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	<title>Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V. &#187; R.D. Hering</title>
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	<description>Homepage der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V.</description>
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		<title>Auseinandersetzung über die Gerichtshilfe in Hessen</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Nov 2021 18:03:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[In Hessen hat das Justizministerium 2016 begonnen in den Landgerichtsbezirken Darmstadt und Limburg unter der Überschrift &#8220;Pilotprojekt&#8221; die getrennt organisierte Bewährungs- und Gerichtshilfe zu einem gemeinsamen Sozialdienst der Justiz bei den Landgerichten neu zu ordnen. 2017 kamen weitere Dienststellen in &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1098" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Hessen hat das Justizministerium  2016 begonnen in den Landgerichtsbezirken Darmstadt und Limburg unter der Überschrift &#8220;Pilotprojekt&#8221; die getrennt organisierte Bewährungs- und Gerichtshilfe zu einem gemeinsamen Sozialdienst der Justiz bei den Landgerichten neu zu ordnen.<br />
2017 kamen weitere Dienststellen in mehreren Landgerichtsbezirken hinzu. 2022 soll die Organisationsveränderung abgeschlossen werden. Hierzu bedarf es der Mitwirkung des Parlaments denn das „geltende“ Landesgesetz über die Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht muss durch ein neues Gesetz vom Landtag beschlossen und danach verkündet werden.</p>
<p><strong>A</strong>rbeitsgemeinschaft <strong>D</strong>eutsche <strong>G</strong>erichtshilfe  <strong>e.</strong><strong>V.</strong><strong> </strong><strong>LAG </strong> <strong>H</strong>essen</p>
<p>Hessisches Ministerium der Justiz                                                                    5. November 2021<br />
Postfach 3169</p>
<p>Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz und der Führungsaufsicht<br />
Erlass vom 06.04.2021 – 4226/1 – III/2 – 2020/19208 – II/A</p>
<p>Sehr geehrter Herr Staatssekretär Metz,</p>
<p>vielen Dank für Ihr Schreiben vom 6.4.2021, eingegangen am 12.4.2021.<br />
Gerne möchte ich die Gelegenheit zur einer Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft der Gerichtshilfe Hessen nutzen.</p>
<p>Da die geplante Gesetzesänderung die Voraussetzungen für die Zusammenlegung für Gerichts- und Bewährungshilfe darstellt, erlauben wir uns zu der inhaltlichen Begründung der Gesetzesänderung Stellung zu nehmen.</p>
<p>Die Initiative stützt sich auf 6 Teilbereiche, welche im Wesentlichen auch als Begründungen für die Durchführung der Pilotprojekte angeführt wurden:</p>
<p>-	Verbesserung der Vertretungssituation, insbesondere im Arbeitsfeld Gerichtshilfe<br />
-	Qualitative Verbesserung der Gerichtshilfeberichte durch Einsatz der Kolleg*innen aus dem Sicherheitsmanagement I und II<br />
-	Bessere Aufstiegschancen für Kolleg*innen der Gerichtshilfe<br />
-	Bessere Beförderungschancen insgesamt<br />
-	Leichtere Wechselmöglichkeit zwischen den Arbeitsfeldern Bewährungs- und Gerichtshilfe<br />
-	Qualitative Verbesserung durch quantitativen Zuwachs an Kolleg*innen</p>
<p>Aufgabe der Pilotprojekte war es zu erproben, ob die theoretischen Überlegungen, welche durchaus ihre Berechtigung hatten, in der Praxis tatsächlich ihren Niederschlag finden würden.<br />
Wie die Evaluation der ersten Pilotprojekte in Darmstadt und Limburg im Jahr 2016 ergab, traten weder die erhofften Synergieeffekte ein, noch wurden die speziellen Kenntnisse der Mitarbeiter*innen des SIMA I oder II von den Staatsanwaltschaften im Rahmen von Ermittlungsverfahren abgefragt.<br />
Die Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften verschlechterte sich und wurde so auch in der Evaluation deutlich.</p>
<p>Die Frage bessere Aufstiegs- und Beförderungschancen blieb offen, denn durch den Status der Abordnung wurden Leitungsaufgaben an Gerichtshelfer*innen nur „kommissarisch“ übertragen.</p>
<p>Um mehr Informationen zu sammeln und einen besseren Überblick über die langfristige Entwicklung zu bekommen, wurde der Pilot zum 1.11.2017 auf die Landgerichtsbezirke Hanau, Fulda, Marburg und Frankfurt ausgeweitet.</p>
<p>Auch diese Phase des Piloten sollte wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden.<br />
Die Erhebungen der Universität Göttingen fanden im August/September 2019 statt.<br />
Der offenbar im Jahr 2020 vorgelegte Evaluationsbericht ist meines Wissens weder dem Lenkungskreis als Solchem, noch einzelnen Mitgliedern zugänglich gemacht worden.</p>
<p>Aus den Formulierungen in der Gesetzbegründung schließe ich, dass auch diese Evaluation nicht die gewünschten Ergebnisse gebracht hat. Es werden nämlich keine Pilotergebnisse vorgetragen, sondern nur wieder Hypothese, was durch die Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe möglich wäre.</p>
<p>Ich gehe deshalb auch davon aus, dass hinsichtlich der oft beschworenen Synergieeffekte keine neuen Erkenntnisse gewonnen wurden: Bereits im Rahmen der ersten Evaluation wurde festgestellt, dass die Schnittmenge zwischen Gerichts- und Bewährungshilfe-klient*innen relativ gering ist und sich daraus keinerlei Synergieeffekte ableiten lassen.</p>
<p>Auch die Idee der durchgehenden Betreuung ist nur ein theoretisches Konstrukt. Schon ohne Zusammenlegung von Gerichts- und Bewährungshilfe haben Probanden zum Teil 4-5 Bewährungshelfer in einer Unterstellung.</p>
<p>Was die Ausführungen zur Supervision anbelangt, so gab es schon viele Jahre gemischte Supervisionsgruppen von Bewährungshilfe und Gerichtshilfe.<br />
Ob die Größe der Supervisionsgruppen nun eine zentrale Rolle spielt wage ich zu bezweifeln. Immerhin haben wir durch die Bereiche Sicherheitsmanagement I und Sicherheitsmanagement II ohne hin 2 Fachbereiche die neben der Allgemeinen Bewährungshilfe ihre eigenen Supervisionsgruppen bilden.</p>
<p>Auch für die Effektivität von Fallkonferenzen ist nicht deren Größe der Erfolgsgarant. Offenheit, Vertraulichkeit, Ernsthaftigkeit, Fachkenntnis, Kritikbereitschaft und Kritikfähigkeit sind viel wichtiger. Zudem dienen die Fallkonferenzen den Fachbereichsleitungen auch als notwendiges Kontroll- und Informationsinstrument. Der Informationsaustausch erleichtert zudem die Vertretung.<br />
Insofern macht es auch Sinn, dass die SIMA-Mitarbeiter*innen ihre Fallkonferenzen machen, die Jugendbewährungshilfe ihre eigene usw.<br />
Es wird deshalb auch Sinn machen, dass die Gerichtshilfe ihre Fallkonferenzen zu spezifischen Themen wie etwa „Häusliche Gewalt“ macht.</p>
<p>Aus den bisherigen Erfahrungen mit dem Pilotprojekt lassen sich als positive Effekte festhalten:<br />
-	Die Vertretungssituation der Gerichtshilfe Fulda hat sich entspannt.<br />
-	Der Wechsel zwischen den Arbeitsfeldern Gerichtshilfe und Bewährungshilfe ist leichter geworden. Die Durchlässigkeit hat sich erhöht.<br />
Die negativen Effekte sind:<br />
-	Die Auftragslage bei den pilotierten Gerichtshilfen ist kontinuierlich zurückgegangen. Vor allem der Rückgang im Bereich der Berichtsaufträge belegt, dass der Wechsel zu den Landgerichten kontraproduktiv war.<br />
-	Der Wechsel zwischen der Anforderung im Rahmen der Gerichtshilfe- und der Bewährungshilfetätigkeit wird von vielen Kolleg*innen als zusätzliche Belastung erlebt.<br />
-	Die Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften hat sich qualitativ verschlechtert.<br />
-	Die Wahrnehmbarkeit von Gerichtshilfe als eigener Fachdienst innerhalb der Sozialen Dienste der Justiz geht verloren.<br />
-	Belastungsberechnungen in gemischten Dezernaten orientieren sich stark an den Fallzahlen der Bewährungshilfe. Die Gerichtshilfeaufträge werden nur noch als Beiwerk gesehen und irgendwann auch so abgearbeitet.</p>
<p>Zusammenfassend ist festzustellen, dass die guten und ehrenwerten Überlegungen die hinter der Zusammenlegung stehen, letztlich nur ein theoretisches Konstrukt sind, welches durch die Zusammenlegung von Gerichts- und Bewährungshilfe unter dem Dach der Landgerichte keine Erfüllung finden wird.<br />
Ein Dienst wie die Gerichtshilfe, welcher lediglich ein freiwilliges Angebot an mögliche Auftraggeber darstellt ist stärker als andere Dienstleister auf persönliche Kontakte, persönliche Präsenz und fachliche Akzeptanz als andere angewiesen.<br />
Wer einen effektiveren Sozialen Dienst der Justiz im Erkenntnisverfahren will, muss die Verbindlichkeit für den Einsatz von Gerichtshilfe bei den potentiellen Auftraggebern erhöhen. Dies ist durch die Anbindung bei den Staatsanwaltschaften leichter zu erreichen als durch die Zuordnung bei den Landgerichten.</p>
<p>Die Landesarbeitsgemeinschaft der Gerichtshilfe Hessen steht deshalb der geplanten Gesetzesänderung ablehnend gegenüber.</p>
<p>Eine letzte Bemerkung zum Thema der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Unseres Erachtens gehört hierzu auch ein offener Umgang mit entscheidungsrelevanten Informationen, in diesem Fall dem letzten Evaluationsbericht aus dem Jahre 2020.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
Dietmar Kliewer<br />
LAG-Vorsitzender</p>
<p><strong>Aus der Stellungnahme</strong> der LAG der Gerichtshilfe Hessen vom 23.04.2021 ergibt sich die Vorgehensweise des Fachministeriums, die Nichtbeachtung der fachlichen Hinweise und Mängel, der nicht eingetretenen Synergieeffekte aus der ersten Phase des Probelaufes und dem blockierenden weiteren Umsetzungsschritten des Ministeriums.<br />
<strong>Auch die Landesarbeitsgemeinschaft der Hessischen Bewährungshelfer*innen </strong>kommt in ihrer Stellungnahme zu der Aussage : fachlich  kann keine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsbereiche durch die Organisation der Sozialen Dienste erreicht werden. Vielmehr werden neue Spannungsfelder entstehen.</p>
<p>Erst nachdem die Verantwortlichen des Hessischen Ministerium der Justiz sich einer inhaltlichen Diskussion mit den betroffenen Landesarbeitsgemeinschaften <strong>nicht</strong> stellen wollten, ein offener Umgang mit entscheidungsrelevanten Informationen unterblieb hat sich die Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe (<strong>ADG</strong>) mit den Fraktionen des Hessischen Landtag in Verbindung gesetzt. Nicht nur die jahrzehntelange Zurückhaltung die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Hinzuziehung der bei den Staatsanwaltschaften angegliederten Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren tätig zu werden, deutlichster Feststellungen in der Strafprozessordnung, dem Großkommentar Löwe-Rosenberg zur StPO sowie Hinweisen des Bundesgerichtshofs sondern insbesondere die <strong>undemokratische</strong> Vorgehens- und Verfahrensweise des Ministeriums ist der Grund unserer Kritik.</p>
<p><strong>Wir erwarten vom Landtag eine genaue Prüfung und eigenständige Entscheidung.</strong></p>
<p>In Rheinland – Pfalz haben bei einer vergleichbaren Situation alle Fraktionen nach einer gründlichen Prüfung die Ausarbeitungen des Justizministeriums verworfen und eine eigene Entscheidung getroffen.<br />
In Hessen haben sich die Fraktionen der Regierungsparteien <strong>nicht</strong> zu unseren Ausführungen und Vorhalten geäußert. So der Stand Anfang November 2021.</p>
<p><strong>ADG A</strong><strong>rbeitsgemeinschaft </strong><strong>D</strong><strong>eutsche </strong><strong>G</strong><strong>erichtshilfe e. V. </strong></p>
<p>An die Fraktionen im Hessischen Landtag<br />
65022 Wiesbaden</p>
<p>Geplante Gesetzesänderung</p>
<p>Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz in Hessen.     Juli 2021</p>
<p><strong>Sagen sie NEIN zu der Gesetzesvorlage!</strong> Warum?<br />
Hinweise + Fakten können unseren Darstellungen und den Medienberichten über die sexuellen Missbrauchs-fällen in Münster, Lügde, Staufen entnommen werden.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Alles hat seine Tiefen.</strong><br />
<strong> Wer Augen hat, der sieht alles in allem.</strong><br />
Georg Christoph Lichtenberg, Naturwissenschaftler und Schriftsteller</p>
<p>Sehr geehrte Abgeordnete,<br />
demnächst wird das Ministerium der Justiz dem Parlament eine Gesetzesänderung vorlegen, um hierdurch die angestrebte Änderung für die Zusammenlegung der Gerichts- und Bewährungshilfe zu erhalten.<br />
Wir von der ADG tragen Sorge, dass das vom Bund verabschiedete Gesetz zur Gerichtshilfe in Hessen keine adäquate Anwendung findet. Daher wenden wir uns an Sie, die Abgeordneten, und an Ihre Fraktionen mit den Informationen, die wir  für eine Sachentscheidung über die Gerichtshilfeaufgaben und für die Strafrechtspflege für unverzichtbar halten.<br />
Bei der Fülle der Aufgaben, die von Ihnen und Ihren Fraktionen zu erfüllen sind, dürfte es schwierig sein, neben der Vorlage des Entwurfes und den vom JM dargestellten Gründen auch die darüber hinausgehenden Hintergründe, Erfahrungs- und Untersuchungsberichte zur Kenntnis zu nehmen. Dabei denken wir insbesondere an die Ergebnisse der ersten Pilotprojekte in Darmstadt und Limburg, die von 2016 an erhoben worden sind.<br />
Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass Bundestag und Bundesrat (zustimmungspflichtiges Gesetz)<br />
-1974 die GERICHTSHILFE bundesgesetzlich in der Strafprozessordnung, §160 abs.3 verankert hat,<br />
- dass die Länder in Artikel 294 des EGStGB die Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen bestimmten,<br />
- dass nachfolgend alle Bundesländer den vorrangigen Gerichtshilfeeinsatz im Ermittlungsverfahren in den Landesgesetzen bzw. den Verordnungen/Allg. Verfügungen festlegten.</p>
<p>Diesbezüglich fehlt es in Hessen an entsprechenden Initiativen des Ministerium für Justiz und der verwaltungsmäßigen Vorgaben die zu einer Beauftragung der Gerichtshilfe führen und deren Zuarbeit einfordern.</p>
<p>In anderen Bundesländern gab es demgegenüber sowohl von den Fachministerien wie von  den Generalstaatsanwaltschaften und den Lt. Oberstaatsanwälten Anregungen und  Verfügungen, die der Gerichtshilfe entsprechende Aufgaben im Ermittlungs- und Vorverfahren zuweisen.</p>
<p>In überschaubaren Darstellungen möchten wir in den folgenden Wochen jeweils einen Aspekt in einem Informationsschreiben in knapper und überschaubarer Form darbieten. Entsprechend der Aussage von G. Ch. Lichtenberg sollen Sie in die Lage versetzt werden, Fakten, Ziele und Ergebnisse zu bewerten, die nicht explizit in der geplanten Gesetzesänderung ausgebreitet sind.<br />
Das angestrebte Gesetzesvorhaben wird in beträchtlichem Umfang die Arbeitsfelder von Diensten, Institutionen und Fachleuten in anderen Organisationen tangieren <strong>und</strong> Arbeitsziele der Gerichtshilfe nicht ermöglichen.<br />
Entsprechende Beiträge und Fakten  wollen wir Ihnen rechtzeitig anbieten, deren Kenntnisnahme und Berücksichtigung wir bei Ihnen im Rahmen Ihrer Entscheidungen im Landtag erbitten.<br />
Dieses erste Schreiben dient dem Zweck, Sie auf  unsere Beiträge hinzuweisen, durch die wir unser Anliegen vorstellen und darlegen wollen.</p>
<p>Im nachfolgenden Schreiben gehen wir auf die Aufgaben der Exekutive und die tatsächlichen Vorgehensweisen sowie die abrufbaren Urteile des Bundesgerichtshofes zum Einsatz der Gerichtshilfe ein.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
Rainer – Dieter Hering<br />
ADG- Präsidium</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anschreiben Nr.2</strong> Landesjustizverwaltung und die Aufgabenstellung    12. Juli 2021</p>
<p style="text-align: center;"><strong> Vorgaben und Realitäten</strong></p>
<p><strong>Geplante Gesetzesänderung</strong> bezüglich der Organisation der Sozialen Dienste der Justiz</p>
<p>Der Bundesgesetzgeber (hier Bundestag + Bundesrat) hat die Gerichtshilfe in §160 Abs. 3 StPO gesetzlich verankert. Die Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der Landesjustizbehörden wurde vorgegeben. Der Einsatz der Gerichtshilfe ist vorrangig im Ermittlungsverfahren vorgesehen. Die Staatsanwaltschaft ist die Herrin dieses Verfahren. Daher wurde dieser Dienst – ohne Betreuungsschwerpunkte – Teil der Ermittlungsbehörde.<br />
Den Landesjustizverwaltungen obliegt  die Organisation aller Sozialdienste der Justiz, damit auch die Regelung der Personalangelegenheiten, unabhängig von den unterschiedlichen Anbindungen zu den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten. Dies geschieht durch Verfügungen, allg. Anordnungen und  Ausführungsbestimmungen. Auch beschreiben entsprechende Landesgesetze näheres über die den einzelnen Diensten zugeschriebenen Arbeitsbereiche.</p>
<p>Es ist die klassische Aufgabe der Exekutive die Umsetzung und Ausführung von Gesetzen, die von der gesetzgebenden Gewalt vorgegeben werden, zu vollziehen und deren Umsetzung zu sichern. Die mit den Gesetzen verbundenen Aussagen und Ziele sind auszuführen und durch geeignete Anordnungen abzusichern.<br />
Gemäß Artikel 20 Abs.3 GG ist die Exekutive nach dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit an Gesetz und Recht gebunden.<br />
In den Bundesländern bilden die Landesregierungen, die Landesverwaltungen, Polizei und die Staatsanwaltschaften die Organe der Exekutive. Neben der Ausführung der Landesgesetze ist die Exekutive auch für den Vollzug der Bundesgesetze verantwortlich.</p>
<p>Die eingetretene Entwicklung zeigt in mehreren Bereichen eine Veränderung und Ausweitung mit Zuschreibungen, Unterlassungen und/oder Abänderungen der bundesgesetzlichen Vorgaben. So auch bei der Aufgabenbeschreibung und Zielvorgabe gemäß der Strafprozessordnung und den Ausführungen in den Kommentaren zum Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung (Leipziger Kommentar, Löwe-Rosenberg, Kleinknecht u.a.).</p>
<p>Weitere Ausführungen / Aussagen finden sich in diversen Veröffentlichungen, von Dietrich Rahn, Lt. OSTA Wiesbaden, später Leiter der STA Frankfurt, Karl-Heinz Groß, JM Hessen, Alfred Bozi, Bielefeld, Franz v. Liszt, 1905, Berlin.</p>
<p>Bundesratsdrucksache 346/1/70 – Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrats zur bundesgesetzlichen Verankerung der Gerichtshilfe, S.7,8</p>
<p>Ausführungen des Bundesgerichtshofs:</p>
<p>-       „ <strong>Ohne </strong>die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen. <strong>BGHSt 7,28,31</strong></p>
<p>-       „ Die <strong>Opferberichterstattung</strong> durch die Gerichtshilfe stellt ein wichtiges strafprozessuales Element dar, um der Subjektrolle des Opfers im Strafverfahren angemessen Geltung zu verschaffen. <strong>BGH-Beschluss v 26.09.2007 – 1StR 276/07</strong></p>
<p>Großkommentar Löwe-Rosenberg zur StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz;</p>
<p>-       Die Gerichtshilfe ist<strong> kein </strong>zusätzlicher Betreuungsdienst, sondern <strong>vorrangig</strong> eine soziale Ermittlungshilfe <strong>für</strong> die Strafjuristen.</p>
<p>Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstecken, die für die Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind.</p>
<p>Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen. <strong>§160 Abs.3 StPO</strong></p>
<p>Rainer-Dieter Hering<br />
ADG &#8211; Präsidium</p>
<p><strong>ADG A</strong><strong>rbeitsgemeinschaft </strong><strong>D</strong><strong>eutsche </strong><strong>G</strong><strong>erichtshilfe e. V. </strong>Mai 2021</p>
<p>An die Fraktionen im Hessischen Landtag<br />
65022 Wiesbaden</p>
<p><strong>Geplante Gesetzesänderung </strong></p>
<p>über die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz</p>
<p>Sagen Sie <strong>NEIN </strong>zu der Gesetzesvorlage!</p>
<p><strong>Anschreiben Nr.3</strong> – Aufgabenverteilung im Ermittlungsverfahren; <strong>Polizei</strong>- <strong>STA</strong> –<strong>Gerichtshilfe</strong> -</p>
<p>Die tatsächlichen Ermittlungen zur Tat werden durch die Polizei vorgenommen. Bei neuen Ermittlungen gibt es häufig, umgehend schriftliche Meldungen an den sachbearbeitenden Dezernenten zur aktuellen Situation und Abstimmung über das weitere Vorgehen. In dieser frühen Ausgangslage regen die polizeilichen Sachbearbeiter z. B. in Fällen der „Häuslichen Gewalt“ die umgehende Beiziehung der Gerichtshilfe an. Es gilt unverzüglich mit den Konfliktbeteiligten aber auch dritten Stellen lösungsorientierte Schritte einzuleiten. Als weitere Ergebnisse der polizeilichen Arbeit ist der Hinweis auf notwendige Hilfestellungen der Opfer durch die Gerichtshilfe gegeben. In Abkehr der klassischen Aufgabenverteilung mit der Übergabe nach Aufgabenabschluss an die nächste Sachbearbeitung durch die STA, hat sich eine vernetzte Zusammenarbeit auf Grund aktueller Notwendigkeiten entwickelt. Diese Fortentwicklung mit einer angestrebten frühzeitigen Zusammenarbeit zwischen Polizei – STA – Gerichtshilfe hat sich bundesweit sehr nachhaltig entwickelt. In Hessen kamen die Anregungen und Versuchsreihen durch Praktiker aus den Reihen der Staatsanwälte, der Gerichtshilfe und von Außenstehenden zur Anwendung.</p>
<p><strong>Alle Erkenntnisse werden der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens zur Prüfung und weiteren Entscheidung vorgelegt.</strong> Diese kann zur besseren Einschätzung der Täterpersönlichkeit nach §160 Abs.3 StPO die Gerichtshilfe mit der Erstellung eines Persönlichkeitsberichtes und/oder einem Opferbericht beauftragen. Dieses sollte zu einem frühen Zeitpunkt – noch vor der staatsanwaltlichen Endverfügung – geschehen, damit mögliche Erkenntnisse rechtzeitig Berücksichtigung finden.<br />
Um diese Ergebnismöglichkeiten voll ausschöpfen zu können, zumal die Gerichtshilfe eine soziale Ermittlungshilfe ist – wurde dieser Dienst organisatorisch den Staatsanwaltschaften zugeordnet.<br />
Somit sind die Polizei, die Gerichtshilfe und die Staatsanwaltschaft gemeinsam Teil der Exekutive.<br />
Im Ermittlungsverfahren erfolgen Entscheidungen ob und wenn ja wie Verfahren fortgesetzt werden. So liegt es in der Entscheidung des Dezernenten/der Dezernentin ob eine Einstellung mit oder ohne Auflagen verfügt wird, ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben wird. Im letzteren Fall wo ( Amtsgericht- Einzelrichter oder Schöffengericht-, Landgericht) das Verfahren fortgesetzt werden soll. Derartige Entscheidungen sind sowohl von der Tat als auch von der Beurteilung der Täterpersönlichkeit her zu treffen (siehe BGHSt 7,28,31).</p>
<p>Sehr deutlich wird im Großkommentar Löwe – Rosenberg zur StPO  und das Gerichtsverfassungsgesetz beschrieben:<br />
-       „ Die Gerichtshilfe ist kein zusätzlicher Betreuungsdienst, sondern vorrangig eine soziale Ermittlungshilfe für die Strafjuristen.“<strong><br />
Folgerichtig</strong> wurde sie deshalb, wie bei der Einführung in Hessen den Staatsanwaltschaften zugeordnet. Die nunmehrige Organisationsveränderung, die Zusammenlegung mit der Bewährungshilfe in einem „Sozialen Dienst der Justiz“ mit der Anbindung an die Landgerichte und Entkoppelung von den Staatsanwaltschaften unterstreicht und stellt deutlich heraus die Beiziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren wurde und wird vom Ministerium der Justiz nicht gesehen, ignoriert oder bewusst entgegen der Zielvorstellung des Bundesgesetzgebers unterlaufen.</p>
<p>Effektivität und Effizienz in der Strafrechtspflege sollten auf Grund der finanziellen Lage der öffentlichen Hand eine hohe Berücksichtigung erreichen. Verfahren können durch die Beiträge der Gerichtshilfe im ERMITTLUNGSVERFAHREN kürzer, genauer und mit geringeren Zeitverbrauch und Arbeitseinsatz von Mitarbeitern ( nicht nur Juristen ) erreicht werden.</p>
<p>Rainer-Dieter Hering<br />
ADG &#8211; Präsidium</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anschreiben Nr.4 –</strong> Anspruch und Absicherung im Ermittlungsverfahren  &#8211; Juni 2021</p>
<p><strong>Geplante Gesetzesänderung</strong> über die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz</p>
<p><strong>Sagen Sie NEIN zu der Gesetzesvorlage</strong>!</p>
<p><strong>Anspruch – Vorgaben</strong></p>
<p>Um die Wende zum 20.Jahrhundert vollzog sich in der deutschen Strafrechtswissenschaft ein Wandel. Der bis dahin beherrschende Gedanke vom Vergeltungscharakter der Strafe sah sich nun mit einer soziologischen Auffassung vom Wesen der Strafe konfrontiert. Die von Franz v. Liszt geführte Strafrechtsschule erkannte in dem Verbrechen und der Strafe eine Erscheinung der sozialen Wirklichkeit und deutete sie als Phänomen des sozialen Lebens und des einzelmenschlichen Schicksals. Aufbauend auf dem Gedankengut vom Zweckcharakter der Strafe, stand seither bei der  Bestrafung des Rechtsbrechers nicht mehr.<br />
Allein die Tat als normverletzender Vorgang im Mittelpunkt, vielmehr galt es,  die Tat eines bestimmten, durch seine persönliche und soziale Eigenart geprägten Täters zu beurteilen. Die Strafe stellte deshalb nicht mehr <span style="text-decoration: underline;">allein</span> Vergeltung und Sühne für das begangene Unrecht dar, sondern sollte auch der <span style="text-decoration: underline;">Besserung</span> des Straffälligen und den <span style="text-decoration: underline;">Schutz</span> der Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher bezwecken.</p>
<p><strong>Diese Zielsetzung und die Schaffung der Gerichtshilfe entstand durch Juristen</strong>, die davon ausgingen, dass im Zusammenhang mit einem noch <span style="text-decoration: underline;">laufenden, nicht abgeschlossenen Strafverfahren,</span> täterbezogene Informationen für die Anwendung des Strafrechtes unbedingt notwendig wären. Ab 1915 entwickelten sich zuerst in Bielefeld (Bozi), später in Halle, 1922 in Kassel (Lt. STA Noetzel) und danach im ganzen Reich Gerichtshilfestellen. Die amtlichen Gerichtshilfestellen wurden organisatorisch in die Justizbehörden eingegliedert. Nach Ansicht der Richterschaft sollte die Gerichtshilfe als Rechtseinrichtung alleine den Belangen der Strafrechtspflege dienen. Deshalb finden sich in den Landesgesetzen wie auch den Dienstordnungen klare Aussagen zu den „Aufgaben“ die Formulierungen wie „hat in erster Linie“ bzw. „vorrangig“ im Rahmen des  Ermittlungsverfahrens …. zu berichten.</p>
<p>Ferner kann die Gerichtshilfe im Nach- und Vollstreckungsverfahren zur Vorbereitung von Entscheidungen herangezogen werden.</p>
<p>In den Ausführungen in den Landesgesetzen bzw. Allgemeinen Verordnungen / Dienstordnungen gibt es noch einen weiteren Hinweis auf soziale Hilfen – ein Auftrag der die Arbeit der Bewährungshilfe prägt.</p>
<p>Es wird dort festgelegt die Gerichtshilfe kann <strong>erste </strong>Hilfsmaßnahmen einleiten.</p>
<p>Hierdurch wird die Abgrenzung zum Betreuungsdienst „ Bewährungshilfe“ deutlich</p>
<p>Und die Stufung der Gerichtshilfe – Aufgaben sichtbar.</p>
<p>-       Vorrangige Tätigkeit im Ermittlungsverfahren,</p>
<p>-       ferner im Nach- und Vollstreckungsverfahren,</p>
<p>-       Einleitung erster Hilfsmaßnahmen.</p>
<p><strong>Absicherung</strong><br />
Eine landesweite Absicherung und/oder Anregung im Rahmen der <strong>Richtlinienkompetenz </strong>durch das Justizministerium – wie in anderen Bundesländern – gibt es nicht.<br />
In Fällen der „Häuslichen Gewalt „ gibt es eine Zusammenarbeit zwischen Dezernenten einiger Staatsanwaltschaften und der Gerichtshilfe.<br />
Bei den Sexualdelikten , ein sich anbietendes Betätigungsfeld für eine Zusammenarbeit, bleiben Beauftragungen überwiegend aus. Gerade die dortigen Beschuldigten sollten schon in Bezug auf die Prognose und mögliche notwendige Maßnahmen einschätzbarer, damit verlässlicher in ihrer Persönlichkeit erfassbarer werden.</p>
<p><em>„Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialsierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen.“ BGHSt 7, 28, 31</em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Bedarf es weiterer Aufforderungen damit die Landesjustizministerien dieser fachlichen Aussage folgen?</p>
<p>Rainer-Dieter Hering<br />
ADG &#8211; Präsidium</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anschreiben Nr. 5 &#8211; Vorgaben Richtlinien und Überprüfungen</strong> durch das Justizministerium</p>
<p>Es gibt in Hessen – wie in anderen Bundesländern – ein Landesgesetz für die Sozialen Dienste der Justiz, in dem u.a. die Aufgaben und Strukturen dieser Dienste, so auch der Gerichtshilfe, festgelegt werden. Das ist zu begrüßen und ernst zu nehmen.</p>
<p>Weniger positiv zu bewerten ist die bisher erfolgte und realisierte praktische Umsetzung der im Gesetz aufgeführten Aufgaben der Gerichtshilfe.<br />
Die ADG möchte daher Ihre (der Abgeordneten des Hessischen Landtags) Aufmerksamkeit auf diese Defizite lenken und Sie bitten, unsere Bedenken und Vorschläge zur Kenntnis zu nehmen und  im Landtag in ein entsprechendes Verfahren einzubringen.</p>
<p>1. <strong>Das JM </strong>fühlt sich zu wenig an die Vorgaben des Landesgesetzes gebunden. Seit Einführung der Gerichtshilfe in der Strafprozessordnung (vor 40 Jahren!) mangelt es an der <em><span style="text-decoration: underline;">vorrangigen</span></em><em> Beauftragung</em> im Ermittlungsverfahren. Einer solchen bedürfte es.<br />
Diese Überprüfungen müssten durch entsprechende Verordnungen abgesichert werden.<br />
In Hessen wurden ab dem 01.05.2015 – entgegen den Ausführungen im Gesetz – zuerst in den Landgerichtsbezirken Darmstadt und Limburg die Gerichtshilfe und Bewährungshilfe zu dem gemeinsamen Sozialen Dienst der Justiz zusammengefasst. Dieses wurde als Pilotprojekt ausgewiesen. Aufgabe des Pilotprojektes war es, zu erproben, ob die theoretischen Beschreibungen/Annahmen in der Praxis realisierbar und zielführend sind. &#8211; <strong>Obwohl</strong> die Evaluation der ersten Pilotprojekte 2016 ergab, dass weder die erhofften Synergieeffekte noch die beschriebenen Beauftragungen im Ermittlungsverfahren eintraten, wurde die Zusammenfassung der unterschiedlichen Aufgabenfelder – Gerichtshilfe + Bewährungshilfe – fortgeführt und ausgeweitet: Die Landgerichtsbezirke Frankfurt, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg kamen  hinzu und laut JM sollen die Gerichtshilfestellen bei den Staatsanwaltschaften in Kassel und Wiesbaden nach der Planung Anfang 2022 auch in die Sozialen Dienste der Justiz bei den Landgerichten aufgehen.</p>
<p>Bevor Behauptungen  und Thesen zu gesetzlichen Vorgaben werden, gilt es, die Papiere mit den Arbeitszielen, die Zuordnung zu Mittelbehörden und die Erreichbarkeit der Aufgabenerfüllung zu prüfen. Hierzu gehören Auswertungen der Modellversuche, mit den eingetretenen oder ausgebliebenen Ergebnissen. Diese Auswertungen könnten dadurch leicht dargestellt werden, dass die Ausführungen des geltenden Landesgesetzes der geplanten Regelung gegenübergestellt würden, dass die jeweiligen Hinweise „keine Änderung“ oder Teilbeschreibungen der Änderungen angefügt würden.</p>
<p>Die Stellungnahmen der Landesarbeitsgemeinschaften der Gerichtshilfe wie der LAG der Bewährungshilfe stehen der geplanten Gesetzesveränderung ablehnend gegenüber. Sie haben dies in ihren Schreiben an das Hessische Ministerium der Justiz ausführlich begründet. Das Ministerium hat mögliche Synergieeffekte zur Überprüfung und/oder Korrektur ungenutzt gelassen und ebenso den im Jahr 2020 vorgelegten Evaluationsbericht weder dem Lenkungskreis noch einzelnen Mitgliedern zugänglich gemacht. Der <strong>ers</strong>t im August 2021 übermittelte zweite Evaluationsbericht zeigt deutlichste Hinweise auf Mängel, auf nicht erreichbare Ziele und gibt Hinweise zu Kommunikationsdefiziten in der Zusammenarbeit der Staatsanwälte und der Sozialarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz. Klare präzise Benennungen der unterschiedlichen Auftraggeber in der Justiz werden durch die Umschreibung „Angehörige der Justiz“ umgangen. Es wird nicht erkennbar dargestellt, dass der weitaus größte Auftragsanteil in den Staatsanwaltschaften von den Vollstreckungsrechtspflegern stammt. Die Juristen in den Ermittlungsabteilungen sind landesweit gesehen nur in wenigen Fällen Auftraggeber, obwohl §160 Abs.3 der Strafprozessordnung gerade mit der Nennung der Gerichtshilfe auf eine Zusammenarbeit hinweist.<br />
Das vom JM angestrebte neue LANDESGESETZ nimmt diese seit über vierzig Jahren nicht genutzte Zusammenarbeit im Ermittlungsverfahren nicht auf, belässt es bei der Aufzählung als Aufgabenziel, ohne die Defizite korrigierend zu verbessern.<br />
Die vom Justizministerium gewählte Vorgehensweise, das geltende Landesgesetz zu ignorieren, Veränderungen in den Organisationsfestlegungen vorzunehmen, Fakten durch ministerielle Anordnungen zu schaffen, um erst dann dem GESETZGEBER ein neues Gesetz vorzulegen, mit der Bitte dieses zu beschließen, erscheint uns verkehrt zu sein. In anderen Bundesländern konnten wir eine derartige Vorgehensweise bisher nie beobachten. Immer gab es bei Erneuerungen der Landesgesetze ein Ringen um die bestmöglichen Festlegungen, ehe dann die Parlamente tätig wurden und <strong><span style="text-decoration: underline;">erst danach</span></strong> ging es an die beschlossenen Umänderungen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">2. Gerichtshilfe und Staatsanwaltschaften/Problem: Zusammenlegung von Gerichtshilfe und Bewährungshilfe</span></strong><br />
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft sind in der Strafprozessordnung festgelegt. <strong>Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft</strong>. Dort werden die eingegangenen Anzeige-Vorgänge den einzelnen Dezernaten zugeteilt, dort erfolgt die weitere<strong> </strong>Sachbearbeitung sowie die Entscheidung, wie das Ermittlungsverfahren abgeschlossen wird. Diverse Möglichkeiten neben der Einstellung<strong> </strong>des Verfahrens, der vorläufigen Einstellung mit oder ohne Auflagen, dem Strafbefehl, der Anklage beim Einzelrichter oder dem<strong> </strong>Schöffengericht beim Amtsgericht, gegebenenfalls die Anklage beim Landgericht werden bei diesem Stand des Verfahrens durch die<strong> </strong>Staatsanwaltschaft geprüft und entschieden. <strong>Deshalb</strong> wurde die Gerichtshilfe Teil der Staatsanwaltschaften, um bei den Ermittlungen sich<strong> </strong>auch auf die Umstände zu konzentrieren, die für die Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Hierzu kann sich der Staatsanwalt der<strong> </strong>Gerichtshilfe bedienen, um durch einen Persönlichkeitsbericht genauere Anhaltspunkte neben der Tat <strong>vor</strong> der Endverfügung im Ermittlungsverfahren zu erhalten.<br />
Die Gerichtshilfe ist kein zusätzlicher Betreuungsdienst, sondern vorrangig eine soziale Ermittlungshilfe für die Strafjuristen (Großkommentar<strong> </strong>Löwe-Rosenberg zur StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz). Die vom JM vorgesehene organisatorische Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe unter dem Dach der Landgerichte wird<strong> </strong>Beauftragungen im Ermittlungsverfahren kaum erwarten lassen, da dann Staatsanwaltschaft und Gerichtshilfe nicht mehr in einer gemeinsamen<strong> </strong>Behörde sind und unproblematische Akteneinsichten deutlich erschwert werden.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">3. Datenweitergabe, Beauftragungen bei einer außerhalb der Ermittlungsbehörde zu findenden organisatorischen Lösung</span></strong><br />
In mehreren Bundesländern gab es strukturelle und organisatorische Veränderungen unter dem Leitgedanken der durchgehenden Betreuung.<strong> </strong>Dieser Leitgedanke geht einher mit der Annahme, Sozialarbeiter der Justiz mit unterschiedlichen Aufgaben benötigten möglichst die räumliche<strong> </strong>Nähe und den beruflichen Austausch, auch wenn die Schnittmenge zwischen  der  Bewährungs- und der Gerichtshilfe deutlich geringer ist als<strong> </strong>die zwischen  unterschiedlich ausgebildeten Fachleuten (Juristen, Rechtspflegern, Gerichtshelfern) in der Staatsanwaltschaft. Die Ergebnisse aus anderen Bundesländern belegen: Die Hinzuziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren wird außerhalb einer<strong> </strong>gemeinsamen Behörde wesentliche Nachteile mitbringen und beschriebene Synergieeffekte blockieren. Bei der gesetzlichen Struktur sind<strong> </strong>das Justizministerium, die Generalstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften <strong>und </strong>die Gerichtshilfe gemeinsam Teil der <em><span style="text-decoration: underline;">Exekutive</span></em> mit<strong> </strong>Möglichkeiten, per Verordnungen und Weisungen Mängel in der Zusammenarbeit zu überwinden, indem beispielsweise die Gerichtshilfe<strong> </strong>bei ausgesuchten Delikten beauftragt wird und Anregungen und Vorgaben beisteuert. Der Datenschutz ist in diesem Zusammenhang unbedenklich, gerade dann, wenn die Gerichtshilfe der Staatsanwaltschaft beigeordnet wird.<strong> </strong>Die im Strafverfahren anfallenden Daten bleiben dann <em><span style="text-decoration: underline;">behördenintern</span></em>. Dazu äußern sich in der „Neuen Zeitschrift für Strafrecht“, Heft 3, 15.03.1992, MD Dr. Karl-Heinz Groß und Dr. Helmut Fünfsinn, beide in der Justiz von Hessen bekannt, wie folgt: „zu den beschriebenen besonders sensiblen Daten gehören Gerichtshilfeberichte“ (S.106).<br />
Auf S.109 unter 2.8, ‚<em><span style="text-decoration: underline;">Einschaltung der Gerichtshilfe</span></em>‘ wird ausgeführt: „Schaltet der ermittelnde Staatsanwalt einen Gerichtshelfer ein, der derselben Staatsanwaltschaft angehört, dann handelt es sich um einen <span style="text-decoration: underline;">behörden</span><em><span style="text-decoration: underline;">internen</span></em><em> </em>Vorgang; die Zuleitung der gesamten Akte an diesen Gerichtshelfer ist datenschutzrechtlich unproblematisch, da sich der Verwertungszweck der in der Akte gespeicherten Daten nicht ändert.“  Ist dagegen die Gerichtshilfe einer anderen Behörde zugeordnet, ist dieser Schutz der Daten innerhalb einer Behörde durchbrochen. Außerdem werden <em><span style="text-decoration: underline;">weitere Probleme</span></em> geschaffen: Die Effektivität der Arbeit der Gerichtshilfe wird unterhöhlt, zielgerichtete Ergebnisse können schon deshalb nicht erbracht werden, weil die Auftragslage unklar wird. Eine Zusammenlegung mit der Bewährungshilfe ist also kontraproduktiv.</p>
<p>Alle Organisationsformen, die die Ablösung der Gerichtshilfe von der Staatsanwaltschaft anstreben, <strong>verhindern</strong> die Umsetzung der gemeinsamen Aufgabenstellung.<br />
Die vom Bundesgesetzgeber (Bundestag und Bundesrat) vorgesehene <em><span style="text-decoration: underline;">gleichrangige Erfassung von Tat und</span></em> <em><span style="text-decoration: underline;">Täterpersönlichkeit</span></em> wird auf der Ebene der Exekutive unterbunden, wenn die behördeninterne Zusammenarbeit zerbrochen ist. Ein aussagekräftiges Beispiel liefern die Vorkommnisse beim sexuellen Missbrauch von Kindern in Münster, Lüdge und Staufen, bei denen sich zeigt, welche Fehler und Versäumnisse zu Beginn der Taten beim Umgang mit den ersten Ermittlungsverfahren entstanden sind.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">4. Methodische Bemerkung zur Aufgabenumsetzung</span></strong><br />
Neue Gesetze wie die Zusammenarbeit der Staatsanwälte mit diesem speziellen Sozialdienst bedürfen einer zielführenden Einführung und einer aufmerksamen Begleitung durch das Fachministerium und die Generalstaatsanwaltschaft so wie der Unterstützung durch die Behördenleiter. Ein Gesetz muss bis zur problemlosen Umsetzung über einen längeren Zeitraum evaluiert und  notfalls nachgeschärft werden.<br />
Hier sind über mehrere Jahrzehnte Versäumnisse erkennbar.<strong><em><br />
In keinem Bundesland war die Anwendung ein Selbstläufer</em></strong>.<br />
Was erreichbar ist, soll durch die Darstellung der Entwicklung in Baden-Württemberg im Anhang erkenn- und nachvollziehbar werden.</p>
<p>Rainer-Dieter Hering</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Anhang zu Anschreiben Nr.5</span></strong><br />
<em>Vorgesetzte Dienststellen, Behördenleitungen, Ministerien können Verbesserungen ermöglichen. Auch veränderte statistische Erfassungen und Jahresberichte führen zu einer stetigen fachlichen Verbesserung und Zusammenarbeit von Strafjuristen und Sozialarbeitern in der GH, nicht zuletzt weil sie einer gemeinsamen Behörde angehörten.</em></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hier nun Beispiele aus Baden-Württemberg, wie mit den eingetretenen Situationen umgegangen werden kann:</span><br />
Dr. Bender, der Justizminister, setzte 1972 eine Kommission für Bewährungs- und Gerichtshilfe ein, mit dem Auftrag, eine <em><span style="text-decoration: underline;">Bestandsaufnahme</span></em> über die derzeitige Lage in BW zu erstellen und Vorschläge für eine Verbesserung der Wirksamkeit und Wirkungsmöglichkeiten sowie der Infrastruktur der Bewährungs- und Gerichtshilfe auszuarbeiten. Mitglieder der Kommission waren u.a. der MD Dr. Kurt Rebmann, der Abteilungsleiter Strafrecht, 3 Lt. Oberstaatsanwälte, Vertreter der GenSta Karlsruhe, 4 Richter, 4 Bewährungshelfer, 2 Vollzugsvertreter, der Leiter der Fortbildungsakademie und der zentrale ständige Mitarbeiter MR Dr. Tögel des Justizministeriums. Beratend haben Vertreter des Finanzministeriums, Innenministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung mitgewirkt.<br />
Der Kommissionsbericht wurde im Juli <strong>1974 </strong>vorgelegt. Hier folgend Auszüge aus den darin enthaltenen Darstellungen und Vorschläge, die die <strong>Gerichtshilfe</strong> betreffen:<br />
- Die Kommission empfiehlt, bei allen Staatsanwaltschaften Gerichtshilfestellen einzurichten und eine Liste der GH-Stellen jährlich zu veröffentlichen.<br />
- Die Kommission empfiehlt, die Gerichtshilfestellen, soweit dies bei den örtlichen Gegebenheiten möglich ist, mit den Dienststellen der Bewährungshelfer zusammenzulegen.<br />
Der verstärkte Einsatz des Gerichtshelfers im Ermittlungsverfahren ist am besten gewährleistet, wenn er wie bisher der Staatsanwaltschaft angehört. Dies fördert den Kontakt mit dem Staatsanwalt. Ohne Umwege lässt sich ein Gespräch führen, ohne lange Postwege können Akten dem Gerichtshelfer zur Einsicht überlassen werden.<br />
Durch seinen Referenten für Gerichtshilfe übt der Generalstaatsanwalt beim OLG die dem Behördenleiter der örtlichen Staatsanwaltschaft übergeordnete Dienstaufsicht über den Gerichtshelfer aus.<br />
Schon <strong>1973 </strong>gab es eine Dienstordnung für Gerichtshelfer (Gerichtshelfer DO). Zu dieser Zeit waren nur an wenigen Standorten Gerichtshilfestellen ausgewiesen. Mit der gesetzlichen Aufnahme der Gerichtshilfe in die Strafprozessordnung begann der personelle Ausbau gemäß der Empfehlungen der Kommission.<br />
In <strong>BW gab</strong> es ab <strong>1974 </strong>zur Absicherung und zum Ausbau gemeinsame Dienstbesprechungen der Gerichtshilfereferenten der Generalstaatsanwälte in Karlsruhe und Stuttgart mit den Gerichtshelfern. So wurden regelmäßig aktuelle Themen durch Referate der Praktiker eingeführt und anschließend mit den anwesenden Behördenleitern ob der Umsetzbarkeit von Empfehlungen/ Anregungen an das Justizministerium behandelt. Offenkundige Mängel konnten so direkt den entscheidenden Stellen vorgetragen und in einer guten Gesprächsatmosphäre geklärt werden. Dieses wird durch die Veränderungen in den Verordnungen zum Landesgesetz erkennbar.<br />
In der VV-JSG<strong> 1979</strong> wird unter <strong>Punkt 14 </strong>formuliert:<br />
„Die Gerichtshilfe hat ihren Sitz bei den Staatsanwaltschaften. Die Diensträume sollen möglichst <strong>innerhalb</strong> des Gebäudes der Staatsanwaltschaft liegen.“</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Warum diese Abänderung gegenüber vorherigen Empfehlungen?</span><br />
Die Gerichtshilfestellen hatten an mehreren Standorten – obwohl zur Staatsanwaltschaft gehörend – ihre  Diensträume als Bürogemeinschaften mit der Bewährungshilfe bzw. in extern angemieteten Räumen, in Nebengebäuden z. T. mit den Vollstreckungsabteilungen oder in Gerichtsgebäuden. In all diesen Fällen gab es nur wenige direkte Begegnungen mit den Dezernenten der Ermittlungsabteilungen. In Ulm, Stuttgart, Heilbronn kam es mehrfach zu räumlichen Veränderungen, die sich direkt in der Beauftragung im Ermittlungsverfahren nachweislich u.a. durch die Statistik belegen ließen.<br />
Da im JM für die Gerichtshelfer ständige, langjährige Mitarbeiter und die Abteilungsleiter für Strafrecht und die Personalabteilung zugänglich waren, diese neben den Generalstaatsanwaltschaften (2) die aktuellen Entwicklungen kannten, konnten verbesserte und neue fachliche Angebote zügig beleuchtet, abgewogen und in die praktische Arbeit aufgenommen werden. So wurden in den Aufgabenkatalog die Opferberichterstattung, der Täter-Opfer-Ausgleich und die verstärkte Anwendung  der vernetzten Zusammenarbeit (staatliche Stellen, kommunale Dienste, gemeinnützige Vereinigungen) insbesondere bei häuslicher Gewalt aufgenommen.</p>
<p>In einer gemeinsamen Vorgehensweise haben das Justizministerium BW, das Institut für Kriminologie der Universität Tübingen und die Landesarbeitsgemeinschaft Deutscher Gerichtshelfer (jetzt ADG) eine Zusatzausbildung für Gerichtshelfer entwickelt, vorbereitet und umgesetzt. In der Zeit von Januar <strong>1991 </strong>bis Januar <strong>1994</strong> haben die Gerichtshelfer berufsbegleitend regelmäßig an  dem Fortbildungskurs in der <em><span style="text-decoration: underline;">Methodik der Persönlichkeitserfassung Straffälliger</span></em> teilgenommen und die fachlichen Leistungsanforderungen erfolgreich bewältigt. Generelles Ziel für diesen Fachbereich war die Stärkung der Fachlichkeit. Ergänzendes Ziel war die Schaffung einer Grundlage für die einheitliche Außendarstellung des Tätigkeitsbereiches in der Justiz und in der (Fach-) Öffentlichkeit.</p>
<p>In einem weiteren Schritt kam es durch das Justizministerium zur Einführung eines <strong>beauftragten Gerichtshelfers. </strong></p>
<p>In der Regelung in den VV-JSG ist unter 21. Dienstprüfung festgelegt:<br />
(4) Der Generalstaatsanwalt bestellt mit Zustimmung des Justizministeriums für die Dauer von 4 Jahren einen Gerichtshelfer aus seinem Bezirk zum beauftragten Gerichtshelfer. Dieser unterstützt den Referenten für Gerichtshilfe bei der Beurteilung fachlicher Fragen; der Referent für Gerichtshilfe wird den beauftragten Gerichtshelfer regelmäßig den Leitenden Oberstaatsanwälten bei der Dienstprüfung nach Abs.1-3 beratend zur Seite stellen.<br />
(5) Bei Erledigung der unter Absatz 4 genannten Aufgaben untersteht der beauftragte Gerichtshelfer der direkten Dienstaufsicht des Generalstaatsanwalts; zur Wahrnehmung dieser Aufgaben wird der beauftragte Gerichtshelfer mit dem erforderlichen Teil seiner Arbeitskraft an die Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet.<br />
Von dieser Möglichkeit haben Behördenleiter regelmäßig Gebrauch gemacht. Hierdurch gelang eine Verbesserung der fachlichen Beurteilung.<br />
<strong>Noch </strong> eine Veränderung mit Auswirkungen betrifft das Dienstregister und die Statistik, die jeder Gerichtshelfer zu führen hat. Pro Kalenderjahr wurde über die Behördenleitung dem Generalstaatsanwalt ein Erfahrungsbericht nebst Statistik vorgelegt. Waren in den ersten Berichtsjahren u.a. nur als Unterscheidungen bei den Auftraggebern im laufenden Verfahren die Beauftragungen von den Staatsanwaltschaften (nach JS-Aktenzeichen) und die Auftraggeber durch die Gerichte anzugeben, kam es <strong>danach</strong> zu einer Differenzierung bei den Aufträgen durch die Staatsanwälte. <strong>Grund</strong> war die unterschiedliche Beauftragungspraxis in einigen Ermittlungsbehörden, die entgegen der vom Gesetzgeber und den Landesjustizministerien gewollten Vorgehensweise die Gerichtshilfe <strong><span style="text-decoration: underline;">erst </span></strong>mit Anklageerhebung durch Übersendung der Anklageschrift beauftragten. Durch die statistische Erfassung von Aufträgen vor und nach Anklageerhebung konnte im Sinne von § 160 Abs. 3 Strafprozessordnung die Zuarbeit für die Staatsanwälte erkennbar vorverlegt werden, damit die Erkenntnisse über die Täterpersönlichkeit schon vor der Endverfügung dem sachbearbeitenden Juristen zur Verfügung standen.<br />
Diese Nachschärfung im Auftragsverhalten wurde als deutliche Verbesserung im Hinblick auf die weiteren Entscheidungen und Verfahrensfolgen eingeschätzt.<br />
<em>Hier zeigen sich Auswirkungen einer abgestimmten vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Praxis und der Exekutive.<br />
<strong>Wir haben die Einführung und Fortentwicklung der Gerichtshilfe in Baden-Württemberg gewählt, um sehr deutlich die Unterschiede erkennbar werden zu lassen. Die Mehrzahl von innovativen Fortentwicklungen im Vorverfahren basieren auf gesicherten Erkenntnissen, die in diesem Bundesland gemacht wurden und Eingang in anderen Bundesländern fanden.<br />
Was in Hessen ablief und gegenwärtig durch das Justizministerium verändert werden soll, welche Auswirkungen diese Veränderungen für den Bereich der sozialen Strafrechtspflege mit sich bringen würden, werden wir in dem Rundschreiben Nr. 6 darstellen</strong>.</em></p>
<p><em><br />
</em></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Anschreiben Nr. 6</span> –<br />
Systematische Zusammenfassung </strong>der bisherigen Anschreiben 1 – 5,  <strong>Auswirkungen in der Strafrechtspflege   &#8211; </strong>28. Oktober 2021<strong><br />
</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Nach der derzeitigen Gesetzeslage in Hessen nach dem Landesgesetz für die Sozialen Dienste der Justiz, in dem unter anderem die Aufgaben und Strukturen dieser Dienste geregelt sind, ist die Gerichtshilfe bei den Staatsanwaltschaften angesiedelt.</p>
<p>2.</p>
<p>Derzeit ist ein Gesetz geplant („Gesetz über die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz und der Führungsaufsicht“), nach dem – neben Regelungen zu Führungsaufsichtsstellen – vorgesehen ist, bei den Landgerichten gemeinsame Dienststellen der Bewährungshilfe und der Gerichtshilfe (Soziale Dienste der Justiz) einzurichten, die dann der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts unterstehen.</p>
<p>3.</p>
<p>Mit diesem Gesetz möchte die Landesregierung bzw. das Justizministerium offenbar eine als „Pilotprojekte“ umschriebene Vorgehensweise, mit der Verstöße gegen die bisherige Regelung „verkleidet“ wurden, hinterher legalisieren – obwohl die geplante Vorgehensweise weder mit Stellung und Funktion der Gerichtshilfe vereinbar ist (dazu II) noch die mit den „Pilotprojekten“ bezweckten Effekte erreicht wurden (dazu III), vielmehr massive Schwierigkeiten (auch) in datenschutzrechtlicher Hinsicht bis hin zu Aushöhlung des gesetzlich vorgesehen Instituts der Gerichtshilfe zu erwarten sind (dazu IV).</p>
<p>II.</p>
<p>1.</p>
<p>Die Gerichtshilfe findet ihre (erste und grundsätzliche) Erwähnung in § 160 Abs. 3 StPO. In dieser Vorschrift ist die Pflicht zu Sachaufklärung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Diese soll sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Schon hieraus ergibt sich ein direkter Zusammenhang zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichtshilfe.</p>
<p>Dazuhin hat die Staatsanwaltschaft als „objektivste Behörde der Welt“ in alle Richtungen zu ermitteln, d.h. alle belastenden und auch entlastenden Fakten zusammenzutragen, um dann zu einem Ergebnis zu kommen. Dabei hat sie diverse Möglichkeiten: Neben der Einstellung<strong> </strong>des Verfahrens, der vorläufigen Einstellung mit oder ohne Auflagen, dem Strafbefehl, der Anklage beim Einzelrichter oder dem<strong> </strong>Schöffengericht beim Amtsgericht, kommt gegebenenfalls die Anklage beim Landgericht je nach Fall in Betracht. Bei eben dieser Entscheidung sind die zu erwartenden Rechtsfolgen relevant, die sich insbesondere (auch) nach den Umständen der Tat und der Beteiligten richten. <strong>Deshalb</strong> wurde die Gerichtshilfe Teil der Staatsanwaltschaften, um bei den Ermittlungen sich<strong> </strong>auch auf diese Umstände zu konzentrieren. Dies ist der Teil der Arbeit, der nicht von der Polizei als Ermittlungsbehörde geleistet werden kann und soll. Vielmehr kann (und soll) sich die Staatsanwaltschaft der<strong> </strong>Gerichtshilfe bedienen, um durch einen Persönlichkeitsbericht genauere Anhaltspunkte neben der Tat <strong>vor</strong> der Endverfügung im Ermittlungsverfahren zu erhalten.</p>
<p>Von Relevanz ist hierbei, dass die Gerichtshilfe auch für die Erstellung von Opferberichten maßgeblich beteiligt werden kann (und soll). Dies wiederum kann selbstredend nur dann sinnvoll funktionieren, wenn die Gerichtshilfe an der Objektivität der Staatsanwaltschaft quasi „teilnimmt“, also eng mit der Staatsanwaltschaft gekoppelt ist.</p>
<p>Nochmals zur Verdeutlichung: Die Gerichtshilfe ist kein zusätzlicher Betreuungsdienst, sondern vorrangig eine soziale Ermittlungshilfe für die Strafjuristen (Großkommentar<strong> </strong>Löwe-Rosenberg zur StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz). Sie betreut nicht; sie hat keine Probanden oder (neudeutsch) „Klienten“. Die Gerichtshilfe ermittelt die sozialen Umstände – und dies ist gerade im Bereich der Opferberichterstattung von steigender Bedeutung. Mag auch der Gesetzgeber diverse Bemühungen zum Opferschutz vorgenommen haben, setzen diese doch alle eine Initiative des Opfers selbst voraus – wozu viele aber einfach nicht in der Lage sind. Hier kann die Gerichtshilfe das Mittel der Wahl sein, um mit einem proaktiven Ansatz die Opfer „abzuholen“ – ohne Partei zu ergreifen.</p>
<p>2.</p>
<p>Die Bewährungshilfe dagegen ist betreuend, ein Stück weit parteilich. Sie dient quasi der „Absicherung der Vollstreckung“, vor allem bei der Erfüllung der Auflagen und Weisungen (oder im Rahmen der Führungsaufsicht). Das ist aber nicht – oder nur zweitrangig – eine Hilfe für das Gericht, sondern primär für den Verurteilten.</p>
<p>3.</p>
<p>Bereits hieraus wird deutlich, dass sich eine Zusammenlegung der Gerichtshilfe mit der Bewährungshilfe schon wegen der völlig unterschiedlichen Ansätze – einerseits Ermittlungsdienst in objektiver Weise, andererseits Beratung/Betreuung/Unterstützung/Hilfe &#8211; verbietet. Erst recht erscheint die Vorstellung, dass ein Bewährungshelfer*in zugleich Gerichtshelfer*in sein soll, nicht durchführbar. Dazuhin wäre sowohl für Bewährungs/Gerichtshelfer*in als auch insbesondere für einen etwa dann Verurteilten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Bewährungsverfahren undenkbar, wenn dieselbe Person zuvor als Opferberichterstatter tätig war.</p>
<p>III.</p>
<p>1.</p>
<p>In sogenannten „Pilotprojekten“ wurde die Zusammenlegung von Bewährungshilfe und Gerichtshilfe seit 2016 erprobt. Das Ergebnis ist tatsächlich mehr als ernüchternd. Die angeblich bezweckten Synergieeffekte konnten eben gerade nicht erreicht werden. Die Stellungnahmen der Praktiker, die an diesen Pilotprojekten teilgenommen haben sprechen eine deutliche Sprache:</p>
<p>Die Landesarbeitsgemeinschaften der Gerichtshilfe wie der Bewährungshilfe stehen der geplanten Gesetzesveränderung ablehnend gegenüber und haben dies in ihren Schreiben an das Hessische Ministerium der Justiz ausführlich begründet. Das Ministerium hat hier nicht reagiert und auch – so der Eindruck – einen ersten Evaluationsbericht weder dem Lenkungskreis noch einzelnen Mitgliedern zugänglich gemacht. Der <strong>ers</strong>t im August 2021 übermittelte zweite Evaluationsbericht zeigt deutlichste Hinweise auf Mängel, auf nicht erreichbare Ziele und gibt Hinweise zu Kommunikationsdefiziten in der Zusammenarbeit der Staatsanwälte und der Sozialarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz.</p>
<p>Es fällt auch auf, dass präzise Benennungen der unterschiedlichen Auftraggeber in der Justiz tunlichst unterbleiben. Es wird nicht erkennbar dargestellt, dass der weitaus größte Auftragsanteil in den Staatsanwaltschaften von den Vollstreckungsrechtspflegern stammt – und eben NICHT von den Juristen in den Ermittlungsabteilungen, obwohl §160 Abs.3 der Strafprozessordnung gerade mit der Nennung der Gerichtshilfe auf eine solche Zusammenarbeit hinweist.</p>
<p>Je weiter die Gerichtshilfe von den potentiellen Auftraggebern entfernt wird, desto weniger „echte“ Gerichtshilfeaufträge im Ermittlungsverfahren sind zu erwarten. Damit einher gehen aber auch geringere Erkenntnismöglichkeiten, die ein Verfahren grundlegend erleichtern und befördern können.</p>
<p>2.</p>
<p>Seitens der LAG der Gerichtshilfe konnte – neben einer überwiegenden Zahl an negativen Effekten – beim Pilotprojekt positiv nur vermerkt werden, dass sich die Vertretungssituation in einem Bezirk entspannt habe und dass sich die Durchlässigkeit zwischen den Tätigkeitfeldern erhöht habe. Alle anderen, vom Pilotprojekt erwarteten Effekte (bessere Beförderungschancen, bessere Aufstiegschancen für die Gerichtshelfer*innen, qualitative Verbesserung und Zuwachs an Kolleg*innen) traten nicht ein – im Gegenteil: die Gerichtshilfe wurde letztendlich „ausgebootet“ bei qualitativer Verschlechterung der Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften, höherer Belastung durch „Spagat“ zwischen den Tätigkeitsfeldern und auch Rückgang der Auftragslage.</p>
<p>Auch die LAG der Bewährungshilfe kann keine fachlichen Synergieeffekte erkennen – zumal die Überschneidung der Arbeitsfelder gering ist &#8211; und benennt außerdem die Befürchtung, dass die zusätzlichen Belastungen für die Mitarbeiter weitaus höher sind als der zu erwartende Nutzen, dazuhin die Verschlechterung der Qualität sowohl bei der Arbeit der Gerichtshilfe als auch der Bewährungshilfe.</p>
<p>IV.</p>
<p>1.</p>
<p>In mehreren Bundesländern gab es strukturelle und organisatorische Veränderungen unter dem Leitgedanken der durchgehenden Betreuung.<strong> </strong>Dieser Leitgedanke geht einher mit der –fragwürdigen- Annahme, Sozialarbeiter der Justiz mit unterschiedlichen Aufgaben benötigten möglichst die räumliche<strong> </strong>Nähe und den beruflichen Austausch. Tatsächlich ist die Schnittmenge zwischen  der  Bewährungs- und der Gerichtshilfe deutlich geringer als<strong> </strong>die zwischen  unterschiedlich ausgebildeten Fachleuten (Juristen, Rechtspflegern, Gerichtshelfern in der Staatsanwaltschaft. Die Ergebnisse aus anderen Bundesländern belegen: Die Hinzuziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren wird außerhalb einer<strong> </strong>gemeinsamen Behörde wesentliche Nachteile mit sich bringen und beschriebene Synergieeffekte eben gerade blockieren.</p>
<p>2.</p>
<p>Die Herauslösung der Gerichtshilfe aus den Staatsanwaltschaften führt nicht zuletzt auch zu Problemen mit dem Datenschutz Wenn die Gerichtshilfe „intern“ beauftragt wird, ist der Datenschutz in diesem Zusammenhang unbedenklich, gerade dann, wenn die Gerichtshilfe der Staatsanwaltschaft beigeordnet wird.<strong> </strong>Die im Strafverfahren anfallenden Daten bleiben dann <em><span style="text-decoration: underline;">behördenintern</span></em>.</p>
<p>Dazu äußerten sich in der „Neuen Zeitschrift für Strafrecht“ (Heft 3, 15.03.1992) MD Dr. Karl-Heinz Groß und Dr. Helmut Fünfsinn, beide in der Justiz von Hessen bekannt, wie folgt: „zu den beschriebenen besonders sensiblen Daten gehören Gerichtshilfeberichte“ (S.106). Auf S.109 unter 2.8, ‚<em><span style="text-decoration: underline;">Einschaltung der Gerichtshilfe</span></em>‘ wird ausgeführt: „Schaltet der ermittelnde Staatsanwalt einen Gerichtshelfer ein, der derselben Staatsanwaltschaft angehört, dann handelt es sich um einen <span style="text-decoration: underline;">behörden<em>internen</em></span><em> </em>Vorgang; die Zuleitung der gesamten Akte an diesen Gerichtshelfer ist datenschutzrechtlich unproblematisch, da sich der Verwertungszweck der in der Akte gespeicherten Daten nicht ändert.“ Daran hat sich auch durch Zeitablauf nichts geändert. Ist die Gerichtshilfe einer anderen Behörde zugeordnet, ist dieser Schutz der Daten innerhalb einer Behörde durchbrochen.</p>
<p>Außerdem werden <em><span style="text-decoration: underline;">weitere Probleme</span></em> geschaffen: Die Effektivität der Arbeit der Gerichtshilfe wird unterhöhlt, zielgerichtete Ergebnisse können schon deshalb nicht erbracht werden, weil die Auftragslage unklar wird. Eine Zusammenlegung mit der Bewährungshilfe ist also kontraproduktiv – wie erwähnt schon grundsätzlich wegen der unterschiedlichen Ansätze.</p>
<p>Alle Organisationsformen, die die Ablösung der Gerichtshilfe von der Staatsanwaltschaft anstreben, verhindern die Umsetzung der gemeinsamen Aufgabenstellung. Die vom Bundesgesetzgeber (Bundestag und Bundesrat) vorgesehene <em><span style="text-decoration: underline;">gleichrangige Erfassung von Tat und</span></em> <em><span style="text-decoration: underline;">Täterpersönlichkeit</span></em> &#8211; aber zunehmend die Interessen der Opfer &#8211; wird auf der Ebene der Exekutive unterbunden, wenn die behördeninterne Zusammenarbeit zerbrochen ist. Ein aussagekräftiges Beispiel liefern die Vorkommnisse beim sexuellen Missbrauch von Kindern in Münster, Lüdge und Staufen, bei denen sich zeigt, welche Fehler und Versäumnisse zu Beginn der Taten beim Umgang mit den ersten Ermittlungsverfahren entstanden sind.</p>
<p>V.</p>
<p>Zusammenfassend lässt sich festhalten: Durch die „Pilotprojekte“ sollten (scheinbare) Fakten geschaffen werden. Nunmehr soll das, was letztlich contra legem „pilotiert“ wurde, entgegen der erzielten Ergebnisse und nicht nur unter Missachtung der fundierten Bedenken und Einwände der Praktiker sowohl auf Seiten der Gerichtshilfe wie auch der Bewährungshilfe, sondern auch unter Missachtung der strukturellen Eigenheiten von Bewährungs- und Gerichtshilfe als Gesetz „durchgewinkt“ werden. Es entsteht außerdem der Eindruck, dass die Gerichthilfe – immerhin ein vom Gesetzgeber vorgesehener sozialer Dienst der Justiz – auf diese Art und Weise „durch die Hintertür“ letztlich ausgeblutet und abgeschafft werden soll.</p>
<p>Dem sollte entgegengewirkt werden, zumal in anderen Bundesländern vergleichbare Projekte nicht zielführend waren.</p>
<p>Rainer-Dieter Hering</p>
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		<title>Einladung Fachtag mit Vortrag, Diskussion und Nachfragen</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Sep 2019 22:39:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einladung Fachtag mit Vortrag, Diskussion und Nachfragen Die Gerichtshilfe im System der Strafjustiz – Überlegungen zur besseren institutionellen und statistischen Sichtbarkeit ihres professionellen Einsatzes. Senior Prof. Dr. Hans- Jürgen Kerner , Universität Tübingen  ;  Ehemaliger Direktor des Instituts für Kriminologie &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1092" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einladung</strong></p>
<p><strong>Fachtag mit Vortrag, Diskussion und Nachfragen</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Die Gerichtshilfe im System der Strafjustiz – Überlegungen zur besseren institutionellen und statistischen Sichtbarkeit ihres professionellen Einsatzes</strong>.</p>
<p>Senior Prof. Dr. Hans- Jürgen Kerner , Universität Tübingen  ;  Ehemaliger Direktor des Instituts für Kriminologie (ifk), vormaliger Präsident der Deutschen Bewährungshilfe(DBH)</p>
<p><strong>Tagesveranstaltung </strong>am Montag, den 21. Oktober 2019<br />
10:00 – 13:00 Uhr im Erbacher Hof,<br />
Bildungs- und Tagungsstätte, Grebenstrasse 24 – 26;<br />
55116 Mainz ; Tel. 06131- 257-0</p>
<p>Sehr geehrte Damen  und Herren,</p>
<p>zur <strong>Einführung </strong>einige Darstellungen sowohl zu den aktuelleren Berichterstattungen über Strafprozesse in Staufen/BW – Lüdge/NRW – Zinnowitz/MV und weitere nicht so deutlich in der bundesweiten Berichterstattung ins Blickfeld der Öffentlichkeit dargestellte Strafverfahren mit erheblichen Auswirkungen für die Geschädigten, in das Vertrauen zur Justiz und die dort tätigen Strafjuristen und sowie die Effektivität der Sozialdienste der Justiz. Damit verbunden die Fragestellung, gibt es eine wirksamere Strafrechtspflege durch die GERICHTSHILFE? Wir können dieses eindeutig belegen obwohl in mehreren Bundesländern von der Gerichtshilfe kaum bzw. kein Gebrauch gemacht wird. Hierzu einige Hinweise. Fundstellen können Sie unter <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de">www.adg-gerichtshilfe.de</a> aufrufen. Hiermit befasst sich das Referat von Prof. Dr. Kerner.</p>
<p>In den veröffentlichten Prozessberichten über Strafverfahren geht es u. a. um Urteile, Strafmaßfestlegungen, Fragen zu Bewährungsaussetzungen, mehrfach Bewährungsstrafen und deren Sinn. Diese Themen stehen in einem direkten Zusammenhang mit der Gleichrangigkeit von Tat <strong>und </strong>Täter in der sozialen Strafrechtspflege. Mit diesem Anspruch kam es zur Einführung der Gerichtshilfe 1923 durch Strafjuristen. Seit 1974 wurde in der Strafprozessordnung (StPO) die Gerichtshilfe in den § 160 Abs.3 für die mögliche Einschaltung im Ermittlungsverfahren eingeführt. Dort so wörtlich :</p>
<p><em>„Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.“</em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat Urteile aufgehoben, die Defizite in den Ausführungen zur Person des Verurteilten auswiesen. Wörtlich:</p>
<p><strong><em>Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen; BGHSt 7, 28, 31.</em></strong></p>
<p><strong>Weshalb wollen wir gerade jetzt</strong> <strong>auf diese Thematik hinweisen</strong>, die Öffentlichkeit und die Medien mit diesem Thema  der Sozialen Strafrechtspflege näher vertraut machen und um Unterstützung bitten?</p>
<p>Besonders <strong>zwei Anlässe</strong> sind für die ADG wichtig zum jetzigen Zeitpunkt die Initiative zu ergreifen, Veränderungen einzufordern um die Gerichthilfe <strong>vorrangig</strong> im Ermittlungsverfahren zu beauftragen, wie dieses in den Landesgesetzen, Verordnungen und Verfügungen aller Bundesländer ausgeführt, jedoch &#8211;  außer in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein – <strong>nicht </strong>umgesetzt wird.</p>
<p>In Hessen wird die Gerichtshilfe aus den Staatsanwaltschaften entfernt, soll zukünftig Teil eines zusammengeführten Sozialdienstes mit der Bewährungshilfe darstellen mit der Ressortierung bei den Landgerichten, zeitlich deutlich fern vom Ermittlungsverfahren.</p>
<p>Seit mehreren Jahren gibt es in Bayern einen Probelauf im OLG-Bezirk Bayreuth mit der angestrebten Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe. Die sonst in Bayern bestehenden Gerichtshilfestellen sind Teil der Staatsanwaltschaften.</p>
<p><strong>Weiterhin </strong>läuft seit Monaten beim Bundesministerium der Justiz (BMJV), federführend für die gesamte Bundesregierung für die laufende Legislaturperiode, das Vorhaben „<strong>Reform der Rechtspflegestatistiken</strong>“ mit besonderer Rücksicht auf die sogenannte <em>Strafrechtspflegestatistiken. </em>Es geht darum diese Statistiken abzusichern – bundeseinheitliche, damit vergleichbare Kriterien festzulegen – und die bislang vorhandenen Statistiken, die auf rechtlich unverbindlichen Vereinbarungen der Länder mit dem Bund beruhen aufzulösen.</p>
<p>Mit einer bundeseinheitlichen Strafrechtspflegestatistik &#8211; dort soll die Gerichtshilfe mit ihren Aufgaben (Persönlichkeitsberichte, TOA, Opferberichterstattung, Häusliche Gewalt u.a.) aufgenommen werden – erreicht die Justiz Transparenz über die jeweiligen Zielsetzungen bzw. Hinweise, warum Aufgaben nicht umgesetzt werden. Erst hierdurch ist eine Überprüfung ob, wann und in welchen Fällen die vernetzte Zusammenarbeit im Strafverfahren erfolgt, zielgenauer möglich.</p>
<p>In der Langzeitbetrachtung ist die Aufnahme der Gerichtshilfe bei Einführung von Strafrechtspflegestatistiken von existentieller  Bedeutung</p>
<p>-       für die wissenschaftliche Wahrnehmung,</p>
<p>-       für die justizbezogene Personal- und Ressourcenplanung,</p>
<p>-       für ein sachbezogenes und personalbezogenes amtliches „Aufscheinen“ der Gerichtshilfe als Instanz bzw. genuine Institution einer Sozialen Strafrechtspflege.</p>
<p>Die <strong>Gerichtshilfe ist von der Aufgabenstellung her ein Ermittlungsorgan</strong>, ein Servicedienst der Strafjustiz und keine Fürsorgebehörde (Sozialbetreuung). Die Ermittlungen zur Tat erfolgt durch die Polizei;</p>
<p>zur Täterpersönlichkeit bedient sich die Staatsanwaltschaft der Gerichtshilfe (BGH).</p>
<p>Staatsanwälte arbeiten im Ermittlungsverfahren vornehmlich <span style="text-decoration: underline;">tatbestands-</span> und weniger <span style="text-decoration: underline;">rechtsfolgenbezogen,</span> weil in der Abschlussentscheidung – was regelmäßig der Fall ist – eine Sanktion (noch) nicht ausgesprochen wird. Hieraus folgt eine effektive und effiziente sowie fachlich fundierte Arbeit mit Auswirkungen für das weitere Strafverfahren ist durch eine vernetzte Zusammenarbeit von Staatsanwälten und Gerichtshelfern in einer Behörde erreichbar. Wer demgegenüber die Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe vornimmt hat kein ausgeprägtes Interesse an der Zielerreichbarkeit der vom Gesetzgeber und dem Bundesgerichtshof vorgesehenen Aufgabenstellung.</p>
<p>Anhand von vorhandenen Nachweisen werden bisherige eklatante Versäumnisse und strukturelle Organisationsfehlern offenkundig und damit korrigierbar.</p>
<p>Um eine Aufarbeitung und damit Verbesserung in der Aufgabenumsetzung der sozialen Strafrechtspflege zu erreichen, bedarf es der öffentlichen Wahrnehmung und Unterstützung durch die Politik und Medien. Die jahrelangen Bemühungen mit Unterstützung der zuständigen Landesjustizverwaltungen führten mit nur geringen Ausnahmen, in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, zu keinen inhalts- und aufgabenbezogenen Auswertungen und Darstellungen.</p>
<p>Wir bitten um Ihre Aufmerksamkeit, die Weitergabe dieses Schreibens sowie die Teilnahme an der ADG- Tagesveranstaltung.</p>
<p>Teilnahmeanmeldungen bitte bis 27.09.2019 an <a href="mailto:r.d.hering@t-online.de">r.d.hering@t-online.de</a> .</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
Rainer-Dieter Hering<br />
ADG &#8211; Präsidium</p>
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		<title>Begriffe, Aussagen &amp; Analysen aus unterschiedlichen Aufsätzen, Schriften von Verschiedenen Verfassern zur GERICHTSHILFE</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Sep 2019 22:39:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[Begriffe, Aussagen &#38; Analysen aus unterschiedlichen Aufsätzen, Schriften von Verschiedenen Verfassern zur GERICHTSHILFE Reformen müssen am Anfang eines Strafverfahrens angesiedelt werden, wo prozessuale Lösungen mit Hilfe der Sozialarbeit erreichbar sind. Wer Konzepte der Straffälligenhilfe ohne Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und –abläufe &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1093" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Begriffe, Aussagen &amp; Analysen aus unterschiedlichen Aufsätzen, Schriften von Verschiedenen Verfassern zur GERICHTSHILFE </strong></p>
<p>Reformen müssen am Anfang eines Strafverfahrens angesiedelt werden, wo prozessuale Lösungen mit Hilfe der Sozialarbeit erreichbar sind.</p>
<p>Wer Konzepte der Straffälligenhilfe ohne Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und –abläufe der Staatsanwälte und Richter erarbeitet, wird kaum eine <span style="text-decoration: underline;">institutionelle</span> Verankerung erreichen.</p>
<p><em>Prof.Dr. Hans-Jürgen Kerner</em></p>
<p>Reformen verwirklichen sich nicht von heute auf morgen. Auch die Anfänge der Gerichtshilfe reichen weit zurück.</p>
<p><em>Prof. Dr. Kurt Rebmann, Ministerialdirektor im JM BW, später Generalbundesanwalt</em></p>
<p>Um die Wende zum 20.Jahrhundert vollzog sich in der Strafrechtswissenschaft ein Wandel. Die von <em>Franz v. Liszt </em>geführte moderne Strafrechtsschule erkannte in dem Verbrechen und der Strafe eine Erscheinung der sozialen Wirklichkeit. Aufbauend auf dem Lisztschen Gedankengut vom Zweckcharakter der Strafe, stand nunmehr bei der  Bestrafung des Rechtsbrechers nicht mehr <span style="text-decoration: underline;">allein</span> die Tat als normverletzender Vorgang im Mittelpunkt, vielmehr galt es, die Tat eines bestimmten, durch seine persönliche und soziale Eigenart geprägten Täters zu beurteilen.</p>
<p><em>Grundlegender Beitrag von v. Liszt, Der Zweckgedanke im Strafrecht (1882)</em></p>
<p>Der Gesetzgeber nahm sich des neuen Gedankengutes an den Gerichten bei ihren strafenden Sanktionsfestsetzungen sowohl bei der Wahl der Straftat als auch bei der Bemessung der Strafhöhe weit mehr als früher sich an den Strafzwecken der Sicherung und Besserung zu orientieren. Die in der Erwachsenenstrafrechtspflege tätigen Praktiker forderten eine verstärkte Beschäftigung mit den persönlichen und sozialen Verhältnissen des Rechtsbrechers. Zur Feststellung der Besserungsfähigkeit bediente man sich zuerst 1925 mit Billigung der Justizverwaltung in Bielefeld (<em>Amtsrichter Bozi)</em> der Fürsorger (Sozialarbeiter), die sowohl die persönlichen und familiären Verhältnisse des Straftäters als auch die sozialen Hintergründe der Straffälligkeit erforschen sollten.<br />
Da sich dieser in Bielefeld eingeschlagene Weg , den man als „die Keimzelle der Gerichtshilfe“ bezeichnen kann, bewährte, wurde er „zu einem allgemeinen System der Verbrechensbekämpfung“ erweitert.</p>
<p><em>Bozi, DZW 1925, S.7; Klenk Diss.(1955), S.6 ff</em></p>
<p>Neben dem Bielefelder Amtsrichter gehörte insbesondere der leitende Staatsanwalt Noetzel zu den Förderern beim Aufbau der Gerichtshilfeeinrichtungen. Die Zahl der Bestehenden Gerichtshilfen wuchs ständig. Insbesondere nachdem es in einigen deutschen Ländern im <span style="text-decoration: underline;">Verfügungswege </span>den Staatsanwaltschaften zur Pflicht gemacht wurde, bereits im Vorverfahren die für die Rechtsfolgenentscheidung bedeutsamen persönlichen Verhältnisse  des Beschuldigten aufzuklären, erfuhr der Aufbau von Gerichtshilfestellen eine weitere Förderung.</p>
<p><em>Vgl. die AV des Preußischen Justizministers (Preuß. JMBl.,S. 88)</em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Unter Führung bedeutender Stimmen der Richterschaft entstanden ab Mitte der zwanziger Jahre zunehmend amtliche Gerichtshilfestellen, die organisatorisch in die Justizbehörden eingegliedert wurden.</p>
<p><em>Vgl. die Entschließung des Deutschen Richterbundes vom 23.4.1927, in DRiZ 1927, 261</em></p>
<p>Nach 1945 begann die Wiederbelebung des Gerichtshilfgedanken langsam, zuerst in Hamburg, Bremen und Berlin. Im Sommer 1945 nahm man  unter der Bezeichnung<strong> „Ermittlungshilfe der Strafrechtspflege“</strong> die fachliche Arbeit wieder auf. Sie wurde dem Generalstaatsanwalt als Leiter der Strafverfolgungsbehörde unterstellt.</p>
<p><em>Siehe Kruse, BewHi q1956/57 , 90 ff</em></p>
<p>Ausgangspunkt für eine breiter einsetzende Diskussion zur Wiedereinführung der Gerichtshilfe in allen Bundesländern bildeten zwei (2)  1953 anfallende gesetzgeberische Initiativen. Durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz 1953 wurde der Einfluß der Täterpersönlichkeit auf die richterliche Rechtsfolgenentscheidung in bisher dahin noch nicht bekannter Weise <span style="text-decoration: underline;">gesetzlich </span>hervorgehoben. Vom Richter wurde bei Prüfung ihrer Anordnungsvoraussetzungen <span style="text-decoration: underline;">ausdrücklich </span>eine prognostische Täterpersönlichkeitsbewertung gefordert.</p>
<p><em>BGBl.I, S.735</em></p>
<p><strong>Weiterhin </strong>wurde der Staatsanwalt durch die Neufassung des §160 Abs.3 StPO angehalten, schon im Ermittlungsverfahren für die Aufklärung solcher Umstände Sorge zu tragen, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung von Bedeutung sein könnten.</p>
<p>Aus diesen Hinweisen lassen sich mehrere grundsätzliche Festlegungen darstellen.</p>
<p>Die theoretische und praktische Basis für die Entstehung und Entwicklung geschah durch Strafrechtslehrer und Juristen der Strafgerichtsbarkeit.</p>
<p>Anders die Entstehung und Entwicklung der Bewährungshilfe. diese Entstand aus dem ehrenamtlichen Engagement von Bürgern die betreuend und begleitend Hilfen für Rechtsbrecher entwickelten um diese nach einer Verurteilung aufzurichten und zu stabilisieren, mit dem Ziel neuerliche Straftaten zu vermeiden , in der Gesellschaft einen festen Platz zu finden.</p>
<p><strong>In beide Arbeitsfelder sind Sozialarbeiter mit unterschiedlichen Aufgaben, Arbeitsweisen und Zielsetzungen tätig. Während die Zielgruppe der Gerichtshilfe vorrangig die Strafjuristen sind, denen eine fachliche Expertise als Zuarbeit erstellt werden soll, ist der unterstellte Verurteilte (Proband)einer Straftat das Objekt/Subjekt der Bewährungshilfe. Weiterhin ist der zeitliche  Kontakt der Gerichtshilfe zu dem Beschuldigten/Angeklagten deutlich eingegrenzt wogegen in der Bewährungshilfe über einen längeren Zeitabschnitt (Bewährungszeit) eine betreuende/begleitende Zusammenarbeit vorgesehen ist. Es somit eine durch ein Urteil+ Beschluss angeordnete mit Auflagen ( festgelegte Treffen u.a. ) versehene Koppelung die nicht einseitig aufgehoben werden darf.</strong></p>
<p><strong>Deutlich anders die Kontaktaufnahme und die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten/Angeklagten in der Gerichtshilfe. Nach der Auftragserteilung durch den Auftraggeber nimmt die Gerichtshilfe Kontakt mit der entsprechenden Person auf. Neben dem Auftragsinhalt, dem Auftragsgeber ist auf die <em>Freiwilligkeit </em>in der Zusammenarbeit verständlich hinzuweisen.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Wenden wir uns den belegbaren Beschreibungen und Analysen von Strafjuristen aus verschiedenen Bundesländern zu die in unterschiedlichen</p>
<p>Zeiten nachvollziehbare Aussagen bzw. Bestandsdarstellungen vornahmen, veröffentlichten und ihren Justizministerien mit Hinweisen der Erreichbarkeit/ Einlösbarkeit von den festgelegten Gerichtshilfeaufgaben vorlegten.</p>
<p>In Nordrhein – Westfalen leitete der Generalstaatsanwalt in Hamm am 24.7.1987 dem Justizminister unter der Überschrift „Verstärkter Einsatz der</p>
<p>Gerichtshilfe bei Erwachsenen in Strafverfahren seinen Bericht zu.</p>
<p>Er beschreibt darin Modellversuche bei den Staatsanwaltschaften Münster und Hagen um den verstärkten Einsatz der Gerichtshilfe vor Anklageerhebung zu erreichen. In dem umfangreichen Bericht werden u.a. die Hausverfügungen der Lt. Oberstaatsanwälte dargestellt.</p>
<p>In <strong>Münster</strong> regelte die Anordnung dass die Gerichtshilfe in allen Jugendschutzsachen gegen Erwachsene und in <span style="text-decoration: underline;">allen Verfahren, in denen </span>die öffentliche Klage vor dem Landgericht erhoben wird, in der Weise einzuschalten ist, dass in der <span style="text-decoration: underline;">Abschlussverfügung</span> die Übersendung eines Abdrucks der Anklageschrift an die Gerichtshilfe mit der Bitte um Bericht verfügt ist.</p>
<p>Sollte die Beiziehung der Gerichtshilfe unterbleiben sind in einer Begleitverfügung die Gründe darzulegen.</p>
<p>Die Hausverfügung in <strong>Hagen </strong>ordnete an, dass die Gerichtshilfe grundsätzlich in jedem Fall <span style="text-decoration: underline;">vor</span> Erhebung einer Anklage in <span style="text-decoration: underline;">Kapitalstrafsachen, bei schweren Sexualdelikten </span>einzusetzen ist.</p>
<p>Sollte in diesen Fällen ausnahmsweise vom Einsatz eines Gerichtshelfers vor Erhebung der Anklage abgesehen werden, so sind die Handakten vor Zeichnung der Anklageschrift mit kurzer Begründung dem <span style="text-decoration: underline;">Abteilungsleiter vorzulegen.</span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Ergebnis</span>: in Münster Verdoppelung der Auftragszahlen gegenüber dem Vorjahr(vor der Hausverfügung).</p>
<p>Der Behördenleiter berichtet von einer <strong>nicht unproblematischen</strong> Entwicklung durch die Vorgabe der Hausverfügung, da hierdurch die Gerichtshilfe erst mit der Anklageerhebung  beauftragt wird, sodass das Ergebnis der Gerichtshilfearbeit nicht mehr in die Anklage einfließen kann.</p>
<p><strong>Hagen </strong>beschreibt eine beachtliche Steigerung (Versechsfachung) der Einschaltung im Ermittlungsverfahren.</p>
<p>Der Generalstaatsanwalt  berichtet das die Analyse der Gründe für die bislang vergleichsweise enttäuschende Einschaltquote im Bezirk, wie folgt:</p>
<p>a)   Die Dez. arbeiten im Ermittlungsverfahren vornehmlich <span style="text-decoration: underline;">tatbestands- </span>und weniger <span style="text-decoration: underline;">rechtsfolgenbezogen </span>, weil und soweit in der staatsanwaltlichen Abschlussentscheidung – was regelmäßig der Fall ist – eine Sanktion (noch) nicht ausgesprochen wirs.</p>
<p>b)   Die Dez. empfinden den Einsatz der Gerichtshilfe eher als störend, weil hierdurch der Verfahrensabschluss in der Regel verzögert wird.</p>
<p>c)   Sicherlich spielt auch die Besetzung der Gerichtshilfestellen eine Rolle.</p>
<p>Die Analyse hat den Generalstaatsanwalt veranlasst sich an die Generalstaatsanwälte in Stuttgart und Bremen zu wenden; in deren Geschäftsbereichen ein besonders hoher Anteil der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren zu verzeichnen. Beide haben mitgeteilt der hohe Anteil im Ermittlungsverfahren sei durch ständige Hinweise an die Dezernenten in vielen Jahren gewachsen. Der Generalstaatsanwalt in Bremen wies ferner darauf hin, dass die zufriedenstellende personelle Ausstattung der Gerichtshilfe ihrem Einsatz auch vor der Anklageerhebung förderlich gewesen sei.</p>
<p>Die Analyse und die beigezogenen Erfahrungen aus anderen Bundesländern  ergibt folgendes vorläufiges Ergebnis:</p>
<p>a)   Grundlegende Voraussetzung für den optimalen Einsatz der Gerichtshilfe – insbesondere vor Anklageerhebung – ist eine ausreichende personelle Ausstattung der einzelnen Dienst</p>
<p>b)   Im Übrigen setzt aber eine Anhebung der Einsatzquote im Ermittlungs- und Strafverfahren in <span style="text-decoration: underline;">erster Linie</span> eine Änderung der Haltung der Dezernenten gegenüber der Gerichtshilfe voraus.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hinweise bei Dienstbesprechungen </span>sowie <span style="text-decoration: underline;">Kontakte </span>zwischen den Dezernenten und den Gerichtshelfern haben bislang den gewünschten Erfolg nicht erbracht.</p>
<p>Deshalb erscheint der in beiden Modellversuchen gewählte Weg, die Beauftragung der Gerichtshelfer durch Hausverfügung für bestimmte Verfahren bzw. Verfahrensabschnitte anzuordnen und diese mit Kontrollmechanismen zu verbinden, zumindest im Sinne eines <span style="text-decoration: underline;">Einstiegseffektes </span>(„learning by doing ) grundsätzlich richtig.</p>
<p>Wird unter diesen Aspekten nach praktikablen <span style="text-decoration: underline;">Ansatzpunkten für die Einschaltung der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren </span>gesucht, so bieten sich <strong><em>delikts-, personen- , verfahrens- und rechtsfolgenbezogene Kriterien </em></strong>an. Diese Kriterien müssen gegenüber der bisherigen Regelung in der AV verfeinert und so bestimmt gefasst werden, dass sie wirken und überprüft werden können.</p>
<p>Die Regelung beruht auf dem <span style="text-decoration: underline;">Grundgedanken,</span> dass in bestimmten Ermittlungsverfahren die Gerichtshilfe frühzeitig eingesetzt werden muss.</p>
<p>Auf ein <span style="text-decoration: underline;">Kontrollinstrument </span>kann – zumindest für die Fortführung des Modellversuchs – noch nicht verzichtet werden.</p>
<p>Ein <strong>Hindernis </strong>für die frühzeitige Einschaltung der Gerichtshelfer im Ermittlungsverfahren ergibt sich aus der Befürchtung der Dezernenten, dass hierdurch der Abschluss des Verfahrens verzögert werden könnte. Deshalb wird ausdrücklich auf die <strong>Möglichkeit der parallelen Ermittlung </strong>hingewiesen. Abgesehen davon muss aber eine gewisse Verzögerung hingenommen werden, weil und soweit durch die Einschaltung der Gerichtshilfe die Qualität der Staatsanwaltlichen Entscheidung dadurch verbessert wird, dass der gesetzliche Auftrag aus § 160 Abs.3 S.1 StPO stärker Berücksichtigung findet.</p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>Auszugsweise Darstellungen des GenSTa Hamm v 24.7.1987, 4205 GStA.1.208</em></p>
<p>Der damalige Justizminister von Niedersachsen, Prof. Dr. Christian Pfeiffer  kündigte die Reform der Bewährungshilfe anlässlich eines Besuches bei der</p>
<p>Bewährungshilfe am 28.01.2002 an. Als Minister kann er die Struktur der Justiz- Sozialarbeit selbst gestalten, und will dieses in der nächsten Legislaturperiode tun. Pfeiffers Denkanstöße, die er nach seinem gestrigen Erfahrungen bestätigt sieht: Die Bewährungshilfe (Teil der Landgerichte) und die Gerichtshilfe (bei den Staatsanwaltschaften) sollen zusammengelegt werden. Möglicherweise kommen die Sozialarbeiter im Justizvollzug hinzu. Die Gerichtshilfe in heutiger Form nennt Pfeiffer <em>„eine verunglückte Konstruktion“</em>, weil Sozialarbeiter auf Bürotätigkeit reduziert werden.</p>
<p>Flexibel organisiert sollen diese zusammengefassten „Sozialen Dienste der Justiz“ sein – und eigenständig. Er halte es nicht für gut, „dass bundesweit  Juristen, die von Sozialarbeit nichts verstehen, Chefs der Sozialarbeiter sind“. Pfeiffer sieht einen Rechtfertigungszwang als Vorteil an: Er verlangt mehr Leistungskontrolle. Bisher hätten sie ( Bewährungshilfen) sich wissenschaftlicher Effizienzkontrolle – Pfeiffer meint durch sein früheres  Kriminologisches Forschungsinstitut – entzogen.</p>
<p><em>Auszugsweise Artikel aus dem Göttinger Tageblatt vom 29.01.2002, S.9, von Jürgen Gückel</em></p>
<p>Der Staatssekretär des Niedersächsischen Justizministeriums, Dr.Jürgen Oehlerking hat im Juli 2006  den Auftrag für das Projekt<strong> JustuS </strong>erteilt eine Reform der ambulanten sozialen Dienste der Strafrechtspflege eizuleiten. Hierzu wurde eine Kernprojektgruppe (KPG), neun Teilprojektgruppen (TPG) zu unterschiedlichen Themen und ein Projektbeirat mit beratender</p>
<p>Funktion gebildet. Im Projektbeirat werden die Mittelbehörden, Berufsverbände, Gewerkschaften, Personalrat,  und Frauenbeauftragte sowie die betroffenen Abteilungen des Ministeriums beteiligt. Die drei  GenStA Braunschweig, Celle, Oldenburg waren im Beirat, wie auch ADB + ADG vertreten. Zentrale Bedeutung kam der Kernprojektgruppe zu. Die vier (4) Mitglieder kamen aus den Bereichen JM, Haushalt ,Kosten-Leistungsrechnung, Personalsachbearbeitung für den gehobenen Dienst im JM; Sachbearbeiter in der Referatsgruppe Strafrecht im JM, vormals in der Bewährungshilfe; Sozialarbeiter/-pädagoge ; Leiter des Sozialen Dienstes der Justiz Magdeburg, vormals in NiSa in der Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Führungsaufsichtsstelle tätig, danach Versetzung nach Sachsen-Anhalt, dort u.a. an das JM abgeordnet um nunmehr für den Projektzeitraum an das JM Niedersachsen abgeordnet zu werden; Leiter der Projektgruppe, Richter am AG Göttingen, 2001-2004 Jugendrichter, Vollstreckungsleiter für die Jugendarrestanstalt und die Abt. Offener Jugendvollzug, danach abgeordnet in das JM, dort zuständig für die Sachgebiete Jugendstrafrecht und Soziale Dienste, aktuell Projektleiter JustuS.</p>
<p>Warum das Reformprojekt JustuS?</p>
<p>„ In den letzten Jahren ist die Belastung der sozialen Dienste um 50% gestiegen“; Es sollen Möglichkeiten geprüft werden, die Organisationsstruktur und die Arbeitsabläufe zu optimieren, Schnittstellen zwischen Gerichtshilfe, Opferhilfe, Bewährungshilfe, Strafvollzug und Führungsaufsicht untersucht werden.</p>
<p>„Im Projekt JustuS sehe ich die Chance, neue Wege in der Betreuung Straffälliger zu beschreiten und die Zukunftsfähigkeit der Sozialen Dienste auszubauen und zu sichern.“ So die Aussagen der beiden Sozialarbeiter der Projektgruppe.</p>
<p><em>JustuS Newsletter 01/ 06, NiSa JM , Ausgabe I, 31.08.06</em></p>
<p>Am 29./30.11.06 fanden im Justizministerium die Workshops mit der Präsidentin und den Präsidenten der Landgerichte und Oberlandgerichte sowie den Generalstaatsanwälten und Leitenden Oberstaatsanwälten statt.</p>
<p>Es wurden die Arbeitsergebnisse der Teilprojektgruppen, die vorab übersandt wurden, besprochen. Insbesondere  wurden die Chancen und Risiken einer Zusammenfassung der getrennten Dienstzweige unter einem Dach zu einem gemeinsamen Sozialdienst diskutiert. Die Ergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden:</p>
<p>-       In beiden Workshops war die vorherrschende Meinung, dass es keinen Bedarf für strukturelle Reformen gäbe.</p>
<p>-       Der fachliche Nutzen einer Integration der Dienste wurde bestritten. Insbesondere bei den Behördenleitern der Staatsanwaltschaften wurde die Befürchtung geäußert , die gute Kooperation zwischen Staatsanwaltschaften und der Gerichtshilfe könne unter einer Integration leiden. Bei einer Vermischung mit der Bewährungshilfe bestünde die Gefahr, dass weniger Gerichtshilfeaufträge bearbeitet würden.</p>
<p>-       In den Teilprojektgruppen (Anmerkung: Sozialarbeiter, mehrheitlich aus der Bewährungshilfe) wurde dagegen Handlungsbedarf für fachliche und strukturelle Reformen gesehen. Überwiegend wurden neue Herausforderungen für die Sozialarbeit in der Justiz und Mängel in der Struktur gesehen.</p>
<p><em>JustuS Newsletter 4/06, S. 5/6 , NiSa JM, Ausgabe IV, 21.12.06</em></p>
<p>Hinweise aus dem Protokoll der Beiratssitzung im Rahmen des Projekts JustuS vom 16.01.07.Es wurden Ergänzungen zum Protokoll der Beiratssitzung vom 17.10.06 erwünscht. Herr Hering (ADG) machte ergänzende Ausführungen die bei der Oktobersitzung gemacht jedoch im Protokoll nicht beschrieben wurden. Es geht um die Darstellung, dass die Ressourcen der Gerichtshilfe nicht ausgeschöpft werden und die vorrangige Aufgabe – nach der AV –in der Beauftragung im Ermittlungsverfahren liegen sollte. Stattdessen  werde die GH zunehmend mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben (u.a. Vermittlung gemeinnütziger Arbeit) betraut. Eine stärkere Heranziehung der GH in Ermittlungsverfahren könnte zur Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten beitragen und für das weitere Verfahren wiederum Einspareffekte ergeben, sei also letztlich kostengünstiger. Das Protokoll wurde im Anschluss einvernehmlich genehmigt. Der Leiter der Kernarbeitsgruppe erläutert den Sachstand des Projektes (Powerpointpräsentation), die den aktuellen Entwurf der Entscheidungsempfehlungen darstellte. Herr Isermann gab sein grundsätzliches Bedauern darüber zum Ausdruck, dass seiner Ansicht nach die Gesprächsinhalte der letzten Workshops, offenbar keinen Eingang in die Entscheidungsempfehlungen gefunden hätten. Insoweit sehe er sich auch gezwungen, den Sinn der heutigen Anhörung und Erörterung zu bezweifeln.</p>
<p>Herr Dr. Hamann und Herr Range(GenStA Celle) traten dieser Auffassung bei und stellten darüber hinaus die Frage in den Raum, ob Alternativen zu den vorliegenden Entscheidungsempfehlungen überhaupt diskutiert würden.</p>
<p>Dieses wurde durch den Sitzungsleiter Dr. Hackner entschieden zurück gewiesen. Der Leiter der Kernprojektgruppe, Herr Scherrer ergänzte, dass sich der Entwurf nicht schriftlich mit sämtlichen Argumenten auseinandersetzen könne, da dies den Rahmen sprengen würde. Schließlich werde eine Reform der sozialen Dienste schon seit Jahrzehnten diskutiert und im Laufe der Zeit seien zahlreiche Argumente bereits ausgetauscht.</p>
<p>Zur Entscheidungsempfehlung – Eigenständige Organisation und Integration eröffnete Herr Range (GenStA Celle) die Diskussion mit dem Statement, dass eine Integration seiner Ansicht nach keine Vorteile gegenüber dem bisherigen System bringe. Er äußerte die Befürchtung, dass bei einer Integration der Dienste die Gerichtshilfe  an Stellenwert verlieren  und letztlich nicht mehr stattfinden werde. Zur Untermauerung verwies er auf statistisches Material aus Sachsen-Anhalt, wo die Gerichtshilfe kaum noch Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren wahrnehme. Dieses führt Herr Range darauf zurück, dass sich die Gerichtshilfe außerhalb der Staatsanwaltschaften befinde und darum schlechter wahrgenommen werde.</p>
<p>Herr Range sprach sich ausdrücklich gegen eine Integration aus. Herr Hering äußerte eine fehlerhafte Betrachtungsweise bei den vorgelegten Entscheidungsempfehlungen. Die Gerichtshilfe sei ausdrücklich als soziale Ermittlungshilfe bei der Justiz implementiert worden. Auf den Einwand von Herrn Scherrer, dass auch bei einer Integration der Dienste die Angebote der Gerichtshilfe bestehen blieben, entgegnete Herr Hering, dass das bloße Angebot nicht ausreichend sei. Eine Inanspruchnahme der Gerichtshilfe bei deren vorrangigen Aufgaben werde nur stattfinden, wenn sie vor Ort genügend wahrgenommen werde, was nur durch eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft als Auftraggeberin und Anbindung an diese zu gewährleisten sei.</p>
<p>Dr. Hamann betonte die Kernprojektgruppe sei den Nachweis schuldig geblieben, dass überhaupt Reformbedarf bestehe und die Systeme der anderen Bundesländer tatsächlich effektiver seien, als das bisherige in Niedersachsen. Insoweit sei bedauerlich, dass das Konzept diese Grundproblematik nicht aufgreife. Herr Wolf hegt die Befürchtung, dass die Umsetzung des vorgeschlagenen Modells auf eine Abschaffung der Gerichtshilfe hinauslaufen werde.</p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>Protokoll der 2. Beiratssitzung im Rahmen des Projekts JustuS am 16.01.2007 , MJ, 4263-S3.157 SH 2</em></p>
<p>In Niedersachsen besteht nun der Ambulante Justizsozialdienst (AJSD)</p>
<p>Rheinland – Pfalz hat organisatorisch mit Einführung der Gerichtshilfe diesen Bereich vom Sozialdienst der Justiz, mit Anbindung zu den Landgerichten angeboten. Es gab über Jahre kaum Aufträge von den Staatsanwaltschaften. Anfragen zum Aufbau einer Gerichtshilfe bei den Staatsanwaltschaften wurden durch das Justizministerium mit der Begründung es gäbe kein Bedarf, man verzeichne keine Aufträge aus dem Ermittlungs- und Vorverfahren beantwortet. Eine Veränderung trat in der Haltung des JM ein als mehrere  dem Bundesgerichtshof für Strafsachen aus RLP mit dem Hinweis auf fehlende bzw. nicht ausreichende Ausführungen zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit aufgehoben wurden.</p>
<p>„Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen. <em>BGHSt 7, 28, 31</em></p>
<p>Da in Baden-Württemberg an mehreren Gerichtshilfestellen eine erkennbare Beauftragung im Vorverfahren feststellbar war, dieser Sozialdienst zu den Staatsanwaltschaften gehörte, der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe (ADG) bei der Staatsanwaltschaft Tübingen als Gerichtshelfer wirkte, wurden 2 Gerichtshelfer in das Justizministerium RLP eingeladen. Dort berichteten die Praktiker aus BW über die Auftragslage, Formen der Beauftragung und Zusammenarbeit mit den Staatsanwälten sowie die Verwertung der Gerichtshilfeberichte durch die Staatsanwälte und Strafrichter.</p>
<p>Aus dem Schreiben des JM vom 24.03.1992 an die Generalstaatsanwaltschaften in Zweibrücken und Koblenz ist zu entnehmen, es geht um die Zuordnung der Gerichtshilfe. Dort wird berichtet die Präsidenten der Oberlandesgerichte vertreten die Ansicht, dass der bestehende Sozialdienst in seiner Einheit erhalten werden sollte. Vorteil dieser Regelung werden in einer gewissen Durchlässigkeit gesehen, die insbesondere  eine qualifizierte Vertretung in Krankheits- und Urlaubsfällen ermöglicht.</p>
<p>Andererseits  wurden die im Rahmen der Erprobungsphase (Abordnung und Zuweisung zur STA) gewonnenen Erkenntnisse nicht verkannt, die belegen, dass eine möglichst effektive Nutzung des Instruments Gerichtshilfe, d. h.  ihre verstärkte Einschaltung im Ermittlungsverfahren, nur bei personeller Konzentration und Spezialisierung erwartet werden kann. Auch dass die enge räumliche Anbindung an die Staatsanwaltschaft nach Auffassung der Praktiker zu einer verbesserten Akzeptanz beigetragen hat.</p>
<p>Eine Herauslösung der Gerichtshilfe aus dem bestehenden Sozialdienst der Justiz soll erst erfolgen, wenn die erforderlichen organisatorischen – der Bewährungshilfe vergleichbaren Rahmenbedingungen für eine eigenständige Gerichtshilfe gegeben sind. Bis dahin sollte die bisher praktizierte Abordnungsregelung beibehalten werden. Es gab in den Folgejahren eine deutliche Zunahme der Beauftragungen. Deutlich mit dem Schwerpunkt der Aufträge im Ermittlungsverfahren und der Folge eines landesweiten Ausbaus der Gerichtshilfestellen ausschließlich bei den Staatsanwaltschaften. Nach den Landtagswahlen, der Bildung einer Koalitionsregierung von SPD/die Grünen sah der Koalitionsvertrag vor, dass die sozialen Dienste der Justiz in einer neuen Struktur organisatorisch und konzeptionell zusammengeführt und in einer einheitlichen Dienst- und Fachaufsicht unterstellt werden, um die Effizienz des Übergangmanagements durch ein eng verzahntes Hilfs- und Überwachungssystem deutlich zu verbessern. So die Ausführungen des Ministeriums (AZ:4205-3) in einem Anschreiben an den Präsidenten des Landtags als Vorbereitung der Sitzung des Rechtsausschusses am 19.06.2012. In dem Schreiben wird beschrieben welche Bundesländer den Prozess der Umorganisation und Zusammenführung in eine einheitliche Struktur schon geführt haben. In dem Schreiben wird als zweiter Schritt die Entwicklung einer Organisationsform angekündigt. In der Strafrechtspflege haben sich die Behördenleiter der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Landesarbeitsgemeinschaften der Bewährungs- und Gerichtshelfer mit den Vertretern der Landtagsfraktionen zusammengeschlossen, einen engen Informationsaustausch vereinbart und umgesetzt sodass Ende 2014 ein modifizierter Reformvorschlag nach der Befassung unserer Argumente für die Gerichtshilfe dem Landtag vorgelegt und dort so verabschiedet wurde.</p>
<p>„Die Strukturen der Gerichtshilfe bleiben<strong><span style="text-decoration: underline;"> unverändert erhalten. </span></strong>(17.11.2014).</p>
<p>In zwei Aufsätzen</p>
<p>-       Soziale Dienste der Justiz in Deutschland: Ein Ländervergleich von Lisa Lutzebäck,</p>
<p>-       Stand und Perspektive der Gerichtshilfe in Deutschland</p>
<p>beide im Forum Strafvollzug FS2/2014 abgedruckt erhält der Leser einen Überblick wie jeweils die Entwicklung in den Bundesländern bisher verlaufen ist. Ergänzend sei darauf verwiese in Hessen und Bayern laufen Veränderungen an,</p>
<p>in einigen Bundesländern gab es mehrfach Probeläufe bzw. Strukturveränderungen ohne  belastbare , überprüfbare Ergebnisse für den Vergleich zwischen den Ländern abrufen zu können.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p>22.08.2019<br />
R. D. Hering</p>
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		<title>Aufgeschnappt Wien 2019 und Anderes</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Sep 2019 19:29:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[Bericht über die Studienfahrt Wien vom 28.04. – 04.05.2019 Wenn man eine Reise macht, mit offenen Augen und Ohren neues betrachtet, bringt es für die eigene Arbeit verwertbare Erkenntnisse. aufgeschnappt, nachgedacht, mitgebracht Das Programm sollte Themen aufgreifen und Kontakte aufnehmen &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1086" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Bericht über die Studienfahrt Wien vom 28.04. – 04.05.2019</strong></span></p>
<p>Wenn man eine Reise macht, mit offenen Augen und Ohren neues betrachtet, bringt es für die eigene Arbeit verwertbare Erkenntnisse.</p>
<p><strong>aufgeschnappt, nachgedacht, mitgebracht</strong></p>
<p>Das Programm sollte Themen aufgreifen und Kontakte aufnehmen mit denen wir uns schon beschäftigt hatten. Es geht um vertiefte Kenntnisse über die Entstehung, die Ausgangslage von Programmen die für uns bisher nicht abrufbar waren. Andere Schwerpunkte sind erst kürzlich eingeführt worden. Weitere sehr interessante  Entwicklungen können uns inspirieren. Anregungen für die Fortentwicklung der Rechtspflege und den Umgang der Politik mit dem Anliegen der Bevölkerung wären wünschenswert.</p>
<p>Wie in allen Themenfeldern sollte das verwalten, sich öffnen um stagnierendes verharren in der Politik und der Verwaltung durch kreative Ideen und fördernde Momente anzureichern.</p>
<p>Betrachten wir so wichtige und lösungsnotwendige Themen wie z. B. bezahlbaren Wohnraum schaffen, die Verhinderung der Altersarmut wie die Durchsetzung Regeln und Gesetze einzuhalten, welche Zeitabläufe bis zur Umsetzung vergehen, nehmen wir wahr wie große Teile der Bevölkerung hierauf politisch reagieren, so gibt es nur einen Weg – sichtbare Hinweise und Ergebnisse !!!</p>
<p>Die Zeit der endlosen Debatten und Ankündigungen ist vorbei. Wenn Themen über Jahre in den Parlamenten diskutiert werden, Entscheidungen zurückgestellt werden, beschlossene Vorhaben in den Instanzenwegen geparkt und verwässert werden so höhlen wir unser demokratisches System selbst aus. Es bedarf da keiner Mitwirkung von außen, anderen Einflüssen.</p>
<p><strong>Eine positiver Ansatz aus der Lethargie zu entfliehen besteht darin</strong> richtungs- und erfolgsversprechende Regelungen aus dem <strong>Ausland aufzuschnappen, ob der praktischen Anwendung bei uns in</strong> Deutschland zu prüfen, gegebenenfalls anzupassen, den das Rad muss nicht neu erfunden werden.</p>
<p>Nachfolgend werden wir einige Themen eher kurz aber aussagekräftig vorstellen und die Leser um eine vertiefte Auseinandersetzung bitten.</p>
<p>Dieser Anregung wäre naheliegend zu entsprechen. Nach den Ergebnissen der Europawahl und der Bremer Landtagswahl ist die Abrechnung der Bürger gegenüber den meisten Parteien unmissverständlich. Zentrale Themen werden immer neuerlich debattiert und ausgesessen jedoch nicht gelöst. Hierzu gehören gleichfalls notwendige  Abänderungen in der Justizpolitik, insbesondere bei der Überprüfung ob, wo und wann Verbesserungen notwendig wären.</p>
<p>Wir wollen mit den nachfolgenden Themen Anregungen geben.</p>
<p><strong>Einleitend</strong> gibt es bei unseren Studienfahrten immer eine Einführung in die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des aufzusuchenden Landes. Diese Vorstellung und Einführung in die jüngere österreichische Verfassungs- und Rechtsgeschichte, sowie in die Gerichtsorganisation erfolgte durch HR Dr. Gerstberger, Richter des Landesgerichtes Wien. Beginnend mit der Republik seit 1918, dem 1920 verabschiedeten Bundesverfassungsgesetz, der Novellierung 1929 mit der Festschreibung der Volkswahl des Bundespräsidenten, der Proklamation der 2. Republik am 27.04.1945, dem Neutralitätsgesetz am 26.10.1955, danach den UN-Beitritt, in Jahr 1956 Beitritt zum Europarat und 1995 den EU-Beitritt. Immer gab es besondere Ereignisse wie die Aufnahme Hunderttausender Flüchtlinge im Oktober 1956 aus Ungarn, nach der Niederschlagung des „Prager Frühlings“ blieb Österreich offen für die tschechischen Flüchtlinge, Juden aus der Sowjetunion die nur kurzzeitig in Wien vor der vorgesehenen Weiterreise nach Israel dann dauerhaft in Österreich blieben waren für die Republik eine spürbare Belastung. Nunmehr die Flüchtlinge aus den Ländern des Nahen Ostens mit anderen Sitten, Gebräuchen und dem Glauben. Insbesondere in Wien, dort in den Schulen traten deutliche Probleme und Konflikte ein. Hierzu weiteres an anderer Stelle.</p>
<p>Bei der österr. Bundesverfassung gibt es einige wesentliche Unterschiede zum deutschen Grundgesetz:</p>
<p>-       Es gibt <strong>keine</strong> Ewigkeitsgarantie (Art.44 Abs. 2 B-VG)</p>
<p>-       Rolle des Bundespräsidenten bei der Regierungsbildung und Recht zur Auflösung des Nationalrats (Parlament)</p>
<p>-       Kein konstruktives Misstrauensvotum und keine Kanzlerwahl im Parlament</p>
<p>-       Selbstauflösungsrecht des Nationalrats.</p>
<p>Abgerundet wurde die Einführung mit der Darstellung der ordentlichen Gerichtsbarkeit, mit Hinweisen über die Laienbeteiligung, Ausführungen über die Vorverfahrensreform ab 2008, der Aufgabenübertragung an die Staatsanwaltschaften im Ermittlungsverfahren nach deutschen Vorbild. Vorher lag dieser Bereich in der Zuständigkeit der Untersuchungsrichter. Es gab weiterhin Erläuterungen über das Sanktionensystem und den Besonderheiten im Jugendstrafrecht.</p>
<p><strong>Ombudsstelle für Wertefragen und Kulturkonflikte</strong></p>
<p>Diese unabhängige Anlaufstelle wurde im Dezember 2018 beim Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung in Wien geschaffen. Seit Februar 2019 ist Susanne Wiesinger, die davor als Lehrerin in Wien tätig war, als Ombudsfrau tätig. Wir wurden auf ihr Buch „Kulturkampf im Klassenzimmer“ – wie der Islam die Schulen verändert – von einem Teilnehmer in der Phase unserer Themenplanung hingewiesen und hatten deshalb mit Frau Wiesinger Kontakt gesucht. Die Beschäftigung mit diesem Thema schien uns interessant da wir einige Jahre zuvor mit einer niederländischen Journalistin und Sozialarbeiterin bei einer vergleichbaren Thematik in einem Amsterdamer Viertel mit einem hohen Ausländeranteil in der dortigen Bevölkerung Kontakt vor Ort hatten.  Es geht in diesem Buch um Antworten was mit einer Gesellschaft passiert wenn die Integration nicht gelingt. Margalith Kleijwegt titelte ihr Buch „Schaut endlich hin“.</p>
<p>Frau Wiesinger soll schulartenübergreifend und österreichweit eine Bestandsaufnahme zu sozialen und kulturellen Schulkonflikten durchführen. Sie sollberatend Lehrkräfte, Schulleitungen, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler unterstützen. Neben bestehenden Problemlagen soll ein Forum für den Austausch zwischen den Betroffenen geschaffen werden. Es besteht Handlungsbedarf denn die Probleme sind bekannt jedoch gehen die betroffenen Personen und Schulen bislang sehr unterschiedlich damit um. Die gängige Praxis besteht häufig darin nach Außen alles abzuschirmen und deshalb sind Lösungen bislang schwierig erreichbar gewesen. Lehrer und Lehrerinnen brauchen Ansprechpartner mit Erfahrung, der ihnen zuhört und sie mit konstruktiven Lösungsvorschlägen unterstützen kann. Ein erster Bericht der sich mit der aktuellen realen Situation befasst wird uns in den kommenden Monaten übermittelt.</p>
<p><strong>Weisser Ring, </strong>Verbrechensopferhilfe in Österreich</p>
<p>Wir kennen den Weissen Ring, 1976 gegründet, in Deutschland und können die Entwicklung und das Wirken in den Veröffentlichungen sowie Medienbeschreibungen abrufen. Der österreichische Weisse Ring, im Januar 1978 entstanden hat m. E. eine andere Entwicklung genommen. Obwohl deckungsgleich als Zielsetzung der solidarische Beistand für Menschen, die Opfer krimineller Verhaltensweisen geworden sind steht. Wie so häufig zeigt die Gründungszeit wie prägend hochmotivierte Einzelpersonen für die Entwicklung und Ausprägung für einen derartigen Verein sind. Der Weisse Ring war  ein Import aus Deutschland. Die entscheidenden Personen in Österreich in dieser Phase waren der damalige Ombudsmann der Kronenzeitung und spätere Wiener Bürgermeister Helmut Zilk, der Anwalt Manfred Lampelmayer, die ORF-Redakteurin Janne Ranninger und Udo Jesionek, damals Richter am Landesgericht für Strafsachen. Alle bestens vernetzt und mit Zugang zu den Medien, der Gesetzgebung und Politik.</p>
<p>Im Sommer 1991 übernimmt Udo Jesionek die Präsidentschaft. Mit ihm beginnt eine neue Entwicklung. Er war nicht nur in Juristenkreisen für sein Engagement bekannter Richter, später der Präsident des Jugendgerichtshofes Wien und Präsident der Österreichischen Richtervereinigung, gleichfalls Vizepräsident des Vereins für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit und in weiteren Organisationen. Sein Rechtsverständnis galt einem neuen Ansatz der die sozialen Rahmenbedingungen von Tätern in die Beurteilung ihrer Straftaten aufnahm und ebenso für die Emanzipation der Opfer aktiv eintritt um diese als gleichberechtigte Beteiligte am Strafverfahren ihren Platz auf Dauer zu sichern.</p>
<p>Wir von der ADG kennen Udo Jesionek seit Jahrzehnten u. a. als Teilnehmer unserer Studienfahrten, von denen er Erkenntnisse für die eigene Arbeit in Österreich mitnahm wie auch als Gastgeber am Jugendgerichtshof Wien der den Teilnehmern „Tor und Tür“ öffnete damit wir hinter die Vorhänge Einblicke insbesondere der Strafjustiz gewinnen konnten. Mit seinem Engagement prägte er ganze Richtergenerationen was der Fortentwicklung der Strafrechtspflege entscheidende Impulse gab.</p>
<p>Diese Beschreibung soll deutlich hervorheben wie wesentlich neben den theoretisch beschriebenen Aufgaben und Zielsetzungen die praktische Ausrichtung von Persönlichkeiten abhängig ist. In Deutschland prägten der Moderator und Erfinder des Formats „Aktenzeichen XY….ungelöst und seine engsten Mitarbeiter den Weissen Ring , in Österreich Persönlichkeiten der ersten Stunde die umgehend die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen anstrebten. Das führte immer mehr aus dem Schatten der ehemaligen „ Aktenzeichen XY…ungelöst- Verbrechensopferhilfe heraus und wurde so ein immer stärkerer Partner für Justiz, Exekutive und andere Opferunterstützungs- und – schutz- Einrichtungen.</p>
<p>Mit der 70er Jahre begann die Zivilgesellschaft sich den Anliegen der Opfer anzunehmen. Durch die Erfahrungen der Opferhilfeorganisation und Forschungsergebnisse wurden zentrale Bedürfnisse der Opfer entwickelt, vor allem der Weisse Ring, der gemeinsam mit speziellen Opferhilfe-Einrichtungen wie den Gewaltschutzzentren, Frauenhäusern und anderen Vereinen die Initiative zu Gesetzesänderungen ergriff. Hier kam der Umsetzung die gute und tragfähige Vernetzung der Persönlichkeiten im Verein zu gute. In Österreich sind den Opfern eine Reihe verbindlicher Rechte in den entsprechenden Gesetzen zugestanden worden, die im Verlauf der Jahre erweitert wurden.</p>
<p>Hier nun einige Beispiele:</p>
<p>- das Recht auf Anerkennung als Opfer,</p>
<p>- auf Sicherheit vor weiteren Angriffen und Einschüchterungen,</p>
<p>- Das Recht auf Minimierung des Risikos einer sekundären Viktimisierung,</p>
<p>-  auf <strong>kostenlose, vertrauliche und parteiliche</strong> Unterstützung,</p>
<p>- Recht auf juristische und psychosoziale Prozessbegleitung,</p>
<p>- Auf Resozialisierung, insbesondere auf volle Wiedergutmachung des materiellen und ideellen Schadens, insbesondere Schmerzensgeld .</p>
<p>Die Strafrechtsnovelle BGBI/2009/142 brachte die Verpflichtung des Leiters der Justizanstalt Opfer von Gewalt in Wohnungen und andere Opfer über deren Antrag unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen oder der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen zu verständigen. Durch eine Novelle des Verbrechensopfergesetzes wurden ab April 2013 wesentliche Verbesserungen, wie die Kostenübernahme für Kriseninterventionen, Schmerzengeldvorschusses geschaffen. Eine weitere Novelle hat in den Katalog der Kostenübernahme 2015 bei Kriseninterventionen die Behandlung neben den Klinischen Psychologen auch die Psychotherapeuten aufgenommen. Bei der Durchführung, Umsetzung dieser Ansprüche und Rechte für die Opfer wird der Weisse Ring tätig, zahlt umgehend staatlich festgelegte finanzielle Beträge sofort den Betroffenen aus und wickelt dann die Angelegenheiten mit den staatlichen Stellen ab. Die Geschädigten müssen somit nicht die bürokratischen Schritte selbst einleiten und abwickeln. Mehrsprachig wendet sich der Verein an Opfer die sich nicht oder nur unzulänglich in der deutschen Sprache ausdrücken können. Als Gesprächspartner stehen Mitarbeiter mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen zu Verfügung.</p>
<p>Umfangreichere Informationen können über <a href="http://www.weisser-ring.at">www.weisser-ring.at</a> abgerufen werden.</p>
<p>Ausarbeitungen über Opferrechte in der österreichischen Rechtsordnung wie Begriffshinweise über verschiedene Opferkategorien können über e-mail: <a href="mailto:office@weisser-ring.at">office@weisser-ring.at</a> erfahren werden.</p>
<p><strong>Familiengerichtshilfe</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Dieser als Modellversuch im Januar 2012 an vier unterschiedlichen Standorten eingeführte Dienst der Justiz wurde aus den Reihen praktizierender Familienrichter entwickelt. Die Zielvorstellung kann so beschrieben werden wie von Dr. Peter Barth, dem Leiter der Abteilung für Familien-, Personen- und  Erbrecht beim Bundesministerium für Justiz, Wien in einem Aufsatz formuliert:</p>
<p>„ Das österreichische Familiengericht und seine Instrumente“</p>
<p>Von der Familiengerichtshilfe und anderen Zutaten für ein (hoffentlich) gelungenes Pflegschaftsverfahren.</p>
<p>Die Familiengerichte haben in Zusammenarbeit mit den Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendämtern) in anhängigen Verfahren Entscheidungen treffen müssen. Neben den vom Gericht angeforderten Berichten haben die Jugendämter weitere Aufgaben auszuführen. Immer häufiger wurden die Auftragsarbeiten für das Familiengericht – auch durch geringe Ressourcen bedingt – kaum noch in einer überschaubaren Zeit abrufbar. Deshalb der Wunsch nach einer Familiengerichtshilfe, die als „Experten“ für das und im Auftrag des Gerichtes tätig werden und damit als „Hilfsorgan“ des Gerichtes anzusehen sind. Die Kinder- und Jugendhilfeträger sind Einrichtungen der Bundesländer / Kommunen und somit vollkommen verschiedene Einrichtungen, denen auch unterschiedliche Aufgaben zukommen. Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen. Die Behörden des Kindes- und Jugendhilfeträgers sind hingegen kein Hilfsorgan des Gerichts.    Die Familiengerichtshilfe soll zu einer besseren Fokussierung des Verfahrens auf die wesentlichen Aspekte beitragen. Rollenkonflikte, in denen sich Richter und Mitarbeiter der Jugendämter häufig finden, sollen dadurch vermieden werden, dass die sozialarbeiterischen und pädagogischen Erhebungs- und Streitschlichtungsaufgaben von der Familiengerichtshilfe übernommen werden. Ausdrücklich wird in dem Erlass zur Familiengerichtshilfe vom 11.mai 2018 ausgeführt:</p>
<p>„ Schließlich sind für die Entscheidung des Gerichts auch nach der Sachverhaltsaufklärung Kriterien von Bedeutung, die nicht allein mit juristischem Sachverstand definiert werden können.“ Es bedarf so weiter: neben der juristischen auch eine psycho-soziale bzw. pädagogische Expertise, die <strong>nur durch interdisziplinäres Zusammenwirken erreicht werden kann.</strong></p>
<p>Die Aufgaben der Familiengerichtshilfe können in verschiedene Kategorien aufgelistet werden:</p>
<p><strong>Clearing </strong>– wäre zu Beginn des Verfahrens durchzuführen. Es dient dazu Möglichkeiten und Wege einer gütlichen Einigung auszuloten und anzubahnen, die wesentlichen Streitpunkte und Konfliktquellen zu eruieren und erforderlichenfalls eine Entscheidungsgrundlage für eine einstweilige Regelung für die Dauer des Verfahrens zu schaffen.</p>
<p><strong>Spezifische Erhebungen </strong>veranlasst das Gericht zur <strong>raschen </strong>Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen. Mit diesem Auftrag kann das Gericht zum Ausdruck bringen welcher Erkenntnisgewinn gewünscht wird.</p>
<p><strong>Fachliche Stellungnahme </strong>erteilt das Gericht wenn eine gütliche Einigung der Parteien nicht zustande kommt und dennoch eine endgültige Entscheidung in der Sache zu treffen ist. Hierdurch kann die Familiengerichtshilfe das Gericht bei der Entscheidungsfindung unterstützen<strong>. </strong></p>
<p><strong>Besuchsmittlung ; </strong>hier geht es im Verfahren vor dem Gericht um Regelungen oder zur zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte der Kinder bzw. Elternteile.</p>
<p>Die Besuchsmittlung zur Regelung sollte in einem frühen  Verfahrensstadium beauftragt werden. Besonders effizient ist die Beiziehung der Familiengerichtshilfe zur Verhandlung und die Verkündung der Beauftragung dort, da so gleich auch die ersten Termine für die Besuchsregelungen festgelegt werden können.</p>
<p><strong>Ausführliche Beschreibungen und Hinweise über die Umsetzung,</strong> Inhalte, Abläufe, Auskunftspflichten, der Kommunikation zwischen Familiengerichtshilfe und Gericht, <strong><em>Aufgaben der Kontaktrichter, Bearbeitung von Aufträgen, interne</em></strong> Standards und Abläufe bei der Familiengerichtshilfe, Vernetzung, Ausbildung/Fortbildung usw. sind in dem konsolidierenden Erlass zur Familiengerichtshilfe vom 11. Mai 2018 auffindbar. Diese umfangreiche Beschreibung hat das <strong>Bundesministerium Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz </strong>veröffentlicht<strong>. VOLKSANWALTSCHAFT </strong>ist eine unabhängige Kontrolleinrichtung. Sie überprüft auf Grundlage der Bundesverfassung die öffentliche Verwaltung. Sie besteht aus 3 Mitgliedern. Diese werden vom Nationalrat auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Eine einmalige Widerwahl ist möglich. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft können nicht abgewählt, abberufen oder aus ihrem Amt enthoben werden. Die Volkanwälte werden vom Bundespräsidenten angelobt. Die Volksanwaltschaft steht allen Menschen zur Seite, die sich von einer österreichischen Behörde nicht gerecht behandelt fühlen – unabhängig vom Alter, der Nationalität oder dem Wohnsitz. Bei der Beschwerde kann es sich um eine Untätigkeit der Behörde, eine nicht dem Gesetz entsprechende Rechtsansicht oder aber um grobe Unhöflichkeiten handeln. Beschwerden gegen Gerichte sind nur möglich, wenn sie die überlange Dauer eines Verfahrens beanstanden. Die Volksanwaltschaft geht <span style="text-decoration: underline;">jeder </span>Beschwerde nach und prüft, ob Missstände in der Verwaltung vorliegen. Die Volksanwaltschaft ist telefonisch, per Fax, E-Mail oder per Briefpost erreichbar. Die Unterlagen können auch persönlich abgegeben werden. Bei vorheriger Anmeldung kann die Beschwerde an einem Sprechtag direkt einem Volksanwalt vorgetragen werden. Jeder Volksanwalt hält neben Wien in anderen Bundesländern Sprechtage ab. Für eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft gibt es keine Frist. Eine Beschwerde ist immer kostenlos, die Benutzung der bundesweiten Servicenummer 0800 223 223 ist gratis. Das vertrauliche Beschwerdeverfahren beginnt mit der Einleitung eines formellen Prüfverfahrens. Anhand der vorhandenen Unterlagen verschafft sich die Volksanwaltschaft eine Übersicht, konfrontiert dann die betroffene Behörde mit der Beschwerde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist auf. Dabei kann die Volksanwaltschaft Einsicht in alle Akten nehmen. Sie <strong>muss</strong> von den Behörden bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Im Prüfverfahren kann die Volksanwaltschaft auch Zeugen einvernehmen, Einsicht in Urkunden nehmen und Sachverständige bestellen. Ergibt das Prüfverfahren einen Missstand in der Verwaltung dann wird dieser vom Kollegium der Volksanwaltschaft <span style="text-decoration: underline;">ausdrücklich </span>festgestellt. In diesem Fall wendet man sich mit einer konkreten Handlungsempfehlung an die betroffene Behörde.</p>
<p>Die entsprechende Behörde hat acht (8) Wochen Zeit, diese Empfehlung umzusetzen oder zu argumentieren, warum sie der Auffassung der Volksanwaltschaft nicht folgt. Wenn die Behörde nach Einschreiten der Volksanwaltschaft ihren Fehler umgehend korrigiert , wird das Prüfverfahren eingestellt.</p>
<p>Die Missstandsfeststellungen finden sich in Berichten an den Nationalrat, den Bundesrat und in den Berichten der Volksanwaltschaft an die jeweiligen Landtage.</p>
<p>Diese Berichte werden in den Medien dargestellt und öffentlich diskutiert. Über Fälle von besonderem öffentlichen Interesse berichtet das Fernsehen (ORF) regelmäßig in der Sendung „ Bürgeranwalt“.</p>
<p>Im Schnitt dauert es etwa 2 Monate, bis die Betroffenen informiert werden, ob in ihrem Fall ein Missstand in der Verwaltung vorliegt.</p>
<p>Dauert das Prüfverfahren länger, dann erfolgt eine Information über den Zwischenstand des Verfahrens.</p>
<p><em>Die Errichtung und das Wirken der Institution „Volksanwaltschaft“ ist beeindruckend. Sie wirkt unabhängig, ausgestattet mit wesentlichen Rechten für die Bürger und kann nachhaltig Entscheidungen von Behörden korrigieren, Fehlentscheidungen sichtbar machen und in Verbindung mit den Medien darstellen. Hierdurch entsteht ein Gegengewicht zur umfassend empfundenen bzw. tatsächlichen Macht der Behörden.</em></p>
<p><em>Es wäre eine vergleichbare Institution in der Bundesrepublik wünschenswert.</em></p>
<p>Noch ein positives Beispiel wurde uns im Justizpalast in Wien vorgestellt.</p>
<p>Zu dem Thema: <strong>Justizgeschichte und Rechtsstaat </strong>hat der 2017 gegründete gleichnamige Verein eine Ausstellung mit dem Titel: Demokratie – Menschenrechte – Rechtstaat gestaltet.</p>
<p>Diese Ausstellung wurde neben den Vereinsmitgliedern mit Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Politischen Bildung mit</p>
<p>Plastiken und Schautafeln gestaltet. Beim Aufbau am letzten Tag unseres Aufenthaltes konnten wir so mit Schülern, der anwesenden</p>
<p>Lehrerin wie dem Landesgerichtspräsidenten, der gleichfalls Präsident des Vereins und Vorsitzender (Obmann) der Fachgruppe Strafrecht in der Richtervereinigung ist, Gespräche führen.</p>
<p>Auf der Homepage des Vereins: www.justizgeschichte-rechtsstaat.at  kann man weitere Informationen abrufen. Sehr anschaulich sind dort die Aussagen auf den Schautafeln ebenso ein Video eingestellt.</p>
<p><em>Neuerlich an diesem Thema wird deutlich welche Auswirkungen in der Zielsetzung von Vorhaben die Vernetzung von Persönlichkeiten</em></p>
<p><em>entscheidend  für die Zielerreichbarkeit und die öffentliche Wahrnehmung ist. Zwei zuständige Bundesminister (Justiz; Bildung, Wissenschaft und Forschung) eröffnen diese Ausstellung die nach Wien in die Bundesländer wandert.</em></p>
<p><em>Nicht nur für Schüler gleichfalls für alle Bürger und Wahlberechtigte eine eindrucksvolle und gut zu begreifende Darstellung. </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Wien-Reise 28.4. &#8211; 3.5.2019</strong></span></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>SO 28.04.2019,16:00 im Hotel:</strong></p>
<p>Begrüßung der Gruppe, Vorstellung des Programms und Einführung in die jüngere österreichische Verfassungs- und Rechtsgeschichte, sowie in die Gerichtsorganisation <em>Hofrat Dr.Norbert GERSTBERGER, Richter des LGS Wien</em></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>MO 29.04.2019, 10:00 – 11:30, 1010 Wien Teinfaltstraße 8, Besprechungsraum E 01:</strong></p>
<p>Gespräch mit der Autorin des Buches „Kulturkampf im Klassenzimmer“, Ombudsfrau für Wertefragen im Bundesministerium für Bildung</p>
<p><em>Susanne Wiesinger</em></p>
<p><strong> 13:00 Uhr, 1090 Wien, Alserbachstr.18/3.Stock:</strong></p>
<p>Besuch beim Weissen Ring</p>
<p><em>Hon.Prof.Dr.Udo Jesionek, Präsident des Weissen Ringes</em></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>DI 30.04.2019, 10:00 Uhr, Bundesministerium für Justiz (Anmeldung beim Portier)</strong></p>
<p>Zur Geschichte der Familiengerichtshilfe in Österreich</p>
<p><em>LstA Dr.Peter Barth</em></p>
<p><strong>14:00 Uhr: Stadtrundfahrt „Modernes Wien“</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>DO 2.5.2019, 10:00 Uhr, Wirtschafts-und Korruptionsstaatsanwaltschaft,Dampfschiffstraße 4,1030 Wien,Sitzungsraum im 8.Stock:</strong></p>
<p>Einführung in die Arbeit dieser Behörde und Gedankenaustausch</p>
<p><em>OStA MMMag.Dr.Marcus Schmitt, LL.M,MBL LL.M,NN.L</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong>FR 3.5.2019 :</strong></p>
<p><strong>10.00 Uhr Volksanwaltschaft, Singerstrasse 17  , 1010 Wien</strong></p>
<p><strong>Rezeption im Eingangsbereich</strong></p>
<p>Mag.Johanna WIMBERGER, Vorstellung der Arbeit der VA und Hausführung (bis ca 12.00 Uhr).</p>
<p><strong>14.00 Uhr Großer Sitzungssaal des Landesgerichts für Strafsachen Wien,</strong></p>
<p><strong>2.Stock,Präsidium</strong></p>
<p>Gespräch mit Mag.Friedrich Forsthuber,Präsident des LG, über aktuelle Fragen der Geschworenengerichtsbarkeit; Hausführung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Demokratie im Palast?</strong></span></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Keine Frage, dies erscheint ein Widerspruch. Mit demokratischen Verhaltensweisen waren die Bewohner von Palästen, überwiegend Adelige und Monarchen, nicht vertraut. Nicht so in der Hauptstadt von Österreich. In Wien verhandelt das Gericht im „Justizpalast“ und dies im wahrsten Sinne des Wortes. Ein Gebäude, dass in seiner Pracht und Ausstrahlung jeder königlichen Behausung in nichts nachsteht. Der dortige Besuch war nur ein Programmpunkt einer Studienreise der ADG in den einstigen Mittelpunkt europäischer Gesichte und Kultur. Wie immer liebevoll und interessant organisiert von Rainer Dieter Hering, der auch im Rentenalter keine Ruhe gibt, wenn es um die Sozialarbeit in der Justiz geht. Im Justizpalast empfing uns der Präsident des Landesgerichts in Wien und führte uns durch die dortige Ausstellung zum Thema demokratische Verfassung und Menschenrechte. So nebenbei gab er einer Schulklasse noch staatsbürgerlichen Unterricht und die Fachkenntnisse zum Thema Demokratie, Verfassungsrecht und der geschichtsträchtigen Historie des Gerichts sprudelten nur so aus ihm heraus.</p>
<p>Unsere kleine Studiengruppe aus zwei Richterrinnen, einem Rechtsanwalt, zwei Sozialarbeitern, einer Sozialpädagogien, sowie zeitweise einer Rechtspraktikantin erlebte eine wirklich abwechslungsreiche Woche in der Metropole Österreichs. Die Programmpunkte umfassten vorwiegend Fachthemen aus der Sozialarbeit und Justiz. Aber auch Themen wie Sozialpolitik und hier insbesondere das vorbildliche Konzept des Gemeindewohnungsbaus in Wien.</p>
<p>Wir starteten mit einem Besuch bei der Opferhilfeorganisation „Weißer Ring“, der in neuen, zentral gelegenen Räumen vielfältige Aufgaben wahrnimmt. Anders als in Deutschland ist eine Beauftragung durch die Regierung zur Durchführung bestimmter gesetzlicher Aufgaben durchaus üblich. Dann Besuch der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft. Ein in Wien eingebürgerter Jurist aus Deutschland gab einen Einblick in die Aufgaben und Arbeitsweisen dieser für ganz Österreich zuständigen Behörde.</p>
<p>Den 1. Mai als Feiertag nutzten wir zum Besuch der Maikundgebung vor dem Rathaus in Wien. Ein beeindruckende Kulisse. Das Wetter war herrlich und aus allen Bezirken in Wien marschierten die Delegationen in Begleitung unterschiedlicher Musikformationen auf den Kundgebungsplatz. Von der volkstümlichen Blaskapelle über Jazzformationen bin zu Trommelgruppen war alles dabei. Das gesamte Geschehen wurde auf eine Großleiwand hinter der Tribüne übertragen.</p>
<p>Alle Delegationen wurden persönlich begrüßt und ihre politische Arbeit in den Stadtbezirken von Wien dargestellt. Eine wirklich gelungene Verknüpfung einer Kundgebung mit den Lebensbedingungen der Menschen im Stadtbezirk. Dann die Ansprachen der Rednerinnen und Redner. Die gesamte Prominenz der SPÖ kam zu Wort. Vom Bürgermeister über die Parteivorsitzende, die Vorsitzende der Jugendorganisation, die Vorsitzende der Arbeiterkammer und der  Spitzenkandidat für die Europawahl. So eine Maikundgebung habe ich noch nicht erlebt. 120 000 Teilnehmer. Ein unvergessenes Erlebnis.</p>
<p>Es ging weiter mit einem Besuch der Familiengerichtshilfe. Eine Institution die speziell den Gerichten in Familienverfahren zuarbeitet, um die oft schwierigen Entscheidungen durch pädagogische Fachkräfte und deren Expertise abzusichern. Ebenfalls sehr interessant der Besuch bei der Volksanwaltschaft. Eine landesweite Institution, die sich der Beschwerden von Bürgern über Verwaltungsentscheidungen oder verbesserungsbedürftige Zustände im öffentlichen Raum annimmt. Der Kummerkasten der Nation, aufgewertet durch eine Fernsehsendung, die ausgewählte Fälle darstellt und die Arbeit dadurch für jeden anschaulich macht.</p>
<p>Und dann noch die Stadtrundfahrt in Begleitung einer Person aus dem Stadtplanungsamt, der uns die kommunale Wohnungsbaupolitik der Stadt Wien präsentierte. Wir besichtigten alte und neue Wohnquartiere. Der Gemeindewohnungsbau hat in Wien eine Tradition, die bis in die 20er Jahre des 19. Jahrhunderts zurückreicht und bis zum heutigen Tag ist es politischer Wille den Bestand an kommunalen Wohnungen zu halten und zu erweitern. Die Stadt Wien hat den großen kommunalen Wohnungsbestand in Europa. 220000 Wohnungen. Dazu kommen diverse Genossenschaften, die ebenfalls für einen regulierbaren Wohnungsmarkt in dieser Stadt sorgen. Hier sollte  manche deutsche Großstadt nachdenklich werden, angesichts der massenhaften Privatisierung von kommunalen Wohnungen in der Vergangenheit.</p>
<p>Zusammenfassend war diese Studienwoche eine Bereicherung auf allen Ebenen. Dank an Rainer und auch den Unterstützern vor Ort.</p>
<p>Willy Spettmann, Hannover</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lieber Herr Hering,</p>
<p>Frau Heinrich und ich haben uns Ihren Bericht über die Studienfahrt nach Wien ausführlich durchgelesen und finden ihn beeindruckend. Sie haben den Ablauf unserer Studienfahrt sehr ausführlich und interessant dargestellt. Ich kann an keiner Stelle ergänzen. Sie haben über alle Stationen unser Reise detailliert berichtet. Ich würde auch keine weiteren Ergänzungen vornehmen wollen. Wir können Ihnen nur noch einmal bestätigen, dass diese Studienfahrt für uns ausgesprochen interessant war. Wir haben Österreich und sein Rechtssystem viel besser kennenlernen können. Als besondere Punkte dieser interessanten Studienreise würden wir die Einführung in die Geschichte,  Politik und das Rechtssystem des Landes durch HR Dr. Gerstberger, das Gespräch mit Frau Susanne Wiesinger in der Ombudsstelle für Wertefragen und Kulturkonflikte, die Ausführungen von Dr. Peter Barth über die Familiengerichtshilfe und auch die über die Volksanwaltschaft herausheben wollen.</p>
<p>Wir danken Ihnen für die hervorragende Organisation dieser Studienreise. Wir haben zudem auch viel über das Land und seine Menschen erfahren und sehen Österreich und insbesondere Wien nun mit wacheren Augen.</p>
<p>Vielen Dank,  Ihre Petra Schuppenies und  Grit Heinrich</p>
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<p><strong>Bericht über einzelne Aspekte der Studienreise der ADG nach Wien vom 27.4. bis 4.5.2019</strong></p>
<p><strong>Einleitung</strong><br />
Seit nunmehr mehreren Jahrzehnten nehme ich immer wieder an Studienreisen der ADG teil. Dabei geht es jeweils um die Praxis der Strafrechtspflege in dem jeweiligen besuchten Land. Einzigartig ist dabei, dass sowohl das Teilnehmerfeld als auch die Themenauswahl interdisziplinär sind: Juristen und Sozialpädagogen.<br />
Auch in diesem Jahr bot die Studienreise nach Wien aufschlussreiche Einblicke in diverse Aspekte der österreichischen Strafrechtspflege.</p>
<p><strong>Einführung</strong><br />
Eines fester Programmpunkt der Studienreisen der ADG ist jeweils eine solide Einführung in die jüngere Verfassungs- und Rechtsgeschichte und die Gerichtsorganisation des Gastlandes. Bei dieser Studienreise übernahm diesen Teil der Hofrat Dr. Norbert Gerstberger. Sehr lebhaft verwob er die Geschichte mit seinen persönlichen Erlebnissen was zur Folge hatte, dass die Teilnehmer diesen mehr allgemeinen Programmpunkt lebensnah vor Augen geführt bekamen. Im weiteren Verlauf der Studienreise erwies sich das als nützlich, da die besuchten Institutionen, auch in Gesprächen der Teilnehmer untereinander, in deren Entstehungsgeschichte und Werdegang eingeordnet werden konnten.</p>
<p><strong>Ombudsfrau für Wertefragen</strong><br />
Die Praxis der Strafrechtspflege beginnt nicht erst mit der Strafmündigkeit. Dass bereits in den Schulen differierende Werte unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen zu teils drastischen Konflikten führen können, hat die Autorin des Buches “Kulturkampf im Klassenzimmer”, Susanne Wiesinger, eindrucksvoll dargestellt. Als Lehrerin an einer Grundschule hat sie laut eigener Angabe immer öfter wahrgenommen, dass Kinder aus bestimmten gesellschaftlichen Gruppierungen, hier insbesondere strenggläubige Muslime, deren Wertvorstellungen anderen Kindern aufzuerlegen versuchen. Dabei seien Zielpersonen der Beeinflussung vor allem Kinder aus weniger strengen muslimischen Strömungen.<br />
Frau Wiesinger kam sowohl in ihrer Tätigkeit als Lehrerin als auch später als Autorin eines Buches zu diesem Thema zu der Überzeugung, dass die Problematik von den Instanzen heruntergespielt bzw. gar nicht thematisiert wurde.<br />
Auf die Strafrechtspflege bezogen ist eine massive Beeinflussung von Schülern durch ander Schüler durchaus fragwürdig, da es den freiheitlichen Grundrechten der österreichischen Gesellschaft entgegenläuft.<br />
Frau Wiesinger, gab an ein aktives Gewerkschaftsmitglied gewesen zu sein. Die Thematik ihres Buches rückte sie in der öffentlichen Meinung allerdings in die Ecke rechter Parteien, dem sie entgegenzuwirken versucht.<br />
Die mittlerweile frühere österreichische Regierung war offensichtlich der Auffassung, dass das Thema über einen bestimmten Zeitraum hin ausführlich untersucht werden und ein Bericht dazu erstellt werden sollte. Frau Wiesinger wurde auf bestimmte Zeit zur Ombudsfrau für Wertefragen im Bundesministerium für Bildung berufen.<br />
Für die Teilnehmer der Studienreise erklärte sie eindrucksvoll wie sie sich für ihre Untersuchungen ihre Unabhängigkeit zu bewahren versucht. So habe sie die Berufung zur Ombudsfrau unter der Bedingung angenommen, dass sie in Ihre Anstellung als Lehrerin zurückkehren könne und ihr Gehalt dem bisherigen Gehalt als Lehrerin entspricht. Dies damit ein Ende ihrer Berufung keinen persönlichen finanziellen Aderlass bedeutet. Durch diese Massnahmen fühle sie sich frei das zu untersuchen und in einen abschliessenden Bericht zu schreiben was sie unabhängig von dem politisch Gewünschten feststellen würde.</p>
<p><strong>Weisser Ring</strong><br />
Der Präsident des Weissen Ringes, Herr Hon.Prof.Dr. Udo Jesionek führte die Teilnehmer in die Aufgaben dieser Instanz ein. Dabei zeigte sich, dass er die Unterschiede zu deutschen Opferhilfeorganisationen, sowohl was die gesetzliche Grundlage als auch die Finanzierung betrifft deutlich herausstellen konnte.</p>
<p><strong>Bundesministerium der Justiz &#8211; Familiengerichtshilfe</strong><br />
Der LStA Dr. Peter Barth, im Justizministerium zuständig für die Familiengerichtshilfe sowie eine Kollegin gaben den Teilnehmern einen lebhaften Einblick in die Entstehung der Familiengerichtshilfe. Interssant war dabei vor allem die deutlich herausgestellte Komponente, dass die Einführung ein Zusammenlauf verschiedener Faktoren in einem sehr beschränkten Zeitfenster war. Man habe sozusagen den Tag und die Gunst der Stunde genutzt.<br />
Des weiteren wurde dargestellt wie die Familiengerichtshilfe organisiert ist sowie welche Probleme im Hinblick zur Personalbindung existieren.</p>
<p><strong>Sozialer Wohnungsbau “Modernes Wien”</strong><br />
Anlässlich einer Stadtrundfahrt zu ausgewählten Projekten hat ein Mitarbeiter des Stadplanungsamtes ausführlich und redegewandt die Geschichte des sozialen Wohnungsbaus der Stadt Wien seit Beginn des 20. Jahrhunderts veranschaulicht. Dabei wurde auf die Ursprünge eingegangen sowie auf aktuelle Projekte.<br />
Die Stadt Wien ist Eigentümerin von mehr als 30% der Wohnungen. Jährlich kommen in Wien 10.000 Wohnungen hinzu, von denen ca. 2.000 Eigentum der Stadt Wien sind.<br />
Interessant ist, dass der soziale Wohnungsbau der Stadt Wien im Gegensatz zu dem in Deutschland und in den Niederlanden auch ausdrücklich die Mittelklasse als Zielgruppe hat.<br />
Kriterien für die Vergabe von sozialem Wohnungsraum seien kurz gesagt bestimmte Einkommenskriterien sowie die österreichische Nationalität.<br />
Wenn Mieter im Laufe der Zeit mehr verdienen ist es nicht gewünscht, dass sie wegziehen. Dies im Zusammenhang mit der gewünschten sozialen Durchmengung der Viertel.</p>
<p><strong>Wirtschafts- und Korruptionsstaatsamwaltschaft</strong><br />
Eine Einführung in die Arbeit dieser Behörde, den Aufbau, die Zuständigkeit sowie Fallzahlen erteilte den Teilnehmern OStA MMMag.Dr. Marcus Schmitt, LL.M. MBL, LL.M.NN.L. Dieser deutschstämmige ehemalige Rechtsanwalt konnte auch durch seinen Werdegang und Berufswechsel die Tätigkeit der Behörde lebhaft darstellen.</p>
<p><strong>Volksanwaltschaft</strong><br />
Mag. Johanna Wimberger führte die Teilnehmer in diese Institution ein. Die Volksanwaltschaft übt die Tätigkeit eines Ombudsmannes aus und besteht bereits seit geraumer Zeit in Österreich. Die Tätigkeit wird der Bevölkerung auch durch regelmässige Fernsehsendungen in welchen einzelne Fälle thematisiert werden nähergebracht. Laut ihrer Aussage hat die Fernsehsendung einen durchaus grossen Zuschaueranteil.</p>
<p><strong>Demokratische Verfassung und Menschenrechte</strong><br />
Im Justizpalast führte der Präsident des Landesgerichts, Mag. Friedrich Forsthuber die Teilnehmer beschwingt und lebhaft durch eine neu errichtete Ausstellung welche Bürger im allgemeinen und insbesondere Schüler für den Zusammenhang der Themen Menschenrechte und Demokratisierung sensibilisieren soll.</p>
<p>Wieder einmal war dies eine interessante und abwechslungsreiche Studienreise die den Horizont der Teilnehmer fundiert und unterhaltsam erweitert hat. Danke.</p>
<p>Almen/Niederlande, den 23.7.2019<br />
Sven Hering-de Monchy</p>
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		<title>Zeichen setzen!!</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Feb 2019 16:14:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Zeichen setzen!! Nach der ADG-Mitgliederversammlung im Oktober 2018 wollen wir uns neuerlich zu Wort melden. Die Mitgliederversammlung war dominiert von der Notwendigkeit einen Teil unserer Satzung gemäß der Gemeinnützigkeit laut Anregung des Finanzamtes präziser zu fassen; dabei ging es &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1079" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2019/02/Bildschirmfoto-2019-02-21-um-17.06.37.png"><img class="size-full wp-image-1080 aligncenter" title="ADG Header 18_2_2019" src="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2019/02/Bildschirmfoto-2019-02-21-um-17.06.37.png" alt="" width="762" height="136" /></a></p>
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<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Zeichen setzen!!</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Nach der ADG-Mitgliederversammlung im Oktober 2018 wollen wir uns neuerlich zu Wort melden.</p>
<p>Die Mitgliederversammlung war dominiert von der Notwendigkeit einen Teil unserer Satzung gemäß der Gemeinnützigkeit laut Anregung des Finanzamtes präziser zu fassen; dabei ging es um den § 13, der die Auflösung des Vereins regelt. Dieses wurde besprochen, beschlossen und umgesetzt. Wir sollten bzw. müssen uns offener, zum Teil seit Jahren verschleppter Themen, intensiver annehmen. Gerade Ereignisse in jüngerer Zeit weisen darauf hin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Zeit, etwas zu tun!</span></strong></p>
<p>Es ist schon erstaunlich, dass etwas so Abstraktes wie der Klimawandel so viele junge Leute in ganz Europa mobilisiert. Wir lernen, was es heißt, in einer wehrhaften Demokratie zu leben. Hier hat jeder das Recht, für die Dinge zu demonstrieren, die ihm wichtig sind, solange er das friedlich tut.</p>
<p><strong>Und wenn genügend Leute mitmachen, bekommt dieses Anliegen hoffentlich Gehör in der großen Politik!</strong></p>
<p>Wie halten wir es selbst mit den verschiedenen Anliegen in dem überschaubareren Themenfeld „soziale Strafrechtspflege“? Es gibt hier etliche Baustellen, Schlaglöcher, die angegangen werden sollten, zumal wir bei offenen Augen und wachem Verstand diese Defizite deutlich erkennen. Weshalb reagieren wir dennoch so resignativ und angepasst? Aussagen wie „die machen ja sowieso alles wie sie es wollen“, bedeuten genau genommen eine Kapitulation. Da ist die Mobilisierung der Schüler, auch das damit verbundene Schulschwänzen, ein Hoffnungsschimmer.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Auf die Fakten kommt es an!</span></strong></p>
<p>In Bildungsfragen kann ja jeder irgendwie mitreden. Wir haben in den Schulen prägende Jahre verbracht, die entweder in schöner Erinnerung geblieben sind oder als der reine Horror. Als Basis für politische Entscheidungen reicht dieses Erfahrungswissen längst nicht mehr. Öffentliche Debatten scheinen häufig an den Realitäten ein wenig oder deutlich vorbeizugehen. Mehr abgesicherte Fakten führen zu besseren politischen Entscheidungen.</p>
<p>Die <strong>Zielerreichbarkeit der Aufgaben</strong> ist ein wesentlicher Schritt zur Fortentwicklung und Fehlerminimierung. Hierzu benötigen wir eine transparente und vergleichbare bundesweite Statistik. Die bisherigen statistischen Darstellungen sind länderbezogen. Eine Tiefenschärfe fehlt, zumal jedes Bundesland gegenüber den übrigen Länderstatistiken andere Kriterien und Erfassungen vornimmt.</p>
<p>Das Statistische Bundesamt regt an, ein spezielles Rechtspflegestatistikgesetz zu verabschieden. Dieses sollte festlegen, welche Merkmale bei welchen Berichtsstellen (BwH, GH) in welcher Regelmäßigkeit und Tiefengliederung erhoben und zentral auszuwerten wären. Das Bundesamt ist an der Erstellung und Veröffentlichung derartiger Ergebnisse interessiert. Eine Initiative der Professoren Heinz und Kerner zielt genau auf die Einführung einer derartigen Statistik ab. Die Verfasser haben deshalb einen Aufruf auch an Vereinigungen, Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften gestartet, um Einfluss auf die <strong>Meinungsbildung</strong> zu nehmen. Die ADG ist diesem Aufruf beigetreten, zumal sich der Vorschlag an die Parteien und ihre Vorstände bzw. Präsidien richtet. Es werden viele zusätzliche Institutionen parallel oder in einem geeigneten Abstand informiert. Hierzu gehören die Ausschüsse des Bundestages. Dort sind alle Parteien vertreten und somit wird eine breite Streuung erzielt werden. Ebenso werden der Bundesrat, das BMJ und die Landesministerien des Inneren und der Justiz einbezogen.</p>
<p>Auch nüchterne statistische Erhebungen können somit deutliche Auswirkungen einleiten. Fragen, warum gibt es an einigen Standorten Aufträge zur „Opferberichterstattung“ und warum dies in anderen Landgerichtsbezirken nicht bzw. kaum gibt, werden angeregt! Derartige Nachfragen stellte auch das Justizministerium in Niedersachsen vor Jahren den Dienststellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Wahrheit und Irrtum!</span></strong></p>
<p>Hartnäckigkeit und Beharrlichkeit sind wichtige Eigenschaften, um ein Ziel auch gegen Widerstände zu erreichen. In der Politik und der Wirtschaft bedarf es einer ausgeprägten Überzeugungskraft, eines erheblichen Stehvermögens und häufig mehrerer Anläufe damit aus einer guten sowie belegbaren Idee ein erfolgreiches Projekt wird.</p>
<p>Gerade in politischen Prozessen, wenn Vorhaben sich auf die Gesellschaft oder die Republik als Ganzes auswirken können, helfen diese positiven Charaktereigenschaften bisweilen nicht mehr weiter. Wem es dann an Flexibilität und Kompromissbereitschaft mangelt, sucht eher Zuflucht in der Beharrlichkeit.</p>
<p>Gerade die in den 90iger Jahren vorangetriebenen und in den Bundesländern mehrheitlichen beschlossene  Organisations- und Strukturveränderungen bei den ambulanten Sozialdiensten der Justiz – Bewährungs- und Gerichtshilfe – sind ein ausdrucksvolles Beispiel, wie beharrlich die damaligen Verfechter und die heutigen Verantwortlichen sich einer Überprüfung von Wahrheit und Irrtum entziehen. Sie traten an mit der Aussage, die vorherigen Ausrichtungen, Strukturen und Ergebnisse wären unzureichend bis mangelhaft und sollten durch neue, andere Organisationsformen ersetzt werden. Dadurch würden zukunftsorientierte bessere Arbeitsergebnisse eintreten. Stattdessen gibt es nunmehr seit gut  10-15 Jahren keinen Ansatz auf der Basis der selbst verfassten Aufgabenbeschreibungen und Zielsetzungen, ernüchternde Bilanzen aufzustellen und öffentlich diskutieren zu lassen.</p>
<p>Regelmäßig lassen sich auf allen Politikfeldern und in Lebensbereichen die Vorhaben und selbst gesteckten Ziele nicht einlösen, gerade diejenigen nicht, die sich bei Auswertungen als Irrtum herausstellen (würden).</p>
<p>Auch in der nationalen wie internationalen Politik zeigen sich genügend Beispiele, wie Irrtümer durch „Sturheit“ unantastbar werden und wie auf diese Weise an ihnen festgehalten werden soll. Ergänzung findet die Unterdrückung der Wahrheit durch fehlerhafte oder/und falsche Darstellungen. Ein Beispiel für viele veröffentlichte Berichte sind Fernsehberichte und Meldungen über die unverhältnismäßige Inhaftierung von „Schwarzfahrern“. Diese Mitbürger würden zur Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe für mehrere Tage bzw. Wochen in Haft genommen. Hier wäre ein Handlungsbedarf, derartige Strafen ersatzlos entfallen zu lassen. Beim Zuseher, Zuhörer und Leser wird somit ein Bild der Überzogenheit derartiger Sanktionen ausgelöst. Bei der Darstellung werden wesentliche „Fakten“ ausgelassen. Wer bei Beförderungserschleichung, ob in der Bahn oder anderen Nahverkehrsmitteln ertappt wird, erhält zuerst die mildesten Sanktionsandrohungen. Wenn er auf entsprechende Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, wird im Rahmen der Vollstreckung bei Nichtzahlung ein Bündel von Möglichkeiten zur Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafe angeboten (Ratenzahlung, Ableistung durch gemeinnützige Arbeit usw.). Gleichzeitig erfolgen Hinweise, welche Stellen/Personen zur Umsetzung Hilfen anbieten und wie diese Stellen/Personen erreicht werden können. All dieses ist für den Verurteilten kostenfrei, da diese Leistungen vom Staat gestellt bzw. bezahlt werden. Dieses ist vom Wohnort aus abrufbar, vorausgesetzt, dass sich der Betroffene meldet, zur Zusammenarbeit bereit ist und somit seine Verantwortungsübernahme für sein strafbares Verhalten dokumentiert.</p>
<p>Unsere Strafrechtspflege bedarf in vielen Bereichen Verbesserungen; in dem eben genannten Bereich u. E. nicht. Wer also eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, ist kein Ersttäter und/oder der an der Armutsgrenze lebende Hartz IV Empfänger, sondern ein Bürger, der die Angebote, die jedem Verurteilten gemacht werden, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt hat.</p>
<p>Bei wahrheitsgemäßer Berichterstattung würde, so unsere Schlussfolgerung, kaum ein Mitbürger an überzogene Sanktionen denken. Es verbleibt die Frage, was will man mit derartig fehlerhaften und unzutreffenden Berichten auslösen will.</p>
<p>Es gibt andere und vorrangige Themen, wie die der Opferberichterstattung, die in der Sozialen Strafrechtspflege flächendeckend noch keinen festen Platz erhalten haben, obwohl die ADG dieses seit langer Zeit empfiehlt und mehrere Landesjustizministerien diesen Aufgabenbereich</p>
<p>Schriftlich benannt haben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat 2007 beschrieben:</p>
<p>„Die Opferberichterstattung durch die Gerichtshilfe stellt ein wichtiges strafprozessuales Element dar, um der Subjektrolle des Opfers im Strafverfahren angemessen Geltung zu verschaffen.“</p>
<p>Also beginnen wir <strong>Zeichen zu setzten</strong>!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rainer-Dieter Hering</p>
<p>ADG – Präsidium</p>
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		<title>Reaktionen und Konsequenzen nach Staufen &#8211; Prozess vor dem LG Freiburg</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Sep 2018 18:19:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtshilfe & Justiz]]></category>

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		<description><![CDATA[In BW hat der Ministerpräsident Kretschmann nach den Urteilen im Freiburger Missbrauchsprozess eine umfangreiche Aufarbeitung und Verbesserungen angekündigt. Zumindest bei den beteiligten Ämtern – einschließlich der Justiz – und Behörden wurden schwere Versäumnisse festgestellt. Fehler sollen schonungslos aufgearbeitet werden. Der &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1073" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="caret-color: #000000; color: #000000; font-family: Helvetica; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;">
<div style="border-style: solid none none; border-top-width: 1pt; border-top-color: #e1e1e1; padding: 3pt 0cm 0cm;">
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif;"><span style="font-size: 14pt;"> </span><span style="font-size: 12pt;">In BW hat der Ministerpräsident Kretschmann nach den Urteilen im Freiburger Missbrauchsprozess eine umfangreiche Aufarbeitung und Verbesserungen angekündigt. Zumindest bei den</span></p>
</div>
</div>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">beteiligten Ämtern – einschließlich der Justiz – und Behörden wurden schwere Versäumnisse festgestellt. Fehler sollen schonungslos aufgearbeitet werden.<span class="Apple-converted-space"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">Der Fall hat bundesweit Aufsehen erregt und wurde in allen Medien über Monate dargestellt. Dennoch müssen wir in der schnelllebigen Zeit damit rechnen, die Aufmerksamkeit wird von<span class="Apple-converted-space"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">dem überwiegenden Teil unserer Gesellschaft verdrängt werden. Neue, andere Ereignisse werden unsere Wahrnehmung und Wachheit sowie die Handlungen der Justizministerien<span class="Apple-converted-space"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">beeinflussen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">Da bei der gesetzlichen Verankerung der GERICHTSHILFE in der StPO und den Ausführungen über den Einsatz im Ermittlungsverfahren insbesondere auf die Delikte gegen die</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">sexuelle Selbstbestimmung als Zielgruppe für Persönlichkeitsberichte verwiesen wird, sollten wir in allen Bundesländern nachdrücklich und ausdauernd unsere Stimme</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">erheben.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">Politiker werden m. E. nur dann deutlich aufnahmebereiter wenn es  Wahlen gibt. Die Parteien stellen ihre Wahlkampfthemen viele Monate vorher  in ihren Gremien</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">zusammen. Dieses bedeutet aktuell den Themenbereich Soziale Strafrechtspflege findet wir z. B. in den Programmen der Parteien in Hessen wie auch Bayern nicht. Unter dem Punkt Sicherheit wird</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">die personelle Ausstattung der Polizei hervor gehoben. Prävention und zumindest Hinweise auf eine Verbesserung des Opferschutzes gehen da unter.<span class="Apple-converted-space"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">Nachdem<span class="Apple-converted-space"> </span><span style="text-decoration: underline;">2019<span class="Apple-converted-space"> </span></span></span><span style="font-size: 12pt;">mehrere Landtagswahlen anstehen empfiehlt es sich  unsere Themen umgehend an die Parteien und ihre Vertreter zu richten. ES gilt verstärkt Medienarbeit zu beginnen, Organisationen</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">zu informieren, zur Beteiligung aufzurufen die gleichfalls im Umfeld der sozialen Strafrechtspflege engagiert sind.  Andere Gruppen aus der Wirtschaft und Industrie werden nachdrücklich ihre Wünsche<span class="Apple-converted-space"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">und Forderungen anmelden. Es gilt möglichst umgehend Themen wie das nachfolgend Beschriebene im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu halten und auf allen Ebenen Verbesserungen zu fordern.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">Selbstläufer werden wir nicht erwarten dürfen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;"><span style="font-size: 12pt;">ADG-Präsidium</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0.0001pt; font-size: 11pt; font-family: Calibri, sans-serif; caret-color: #000000; color: #000000; font-style: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; orphans: auto; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: auto; word-spacing: 0px; text-decoration: none;">&nbsp;</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Konsequenzen nach Staufen</span></strong></p>
<p>Herrn<br />
Justizminister Guido Wolf<br />
Justizministerium Baden-Württemberg<br />
Schillerplatz 4<br />
70173 Stuttgart</p>
<p>Effektivität – Effizienz sind Voraussetzung für die justiziellen Abläufe und Ergebnisse im Ermittlungs- und Strafverfahren.</p>
<p>Sehr geehrter Herr Minister Wolf,</p>
<p>der Strafprozess vor dem Landgericht Freiburg um den Missbrauch eines Kindes endete mit dem Urteil gegen die Mutter des Opfers und deren Lebensgefährten. Abgeschlossen ist dieser Fall insofern nicht, als nötige Schlüsse daraus gezogen werden müssen. Ämter und Behörden, die mitverantwortlich für den Schutz von Kindern sind, haben Versäumnisse aufzuarbeiten. Fehler müssen offensiv benannt und zukünftig vermieden werden. Die Gefahr von Wiederholungsfällen ist durch aktive Veränderungen/Verbesserungen zu minimieren. Die Justiz kann/sollte hierzu einen erheblichen Beitrag leisten, was in den zurückliegenden Jahrzehnten durch den Einsatz der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren nachweislich geschehen ist. Die Privatisierung der Sozialen Dienste der Justiz allerdings hat diese positiven Effekte deutlich vermindert.</p>
<p>Das Justizministerium kann und sollte diesbezüglich richtungsweisende Aufgabenstellungen vorschreiben. Dabei handelt es sich im Wesentlichen nur um Aufgabenverlagerungen bei den Sozialarbeitern. Die beim Ministerium liegende Richtlinienkompetenz müsste nur zu verbindlichen Vorgaben über die Generalstaatsanwaltschaften an die Behördenleitungen der Staatsanwaltschaften führen, denn bloße „Empfehlungen“ können eine landeseinheitliche Umsetzung langfristig nicht sichern.</p>
<p>Hierzu folgen in Auszügen einige kurze Hinweise, die ausschließlich aus der Justiz von BW stammen:</p>
<p><strong>Juli 1974, </strong>Kommissionsbericht JM: „das Bild der Gerichtshilfe von morgen wird nämlich geprägt sein von dem Umstand, inwieweit sie schon im Ermittlungsverfahren angewandte Kriminaldiagnostik treiben kann. Die Kenntnis von Persönlichkeit und Lebensführung des Straffälligen ist <strong>vor</strong> dem Urteilsspruch, in dem es darum geht, zu welcher Strafe oder Maßnahme gegriffen wird, besonders bedeutsam. Sie kann schon dem Staatsanwalt entscheidende Hinweise für die weitere Steuerung des Ermittlungsverfahrens geben.“<br />
<strong>30.12.1984</strong>, Hausverfügung Nr.9 des Lt.OSTA Dr. Herrmann, STA Tübingen, dem späteren GenSTA in Stuttgart: Befund der sehr unterschiedlichen Beiziehung der Gerichtshilfe bei der Staatsanwaltschaft Tübingen: „Während sie (GH) beispielsweise bei Delikten gegen das Leben und nach dem Betäubungsgesetz sehr häufig hinzugezogen wird, fällt auf, dass sie im Bereich der Sittlichkeitsdelikte unterdurchschnittlich beteiligt wird.</p>
<p>Gerade auf diesem Gebiet sind aber Feststellungen über Ursachen und Beweggründe für das strafbare Verhalten und über Aussichten, Ansatzpunkte und Einwirkungsmöglichkeiten für eine künftige geordnete Lebensführung des Beschuldigten von großer Bedeutung. Es „wird deshalb <strong><span style="text-decoration: underline;">angeordnet,</span></strong> dass ab 1.1.87 in der Regel bei folgenden Straffällen ein Gerichtshilfebericht anzufordern ist:“ Nachfolgend wurden die Delikte aufgelistet, u.a. sex. Missbrauch von Schutzbefohlenen, sex. Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sex. Nötigung, sex. Missbrauch Widerstandsunfähiger und weitere Delikte.<br />
<strong>22.März 1994</strong>, Pressemitteilung des JM, Justizminister Dr. Thomas Schäuble anlässlich der bestandenen Zusatzausbildung der Gerichtshelfer in der „Methodik der Persönlichkeitserfassung Straffälliger“. Hierzu weiter der Justizminister: „dass im Unterschied zu anderen Bundesländern in Baden-Württemberg Praxis sei, die Kompetenz der Gerichtshelfer bereits für die Schlußverfügung der Staatsanwaltschaft zu nutzen. Er denke dabei besonders an Sexual- und Tötungsdelikte; weiter: „mir ist sehr daran gelegen, dass die Gerichtshilfe richtig und effektiv eingesetzt wird“.</p>
<p>Auch wenn nunmehr in BW andere Strukturen für die Organisation der Sozialen Dienste der Justiz eingeführt wurden, verbleibt die Möglichkeit, die mit Gerichtshilfeaufgaben betrauten Sozialarbeiter neuerlich verbindlich für die beschriebenen Aufgaben einzusetzen. Wir wollen noch einmal betonen, dass bloße „Empfehlungen“ des Justizministers nicht reichen, nur bindende Vorgaben an die Staatsanwälte, gestützt auf die Richtlinienkompetenz des Ministeriums, können eine landesweite Einhaltung gewährleisten.</p>
<p>Wir werden durch diese Vorschläge nicht Straftaten generell verhindern können, jedoch bei ersten Auffälligkeiten gezieltere Erkenntnisse den Staatsanwälten und Richtern ermöglichen. Dies zeigen die bisherigen Ergebnisse bei der frühzeitigen Hinzuziehung der Gerichtshilfe.<br />
Es kann als gesicherte Tatsache gelten, dass auffällige Täter nicht plötzlich und ohne vorherige Auffälligkeiten da sind, im Gegenteil: die sozialen „Schleifspuren“ dieser potenziellen Täter sind für Fachleute aus der Justiz und der Sozialarbeit bei genauem Hinsehen gut zu erkennen und zu beurteilen.<br />
Für weitere Nachfragen und Ausführungen mit entsprechenden Belegen können Sie gerne auf uns zukommen und selbstverständlich auf unsere Mitarbeit zählen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Rainer-Dieter Hering</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sehr geehrter Herr Hering,</p>
<p>vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. August 2018, mit der Sie sich nach den aus dem erschütternden sog. „Staufener Missbrauchsfall&#8221; zu ziehenden Konsequenzen erkundigen. Ich stimme mit Ihnen überein, dass nach der erstinstanzlichen strafrechtlichen Aufarbeitung vor dem Landgericht Freiburg auch zu prüfen ist, ob und ggf. wie die Strukturen und Abläufe im Bereich der beteiligten Behörden und Gerichte verbessert werden können.</p>
<p>Zu diesem Zweck wurde seitens des Ministeriums für Soziales und Integration eine interministerielle Arbeitsgruppe eingesetzt, an der auch das Ministerium der Justiz und für Europa beteiligt ist. Eine Überprüfung der Verfahrensabläufe erfolgte zudem durch einen „Runden Tisch&#8221; des Oberlandesgerichts Karlsruhe, des Amtsgerichts Freiburg und des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald. Der Abschlussbericht des „Runden Tisches&#8221; wurde am 6. September 2018 der Öffentlichkeit vorgestellt. Mit etwaigen aus dem „Staufener Missbrauchsfall&#8221; zu ziehenden Konsequenzen wird sich nunmehr eine aus Vertretern mehrerer Ministerien und externen Experten bestehende Kinderschutzkommission unter Leitung des Ministers für Soziales und Integration befassen.</p>
<p>Soweit Sie anregen, dass das Ministerium der Justiz und für Europa den Staatsanwaltschaften durch Erlass verbindliche Vorgaben für die Zusammenarbeit mit der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg machen soll, möchte ich den weiteren Prüfungen nicht vorgreifen. Sollte die Analyse der Abläufe und Strukturen im Fall Staufen ergeben, dass auch bezüglich der Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaften und Gerichtshilfe Änderungsbedarf besteht, werden wir diesen gemeinsam mit den beteiligten Akteuren umsetzen.</p>
<p>Die von Ihnen in diesem Zusammenhang angesprochenen „Empfehlungen&#8221; gehen auf eine Besprechung von Vertretern der Staatsanwaltschaften mit der damals mit der Bewährungs- und Gerichtshilfe betrauten Neustart gGmbH im Jahr 2007 zurück. Im Zusammenhang mit den Konsequenzen aus dem Missbrauchsfall in Staufen werden wir auch die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaften und der Gerichtshilfe in den Blick nehmen und diese im Rahmen der nächsten Dienstbesprechungen erneut thematisieren.</p>
<p>Mit Ihnen bin ich der Meinung, dass die Bewährungs- und Gerichtshilfe einen äußerst wertvollen Beitrag im Bereich der Strafrechtspflege leistet, damit Staatsanwaltschaften und Gerichte zu einer angemessenen strafrechtlichen Reaktion gegenüber den Beschuldigten und Angeklagten gelangen, die zugleich den Geschädigten gerecht wird.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Guido Wolf MdL</p>
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		<title>Aus der Justizministerkonferenz (JuMiKo) 6./7. Juni 2018</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Jul 2018 13:19:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Hering, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 05. Juni 2018, in der Sie mich auffordern, mich für ein Verbot der Gesichtsverhüllung im Gerichtssaal einzusetzen. Mittlerweile ist die Frühjahrskonferenz der Justizminister 2018 abgeschlossen und ich kann Ihnen erfreulicherweise &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1061" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Hering,</p>
<p>vielen Dank für Ihre E-Mail vom 05. Juni 2018, in der Sie mich auffordern, mich für ein Verbot der Gesichtsverhüllung im Gerichtssaal einzusetzen.</p>
<p>Mittlerweile ist die Frühjahrskonferenz der Justizminister 2018 abgeschlossen und ich kann Ihnen erfreulicherweise mitteilen, dass sich dort eine breite Mehrheit für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung zum Verbot der Gesichtsverhüllung, wie auch Sie es fordern, gefunden hat. Auch ich selbst halte diesen Vorschlag für richtig und zielführend und habe ihm deshalb nicht nur zugestimmt, sondern ihn auch als Miteinbringender unterstützt.</p>
<p>Rückmeldungen von Personen, die mit der tagtäglichen Praxis in unseren Gerichtssälen vertraut sind, wie dies bei Ihnen als ehemaliger Gerichtshelfer bei der Staatsanwaltschaft und jetziger Präsident der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V. der Fall ist, sind dabei besonders wertvoll. Dabei teile ich auch Ihre Auffassung, dass es nicht auf die Häufigkeit ankommt, in denen Personen vor Gericht vollverschleiert erscheinen, sondern dass hier bereits aus grundsätzlichen Erwägungen eine klare Grenzziehung erforderlich ist.</p>
<p>Zuschriften wie die Ihre bestärken mich dabei, mit meiner Unterstützung dieses Vorhabens auf dem richtigen Kurs zu sein. Haben Sie deshalb nochmals vielen Dank für Ihre Hinweise!</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Guido Wolf</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Anfrage / ADG -Aufruf:</strong></span></p>
<p><strong>Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung</strong>.</p>
<p>Durch eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes soll sichergestellt werden, dass Personen im Gerichtssaal ihr Gesicht während der Gerichtsverhandlung grundsätzlich weder ganz noch teilweise verdecken.</p>
<p>Das Verbot soll für alle am Verfahren Beteiligten ( insbesondere Parteien, Zeugen, Sachverständige, Rechtsanwälte ) gelten.</p>
<p>Die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und der Freistaat Bayern werden gebeten einen Gesetzentwurf auszuarbeiten.</p>
<p><strong>Paralleljustiz</strong></p>
<p>Es wurde  das Phänomen der sogenannten „Paralleljustiz“ erneut erörtert. Private Streitbeilegungsmechanismen müssen mit unserer Rechtsordnung und dem Grundgesetz in Einklang stehen. Wörtlich wird darauf hingewiesen :“ Eine außerhalb des Rechtsstaats stehende „Paralleljustiz“ wird nicht geduldet.“</p>
<p>Die Justizministerkonferenz begrüßt die bisher von den Länder und dem Bund ergriffenen Maßnahmen zur Erforschung und zur Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Paralleljustiz.</p>
<p><em>Es sollen demnach zur Verhinderung und Eindämmung weitere Maßnahmen zur Erforschung und ein enger Austausch zwischen Bund und Ländern stattfinden. Dieser Beschluss der JuMiKo führt zwangsläufig zu einer deutlichen Verzögerung ehe mögliche zielführende Gesetzesentwürfe vorgelegt werden können. Dieses ist vermeidbar wenn schon jetzt abrufbare und gesicherte Hinweise verwertet würden.</em></p>
<p><em>Seit Juli 2011 gibt es im Econ-verlag der Ullstein Buchverlage GmbH – ISBN 978-3-430-20127-8 – das Buch von Joachim Wagner mit dem Titel  <strong>Richter ohne Gesetz</strong>. Es befasst sich mit einer islamischen Paralleljustiz die so der Verfasser, unseren Rechtsstaat gefährdet. Sehr umfangreich werden die Hintergründe, die beteiligten Gruppen, die Betroffenen, die Folgen der Schlichtung, der Missbrauch wie auch die „Kapitulation der Strafjustiz und weitere wichtige Aspekte beschrieben. </em></p>
<p><em>Im Alltag der Strafjustiz wie gleichfalls bei der Polizei ist es abrufbar das Geschädigte und/oder Zeugen systematisch beeinflusst werden damit sie ihre ersten Aussagen bei der Polizei abändern, sich im Verlauf des Verfahrens nicht mehr genau erinnern oder sich verweigern.</em></p>
<p><em>Derartige Erfahrungen sind in meiner beruflichen Praxis häufiger geschehen. Es gibt  jenseits von gesellschaftlichen, politischen und juristischen Forschungen ein probates und praktikables Mittel um den Einfluss der „Paralleljustiz“ zu stoppen.  Die bei der Polizei gemachten Aussagen der Geschädigten/Opfer und/oder der Zeugen werden umgehend durch eine richterliche Vernehmung prozessual gesichert. Was auch immer danach von interessierter Seite unternommen wird, es beeinflusst die Aufhellung des Strafverfahrens nicht mehr nachhaltig. Mehrfach so im Ermittlungsverfahren praktiziert wird sich die Justiz als wehrhaft beweisen. Langfristig möge man sich wie von der JuMiKo angeregt mit Projekten einer wissenschaftlich und empirischen Erforschung befassen und hierbei die vorgenannte zielführende „ richterliche Vernehmung als Verfahrensabsicherung“ mit einbeziehen.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>INFORMATION ist nicht alles</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jul 2018 12:28:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[INFORMATION ist nicht alles, jedoch die Voraussetzung für ein rechtzeitiges Handeln und Gestalten !! &#160; Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir wenden uns an alle Fachleute, die in den Sozialen Diensten der Justiz – ob in spezialisierten Fachbereichen oder den zusammengefassten &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1050" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 115%;"><strong><span style="font-size: 14.0pt; line-height: 115%;">INFORMATION ist nicht alles,</span></strong><strong><span style="font-size: 14.0pt; font-family: &quot;Calibri&quot;,sans-serif; mso-fareast-font-family: Calibri; mso-fareast-theme-font: minor-latin; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: EN-US; mso-bidi-language: AR-SA;"> jedoch die Voraussetzung für ein rechtzeitiges Handeln und Gestalten !!</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 115%;">&nbsp;</p>
<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>wir wenden uns an <strong>alle F</strong>achleute, die in den Sozialen Diensten der Justiz – ob in spezialisierten Fachbereichen oder den zusammengefassten Sozialdiensten-, größtenteils mit Mischarbeitsaufgaben tätig sind.</p>
<p>Alle in den letzten Jahrzehnten vorgenommenen Veränderungen wirken sich auf die einzelnen Aufgabenfelder und die dort Beschäftigten aus. Nachweisbar beginnen die Vorhaben fast immer für die Praktiker in Zirkeln ohne Beteiligung der in der Arbeitspraxis damit konfrontierten Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen. Dieses ist durch eine Vielzahl von Entwicklungen in Bundesländern wie z. B. NRW, NiSa, SH, Sachsen belegbar. In Hessen und Bayern ist diese Vorgehensweise <strong>aktuell </strong>erkennbar.</p>
<p>In Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz sowie vor mehr als 20 Jahren in Berlin (Verlagerung der BewH und GH auf die kommunale Ebene) konnten derartige Eingriffe durch eine frühe aktive Zusammenarbeit der Praktiker und ihrer Organisationen in Verbindung mit Richtern, Staatsanwälten sowie Mitgliedern von Landtagsfraktionen abgewendet werden. <strong>Ausgangspunkt </strong>dieser wehrhaften und zielorientierten öffentlichen und konzertierten Arbeit war neben unseren besseren fachlichen Argumenten eine <strong>rechtzeitige, d. h. frühzeitige INFORMATION, die wir selbst sicherstellen mussten/müssen.</strong></p>
<p>Gleichfalls sollten wir uns nicht in einer trügerische Geborgenheit wiegen, wenn gegenwärtig im <strong>eigenen </strong>Bundesland Ruhe herrscht. Die Entwicklung und der eingeschlagene Weg in <strong>Hessen</strong> und <strong>Bayern</strong> macht überdeutlich, mit welch einer Beharrlichkeit, trotz der dargestellten Mängel in der praktischen Erprobung, die Fachministerien weiterhin an ihren Vorhaben festhalten und Erprobungen ohne Veränderungen fortführen.</p>
<p>Der gegenseitige Austausch auf der Ebene der Ministerien ist vorhanden. Auf der Seite der Praktiker muss Vergleichbares geschehen und eine Öffentlichkeit erreicht werden. Da die fachlichen Zielsetzungen meist durch die Fachministerien weiter betont und nicht in Zweifel gesetzt werden, verbleiben Äußerungen wie „die meisten Bundesländer haben sich für die … Struktur entschieden und deshalb soll es auch bei uns eingeführt werden“. Diese Argumentation ist dünn und fachlich durch viele Fehlentwicklungen belegbar.</p>
<p>Nachdem nun in Hessen und Bayern Landtagswahlen angesetzt sind, gilt es fachliche Vorschläge an die Parteien und deren Kandidaten zu richten und <strong>von ihnen klare Stellungnahmen </strong>einzufordern. Der Ministerialbürokratie müssen wir <strong>künftig </strong>häufiger <span style="text-decoration: underline;">in den Arm fallen</span>. Die dort ausgetüftelten Veränderungsvorhaben sind dominiert von Struktur- und Organisationsvorstellungen mit Personaleinsparungen oder der Vermeidung von zusätzlichen Planstellen.</p>
<p>Gesetzliche Vorgaben und Ziele, die von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden sind, sind entweder nie oder nicht nachhaltig eingeführt, bzw. verbindlich umgesetzt worden. Es ist nicht  weiter akzeptabel, wenn nach „Gutdünken“ Ziele vorgegeben, jedoch durch die Fachministerien deren Erreichbarkeit nicht überprüft und eingefordert wird. Hier müssen wir konkrete und fachlich abgesicherte Erkenntnisse durchsetzen, bzw. auf deren Durchsetzung drängen und die notwendige Öffentlichkeit herstellen. Aus diesem Grund werden wir wie andere Lobbyisten mit Fach-Verstand, Druck und mit Hinweisen auf jahrzehntelange Versäumnisse Forderungen mediengerecht anbieten.</p>
<p>Wenn längere Versuchsreihen wie das hessische Pilotprojekt zur Zusammenlegung von Gerichts- und Bewährungshilfe, das seit 2015 in den LG-Bezirken Darmstadt und Hessen durchgeführt wird, <strong>keine</strong> positiven Ergebnisse erbrachte, dennoch dieses Konzept  in den anderen Landgerichtsbezirken übernommen werden soll, offenkundige Fehlentwicklungen keine Berücksichtigung finden, so ist dies skandalös. Das muss Konsequenzen haben.</p>
<p>Nicht wesentlich anders verhält sich das Justizministerium des Freistaats Bayern bei der Erprobung der „organisatorischen, räumlichen und fachlichen Zusammenlegung“ von Bewährungs- und Gerichtshilfe zu einem einheitlichen Sozialdienst. Die modellhafte Erprobung läuft seit Oktober 2014 in den Landgerichtsbezirken Bayreuth und Bamberg. Ein Zwischenbericht im März 2016 ergab keine Argumente dafür, dass die Aufgaben der Gerichtshilfe auf diese Weise besser erfüllt werden könnten. Sowohl die Landesarbeitsgemeinschaft der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bayern, wie verdi und die bayerischen Gerichtshelfer nebst der ADG haben die leicht erkennbaren Fehler und Probleme dargestellt. Das Fachministerium konnte inhaltlich nichts dagegensetzen. Eine Fortführung des Modellversuches im OLG-Bezirk Bamberg wurde zunächst bis März 2018 und mittlerweile bis 31. März 2020 verlängert. Eine weitere Erprobung im seitherigen Rahmen sei unabdingbar.</p>
<p>Es lohnt sich in den kommenden Monaten, besonders aufmerksam und genau die weiteren Diskussionen der Themen in der Strafrechtspflege zu beobachten und Stellung zu beziehen. Hinweise sind auf <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de">www.adg-gerichtshilfe.de</a> abrufbar.</p>
<p>Die ADG wird sich auf ihrer Tagesveranstaltung und Mitgliederversammlung am <strong>18. Oktober 2018</strong> im Raum Kassel schwerpunktmäßig mit der weiteren Entwicklung der „Sozialen Strafrechtspflege“, der Mitgestaltung durch uns Praktiker auseinander setzen. Eine Anzahl von zielführenden Vorstellungen, die zur Zielerreichbarkeit führen können, wollen wir dort vorstellen und beschließen.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Gerne </strong>sind auch die Kolleginnen und Kollegen willkommen, die nicht in der ADG formell eingebunden sind.</p>
<p><strong>Nutzen </strong>Sie die Informationsmöglichkeiten auf <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de">www.adg-gerichtshilfe.de</a> und auch durch Kontaktaufnahme per E-Mail: <a href="mailto:r.d.hering@t-online.de">r.d.hering@t-online.de</a></p>
<p>Mit kollegialen Grüßen<br />
Rainer-Dieter Hering<br />
ADG-Präsidium</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einladung zur  Tagesveranstaltung und Mitgliederversammlung der ADG e.V.</title>
		<link>http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1035</link>
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		<pubDate>Sun, 20 May 2018 13:38:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1035</guid>
		<description><![CDATA[Einladung zur Tagesveranstaltung und Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 18. Oktober 2018 in 34270 Schauenburg, Gasthof – Hotel Himmel (Raum Kassel) Beginn: 10:30 Uhr       Ende: 16:00 Uhr TAGESORDNUNG Begrüßung und Feststellung der Einhaltung der Ladungsfrist gem. der  Satzung TOP 1 (vorgezogen): &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1035" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2018/05/ADG-Logo.png"><img class="aligncenter size-full wp-image-1057" title="ADG Logo" src="http://www.adg-gerichtshilfe.de/wp-content/uploads/2018/05/ADG-Logo.png" alt="" width="453" height="255" /></a></p>
<p><strong>Einladung zur Tagesveranstaltung und Mitgliederversammlung</strong></p>
<p>am Donnerstag, den 18. Oktober 2018 in 34270 Schauenburg, Gasthof – Hotel Himmel (Raum Kassel)</p>
<p>Beginn: 10:30 Uhr       Ende: 16:00 Uhr</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">TAGESORDNUNG</span></p>
<p>Begrüßung und Feststellung der Einhaltung der Ladungsfrist gem. der  Satzung</p>
<p><strong>TOP 1 </strong>(vorgezogen): Abänderung der Auflösungsklausel , §13,3 ADG-Satzung</p>
<p>Alle gemeinnützigen Vereine müssen die meist ältere Satzung abändern; nähere Erläuterungen hierzu ab Juli auf <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de">www.adg-gerichtshilfe.de</a> abrufbar.</p>
<p><strong>TOP 2</strong>: Rechenschaftsbericht: Vorstellung gleichfalls ab Juli auf <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de">www.adg-gerichtshilfe.de</a></p>
<p><strong>TOP 3</strong>: Kassenbericht –Prüfung, Beschreibungen,</p>
<p><strong>TOP 4</strong>:  zu TOP 2, 3 Aussprache und Entlastung</p>
<p><strong>TOP 5: Die weitere Entwicklung der Sozialen Strafrechtspflege bei einer frühzeitigen Mitgestaltung durch die Praktiker in der Gerichtshilfe/ den Sozialen Diensten um neben den „theoretisch“ Zielbeschreibungen gleichfalls die Aufgabeneinlösung zu sichern.</strong></p>
<p><strong> Beschreibung der realen Lage in den Bundesländern, Darstellung der Lücken und Mängel in der Umsetzung, Forderungen, Vorschläge/Empfehlungen zur Erreichbarkeit besserer Ergebnisse.</strong></p>
<p><strong> Diskussion – Aussprache über die fachpolitischen Vorgehensweisen</strong></p>
<p><strong>TOP6</strong>: Fortführung der Verbandsarbeit und Vorbereitung der nächsten Mitgliederversammlung mit Neuwahlen in 2019,</p>
<p><strong>TOP 7</strong>: Verschiedenes</p>
<p>Für das Präsidium<br />
Rainer-Dieter Hering       Ute Seidler</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anlage 1 </strong>zur Mitgliederversammlung am 18.10.2018, Gasthof Hotel Himmel in Schauenburg, Umland Kassel/ Hessen</p>
<p>Zu TOP 1:  Es geht um eine Ergänzung zu § 13,3 der aktuellen ADG-Satzung</p>
<p>Bisher lautet dieser Satz, nachzulesen unter <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de">www.adg-gerichtshilfe.de</a> , §13, <strong>3 wie folgt: Bei Auflösung oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine von der Auflösungsversammlung näher zu bestimmende Körperschaft der freien Straffälligenhilfe, die die entsprechenden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Die Ausführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Laut dem <a href="mailto:vereinsbeauftragten-78@finanzamt.bwl.de">vereinsbeauftragten-78@finanzamt.bwl.de</a> sollte die Auflösungsklausel wie folgt lauten:</span></em></p>
<p><strong><em><span style="text-decoration: underline;">NEU   -      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an (hier konkret einen steuerbegünstigten Empfänger benennen) , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.</span></em></strong></p>
<p><strong><em><span style="text-decoration: underline;"> </span></em></strong></p>
<p><strong><em>So hat dieser Satz in § 13, 3 nach der Abstimmung der Mitgliederversammlung zukünftig zu lauten, <span style="text-decoration: underline;">ergänzt </span>durch den konkret zu benennenden begünstigten Verein. Alle „gemeinnützigen“ Vereine müssen deshalb die meist älteren Satzungen bei der Auflösungsformel berichtigen. Der Mitgliederversammlung bleibt es überlassen welchen Verein wir benennen. Es geht somit nur um eine präzise Ergänzung damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit bestätigt.</em></strong></p>
<p><strong><em>R.D.Hering           Pfullingen, den 5.07.2018</em></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anlage 2: </strong><span style="text-decoration: underline;">Rechenschaftsbericht 2018</span><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong>Dieser Rechenschaftsbericht soll nicht  ausschließlich die ADG-Aktivitäten der Jahre 2016/ 2017/ 2018  beschreiben, sondern zugleich ein Aufruf sein, die Aufgaben der  Bewährungs- und Gerichtshilfe so klar wie möglich zu umreißen und ihre  Umsetzung vorzubereiten. Zu diesem Zweck müssen auch die Lücken, Löcher  und grundsätzliche Mängel in der Arbeit der Sozialen Rechtspflege  benannt und ins Blickfeld der Leser gerückt werden. Damit soll eine  „öffentliche“ Debatte um lang bestehende und von der Politik selbst  formulierte Aufgaben angeregt werden, wobei es vor allem darum gehen  soll, diese Aufgaben zügiger anzupacken und auch in kürzeren zeitlichen  Abständen auf den „Prüfstand“ zu nehmen. In einigen Bereichen sind  Nachjustierungen notwendig, in anderen Feldern bedarf es nachhaltiger  konstruktiver Änderungen, die möglicherweise nur längerfristig  erreichbar sind.<br />
Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass diese Anliegen Aussicht auf  Erfolg haben, ist die frühzeitige, fortlaufende, umfassende,  themenbezogene Informationsbereitschaft. Nur auf der Basis dieser  Voraussetzung kann der Handlungsbedarf rechtzeitig erkannt, benannt,  analysiert und festgestellt, ebenso können nur in ihrem Gefolge die  notwendigen Maßnahmen erarbeitet und festgelegt werden.<br />
Die Aktivitäten im ADG-Präsidium in den zurückliegenden drei Jahren können folgendermaßen skizziert werden:<br />
Wir tagten in regelmäßigen Abständen an verschiedenen Orten, in Lübeck,  Berlin, Kassel, Zehdenick (Brandenburg). Dort trafen wir uns mit  Kollegen, Mandatsträgern der Justiz wie Behörden- und Abteilungsleitern  verschiedener Fachministerien, Hochschullehrern, um uns auszutauschen  und unsere Vorschläge darzustellen. Es ging hierbei um die Umsetzung und  Zielerreichbarkeit der Aufgaben  von Bewährungs- und Gerichtshilfe,  Gespräche und Kontakte zur Vorbereitung eines  Rechtspflegestatistikgesetzes, die Abklärung/Abstimmung mit Fachleuten  aus einigen Justizministerien über die Vorgehensweisen, um bundesweit zu  erhebende Daten für Auswertungen zu erreichen. Unterredungen mit  Fachleuten der Strafjustiz aus Schleswig-Holstein zielten auf eine  erweiterte Absicherung der GH im Ermittlungs- und Vorverfahren.</p>
<p>In Hessen setzten wir uns im Berichtszeitraum mit dem JM Hessen und  den Kollegen in der LAG über den Modellversuch der  Zusammenlegung/Herausnahme der GH aus den Staatsanwaltschaften in den  LG-Bezirken Darmstadt und Limburg auseinander. Dabei ging es auch um die  Folgen der Zusammenlegung der beiden unterschiedlichen Fachdienste und  um eine Bilanzierung des Zwischenergebnisses. Wir bewerten die vom JM  Hessen formulierten Ziele als unerreichbar.</p>
<p>In Bayern kam es mit verdi, LAG BewH und ADG zu einer gut  abgestimmten Zusammenarbeit. Daher konnten die Missstände in Bayern klar  benannt werden. Es ging um den Probelauf eines Projekts im OLG-Bez.  Bamberg, von dem die Kollegen der Bewährungshilfe verspätet erfahren  haben. Die ausführenden Sozialarbeiter sollten, obwohl sie Dienstsitz  und -ort bei der jeweiligen Bewährungshilfe hatten , zwei (2)  Staatsanwaltschaften mit Auftragsergebnissen versorgen, auf Grund vorher  erteilter Aufträge. Aus einem Zwischenbericht ist klar ersichtlich,  dass aus einer Reihe von Gründen nur unzureichend Beauftragungen  erfolgten. Nennenswerte Ergebnisse, gemessen an den  Aufgabenbeschreibungen des Fachministeriums, waren nicht vorhanden. Die  ins Detail gehenden Stellungnahmen von verdi, LAG BewH und ADG führten  nicht zum Abbruch des Probelaufes, die Fortführung bis in das Frühjahr  2018, nunmehr sogar bis 2020 blieb unangetastet. Die bayerischen  Gerichtshelfer/innen in Augsburg, München, Nürnberg, Memmingen/Kempten,  Würzburg bleiben weiter bei den dortigen Staatsanwaltschaften. So hatte  das Bayerische Justizministerium 1977/78 nach einer umfangreichen  Abklärung und Befragung der 3 Oberlandesgerichte, der  Generalstaatsanwaltschaften, orientiert an der gewünschten  Aufgabenstellung, diese Zuordnung vorgenommen. Fachfremde Überlegungen  sollen nunmehr die flächenmäßige Abdeckung im gesamten Bundesland  ermöglichen. In sechs (6) von 22 Landgerichtsbezirken gibt es bislang  Gerichtshilfen. In München sind diese Dienste für zwei Behörden (M1 + M2  ) und in Memmingen zusätzlich für Kempten zuständig. Wer die  flächenmäßigen Ausdehnungen der Bezirke betrachtet und die Planstellen  berücksichtigt, wird ohne Übertreibung von einer Unterversorgung mit  fachlich zur Verfügung stehenden GH-Mitarbeitern sprechen können.</p>
<p>In Baden-Württemberg kam es zur Rückführung der Sozialarbeiter der  Bewährungs- und Gerichtshilfe in die staatlichen Strukturen. Die  vormaligen Anbindungen an die Landgerichte bzw. Staatsanwaltschaften  wurde politisch ausgeschlossen. Auch in BW kam es als Überbleibsel aus  der Privatisierungszeit zu einer „Ausdünnung“ der vormals vorhandenen  flächenmäßig akzeptablen räumlichen Zuordnung und somit Nähe zu den  Lebens- und Arbeitsorten der Probanden der Bewährungshilfe. Der klare  Betreuungsansatz wird zusätzlich erschwert, da kommunale und andere  Dienste, von den weit voneinander entfernten Dienststellen, übernommen  und kontaktiert werden müssen. Für eine hilfreiche und  erfolgversprechende Stabilisierung der Verurteilten sind jedoch  derartige engere und persönliche Kontakte der Bewährungshilfe besonders  wichtig.</p>
<p>Politische Vorhaben<br />
Aus den obigen Darlegungen geht als wesentliches Ergebnis hervor, dass  wir vor allem in den Bundesländern tätig werden und unsere Anliegen  vortragen müssen, in denen in nächster Zeit Landtagswahlen anstehen  (2018 Hessen, Bayern; 2019 Thüringen, Sachsen, Brandenburg). Vor den  Wahlterminen sollten Kontakte zu den politischen Parteien und ihren  Vertretern aufgenommen werden, um Gespräche zu führen und unsere  Positionen vorzutragen. Dabei muss auf Mängel und Fehler in der  Umsetzung von gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Vorgaben hingewiesen  werden. Insbesondere sollen die Fehlentwicklungen in Hessen und Bayern  hervorgehoben werden, denn dort wollen die verantwortlichen Stellen  entgegen den abgesicherten Ergebnissen die Pläne zur Zusammenführung von  Bewährungs- und Gerichtshilfe weiter verfolgen, im Wesentlichen aus  fachfremden Gründen (u.a. Einsparungen, Stellenbegrenzungen). Bei diesen  Plänen spielen offenbar die Kriterien Effektivität und Effizienz keine  Rolle. Wir werden bei den Justizministerien/Senatsdienststellen unsere  fachlichen Ansprüche diesbezüglich anmelden, zudem die Fraktionen in den  Parlamenten, deren rechtspolitische Sprecher zur aktiven Zusammenarbeit  auffordern, die Medien einbinden und auf diese Weise größtmögliche  Öffentlichkeit anstreben.</p>
<p>Was bleibt zu bearbeiten?<br />
Seit Jahren und Jahrzehnten ringen wir um die Zielerreichbarkeit von  gesetzlich festgelegten Aufgaben der GERICHTSHILFE. Bundestag und  Bundesrat haben diese Aufgaben gesetzlich vorgegeben. Viele daraus  erwachsenden Verpflichtungen sind nach wie vor nicht umgesetzt. Auch in  historischer Perspektive ist die Situation der GERICHTSHILFE  unbefriedigend. Denn schon nach dem ersten Weltkrieg haben namhafte  Juristen wie Franz v Liszt und Bozi durch den Wandel in der deutschen  Strafrechtswissenschaft hin zur sozialen Zweckstrafe den Boden für die  GERICHTSHILFE bereitet. Diese soziale Zweckstrafe ist seitdem an die  Stelle der Kategorien der Vergeltung und Sühne getreten. Hier liegt der  Ursprung auch der GERICHTSHILFE, die während des ersten Weltkrieges ins  Leben gerufen wurde. Die heute nachlesbaren Aufgaben der GERICHTSHILFE  sind durch zusätzliche Aufgaben angereichert worden, jedoch in der  Grundausrichtung hat sich dadurch nichts geändert, was die Modernität  und Weitsichtigkeit der damaligen Reformer belegt. Demgegenüber agieren  die heute an den Schaltstellen tätigen Fachleute kurzsichtig und  verschwommen, sie verwalten den Mangel und gehorchen vermeintlichen  betriebswirtschaftlichen Zwängen. Sie übersehen dabei, welche Löcher an  anderer Stelle aufbrechen, wenn Zusammenhänge und deren Folgen  ausgeblendet werden, da sie nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich zu  verantworten sind. Dieses zeigt sich deutlich in vielen Bundesländern.  Die Verwaltungen der Fachministerien agieren richtungslos, ohne klare  Orientierung an den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen der Ministerien  selbst; diese Ministerien machen zu wenig Gebrauch von ihrer  Richtlinienkompetenz, um die Aufgaben für die Gerichtshilfe sinngemäß  umzusetzen.<br />
Die Zielerreichbarkeit der Aufgaben ist, wie im vorigen Abschnitt  ausgeführt, vorrangig im Blick zu behalten. Um sie abschätzen zu können,  benötigen wir eine transparente und vergleichbare bundesweite  Statistik. Die bisherigen statistischen Darstellungen sind  länderbezogen. Eine Tiefenschärfe fehlt, zumal jedes Bundesland in den  Länderstatistiken eigene Kriterien und jeweils abweichende Erfassungen  vornimmt. Vom Statistischen Bundesamt wird seit Jahren angeregt, ein  spezielles Rechtspflegestatistikgesetz zu verabschieden. Dieses sollte  festlegen, welche Merkmale bei welchen Berichtsstellen (BwH, GH) in  welcher Regelmäßigkeit und Tiefengliederung erhoben und zentral  auszuwerten wären. Das Bundesamt ist an der Erstellung und  Veröffentlichung derartiger Ergebnisse interessiert. Eine Initiative der  Professoren Heinz und Kerner zielt genau darauf ab. Die Verfasser haben  deshalb einen Aufruf auch an Vereinigungen, Gesellschaften und  Arbeitsgemeinschaften gestartet, um Einfluss auf die Meinungsbildung zu  nehmen. Die ADG ist diesem Aufruf beigetreten, zumal sich der Vorschlag  an die Parteien und ihre Vorstände bzw. Präsidien richtet. Es werden  viele zusätzliche Institutionen parallel oder in einem passenden Abstand  informiert. Hierzu gehören die Ausschüsse des Bundestages, dort sind  alle Parteien vertreten und somit wird eine breite Streuung erreichbar  sein. Ebenso werden der Bundesrat, das BMJ und die Landesministerien des  Inneren und der Justiz einbezogen.</p>
<p>Wir haben dieses Thema in Rechenschaftsbericht deshalb ausführlicher  beschrieben, weil es dabei um die grundsätzlichen Voraussetzungen  unserer Arbeit und Anliegen geht, weil nur auf dieser Grundlage unsere  Zielsetzungen und deren Erreichbarkeit vorangebracht werden können.<br />
R.D.Hering, Juli 2018</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Ursprüngliche Meldung:</span></strong></p>
<p>Einladung zur  Tagesveranstaltung und Mitgliederversammlung der ADG e.V.</p>
<p>am 18.10.2018 in 34270 Schauenburg, Hotel – Gasthaus Himmel im Umland von Kassel</p>
<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>die Tagesordnung kommt in den nächsten Wochen. Bitte merkt Euch jetzt schon den Termin vor.</p>
<p>Es ist eine Satzungsänderung (Ergänzung) vorzunehmen. Wesentlicher sind die fachpolitischen Entscheidungen für die kommenden Jahre.</p>
<p>Diese sind für die Entwicklung der „Sozialen Strafrechtspflege“ und für die Arbeitsbedingungen prägend. Sie sollen in ihren Zielsetzungen und Auswirkungen vorgestellt und von „uns“ abgestimmt werden.</p>
<p>Hinweise hierzu  unter<a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/"> http://www.adg-gerichtshilfe.de/</a></p>
<p>Mit kollegialen Grüßen</p>
<p>Rainer Dieter Hering</p>
<p>ADG-Präsidium</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
mit dieser Nachricht wollen wir sehr früh und damit hoffentlich für alle rechtzeitig auf den vorgesehenen Termin der ADG-Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 18.10.2018, im Umland von Kassel hinweisen. Es wird eine Tages-Versammlung sein mit sehr aktuellen Themen, die <span style="text-decoration: underline;">in den Bundesländern unterschiedlich vorgestellt und diskutiert werden</span>. Unabhängig davon, in welchen Organisationsstrukturen Gerichtshilfe-Aufträge bearbeitet werden (sollen, müssen), werden die politischen Vorgaben für mögliche Veränderungen jeden Praktiker tangieren.<br />
Nachdem nun in Hessen und Bayern Landtagswahlen angesetzt sind, gilt es jetzt fachliche Vorschläge an die Parteien und deren Kandidaten zu richten und von ihnen klare Stellungnahmen dazu einzufordern. Der Ministerialbürokratie müssen wir künftig häufiger <span style="text-decoration: underline;">in den Arm fallen</span>. Die dort ausgetüftelten Veränderungsvorhaben sind dominiert von Struktur- und Organisationsvorstellungen. Gesetzliche Vorgaben und Ziele, die von Bundestag und Bundesrat gemeinsam verabschiedet worden sind, sind entweder nie oder nicht nachhaltig eingeführt bzw. verbindlich umgesetzt worden. Es ist nicht weiter akzeptabel, wenn nach „Gutdünken“ Ziele vorgegeben, jedoch durch die Fachministerien nicht überprüft und eingefordert werden. Hier müssen wir konkrete und fachlich abgesicherte Erkenntnisse durchsetzen bzw. auf deren Durchsetzung drängen und die notwendige Öffentlichkeit herstellen. Aus diesem Grund werden wir wie andere Lobbyisten mit Fach-Verstand, Druck und mit Hinweisen auf jahrzehntelange Versäumnisse unsere Forderungen mediengerecht anbieten.<br />
Wer dagegen Bedenken hat, möge rekapitulieren, wie bislang mit unseren Ideen und Hinweisen umgegangen wurde. Gegen grundsätzliche Versäumnisse sollen mit provokanten Überschriften offene Diskussionen und Auseinandersetzungen ausgelöst werden. Beispielsweise damit: „Warum geben die Justizministerien ihre Richtlinienkompetenz ab?“ Warum üben sie diese nicht im Sinne der bundesgesetzlichen Aufgabenbeschreibung aus, die sie selbst zusammen mit den entsprechenden Zielvorstellungen ausgearbeitet und beschlossen (1973/74) haben und deren Geltung und Bedeutung sie nach wie vor betonen? Oder damit: „Dürfen Juristen sich über geltende Gesetze hinwegsetzen und sie ignorieren?“ Gelten gesetzliche Vorgaben nur für andere Berufsgruppen wie beispielsweise für Sozialarbeiter? Wenn längere Versuchsreihen wie das hessische Pilotprojekt zur Zusammenlegung von Gerichts- und Bewährungshilfe, das seit 2015 in den LG-Bezirken Darmstadt und Hessen durchgeführt wird, keine positiven Ergebnisse erbrachten, wenn dieses Konzept dennoch in den anderen Landgerichtsbezirken übernommen werden soll, dagegen offenkundige Fehlentwicklungen keine Berücksichtigung finden, so ist dies skandalös. Das muss Konsequenzen haben. Nicht wesentlich anders verhält sich das Justizministerium des Freistaats Bayern bei der Erprobung der zweckmäßigen „organisatorischen, räumlichen und fachlichen Zusammenlegung“ der Bewährungs- und Gerichtshilfe zu einem einheitlichen Sozialdienst. Die modellhafte Erprobung läuft seit Oktober 2014 in den Landgerichtsbezirken Bayreuth und Bamberg. Ein Zwischenbericht im März 2016 ergab keine Argumente dafür, dass die Gerichtshilfe-Aufgaben auf diese Weise besser erreicht werden könnten. Eine Fortführung der Erprobung wurde zunächst bis März 2018 und mittlerweile bis 31. März 2020 verlängert. Die Begründung lautet, dass die bisherige Erprobung noch keine abschließende Entscheidung für oder wider eine Zusammenlegung erlaube. Eine weitere Erprobung im seitherigen Rahmen sei deshalb unabdingbar. <span style="text-decoration: underline;">Wesentliche Grundvoraussetzungen für die Einbindung der Gerichtshilfe in die Beauftragung gem. § 160 Abs. 3 sind bekannt und werden in Rheinland-Pfalz wie auch in Schleswig-Holstein berücksichtigt.</span><br />
Abschließend weisen wir auf eine neuerlich aufkommende Diskussion über eine Reform der Ersatzfreiheitsstrafe hin. Auch hier gilt es, gegen oberflächlich vorgetragene Argumente Stellung zu beziehen und sich dabei genauer am Einzelfall zu orientieren.<br />
Es lohnt sich in den kommenden Monaten, besonders aufmerksam und genau die weiteren Diskussionen der Themen in der Strafrechtspflege zu beobachten, Stellung zu beziehen und sich für die Mitgliederversammlung Zeit zu reservieren. Ich bitte deshalb um die Teilnahme an der ADG-Mitgliederversammlung und damit um ein deutliches Zeichen der Unterstützung der fachlichen Arbeit.<br />
Mit kollegialen Grüßen<br />
Rainer-Dieter Hering<br />
ADG-Präsidium<strong><br />
</strong></p>
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		<title>Abfrage eines Stimmungsbildes</title>
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		<pubDate>Sat, 19 May 2018 15:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>R.D. Hering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>

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		<description><![CDATA[Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir benötigen ein Stimmungsbild durch diese Umfrage, ob die von uns befragten Mitarbeiter in der Justizsozialarbeit weiterhin eine Vertretung für das Tätigkeitsfeld Gerichtshilfe wünschen. Deshalb wenden wir uns an die Sozialarbeiter/Sozialpädagogen – unabhängig in welchen Organisationsstrukturen &#8230; <a href="http://www.adg-gerichtshilfe.de/?p=1002" class="more-link">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>wir benötigen ein Stimmungsbild durch diese Umfrage, ob die von uns befragten Mitarbeiter in der Justizsozialarbeit weiterhin eine Vertretung für das Tätigkeitsfeld <strong>Gerichtshilfe</strong> wünschen. Deshalb wenden wir uns an die Sozialarbeiter/Sozialpädagogen – unabhängig in welchen Organisationsstrukturen sie in der Justiz der Bundesländer arbeiten -  zu deren Tätigkeitsbild Aufträge gehören, die keine längerfristige Betreuung und Begleitung wie in der Bewährungshilfe vorsehen, wie z. B. der TOA, die Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen, die Ermittlungs- und Opferberichterstattung.</p>
<p>Neben der spezialisierten Gerichtshilfe sind gleichfalls die Kollegen/innen mit Mischaufträgen in den „einheitlichen“ Justizsozialdiensten angesprochen, da je nach politisch vorgegebener und nicht nach fachlicher Notwendigkeit Organisationsveränderungen und/oder Auslagerungen/Zusammenlegungen bundesweit vorgenommen wurden bzw. angedacht /vorbereitet werden &#8211; Letzteres durch Probeläufe/Modellversuche wie in Bayern und Hessen. In beiden Ländern waren die Zwischenergebnisse nach einer Laufzeit von über zwei Jahren für die Initiatoren sehr ernüchternd und führten dennoch nicht zur Beendigung der Vorhaben Bewährungs- und Gerichtshilfe zusammen zu legen.</p>
<p>Über Jahrzehnte wurden durch die politischen Führungen in Bund und den Ländern selbst erlassene Gesetze und nachgeordnete Verfügungen nicht ob der vorgegebenen Vorgaben überprüft, kriminalpolitisch relevante Eckdaten nicht bundeseinheitlich erfasst, sodass gesicherte Erkenntnisse über die Erreichbarkeit getroffener Zielvorhaben nicht vorhanden sind. Dieses führte zu der Situation, dass bisher keine Strafrechtspflegestatistiken (bundesweite einheitliche Erfassungskriterien) bestehen und sich somit keine verlässliche Fortentwicklung der Strafrechtspflege auf der Basis gesicherter Daten diskutieren und entwickeln lassen.</p>
<p>Auch die jüngsten Äußerungen von Justizministern, garniert mit einigen Hinweisen über persönliche Problemlagen der Verurteilten und den hohen Haftkosten, z. B. über die Presse und Fernsehmagazinen über die Unzumutbarkeit, „Schwarzfahrer“ die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen zu lassen, verdeutlichen, wie unzureichend über Hilfsangebote recherchiert wurde, die lange vor der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgen. Die Diskussion um den Verzicht, Schwarzfahrern mit öffentlichen Verkehrsmitteln  am Ende aller vorhergehenden Angebote die Inhaftierung zu ersparen, bedarf einer genaueren Analyse, da wir bundesweit bei anderen Regelverstößen die bisherigen Sanktionsmöglichkeiten nicht reduzieren, sondern eher die Notwendigkeit betonen, verschärft dagegen vorzugehen.</p>
<p>Es gibt eine ganze Reihe von Themen, die wir aktuell und noch in diesem Jahr ansprechen, vortragen und in die Öffentlichkeit bringen sollten, um nachhaltig die Justizpolitik zu bereichern. Dieses bietet sich immer im Vorfeld von Wahlen an. Die regierenden Akteure wollen negative Auswirkungen vermeiden, werden deshalb fehlgelaufene Entwicklungen nicht in die öffentliche Diskussion bringen wollen.</p>
<p>Anders die Opposition, die Themen und Belege sucht, um die politischen Kontrahenten angreifen zu können. Deshalb wäre <strong>jetzt</strong> der richtige Zeitpunkt, um z. B. in den Bundesländern mit Landtagswahlen  deutlich aktiv zu werden.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Wir benötigen</strong> nunmehr jeweils von den angeschriebenen Kolleginnen und Kollegen möglichst sofort eine Nachricht, ob</p>
<p>-       die ADG sich weiterhin  zu fachpolitischen Themen einbringen soll,</p>
<p>-       die Arbeit der ADG entbehrlich ist,</p>
<p>-       hierzu keine Aussage gemacht wird bzw. nicht notwendig erscheint.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eine Antwort erbitten wir per email  &#8211; </strong><a href="mailto:r.d.hering@t-online.de"><strong>r.d.hering@t-online.de</strong></a><strong> bis spätestens 28.02.2018.</strong></p>
<p>Hilfreich und notwendig wäre nur eine kurze Meinungsäußerung, jedoch können auch ausführlichere Darstellungen erfolgen.</p>
<p>Wir wünschen uns für die zu leistende Arbeit eine Einschätzung, ein Stimmungsbild, um feststellen zu können, ob, wie und in welchem Umfang die ADG sich entscheiden und ausrichten soll/kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit kollegialen Grüßen</p>
<p>Rainer-Dieter Hering</p>
<p>für das ADG-Präsidium</p>
<p>(</p>
<blockquote>
<div>
<div>
<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>ich <strong>bitte </strong>die angefügte Nachricht gleich zu lesen und möglichst direkt danach mir eine Nachricht per email zu senden. Es geht uns im ADG-Präsidium um ein Stimmungsbild. Durch organisatorische Veränderungen in den Bundesländern</p>
<p>(Mischarbeitsfelder, zusammengefasste ambulante Dienste) sind deutliche Auswirkungen eingetreten. Hierauf müssen wir reagieren, ob in Form einer strukturellen Neuordnung, der Öffnung für andere Fachleute mit Verbindung zur</p>
<p>Gerichtshilfe/Strafrechtspflege oder Reduzierung der selbst formulierten Aufgaben. <strong>Hilfreich</strong> erscheint uns jede einzelne <strong> Antwort</strong> für eine Entscheidungsfindung.</p>
<p>Kolleginnen und Kollegen die wir in unserem Verteiler nicht berücksichtigt haben, die Teilbereiche der Gerichtshilfe ausüben können gerne durch Euch informiert und zur Teilnahme geben werden.</p>
<p>Mit kollegialen Grüßen</p>
<p>Rainer-Dieter Hering )</p>
</div>
</div>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf unsere &#8220;Abfrage eines Stimmungsbildes&#8221; am 14.02.2018 sind einige Antworten eingegangen. Wir haben uns schwerpunktmäßig an die Kolleginnen und Kollegen gewandt, die einen Bezug zur spezialisierten Gerichtshilfe haben oder in einem Mischarbeitsfeld weiterhin auch Gerichtshilfeaufgaben ausführen.</p>
<p>Die Wiedergabe der Antworten erfolgt hier ohne Nennung der Namen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; ich bitte um Entschuldigung für die verspätete Rückmeldung.</p>
<p>Dennoch in aller Kürze:</p>
<p>Die ADG soll sich m. E. weiterhin zu fachpolitischen Themen einbringen. Finde die Arbeit der ADG gut und hoffe sie wird  auch weiterhin ausgeführt!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; ich arbeite bekanntermaßen in dem von Dir benannten Mischarbeitsfeld. Die letzten Jahre allerdings mit einem unter 10 %igen Anteil als Gerichtshelfer und mittlerweile hauptsächlich  als Bewährungshelfer/Gerichtshelfer.</p>
<p>Die  Fallzahlen bei den SozDJ in Berlin sind im Arbeitsfeld Gerichtshilfe im Laufe der Jahre stetig zurückgegangen. Den dir noch aus vergangenen Jahren bekannten Fachbereich Gerichtshilfe gibt es schon seit zig Jahren bei uns nicht mehr. Allerdings hat es Spezialisierungen gegeben. Von Seiten der Behördenleitung wird argumentiert, dass  „reine  Gerichtshilfetätigkeiten“ eine Bezahlung nach A11 gemäß KGSt-Vorgaben nicht hergebe. In den vergangenen Jahren hatte die frühere Leitung die Auffassung vertreten, dass alle alles können sollen. Diese „Mischung“, Abkehr von reiner Gerichtshilfearbeit, und noch andere Umstände, haben meiner Auffassung nach dazu geführt, dass die Zahlen zurückgegangen sind.</p>
<p>Als eingefleischter Gerichtshelfer habe ich die Entwicklung  (Rückgang der Gerichtshilfeeingangszahlen) beim E- und H-Verfahren in  unterschiedlichen  Arbeitszusammenhängen der Leitung gegenüber angesprochen und in Schriftform dargelegt.</p>
<p>Dir fällt sicher als Beobachter der Szene  auf, dass sich hier im Laufe der Jahre (seit 1986) jeweils andere / unterschiedliche Sichtweisen etabliert haben. Ich habe 1986 in der Gerichtshilfe angefangen. Damals existierten keine KGSt-Vorgaben. Wir hatten einen Fachbereichsleiter für die Gerichtshilfe besoldet mit A 13, mehrere Dienstgruppenleiter*Innen nach A12 und in den Dienstgruppen Mitglieder mit einer Besoldung hauptsächlich nach A11 und soweit ich das erinnere eine oder zwei Stellen nach A10 für den Einstieg. In der Bewährungshilfe (damals auch noch eigener Fachbereich) waren alle per se nach A11 besoldet gewesen. Soweit mein kurzer Geschichtsrückblick.</p>
<p>Aktuell passiert etwas. Es finden Arbeitsgruppen zum Arbeitsfeld Gerichtshilfe statt. Offensichtlich haben meine Schreiben, Ansprachen und auch Initiativen meiner Kollegin Bianca Wirkung gezeigt, sicher aber auch, dass der neue Senator die Haftvermeidung auf seine Fahne geschrieben hat.</p>
<p>Aktuell überlegen wir in verschiedenen Arbeitsgruppen, wie und bei welchen Verfahrensarten wir mit der Anklagebehörde im Rahmen der Gerichtshilfetätigkeit  wieder verstärkter „andocken“  und die Fallzahlen verbessern können. Diese Fragestellung muss in den nächsten Monaten bearbeitet sein und Ideen entwickelt werden.</p>
<p>Ich bin aufgefordert, hier meinen aktiven Beitrag zu leisten.</p>
<p>Nun zu deiner eigentlichen Fragestellung. Die bundesrepublikanische Landschaft ist, wie du in vielen Beträgen deutlich dargestellt hast, im Bereich Gerichtshilfe sehr unterschiedlich aufgestellt. Ein einheitliches Bild ergibt sich nicht.</p>
<p>Ich halte es daher für unabdingbar, dass es eine ADG, ein Sprachorgan für das Arbeitsfeld Gerichtshilfe gibt und auch weiterhin geben muss, das Themen streitbar  und Fehlentwicklungen benennt.</p>
<p>Soweit in Kürze meine Ansicht dazu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; hier meine Antwort in Kürze:</p>
<p>Die ADG sollte sich weiterhin zu fachpolitischen Themen einbringen!</p>
<p>Die Arbeit der ADG ist <strong><span style="text-decoration: underline;">nicht </span></strong>entbehrlich!</p>
<p>Für mich war und ist die ADG mehr als nur eine berufspolitische Vertretung.</p>
<p>Hinter ihr steht auch ein bestimmtes Verständnis von  Strafrechtspflege als einer Institution, der es nicht nur um die Sanktionierung strafbaren Handelns geht, sondern auch darum, dieses Handeln zu erklären, es zu verstehen und auf den Einzelfall bezogene Reaktionen und Handlungskonzepte zu entwickeln.</p>
<p>Zwar gibt es auch im Bereich der Bewährungshilfe eine zunehmende Beschäftigung mit diesen Fragen, ich glaube aber nicht, dass damit der frühzeitige Einsatz bereits im Ermittlungsverfahren tatsächlich angestrebt wird.</p>
<p>Ich sehe im  Justizbereich keine Gruppierung, die dies, v. a. auch mit dem entsprechenden Praxisbezug, so in den Fokus ihrer Bemühungen stellt, wie die ADG. Ausgenommen sind hierbei die berufspolitischen Vertretungen der Jugendgerichte, Jugendgerichtshilfen pp.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; um das Aufgabengebiet der Gerichtshilfe zu sichern und wenigstens den Status Quo zu erhalten, wäre es m.E. wichtig, dass es auch weiterhin eine berufspolitische Interessenvertretung für die in diesem Bereich tätigen Kollegen gibt, egal ob sie nun in einem gemeinsamen sozialen Dienst zusammengefasst wurden oder nicht. Ich denke, die Interessenvertretungen der Bewährungshilfen in den einzelnen Ländern werden die Gerichtshilfe nicht so dezidiert vertreten können, wie es der ADG bisher gelang.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; da die Querelen um die Gerichtshilfe als eigenständiger Fachdienst, deren Aufgaben und Verortung längst  nicht ausgestanden sind und die Befürworter</p>
<p>von Zusammenlegungen der sozialen Dienste und Vermischung von Aufgaben wohl keine Ruhe geben, wird die Arbeit der ADG weiterhin von größter Wichtigkeit sein. Es gilt politisch</p>
<p>auf allen denkbaren Ebenen dagegen zu halten. Wer wenn nicht die ADG wäre willens und in der Lage das zu organisieren?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; die Gerichtshilfe Kassel ist der Auffassung, dass es weiterhin sehr sinnvoll ist, dass sich die ADG für die Arbeit der Gerichtshilfe einsetzt. Gerade mit der Zusammenlegung ist es wichtig, dass die Arbeit der Gerichtshilfe sich nicht in der Bewährungshilfe auflöst.</p>
<p>Vielen Dank für Ihr Engagement und Ihren Einsatz!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; die Arbeit der ADG ist nicht entbehrlich, weshalb sie sich weiter zu den fachpolitischen Fragen äußern sollte. Als Bewährungshelfer, Gerichtshelfer, Vermittler im Täter- Opfer-Ausgleich schätze ich nicht nur die Vorteile der gemischten Arbeit, sondern leide auch an ihren Nachteilen. Ihre Perspektive spezialisierter (Gerichtshilfe) Arbeit ist nicht nur stete Anregung, sondern auch Trost und Hoffnung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; zunächst möchte ich betonen, dass ich es bemerkenswert finde, dass Du dich weiterhin für die Gerichtshilfe so einbringst.  Ich kann von mir sagen, dass der viele Ärger in den letzten Jahren dazu geführt hat, dass ich den Ausstieg kaum erwarten kann. Zumal ich gesundheitlich derzeit auch etwas angeschlagen bin. Ich werde auch komplett einen Strich ziehen &#8211; habe aber in der Jugendarbeit und im Sport meine Aufgabe.</p>
<p>Ich finde es ist wichtig, dass die ADG sich weiter kümmert / einmischt. Auch wenn manchmal nichts bewirkt wird oder gerade weil der Einsatz nicht belohnt wird und die Theoretiker an der Macht ihre Ideen verwirklichen.  Dass die ADG sich dabei auch ggf. strukturell neu aufstellt kann dabei ja hilfreich sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; ich halte es für unerlässlich, dass sich die ADG weiterhin zu fachpolitischen Themen einbringt.</p>
<p>Auch in Anbetracht der neuen Standards im AJSD Niedersachsen zum Arbeitsfeld Gerichtshilfe wird deutlich, dass Gerichtshilfeaufträge offenbar möglichst schnell und ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft/dem Auftraggeber beendet werden sollen. Dies hat sicherlich mittelfristig zur Folge, dass die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit weiter zurückgehen wird und die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen noch weiter zunehmen wird.</p>
<p>Zudem werden sich die Staatsanwaltschaften nicht ermutigt fühlen wie bisher in den vergangenen Jahrzehnten mit uns zusammenzuarbeiten.</p>
<p>Nach den neuesten Medienberichten über die Kosten von Ersatzfreiheitsstrafen zu urteilen, hat die Möglichkeit der Abarbeitung von Geldstrafen immer noch keine entsprechende Bekanntheit in der Öffentlichkeit erlangt.</p>
<p>Ich danke Ihnen für Ihre engagierte Arbeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; weiterhin halte ich es für sinnvoll, wenn die ADG auch zukünftig inhaltlich Stellung nimmt zu fachlichen Themen die Gerichtshilfe und insoweit auch den Ambulanten Justizsozialdienst betreffend. Ggf. ist eine neue Struktur hier förderlich. Fachlichkeit und das Sprachrohr dazu, was hier vorhanden ist, sollten nicht verloren gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; Ich bin seit 17 Jahren Bewährungshelfer und seit 2009 Beamter beim Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen in Braunschweig. Mischarbeitsplätze sind bei uns in den meisten Büros bereits seit ca. 8 Jahren Realität. Somit bildet die Tätigkeit der Gerichtshilfe nur einen Teil unserer Arbeit ab. Aus meiner Sicht macht es wenig Sinn, wenn ein Interessenverband sich nur auf bestimmte Tätigkeitsbereiche und nicht auf das ganze Berufsbild bezieht. Auch ist mir persönlich nicht bekannt, dass die ADG bei der Entwicklung der aktuellen Standards für den Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen mitgewirkt hätte. Dies möglicherweise über einzelne Mitglieder, aber nicht als Interessenverband. Für mich ergibt sich deshalb eigentlich keine Notwendigkeit mehr, weiterhin auf ihre Tätigkeit zurückzugreifen. Aus meiner Sicht ist die Vertretung unserer Berufsgruppe in Niedersachsen durch den VDS Niedersachsen, die DBH und Verdi gut gewährleistet.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen aus Braunschweig</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; Ja, wir benötigen weiterhin eine Vertretung für das Tätigkeitsfeld Gerichtshilfe. Ich denke auch, dass der Zeitpunkt gut ist, weiterhin z.B. Bagatelldelikte zu entkriminalisieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; ich möchte in Kurzform auf die heutige email antworten:</p>
<p>Die ADG soll sich bitte weiterhin zu fachpolitischen Themen einbringen.</p>
<p>Zum Beispiel für das Tätigkeitsfeld Gerichtshilfe finde ich die ADG sehr wichtig und notwendig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; weiterhin würde ich mich gern durch die ADG vertreten sehen. Wir hier in Gießen sind noch nicht vom Pilotprojekt betroffen. Der Flieger wird wohl noch zwei weitere Jahre herumeiern. Hoffentlich stürzt er dann endgültig ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>-&gt; ich bin auf jeden Fall dafür das es eine ADG gibt.</p>
<p>Sie hat in den zurückliegenden Jahren mit Hartnäckigkeit auch gerade in BB mit dafür gestanden, dass z.B wieder Berichte für Täter+ Opfer  in den Auftrag Fokus kamen und sich dies tatsächlich in positiven Zahlen niederschlägt. Gerade auch im Umbruch, wie in BW ist es wichtig dass nicht nur die DBH und ADB wahrgenommen wird.</p>
<p>Meine These, ohne ADG wäre die GH im einheitlichen sozialen Dienst noch weiter verschwunden. Mit befremden hörten wir auf der DJG Bundestagung des SDJ, dass in Thüringen Aufgaben im VRS Bereich auf Kanzleien des Sozialdienstes ausgelagert wurden. Wir wollen uns für eine bundeseinheitliche Statistik stark machen, die nicht nur BwH sondern auch GH und TOA etc. umfasst. Auch dazu ist es aus meiner Sicht bedeutsam eine kompetente  bundesweite Stimme der GH zu haben. Auch der Bereich VRs darf nicht völlig aus unserem Blick geraten. ( siehe Tagung im Herbst Berlin 2017)</p>
<p>Dies sind nur wenige Anhaltspunkte, sie sprechen aus meiner Sicht dafür weiter präsent zu sein!</p>
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