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Fachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit in den Sozialen Diensten der Justiz, insbesondere in der Gerichtshilfe

ADG-Fachtagung vom 18. – 21. September 2000 in Meißen/Sachsen

Aufgrund der Darstellungen und der Diskussion ergeben sich eine Reihe von Feststellungen und Handlungsnotwendigkeiten, die sich an die Ausbildungsträger für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, die Justizministerien und senatorischen Dienststellen sowie insbesondere an die Arbeitsgemeinschaften der Bewährungshelfer/innen und die Gerichtshilfe wenden.

Ausgangspunkt der weiteren Schlussfolgerungen ist die Annahme, dass die Ausbildungsstätten weiterhin eine generalistisch angelegte Ausbildung der Sozialarbeit und Sozialpädagogik beibehalten werden. Auch aus unserer Sicht sollte weiterhin eine gemeinsame grundständige Sozialarbeiterausbildung (unabhängig von dem späteren Einsatzgebiet) angeboten werden.

Deutlich wurde durch die Beiträge der Fachhochschulprofessoren, welche Lücken im Wissensbereich für die Tätigkeitsfelder in der Justiz und Straffälligenarbeit bestehen, zumal rechtliche, kriminologische und sozialarbeiterische Vertiefungen im Bereich der sozialen Strafrechtspflege weitestgehend unterbleiben, dieser Bereich zugunsten anderer Fächer eher beschnitten wird, so dass die einzelnen Anstellungsträger auf jeden Fall vor der Notwendigkeit von Einschulungsmaßnahmen stehen. Alle Teilnehmer waren sich einig, dass die gegenwärtige Praxis für Berufsneulinge sowie Berufserfahrene aus anderen Tätigkeitsfeldern ohne die Möglichkeiten der beruflichen Praxis vor Ort und der Hilfestellung der dortigen Praktiker nicht ausreicht. Man lernt an und in der Praxis, jedoch dort findet sich auch der Ansatz von Problemen. Wer vermittelt mit welchem Wissen Inhalte? Hinsichtlich der Qualität von Orientierungshilfen werden vielfache Bedenken angemeldet. Es besteht die Gefahr, dass durch diese Art des Lernens unter den Sozialarbeitern von Generation zu Generation Mustervorschläge weitergegeben werden, die weder wissenschaftlichen Erkenntnissen, den Erfordernissen der Praxis, noch dem Berufsauftrag und erst recht nicht den Bedürfnissen der Klienten entsprechen.

Aus der vorgeschilderten Situation ergeben sich zwei Handlungsnotwendigkeiten:

1. Ausbildung

Die Justizministerien mit ihren Fachabteilungen sollten zusammen mit den Arbeitsgemeinschaften für Bewährungs- und Gerichtshilfe deutlicher ihre Erwartenshaltungen gegenüber den Ausbildungsträgern definieren. Potenzielle Anstellungsträger aus dem kommunalen Bereich und der Wohlfahrtspflege melden ständig ihren Bedarf bei den Ausbildungsträgern an. Die Träger der Straffälligenhilfearbeit (Staat, Kommunen oder Wohlfahrtsverbände) müssen sich hier deutlicher zu Wort melden.

Schon im Grundstudium (unabhängig davon, wohin sich im weiteren Studiengang die Studenten den einzelnen Bereichen zuwenden wollen) sollte eine anamnestisch-diagnostische Arbeit eingeübt werden. Rechtliche und kriminologische Ausbildungsinhalte gehören ebenso zu den Grundlagen eines Studiums. Deutlich werden müsste es für die Studenten, dass die Sozialarbeit in keinem rechtsfreien Raum agiert.

Ebenso wie die Anstellungsträger in verschiedenen anderen europäischen Ländern gilt es, neue Mitarbeiter zum frühstmöglichen Zeitpunkt in Form von Einschulungsprogrammen auf die Anforderungen des Tätigkeitsfeldes vorzubereiten. Hier zeigen die Beispiele aus Schweden, Österreich und den Niederlanden, was an Inhalten und Aussagen notwendig erscheint.

2. Einschulungsprogramme

Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der Fachdienste beginnen mit der Qualifizierung in Form eines abgeschlossenen Studiums der Sozialarbeit / Sozialpädagogik, welches die Kernkompetenz darstellt. Es gilt darüber aber auch festzuhalten, ob eine Übereinstimmung der persönlichen Werthaltung mit den Werten wie sie Leitbilder für die Tätigkeitsfelder zum Ausdruck bringen besteht. Hierzu gehört auch, dass der jeweilige Sozialarbeiter begreift, in welchem Kontext Sozialarbeit und soziale Strafrechtspflege stehen und was dieses verbindlich von dem Bewerber abverlangt. Was haben wir für Aufgaben, was sind die Standards, müssen diese verbindlich eingehalten werden oder sind es offene Angebote? Welches sind die gemeinsamen Aufgaben mit den anderen Mitarbeitern der Justiz und was wissen wir von diesen Fachleuten?

An dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig die Auswahlkriterien für die Stellenbewerber sind. Wer wirkt an der Entscheidung über Einstellungen mit, was sind die entscheidenden Kriterien? Der Aufnahmemodus bei einigen Anstellungsträgern im Ausland sieht neben den auch hier berücksichtigten Punkten vor, dass neben einem ersten Bewerbungsgespräch die in engerer Auswahl genommenen Bewerber zu einem weiteren Gespräch zentral eingeladen werden und auch mit den Fachbereichen Kontakt bekommen. Es gibt danach Auswertungsgespräche zwischen den Fachbereichen und den personalbewirtschaftenden Stellen sowie häufig auch die Absolvierung von schriftlichen Persönlichkeitstests. Nach der Einstellung sehen die Kriterien in den Niederlanden und Schweden erst einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag vor. Bevor es zur endgültigen Festanstellung kommt, wird die bisherige Leistung, die Einstellung zur Justiz und dem Leitbild der Fachbereiche mit den personalführenden Stellen durchgesprochen.

Die Einschulungsmaßnahmen selbst werden in den anderen europäischen Ländern zu einem sehr frühen Zeitpunkt angesetzt. Nach der Einstellung melden die Dienstvorgesetzten die neuen Kollegen für den Einführungslehrgang an. Während in den Niederlanden dieser Kurs landesweit organisiert wird und auch Mitarbeiter anderer Einstellungsträger, die eine vergleichbare Arbeit umsetzen sollen, erfasst, unterscheidet man in Österreich zentrale und dezentrale Einschulungsmaßnahmen. Bei den dezentralen Einschulungen gibt es eine enge Verknüpfung mit dem Berufsalltag als Kernstück. Vergleichbares will man in den Niederlanden durch die Stellung eines Mentors, der ein erfahrener Berufskollege ist, erreichen. Dieser erfahrene Kollege ist dafür verantwortlich, wie die Einarbeitungsperiode gestaltet wird und er steht für Rat und Unterstützung zur Verfügung. Der Dienstvorgesetzte betrachtet die Einarbeitung der neuen Kollegen eher aus der Distanz, hat jedoch einen ständigen Kontakt mit dem Mentor. In vielen Fällen begleiten die neuen Mitarbeiter die dienstälteren Kollegen in deren Praxis.

Vergleichen wir die Maßnahmen und Aufgabenstellungen im Rahmen der Einschulung in den Niederlanden und Österreich, so finden wir wesentliche Punkte deckungsgleich vor, die auch in Schweden so gesehen und abgesichert angeboten werden.

Ziele, Zielvorgaben, Ausgangspunkte und Positionen der Sozialarbeit mit Straffälligen sind ebenso wie die Organisationsstruktur, die Geschichte und das Klientel wesentliche Punkte der Einschulung. Daneben geht es um den individuellen Arbeitsplatz und die Arbeitszeit, den Umgang mit der Verpflichtung der Verschwiegenheit, Vertretungsregelungen, die Durchführung von regelmäßigen Mitarbeitergesprächen aus Anlass des Berufsanfangs, Fortbildungsmaßnahmen in Ergänzung zur Einschulung und später den Abschluss der Einschulung. Hinzu kommen neben den Einschulungsmaßnahmen die verbindliche Einleitung und Durchführung der Supervisionsmaßnahmen, die, wie wir aus Schweden erfahren haben, die Mitarbeiter während ihrer gesamten Zeit in den Sozialen Diensten der Justiz begleiten. Die Supervision für Berufsanfänger sieht in Österreich im Regelfall Einzelsupervision im Ausmaß von bis zu 70 Arbeitseinheiten innerhalb der ersten zwei Berufsjahre vor. Hinzu kommen berufsbegleitende Praktika im Ausmaß von maximal 10 Arbeitstagen sowie ein gefordertes Selbststudium. Von den Berufsanfängern wird erwartet, dass sie sich neben den Arbeitsunterlagen mit der Fachliteratur auseinandersetzen.

In der Praxisanleitung für Neueingestellte betont man in Österreich folgende Punkte:

  • Vermittlung rechtlicher Grundlagen
  • Aufgabenstellung und fachliche Standards
  • Einführung in die gängige Betreuungs- bzw. Vermittlungspraxis
  • Beratung und Anleitung in der Fallführung
  • Die Arbeitsdokumentation
  • Einführung in den Einrichtungsalltag (Dienststellenalltag)
  • Vermittlung von Kontakten, die für die Arbeit notwendig sind (Außenkontakte zu anderen Behörden und Diensten)
  • Vor- und Nachbereitung der zentralen Einschulungsmaßnahmen
  • Vorbereitung und Reflexion etwaiger Praktika

Wenden wir uns nochmals den zentralen, landesweiten Einführungsveranstaltungen zu, so sehen wir, dass sich hier die Angebote fachbereichsübergreifend oder fachbereichsspezifisch gliedern. Die Einhaltung der fachbereichsübergreifenden Einschulung soll einerseits die Sozialisation der Mitarbeiter fördern und andererseits die Möglichkeit bieten, mittels Lernen am Unterschied das eigene Profil der Berufsrolle bzw. des Tätigkeitsfeldes zu schärfen. Im einzelnen sind dies:

  • Informationstage mit dem Ziel, Übersichtswissen zur Gesamtsituation zu 
    vermitteln
  • Arbeitstagung für Praxisanleiter zum Zweck der Abstimmung und der 
    Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch
  • Straffälligenhilfearbeit = Kriminalitätstheorien, Rechtsgrundlagen und 
    methodisches Handeln

Hierbei gibt es drei Arbeitsblöcke mit den Schwerpunkten:

  • Überblickwissen, Anwendung und Auswirkungen der gängigen Kriminalitäts-
    theorien im Strafvollzug und der Straffälligenhilfe
  • Praxisrelevantes Rechtswissen und dessen Anwendung im sozialarbeiterischen Alltag
  • Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsmethoden in den unterschiedlichen Bereichen der Straffälligenhilfearbeit (Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Sozialarbeit im Vollzug, freie Straffälligenhilfe)

Bei den Angeboten der Niederländer fällt auf, dass auch dort neben einem Handbuch mit der Beschreibung von Prioritätssetzung, Beschreibung von Kernaufgaben, Erklärung der Einzelprogramme, Standardprogramme und Spezialprogramme, die Art und Weise der Begegnung mit den Klienten, der Arbeitsabläufe, die durchlaufen werden müssen, bevor ein Konzept zustande kommt, die Beschreibung der Praxis und Bewertung des Abschlusses eine gemeinsame Linie im Handeln absichern soll.

Es geht dort um die Förderung von Eindeutigkeit und Wiedererkennbarkeit von Programmen, der Setzung und Entwicklung überprüfbarer Standards sowie der Förderung einer professionellen Ausführung durch die Praktiker.

Für neu eingestellte Mitarbeiter – unabhängig, ob sie direkt von den Ausbildungsstätten kommen oder Erfahrungen mitbringen – besteht die bindende Verpflichtung, an bestimmten Grundkursen teilzunehmen. Hierzu gehört auch ein Kurs über die schriftlichen Abfassungen und Formulierungen in Berichten an die Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere öffentliche Stellen. Mit diesen verpflichtenden Kursen will man erreichen, dass die Mitarbeiter in ihrer schriftlichen Ausdrucksform und in der Außendarstellung an die unterschiedlichsten Organisationen und Behörden einen bestimmten Standard einhalten. So gibt es auch Kurse um die Grundvoraussetzungen zu sichern, wie ein Gerichtshilfebericht auszusehen hat, welche Erwartenshaltungen die Justizbehörden haben und welche Methoden man in der Gesprächsführung benutzen sollte. Es werden u.a.a. Fragestellungen erörtert und vertieft, die sich mit dem Verhalten des Delinquenten auseinandersetzen, wie dieser sich zu seiner Straftat stellt. Es geht um die Erfassung, welche Bedürfnisse der Straftäter versucht durch eine Tat zu befriedigen. Hierbei geht es nicht nur um die vordergründig erkennbaren Dinge, sondern insbesondere um die Hintergründe seiner Handlungen.

Gerade die professionelle Arbeit mit Straffälligen wird in den Niederlanden über einen sehr langen Zeitraum betrieben. Es gab mehrere Organisationsveränderungen, die die individuelle Arbeit der Mitarbeiter in der Bewährungs- und Gerichtshilfe jedoch nicht wesentlich veränderten. Aus heutiger Sicht war die eigene Autonomie der einzelnen Mitarbeiter früher sehr groß und hatte zur Folge, dass viele Sozialarbeiter nach ihrer eigenen Einsicht arbeiteten und sehr autonom waren. Erschreckend waren die Unterschiede in der Qualität (u.a. in Bezug auf die Bewährungsberichte, dem Inhalt der Hilfestellungen, die gegeben wurden). Dieses war sehr abhängig vom Niveau des Koordinators, der das Team leitete, und seine Art, diese Leitung auszuüben. Die lokalen Unterschiede konnten sehr groß sein. 

Die Reorganisation von 1995 hat in diesem Punkt eine entscheidende Veränderung erbracht. Es muss jetzt von jedem Einzelnen, aber auch von der Gesamtorganisation Rechenschaft darüber abgelegt werden, was man mit dem Klienten machen will und warum man es gerade so macht. Deshalb kommt auch der Kontrolle der fachlichen Arbeit ein hoher Stellenwert zu. Qualitätssicherung ist deshalb in den eingangs genannten Ländern von Europa durch entsprechende Maßnahmen abgesichert worden. An dieser Stelle wird deshalb nicht weiter auf dieses Thema eingegangen, da diese Fachtagung in Meißen sich vorrangig mit dem Beginn der Tätigkeit befassen wollte, um die fachlichen Voraussetzungen für ein Bestehen in der Bewährungs- und Gerichtshilfe zusammenzutragen.

Es bleibt festzuhalten, dass wir bei der generalistischen Ausbildung der Studenten für Sozialarbeit / Sozialpädagogik weiterhin davon ausgehen müssen, dass wesentliche Wissenslücken für die Arbeit mit Straffälligen bestehen bleiben. Diese Aussage ist in ihrer Gültigkeit auch dann von Bestand, wenn es eine, möglicherweise auch mehrere Fachhochschulen / Gesamthochschulen / Berufsakademien geben sollte, die Vertiefungsgebiete im Bereich der sozialen Strafrechtspflege anbieten bzw. künftig anbieten. Hieraus folgt, dass die Justizministerien der Länder im Zusammenwirken zumindest mit den Arbeitsgemeinschaften der Bewährungs- und Gerichtshelfer Forderungen an die Ausbildungsträger stellen müssten, um ein Mehr an Grundlagen für die Arbeit mit Straffälligen zu erreichen.

Es bleibt unabhängig von der Erreichung des vorgenannten Zieles die Notwendigkeit, dass alle Anstellungsträger, die im Bereich der sozialen Strafrechtspflege wirken, zentrale Einschulungsprogramme, die in kürzeren zeitlichen Abständen durchgeführt werden, beschicken. Die Teilnahme muss für die Anstellungsträger wie für die Neueingestellten gleichermaßen verpflichtend sein. Es gilt darüber hinaus Schulungsinhalte gemeinsam einzubringen, für verbindlich zu erklären und umzusetzen.

Die niedergelegten Punkte sind so umfassend beschrieben, dass hieraus gezielter, sortierter und strukturierter gemeinsame Inhalte, Strukturen und Abläufe entwickelbar sind. Bei diesem Prozess erscheint es unerlässlich, dass die Justizministerien und die juristische Praxis bei der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes mit den Fachgruppen zusammenarbeiten und in einem zweiten Schritt (nach Klärung der Inhalte und Strukturen, der Entscheidung ob und wenn ja, welches Themen für zentrale oder dezentrale Einschulungsmaßnahmen wären) kann/sollte man sich erst der Frage zuwenden, wer derartige Einschulungslehrgänge anbieten kann/soll. Hier wären neben Fortbildungsträgern gleichermaßen auch die justizeigenen Aus- und Fortbildungsstätten (sofern in den einzelnen Ländern vorhanden) beizuziehen. 

Wie aus den Reihen der Tagungsteilnehmer angeregt wurde, könnte geklärt werden, ob einzelne Module mit festgelegten Themen durch verschiedene Bundesländer immer aufs Neue anzubieten sind. Dieses könnte zu einer besseren inhaltlichen Vertiefung der Themen führen. Die Erkenntnisse aus den Niederlanden, dass in die Einschulungsprogramme neu eingestellte Mitarbeiter verschiedener Anstellungsträger Aufnahme finden, sollten aus unserer Sicht ob ihrer Praktikabilität offen geprüft werden. Es gibt viele hier beschriebene Einzelinhalte, die nicht nur für die Sozialarbeiter der öffentlichen Dienste, sondern ebenso für die Neueingestellten bei den Vereinen und Verbänden im Straffälligenhilfebereich von Wichtigkeit sind, wenn wir ein höheres Maß an Fachlichkeit wünschen.

Einschulungsmaßnahmen mit einem verbindlichen Charakter sind unverzichtbar, bedürfen jedoch einer genauen Abstimmung über die angebotenen Themen, die für Neueingestellte vorrangig und unverzichtbar sind. Auch hierbei verweisen wir wiederum auf die in diesem Bericht erwähnten Einzelheiten.

Der eingangs dieser Fachtagung vorgestellte Weiterbildungsstudiengang, welcher berufsbegleitend in seinem Konzept angelegt ist, hat uns die Möglichkeit eröffnet, zu erkennen, welche Fülle von Wissen im Bereich der sozialen Strafrechtspflege anfällt. Der Weiterbildungsstudiengang ist eine Perspektive für Sozialarbeiter / Sozialpädagogen in unseren Tätigkeitsfeldern, die schon über Erfahrungen in der sozialen Strafrechtspflege verfügen und sich darüber hinaus für bestimmte Bereiche weiterbilden wollen bzw. wo Anstellungsträger weitere Zusatzqualifikationen wünschen. Auch wenn wir bei der Tagung immer wieder aufs Neue auf den Weiterbildungsstudiengang eingegangen sind und Abänderungen bei den erwähnten Modulen diskutierten, so ist hier zuerst und vorrangig der Bereich der grundständigen Ausbildung bei den Ausbildungsstätten und des weiteren vorrangig die Einschulung im Tätigkeitsfeld zu klären. Hier besteht ein dringender Nachholbedarf, der insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Qualitätserwerb angegangen werden muss.

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