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Strafverfolgung und alternative Lösungsansätze in Fällen „Häuslicher Gewalt“

Beitrag zum 7.Fakultätstag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz am 7.Mai 2010

„Konfliktlösung im Konsens – Schiedsgerichtsbarkeit, Diversion, Mediation„

Veröffentlicht im Grazer Universitätsverlag

Einleitung

Auf den ersten oberflächlichen Blick scheint der. Begriff „Häusliche Gewalt” eindeutig: Gemeint sind Fälle körperlicher Aggressionen, die in der Regel von Männern gegenüber ihren körperlich unterlegenen Partnerinnen stattfinden und zu leichteren bis mittleren Verletzungen führen. Tatsächlich sind die Sachverhalte jedoch vielfältiger und auch von ganz unterschiedlicher Intensität. Häusliche Gewalt kann auch die Gewalt gegenüber Kindern, die Gewalt von Frauen gegen über ihren Partnern sein.

Nur: diese Fälle kommen relativ selten zur Strafjustiz. Die erste Gruppe bleibt unbemerkt, weil allen gesetzlichen Änderungen zum Trotz, das elterliche Züchtigungsrecht noch verbreitet akzeptiert erscheint. Bei der zweiten Gruppe existiert ein großes Dunkelfeld, weil Männer es wohl doppelt erniedrigend empfinden, nicht nur geschlagen worden zu sein, sondern diesen Sachverhalt auch noch vor anderen eingestehen zu müssen. Die von den Staatsanwaltschaften zu führen den Verfahren betreffen also in aller Regel Fälle körperlicher Gewalt gegenüber Frauen. Dies beginnt bei Bagatellverstößen, z.B. der im Rahmen einer Auseinandersetzung einmalig „ausgerutschten Hand”. Hier wird nur ganz selten Anzeige erstattet. Anders sieht es bei gewichtigeren Misshandlungen aus: Die Polizei wird gerufen, findet eine Frau vor, die Hämatome und Prellungen hat, und erklärt, bereits in der Vergangenheit häufiger in dieser Form misshandelt worden zu sein. Hier kommt es zum üblichen Prozedere von Platzverweis, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz und auch eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Schließlich haben wir selten Fälle häuslicher Gewalt in denen der Streit zwischen Partnern so eskaliert, dass er letztlich für die Frau oder den Mann tödlich verläuft.

Wege aus der häuslichen Gewalt

Bis vor noch nicht allzu langer Zeit galt der Grundsatz, der Staat solle sich aus familiären Problemen und Querelen möglichst heraushalten. Dieses war ein maßgeblicher Grund dafür, dass Geschädigte oft auf den Privatklageweg verwiesen worden sind.

Durch eine gemeinsame Pressemitteilung vom 21.11.2001 (238/01) teilten gemeinsam das Sozialministerium, das Innenministerium und das Justizministerium Baden-Württemberg mit, dass für häusliche Gewalttäter die „rote Karte” landesweit eingeführt worden sei. Man stellte die Ergebnisse eines einjährigen Modellversuches in den damals 86 teilnehmenden Städten und Gemeinden vor. Die Auswertung hätte gezeigt, dass mit dem sogenannten „Platzverweisverfahren” die Gewalt im häuslichen Bereich wirksam bekämpft werden kann. Der Platzverweis sei keine isolierte polizeiliche Intervention, da ihm eine Gesamtkonzeption zu Grunde liege. Das polizeiliche Vorgehen wurde von einer Beratung der Opfer und der Täter flankiert. Die Staatsanwaltschaften leiten Ermittlungen ein. 1)

Im Vordergrund dieses Konzeptes liegt eine örtliche Abstimmung und Koordinierung unter Beteiligung von Kommunalverwaltung, Polizei, sozialen Beratungsdiensten und -stellen sowie Staatsanwaltschaften, die hierzu Gremien der „runde Tische” bilden. In der Zwischenzeit ist dieses Netz der runden Tische immer dichter geworden, wobei unterschiedliche Entwicklungen zu erkennen sind. Überall sind die Staatsanwaltschaften zur Mitarbeit eingeladen, wegen vielfältiger Aufgaben sehen sich einzelne Staatsanwaltschaften nicht in der Lage, sich ständig an den runden Tischen unmittelbar zu beteiligen und nehmen deshalb nur in wenigen Ausnahmefällen an den regelmäßigen Besprechungen teil . Dort, wo die jeweilige Staatsanwaltschaft ständiger Teil der Besprechungsrunden ist, wird die vernetzte Zusammenarbeit aller beteiligten Institutionen besser gewahrt, zumal rechtzeitig die den anderen Institutionen wenig bekannte rechtliche Lage im Strafverfahren genügend präzise geläufig ist. Das Platzverweisverfahren richtet sich in der Zusammenarbeit und Abstimmung vorrangig an die Polizei, die Justiz, die Kommunalverwaltungen und dort, wo es sie gibt, an sogenannte Koordinationsstellen. Letztere sollen eine Klärung und Koordination von Hilfen den Konfliktbeteiligten niederschwellig, pro-aktiv, zeitlich und räumlich nah am Konflikt anbieten. Es sind auch die Hilfen, die von sehr unterschiedlichen Organisationen und Stellen angeboten werden, so anzubieten, dass der möglichst beste Hilfsansatz gegeben wird. So hat die Landesärztekammer Baden – Württemberg zu diesem Thema ein Pflichtfortbildungskurs und einen Leitfaden für Ärztinnen / Ärzte herausgebracht. Die Mediziner sollen hierdurch zu einem besonderen Umgang mit Patienten angehalten werden, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. 2)

Die Gerichtshilfe wurde unter Wahrung dieses Ausgangspunktes regelmäßig dann erst beauftragt, wenn die Polizei der Staatsanwaltschaft die Aktenvorgänge – nach einigen Wochen – zuleitete. Die Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft konnten dann gegebenenfalls Nachermittlungen durch die Polizei oder die Gerichtshilfe veranlassen. Für die Staatsanwälte ist es bei Taten häuslicher Gewalt oftmals wichtig, hinreichend sicher klären zu lassen, ob die Opfer bei ihrer damaligen Aussage bei der Polizei bleiben, da meist als einziges taugliches „Beweismittel” die Aussagen der Geschädigten vorliegen. Es wird deshalb als erforderlich von Seiten der Staatsanwaltschaft angesehen, die Gerichtshilfe zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung beizuziehen. 3)

Es hat nunmehr seit Jahren bewährt, die „staatsanwaltlichen“ Sozialarbeiter, die Gerichthelfer einzusetzen und sie zu bitten, die familiären Umstände vor Ort zu überprüfen. Haben sich die Partner tatsächlich wieder versöhnt? Ist davon auszugehen, dass solche „Ausraster“ in Zukunft unterbleiben? Wäre eine Strafverfolgung im Kindeswohl oder eher kontraproduktiv? Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die geschädigte Frau den Antrag nicht aus Überzeugung, sondern auf Druck des Beschuldigten oder der Familie unterlassen oder zurückgenommen hat? Im letzten Fall wird ein öffentliches Interesse anzunehmen sein, bei einer Versöhnung mit positiver Prognose hingegen nicht. Unsicherheiten in der Bewertung können nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Bei aller Kritik an fehlerhaften Prognosen sollte man stets sehen, dass es sich um eine Einschätzung handelt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen ist und einer Beurteilung nach Aktenlage und aus der Entfernung überlegen scheint. Durch die Gerichtshilfe – die eine überparteiliche Servicearbeit für die Justiz zu erbringen hat – erreicht man aktuelle Angaben und kann hierauf die staatsanwaltliche Endverfügung ausrichten.

Die Erörterungen in den jeweiligen runden Tischen ergaben, dass nur in den allerwenigsten Fällen die Konfliktbeteiligten ihr Einverständnis geben, dass ihre Daten und Anschriften an die Koordinationsstellen weitergegeben werden dürfen, damit von dort Weiteres zusammen mit den Beteiligten eingeleitet werden kann. Insbesondere die Beschuldigten können somit kaum in die für Täter speziellen Antigewalttrainingskurse vermittelt werden. Die an vielen Standorten von unterschiedlichen Vereinigungen konzipierten Trainingsprogramme für Männer zur Beendigung von gewalttätigem Handeln im häuslichen Umfeld gaben/geben die Rückmeldung, dass bei ihnen nur wenige gewalttätige Männer vorsprechen. 4)

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart bearbeitete in Form eines modellartigen Versuches in Fällen von häuslicher Gewalt eine Verfahrensweise, die die Beschuldigten verstärkt zur Annahme von Hilfsangeboten motivieren will. Die zuständigen Dezernenten entscheiden im Einzelfall, ob eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO mit der Auflage, sich einer Beratung zu unterziehen, in Betracht kommt. Durch die Mitarbeiter der Gerichtshilfe wird in Gesprächen mit dem Beschuldigten, seinem Umfeld sowie gegebenenfalls weiteren bereits mit dem Fall befassten Institutionen abgeklärt, welches Beratungsangebot dem Beschuldigten als Auflage vorgeschlagen wird. Dabei wird einerseits das örtliche/zumutbar erreichbare Angebot und andererseits die spezielle Problematik des Beschuldigten (Alkohol o.a.) berücksichtigt. Falls sich der Betroffene mit einer Auflage einverstanden erklärt, kann das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt werden. Der Beschuldigte hat dann später der Staatsanwaltschaft Nachweise über seine Teilnahme am Beratungsangebot vorzulegen. Erst danach wird das Verfahren endgültig eingestellt. Sollte der Beschuldigte mit einem derartigen Vorgehen nicht einverstanden sein oder die Nachweise nicht übersenden, wird das Strafverfahren seinen Fortgang nehmen.

Die Staatsanwaltschaft Tübingen / Gerichtshilfe beschreitet einen anderen Weg. Unter Zugrundelegung, dass fast immer die Polizei in akuten Situationen gerufen wird, diese an das zuständige kommunale Ordnungsamt per Fax eine Vorausmeldung gibt, wurde in Abstimmung mit der Polizeidirektion und dem Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft festgelegt, dass über die Polizeidienststellen sofort auch die Staatsanwaltschaft eine Vorausmeldung erhält. Diese Vorausmeldung soll der Abteilungsleiter erhalten, damit er einerseits durch die Dezernatszuteilung und die Einschaltung der Gerichtshilfe die Verfahrensabläufe innerhalb der Staatsanwaltschaft sicherstellt.

Der neue Arbeitsansatz der Gerichtshilfe soll sicherstellen, dass äußerst zeitnah der Beschuldigte Kontakt mit der Gerichtshilfe hat. Das Tatgeschehen ist allen Beteiligten und somit auch dem Beschuldigten sehr gut in Erinnerung. Die Polizei war erst wenige Stunden vorher bzw. ein zwei Tage zuvor tätig und hierdurch soll erreicht werden, dass der Beschuldigte – rechtlich einwandfrei belehrt – sich bereit erklärt, an einer Erstberatung sowie einem Trainingsprogramm (12 Wochen ä 2 Stunden) teilzunehmen. Bei einer Zusage könnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass das Verfahren nach Bestätigung seiner Teilnahme entweder eingestellt wird oder eine Herabstufung der Sanktionen die Folge wäre (häufig kommt es im Zusammenhang mit der ursächlichen Tat auch noch zu weiteren Auffälligkeiten wie z.B. Widerstand gegen die Staatsgewalt). 5)

Es zeigen sich durch die tatnahe Einschaltung der Gerichtshilfe neue Erkenntnisse, die insbesondere die eingangs erwähnte Zielvorgabe der beteiligten Ministerien umfassender absichert und darüber hinaus die Täter in speziell entwickelte Antigewalttrainingskurse – umfangreicher als es sonst der Fall ist – vermittelt.

Hiermit kann außerdem vorbeugend der Übertragung von Gewalt von einer Generation auf die nächste begegnet werden. In der Pressemitteilung haben die beteiligten Ministerien in Baden- Württemberg und wissenschaftlichen Untersuchungen darauf hingewiesen, dass Männer, die in ihrer Kindheit Gewalt erlebt haben, als Erwachsene eher dazu neigen, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Die Bekämpfung von Gewalt im häuslichen Bereich hat damit auch einen wichtigen präventiven Charakter. Der beschriebene neue, vorgezogene Arbeitsansatz bringt eine engere Zusammenarbeit mit der Polizei, dort auch eine bessere Motivation für die weitere Arbeit durch eine Rückkoppelung über das, was umgehend erfolgte und der fallbearbeitende Staatsanwalt bekommt Informationen und Ergebnisse für seine weitere Bearbeitung sowie den Abschluss des Verfahrens. Eine ganze Reihe von Bearbeitungsschritten und -zeiten entfällt weitestgehend. Nicht unerhebliche Arbeitszeiten von weiteren Mitarbeitern der Justiz können somit weitestgehend eingespart werden.

Bei einer Fachtagung im April 2003 zeigten die teilnehmenden Fachleute (Juristen, Polizisten, Sozialarbeiter) aus anderen Bundesländern ein gesteigertes Interesse, nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes ihre Arbeit so wie hier beschrieben zeitnah am Konflikt umzusetzen und dadurch zu verbessern.

Hat sich dieser alternative Lösungsansatz für die Justiz gelohnt? Die gemachten Erfahrungen sprechen dafür. Es gab in der Zeit ab 2002 nur zwei (2) Männer die neuerlich mit vergleichbaren Taten auffällig wurden. Diese Entwicklung gilt nur für auffällige Männer, die genügend der deutschen Sprache mächtig sind. Männer mit einer ausländischen Herkunft, mangelhaften Deutschkenntnissen können wir weiterhin kein Hilfsangebot machen.

Die Gerichtshilfe ist im Gegensatz zu vielen Interventionsstellen Teil der Justiz, hat überparteilich und neutral zu arbeiten, was auf Grund anderer Organisationsmodelle bei den dortigen Trägern nicht gewährleistet ist und zum Teil auch als Nachteil gesehen und beschrieben wird. 6)

Unter veränderten Vorzeichen

Durch die erfolgte, politisch gewollte, Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden- Württemberg, die räumliche Abkoppelung von Staatsanwälten und Gerichthelfern, somit die Unterbindung der direkten und täglichen Kommunikation gibt es nunmehr eine veränderte Ausgangslage und Auftragserledigung. Die Erledigungswege werden länger, Auftragsgeber = Staatsanwalt und Auftragsnehmer = Gerichtshelfer sitzen räumlich weit voneinander entfernt, fachliche Kontakte sind nunmehr Aufgabe der Einrichtungsleitungen des privaten Trägers“ Neustart Baden-Württemberg gGmbH.

Mit der bestehenden Lage muss auch der runde Tisch zum Platzverweis, das Tübinger Interventions- Projekt „ Häusliche Gewalt“ klar kommen. In diesem freiwilligen Zusammenschluss von staatlichen, kommunalen Stellen und freien Trägern wurden bis in die Gegenwart Interventionskonzepte entwickelt, die aus mehreren Elementen bestehen und von den einzelnen Institutionen je nach ihren Schwerpunkten als Teilaufgaben im Gesamtkonzept übernommen werden. Erst durch Austausch und die engere Zusammenarbeit konnten tragfähige Konzepte entwickelt und in die Praxis eingebracht werden.

Parteiliche Arbeit mit Opfern oder Tätern, offene Hilfsangebote wie gesetzlich vorgegebene Vorgehensweisen durch die Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte mussten praktikabel aufeinander abgestimmt werden. Es galt, neben Hilfsangeboten für Opfer, Familienmitgliedern und Täter eine Gemeinsame Umsetzung der offenen Hilfsangebote mit der Ermittlungsarbeit im Strafverfahren flächendeckend, frühzeitig und abgestimmt für die beteiligten Stellen umzusetzen. In anderen Bundesländern wurde unsere modellhafte Arbeit übernommen zumal dort die Gerichthilfe – als Justizsozialdienst – weiter als Bindeglied und „ Nahtstelle“ zwischen der Justiz und den Trägern von Betreuungs – und Hilfsangeboten dienen kann.

Neuerdings gibt es in Deutschland Bestrebungen bei häuslicher Gewalt den Täter – Opfer – Ausgleich, in Österreich Außergerichtlicher Tatausgleich, anzuwenden. Es mag Einzelfälle geben wo derartiges unter bestimmten Vorzeichen in Frage kommen könnte. Die Ausgangslage ist in Fällen der häuslichen Gewalt so deutlich von Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum geprägt ehe es zu einer öffentlichen Wahrnehmung kommt sodass mit dem fachlichen Anspruch einer Konfliktregelung den Geschädigten nicht geholfen wird. Wer der häuslichen Gewalt mit den Ansätzen des TOA begegnen will, verändert die Zielvorstellungen.

Anhang

1) Modellversuch Platzverweis in Fällen häuslicher Gewalt – Abschlußbericht der interministeriellen Arbeitsgruppe, Sozial-, Innen- und Justizministerium Baden – Württemberg, Nov. 2001; www.sozialministerium-bw.de

2) Leitfaden „häusliche Gewalt“ der Landesärztekammer Baden-Württemberg unter www.aerztekammer-bw.de/gewalt

3) Gerichtshilfe als Teil der Staatsanwaltschaften in „ Die Geschichte(n) der württembergischen Staatsanwaltschaften“, Klaus Pflieger(Hrsg.), 2009, S.229 ff; ISBN 978-3-933486-71-4

4) Dokumentation der T.I.P. – Fachtagung vom 22.11.07, „ Miteinander handeln gegen häusliche Gewalt“; Herausgegeben von der Gleichstellungsbeauftragten der Universitätsstadt Tübingen – Tübinger Interventionsprojekt, ein Zusammenschluss von Polizei, Justiz, Stadtverwaltung, Landkreis Tübingen und Beratungsstellen zur Beendigung häuslicher Gewalt

5) Siehe auch „ Opferberichterstattung im Strafverfahren“, Hölscher/ Hering /Dr.Trück, NStZ 2008, S. 673 ff.

6) BGH Beschluss vom 26.09.2007 – 1 StR 276/07 über die Zulässigkeit der Opferberichterstattung durch die Gerichtshilfe und die Einführung der dabei gewonnenen Erkenntnisse in die Hauptverhandlung.

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