinander abweichend wahrgenommen werden.

Interessant, dass hier Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern (2011) und Sachsen (2014) Ausarbeitungen vorlegten. Diese Länder haben, wie die übrigen Bundesländer, die vorrangigen Aufgabenstellungen der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren in ihren Länderverordnungen hervorgehoben. Tatsächlich gibt es dort keine nennenswerten Beauftragungen in diesen Aufgabenbereichen.

 

In der Begründung zu dem angestrebten Gesetz zur Stärkung der Bewährungshilfe … finden wir Beschreibungen wie „die oft nicht belastbaren Angaben des Verurteilten zu seinen Lebensverhältnissen … können jedoch so einer Realitätsprüfung unterzogen werden“.

Die Gerichtshilfe soll sinngemäß in der Persönlichkeitsberichterstattung vergleichbar vorgehen. Sie hat nicht nur das zusammenfassen, was der Beschuldigte anbietet.

An anderer Stelle wird im Gesetzesentwurf wie folgt ausgeführt „Bei einem Risikoprobanden, bei dem ein Rückfall mit erheblichen Gefahren für Leib, Leben, persönlicher Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer zu befürchten ist, muss schnellstmöglich auf eine sich abzeichnende gefährliche Entwicklung reagiert werden“.

Weiter “Um passgenaue, auf die individuellen Bedürfnisse des Gefangenen zugeschnittene wirksame … sind die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen“.

Von der Zielsetzung her betrachtet geht es um genauere und sichere Erkenntnisse wie bei einem „Beschuldigten“ im Ermittlungsverfahren. Hierzu die Festlegung des BGH über notwendige Aussagen für Urteile der Strafgerichte:

Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen.

Präziser und umfassender als dieses der Bundesgerichtshof für Strafsachen (BGHSt, 7, 28 ,31) dargestellt hat, kann diese Notwendigkeit nicht hervorgehoben werden.

 

Wenn in der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe … auf die Notwendigkeit im Vollstreckungsverfahren wegen der Gefahr, insbesondere bei den Risikoprobanden, umfassende soziale Ermittlungen durch die dortigen Sozialarbeiter als notwendig und unverzichtbar beschrieben werden, stellt sich doch die Frage, ob diese Informationslücke nicht schon in den davorliegenden Verfahrensgängen vorhanden war.

Oder geht es zentral eher um die Verantwortlichkeit bei möglichen neuerlichen Straftaten? Hierzu passt die Formulierung in der Begründung auf S. 8 „Das Risiko und die Verantwortung für eine fehlerhafte Informationsübermittlung tragen die Bewährungshelfer“.

Bitte lesen Sie diese einführenden Sätze und gleichfalls die ADG-Darstellungen.

 

Urteilen und entscheiden Sie, ob und wie in der Sache reagiert werden sollte – unabhängig davon, ob Sie eine derartige Persönlichkeitsberichterstattung im Ermittlungsverfahren als Aufgabe ausführen wollten. Berücksichtigen Sie es besteht ein regelmäßiger Austausch zwischen den Ministerien und es gibt außerdem häufige Treffen von „ Fachleuten“ die für uns denken und handeln (wollen).

Die Vorgabe „Gerichtshilfe ist von den Landesjustizverwaltungen vorzuhalten“ ist weiterhin ein Fakt.

 

Wie in allen Lebensbereichen und Arbeitsfeldern ist der Ausgangspunkt eine möglichst genaue Grundlagenarbeit (Anamnese, Diagnose), ehe nachfolgende Arbeitsschritte/Festlegungen auf der Basis abgesicherter Erkenntnisse einzuleiten sind. Dieses gilt nicht nur in Bereichen der z. B. medizinischen Versorgung, sondern auch für die Strafrechtspflege.

In nicht nur einem Landesjustizministerium ist ein derartiges Grundwissen für Festlegungen und Begründungen einer Anzahl von Initiativen nicht erkennbar. Woran dieses liegen könnte, sollte offen kommuniziert und bei Fachtagungen herausgestellt werden.

Möglicherweise sollten wir aktiv der Anregung des Hamburger Fürsorgevereins folgen und „Resozialisierung neu denken“!

 

Mit kollegialen Grüßen

Rainer-Dieter Hering

ADG – Präsidium

 

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Hessen Protokoll Lenkung Zusammenlegung GH+BewH

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Herrn

Dietmar Kliewer

Gerichtshelfer bei der Staatsanwaltschaft Limburg

Zweigstelle Wetzlar

Philosophenweg 26

35578 Wetzlar


Herrn

Werner Einig

Gerichtshelfer bei der Staatsanwaltschaft Koblenz

Karmeliterstr. 14

56068 Koblenz

 

Einladung zum Gespräch mit der SPD-Landtagsfraktion – AK: Recht

am 25. März 2014, 16:00 Uhr, Raum 40

Themen: Stand und Perspektive der Gerichtshilfe in Deutschland u.a. Vergleich Hessen und Rheinland-Pfalz

Entwicklung einer sozialen Strafrechtspflege durch veränderte Präventionsansätze innerhalb und außerhalb der Justiz.

Ich bitte Euch Dienstbefreiung zu beantragen da Eure Teilnahme als Vertreter der ADG und fachkundige Kollegen aus Hessen und Rheinland-Pfalz notwendig ist.

Bitte richtet Euer erscheinen zeitlich so ein dass ein internes Vorgespräch ab 14:30 Uhr stattfinden kann.

Mit kollegialen Grüßen

Rainer-Dieter Hering

ADG-Präsidium

 

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Ute Seidler, Gerichtshilfe Lübeck

Kathrin Ehbrecht, AJSD Delmenhorst

Heike Born, Sozialer Dienst der Justiz Potsdam

Gerichtshilfe – Staatsanwaltschaft Kassel

 

E I N L A D U N G

„ADG – Präsidiumssitzung“ am 13./14.05.2013 in Kassel

Beginn: 13.05. – 14:00 Uhr ; Ende: 14.12.2013 – 16:00 Uhr

Unterkunft: Hotel Villa Zandoli,

Kölnische Straße 78, 34117 Kassel, Tel.0561/81658131

Sitzungsbeginn bei der STA-GH, Frankfurter Str.9, Geb. D, 4. Etage


TAGESORDNUNG

TOP 1 : Begrüßung und Abstimmung über die Tagesordnungspunkte,

TOP 2 : Einsichten u. Anregungen; Ergebnisse aus der NL-Studienfahrt.

Neuordnungen, ZSM, Sicherheitshäuser, veränderte Arbeitsansätze.

TOP 3:  Entwicklung der ambulanten Sozialarbeit in der Strafrechtspflege in

den Bundesländern.

TOP 4: ADG- Initiativen auf Bundes- und Länderebene.

TOP 5: Kontaktaufnahme und Angebote zur Zusammenarbeit mit anderen

NGO – Langzeitplanungen – FES , Opferverbände, usw.

TOP 6: Risiko- u. Übergangsmanagement, ein nachrangiger Arbeitsansatz?

Bei Beginn eines Verfahrens bestehen Alternativen zu den üblichen

Sanktionen!

TOP 7: Öffentlichkeitsarbeit – Parlamente, Fraktionen, Abgeordnete

TOP 8: Bundestagswahlen 2013 ; Überprüfung + Veränderungen , Anfragen

beim BMJ , Rechtsausschuss des Bundestages, Parteien + Fraktionen,

TOP 9: Verschiedenes, u.a. Neues aus Österreich – Neustart, vom Präventions-

tag.

Zu den TOP werden  vor der Sitzung Unterlagen versandt!

Kalender 2013 wegen Terminabsprachen/ Präsidiumssitzungen mitbringen,

Ausschlusszeiten(Privattermine) einbringen.

 

Rainer-Dieter Hering

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Zukunft der Gerichtshilfe in Hessen

Berichtsantrag der Abg. Habermann, Hofmann, Hofmeyer und Weiß (SPD) vom 04. Dezember 2012 – Drucksache 18/6751

Erlass vom 06.12.2012 – 4263 – III/A 1 – 2012/12582 – III/A

Nach Beteiligung der Leiterinnen und Leiter der hessischen Staatsanwaltschaften nehme ich zu dem Berichtsantrag der Abgeordneten Habermann, Hofmann, Hofmeyer und Weiß (SPD) wie folgt Stellung :

Ziff. 4 des Fragenkatalogs

Die Haltung der Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte in Hessen zu den für den Bereich der Gerichtshilfe beabsichtigten Struktur-maßnahmen lässt sich wohl am ehesten als überwiegend skeptisch bis kritisch umschreiben. Dabei wird nicht verkannt, dass die mit der Schaffung eines einheitlichen ambulanten Sozialdienstes der hessischen Justiz angestrebte ganzheitlichen Betreuung der Probanden auch in Zukunft durchaus in der Lage sein

dürfte, einen Großteil der bislang von den Gerichtshilfestellen übernommenen Aufgaben personell und sachlich abzudecken.

Hauptansatzpunkt für die vorgebrachten kritischen Anmerkungen (vgl. insbesondere die Stellungnahmen der Behördenleiter/innen in Darmstadt, Frankfurt/M., Fulda, Kassel, Limburg/L. und Marburg/L.) sind in erster Linie die Überlegungen des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa zur künftigen Organisationsstruktur der sozialen Dienste, die offenbar nicht nur auf eine organisatorische, sondern auch auf eine räumliche Zusammenführung von Bewährungs- und Gerichtshilfe „unter einem Dach“ hinauslaufen. In der

Tat steht zu befürchten, dass die Aufgabe der direkten Anbindung der bisherigen

Gerichtshilfestellen an die staatsanwaltschaftlichen Behörden die über Jahre hinweg eingespielte und bewährte enge Zusammenarbeit mit den dortigen Vollstreckungs-rechtspflegern in Zukunft in Frage stellt, zumindest aber in einem zur Zeit nicht abschätzbaren Maße erschweren könnte.

Letztlich laufen die aktuellen Planungen darauf hinaus, die hierdurch in der Vergangenheit erzielte Vereinfachung bzw. Optimierung zahlreicher Arbeitsabläufe zugunsten erwarteter, bislang jedoch keineswegs als gesichert anzusehender Synergieeffekte in anderen Bereichen aufzugeben. Dabei lässt sich die weit verbreitete Befürchtung, dass hierdurch gerade die bislang sehr erfolgreiche Tätigkeit der Gerichtshilfe auf dem Gebiet der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit und der von ihr ins Leben gerufenen regionalen Projekte z.B. im Bereich der Gewaltprävention auf der Strecke bleiben, zumindest aber deutlich „abgespeckt“ werden könnten, auch aus Sicht der hiesigen Behörde nicht ohne weiteres von der Hand weisen.

Ähnliches gilt für die wiederholt geäußerte Erwartung, dass die Umsetzung der geplanten strukturellen Maßnahmen in Zukunft eine zeitnahe und effiziente Erledigung eilbedürftiger staatsanwaltschaftlicher Aufträge (z.B. in Gnadensachen) in Frage stellen könnte (vgl.insbesondere die Stellungnahmen der Behördenleiter/innen in Fulda, Limburg/L. und Marburg/L.).

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass eine unveränderte räumliche Anbindung der klassischen Gerichtshilfeaufgaben an die Staatsanwaltschaften von der Mehrzahl der Behördenleiter/innen in Hessen nach wie vor befürwortet wird. Lediglich die Leitende Oberstaatsanwältin in Hanau hat sich uneingeschränkt für eine sowohl organisatorische als auch räumliche Zusammenlegung der Gerichts- und Bewährungshilfe ausgesprochen.

Angesichts dieses Diskussionsstandes würde es meine Behörde begrüßen, wenn im Rahmen der in absehbarer Zeit wohl wieder tagenden Arbeitsgruppe noch einmal der Versuch unternommen werden könnte, adäquate Möglichkeiten zur Lösung des aufgezeigten Interessenskonflikts zu erörtern.

Ziff. 7 des Fragenkatalogs

Die Auftragszahlen der hessischen Gerichtshilfestellen seit 2004 und die daraus resultierenden Durchschnittsbelastungen pro Gerichtshelfer (Mischdezernate einschließlich gemeinnütziger Arbeit) habe ich in der anschließenden tabellarischen Darstellung zusammengestellt:

Geschäftsjahr Auftragszahlen durchschnittl. Belastung

2004                11734 395

2005                12022 433

2006                11320 465

2007                11815 472

2008                11473 437

2009                12056 461

2010                11383 440

2011                10592 403

Die Zahlen für das Geschäftsjahr 2012 liegen noch nicht vor.

Ziff. 8 des Fragenkatalogs

Aus den vorliegenden Zahlen ergibt sich, dass die von den Abgeordneten zitierten

Empfehlungen der Deutschen Gerichtshilfe (welche hier nicht bekannt sind und daher auch nicht verifiziert werden konnten) für Mischdezernate in den zurückliegenden Jahren durchgängig in einem nicht unerheblichen Maße überschritten wurden. Dezernate, die sich ausschließlich mit der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit befassen, sind meines Wissens in Hessen nicht eingerichtet worden.

 

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Adressenverzeichnis GH Hessen:
Hessen GH-Verzeichnis 2012

 

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