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Einladung zur Tagesveranstaltung und Mitgliederversammlung der ADG e.V.

Einladung zur Tagesveranstaltung und Mitgliederversammlung

am Donnerstag, den 18. Oktober 2018 in 34270 Schauenburg, Gasthof – Hotel Himmel (Raum Kassel)

Beginn: 10:30 Uhr       Ende: 16:00 Uhr

TAGESORDNUNG

Begrüßung und Feststellung der Einhaltung der Ladungsfrist gem. der  Satzung

TOP 1 (vorgezogen): Abänderung der Auflösungsklausel , §13,3 ADG-Satzung

Alle gemeinnützigen Vereine müssen die meist ältere Satzung abändern; nähere Erläuterungen hierzu ab Juli auf www.adg-gerichtshilfe.de abrufbar.

TOP 2: Rechenschaftsbericht: Vorstellung gleichfalls ab Juli auf www.adg-gerichtshilfe.de

TOP 3: Kassenbericht –Prüfung, Beschreibungen,

TOP 4:  zu TOP 2, 3 Aussprache und Entlastung

TOP 5: Die weitere Entwicklung der Sozialen Strafrechtspflege bei einer frühzeitigen Mitgestaltung durch die Praktiker in der Gerichtshilfe/ den Sozialen Diensten um neben den „theoretisch“ Zielbeschreibungen gleichfalls die Aufgabeneinlösung zu sichern.

Beschreibung der realen Lage in den Bundesländern, Darstellung der Lücken und Mängel in der Umsetzung, Forderungen, Vorschläge/Empfehlungen zur Erreichbarkeit besserer Ergebnisse.

Diskussion – Aussprache über die fachpolitischen Vorgehensweisen

TOP6: Fortführung der Verbandsarbeit und Vorbereitung der nächsten Mitgliederversammlung mit Neuwahlen in 2019,

TOP 7: Verschiedenes

Für das Präsidium
Rainer-Dieter Hering       Ute Seidler

 

Anlage 1 zur Mitgliederversammlung am 18.10.2018, Gasthof Hotel Himmel in Schauenburg, Umland Kassel/ Hessen

Zu TOP 1:  Es geht um eine Ergänzung zu § 13,3 der aktuellen ADG-Satzung

Bisher lautet dieser Satz, nachzulesen unter www.adg-gerichtshilfe.de , §13, 3 wie folgt: Bei Auflösung oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine von der Auflösungsversammlung näher zu bestimmende Körperschaft der freien Straffälligenhilfe, die die entsprechenden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Die Ausführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.

Laut dem vereinsbeauftragten-78@finanzamt.bwl.de sollte die Auflösungsklausel wie folgt lauten:

NEU   -      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an (hier konkret einen steuerbegünstigten Empfänger benennen) , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

So hat dieser Satz in § 13, 3 nach der Abstimmung der Mitgliederversammlung zukünftig zu lauten, ergänzt durch den konkret zu benennenden begünstigten Verein. Alle „gemeinnützigen“ Vereine müssen deshalb die meist älteren Satzungen bei der Auflösungsformel berichtigen. Der Mitgliederversammlung bleibt es überlassen welchen Verein wir benennen. Es geht somit nur um eine präzise Ergänzung damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit bestätigt.

R.D.Hering           Pfullingen, den 5.07.2018

 

Anlage 2: Rechenschaftsbericht 2018

Dieser Rechenschaftsbericht soll nicht ausschließlich die ADG-Aktivitäten der Jahre 2016/ 2017/ 2018 beschreiben, sondern zugleich ein Aufruf sein, die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe so klar wie möglich zu umreißen und ihre Umsetzung vorzubereiten. Zu diesem Zweck müssen auch die Lücken, Löcher und grundsätzliche Mängel in der Arbeit der Sozialen Rechtspflege benannt und ins Blickfeld der Leser gerückt werden. Damit soll eine „öffentliche“ Debatte um lang bestehende und von der Politik selbst formulierte Aufgaben angeregt werden, wobei es vor allem darum gehen soll, diese Aufgaben zügiger anzupacken und auch in kürzeren zeitlichen Abständen auf den „Prüfstand“ zu nehmen. In einigen Bereichen sind Nachjustierungen notwendig, in anderen Feldern bedarf es nachhaltiger konstruktiver Änderungen, die möglicherweise nur längerfristig erreichbar sind.
Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass diese Anliegen Aussicht auf Erfolg haben, ist die frühzeitige, fortlaufende, umfassende, themenbezogene Informationsbereitschaft. Nur auf der Basis dieser Voraussetzung kann der Handlungsbedarf rechtzeitig erkannt, benannt, analysiert und festgestellt, ebenso können nur in ihrem Gefolge die notwendigen Maßnahmen erarbeitet und festgelegt werden.
Die Aktivitäten im ADG-Präsidium in den zurückliegenden drei Jahren können folgendermaßen skizziert werden:
Wir tagten in regelmäßigen Abständen an verschiedenen Orten, in Lübeck, Berlin, Kassel, Zehdenick (Brandenburg). Dort trafen wir uns mit Kollegen, Mandatsträgern der Justiz wie Behörden- und Abteilungsleitern verschiedener Fachministerien, Hochschullehrern, um uns auszutauschen und unsere Vorschläge darzustellen. Es ging hierbei um die Umsetzung und Zielerreichbarkeit der Aufgaben  von Bewährungs- und Gerichtshilfe, Gespräche und Kontakte zur Vorbereitung eines Rechtspflegestatistikgesetzes, die Abklärung/Abstimmung mit Fachleuten aus einigen Justizministerien über die Vorgehensweisen, um bundesweit zu erhebende Daten für Auswertungen zu erreichen. Unterredungen mit Fachleuten der Strafjustiz aus Schleswig-Holstein zielten auf eine erweiterte Absicherung der GH im Ermittlungs- und Vorverfahren.

In Hessen setzten wir uns im Berichtszeitraum mit dem JM Hessen und den Kollegen in der LAG über den Modellversuch der Zusammenlegung/Herausnahme der GH aus den Staatsanwaltschaften in den LG-Bezirken Darmstadt und Limburg auseinander. Dabei ging es auch um die Folgen der Zusammenlegung der beiden unterschiedlichen Fachdienste und um eine Bilanzierung des Zwischenergebnisses. Wir bewerten die vom JM Hessen formulierten Ziele als unerreichbar.

In Bayern kam es mit verdi, LAG BewH und ADG zu einer gut abgestimmten Zusammenarbeit. Daher konnten die Missstände in Bayern klar benannt werden. Es ging um den Probelauf eines Projekts im OLG-Bez. Bamberg, von dem die Kollegen der Bewährungshilfe verspätet erfahren haben. Die ausführenden Sozialarbeiter sollten, obwohl sie Dienstsitz und -ort bei der jeweiligen Bewährungshilfe hatten , zwei (2) Staatsanwaltschaften mit Auftragsergebnissen versorgen, auf Grund vorher erteilter Aufträge. Aus einem Zwischenbericht ist klar ersichtlich, dass aus einer Reihe von Gründen nur unzureichend Beauftragungen erfolgten. Nennenswerte Ergebnisse, gemessen an den Aufgabenbeschreibungen des Fachministeriums, waren nicht vorhanden. Die ins Detail gehenden Stellungnahmen von verdi, LAG BewH und ADG führten nicht zum Abbruch des Probelaufes, die Fortführung bis in das Frühjahr 2018, nunmehr sogar bis 2020 blieb unangetastet. Die bayerischen Gerichtshelfer/innen in Augsburg, München, Nürnberg, Memmingen/Kempten, Würzburg bleiben weiter bei den dortigen Staatsanwaltschaften. So hatte das Bayerische Justizministerium 1977/78 nach einer umfangreichen Abklärung und Befragung der 3 Oberlandesgerichte, der Generalstaatsanwaltschaften, orientiert an der gewünschten Aufgabenstellung, diese Zuordnung vorgenommen. Fachfremde Überlegungen sollen nunmehr die flächenmäßige Abdeckung im gesamten Bundesland ermöglichen. In sechs (6) von 22 Landgerichtsbezirken gibt es bislang Gerichtshilfen. In München sind diese Dienste für zwei Behörden (M1 + M2 ) und in Memmingen zusätzlich für Kempten zuständig. Wer die flächenmäßigen Ausdehnungen der Bezirke betrachtet und die Planstellen berücksichtigt, wird ohne Übertreibung von einer Unterversorgung mit fachlich zur Verfügung stehenden GH-Mitarbeitern sprechen können.

In Baden-Württemberg kam es zur Rückführung der Sozialarbeiter der Bewährungs- und Gerichtshilfe in die staatlichen Strukturen. Die vormaligen Anbindungen an die Landgerichte bzw. Staatsanwaltschaften wurde politisch ausgeschlossen. Auch in BW kam es als Überbleibsel aus der Privatisierungszeit zu einer „Ausdünnung“ der vormals vorhandenen flächenmäßig akzeptablen räumlichen Zuordnung und somit Nähe zu den Lebens- und Arbeitsorten der Probanden der Bewährungshilfe. Der klare Betreuungsansatz wird zusätzlich erschwert, da kommunale und andere Dienste, von den weit voneinander entfernten Dienststellen, übernommen und kontaktiert werden müssen. Für eine hilfreiche und erfolgversprechende Stabilisierung der Verurteilten sind jedoch derartige engere und persönliche Kontakte der Bewährungshilfe besonders wichtig.

Politische Vorhaben
Aus den obigen Darlegungen geht als wesentliches Ergebnis hervor, dass wir vor allem in den Bundesländern tätig werden und unsere Anliegen vortragen müssen, in denen in nächster Zeit Landtagswahlen anstehen (2018 Hessen, Bayern; 2019 Thüringen, Sachsen, Brandenburg). Vor den Wahlterminen sollten Kontakte zu den politischen Parteien und ihren Vertretern aufgenommen werden, um Gespräche zu führen und unsere Positionen vorzutragen. Dabei muss auf Mängel und Fehler in der Umsetzung von gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Vorgaben hingewiesen werden. Insbesondere sollen die Fehlentwicklungen in Hessen und Bayern hervorgehoben werden, denn dort wollen die verantwortlichen Stellen entgegen den abgesicherten Ergebnissen die Pläne zur Zusammenführung von Bewährungs- und Gerichtshilfe weiter verfolgen, im Wesentlichen aus fachfremden Gründen (u.a. Einsparungen, Stellenbegrenzungen). Bei diesen Plänen spielen offenbar die Kriterien Effektivität und Effizienz keine Rolle. Wir werden bei den Justizministerien/Senatsdienststellen unsere fachlichen Ansprüche diesbezüglich anmelden, zudem die Fraktionen in den Parlamenten, deren rechtspolitische Sprecher zur aktiven Zusammenarbeit auffordern, die Medien einbinden und auf diese Weise größtmögliche Öffentlichkeit anstreben.

Was bleibt zu bearbeiten?
Seit Jahren und Jahrzehnten ringen wir um die Zielerreichbarkeit von gesetzlich festgelegten Aufgaben der GERICHTSHILFE. Bundestag und Bundesrat haben diese Aufgaben gesetzlich vorgegeben. Viele daraus erwachsenden Verpflichtungen sind nach wie vor nicht umgesetzt. Auch in historischer Perspektive ist die Situation der GERICHTSHILFE unbefriedigend. Denn schon nach dem ersten Weltkrieg haben namhafte Juristen wie Franz v Liszt und Bozi durch den Wandel in der deutschen Strafrechtswissenschaft hin zur sozialen Zweckstrafe den Boden für die GERICHTSHILFE bereitet. Diese soziale Zweckstrafe ist seitdem an die Stelle der Kategorien der Vergeltung und Sühne getreten. Hier liegt der Ursprung auch der GERICHTSHILFE, die während des ersten Weltkrieges ins Leben gerufen wurde. Die heute nachlesbaren Aufgaben der GERICHTSHILFE sind durch zusätzliche Aufgaben angereichert worden, jedoch in der Grundausrichtung hat sich dadurch nichts geändert, was die Modernität und Weitsichtigkeit der damaligen Reformer belegt. Demgegenüber agieren die heute an den Schaltstellen tätigen Fachleute kurzsichtig und verschwommen, sie verwalten den Mangel und gehorchen vermeintlichen betriebswirtschaftlichen Zwängen. Sie übersehen dabei, welche Löcher an anderer Stelle aufbrechen, wenn Zusammenhänge und deren Folgen ausgeblendet werden, da sie nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich zu verantworten sind. Dieses zeigt sich deutlich in vielen Bundesländern. Die Verwaltungen der Fachministerien agieren richtungslos, ohne klare Orientierung an den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen der Ministerien selbst; diese Ministerien machen zu wenig Gebrauch von ihrer Richtlinienkompetenz, um die Aufgaben für die Gerichtshilfe sinngemäß umzusetzen.
Die Zielerreichbarkeit der Aufgaben ist, wie im vorigen Abschnitt ausgeführt, vorrangig im Blick zu behalten. Um sie abschätzen zu können, benötigen wir eine transparente und vergleichbare bundesweite Statistik. Die bisherigen statistischen Darstellungen sind länderbezogen. Eine Tiefenschärfe fehlt, zumal jedes Bundesland in den Länderstatistiken eigene Kriterien und jeweils abweichende Erfassungen vornimmt. Vom Statistischen Bundesamt wird seit Jahren angeregt, ein spezielles Rechtspflegestatistikgesetz zu verabschieden. Dieses sollte festlegen, welche Merkmale bei welchen Berichtsstellen (BwH, GH) in welcher Regelmäßigkeit und Tiefengliederung erhoben und zentral auszuwerten wären. Das Bundesamt ist an der Erstellung und Veröffentlichung derartiger Ergebnisse interessiert. Eine Initiative der Professoren Heinz und Kerner zielt genau darauf ab. Die Verfasser haben deshalb einen Aufruf auch an Vereinigungen, Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften gestartet, um Einfluss auf die Meinungsbildung zu nehmen. Die ADG ist diesem Aufruf beigetreten, zumal sich der Vorschlag an die Parteien und ihre Vorstände bzw. Präsidien richtet. Es werden viele zusätzliche Institutionen parallel oder in einem passenden Abstand informiert. Hierzu gehören die Ausschüsse des Bundestages, dort sind alle Parteien vertreten und somit wird eine breite Streuung erreichbar sein. Ebenso werden der Bundesrat, das BMJ und die Landesministerien des Inneren und der Justiz einbezogen.

Wir haben dieses Thema in Rechenschaftsbericht deshalb ausführlicher beschrieben, weil es dabei um die grundsätzlichen Voraussetzungen unserer Arbeit und Anliegen geht, weil nur auf dieser Grundlage unsere Zielsetzungen und deren Erreichbarkeit vorangebracht werden können.
R.D.Hering, Juli 2018

 

 

Ursprüngliche Meldung:

Einladung zur  Tagesveranstaltung und Mitgliederversammlung der ADG e.V.

am 18.10.2018 in 34270 Schauenburg, Hotel – Gasthaus Himmel im Umland von Kassel

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Tagesordnung kommt in den nächsten Wochen. Bitte merkt Euch jetzt schon den Termin vor.

Es ist eine Satzungsänderung (Ergänzung) vorzunehmen. Wesentlicher sind die fachpolitischen Entscheidungen für die kommenden Jahre.

Diese sind für die Entwicklung der „Sozialen Strafrechtspflege“ und für die Arbeitsbedingungen prägend. Sie sollen in ihren Zielsetzungen und Auswirkungen vorgestellt und von „uns“ abgestimmt werden.

Hinweise hierzu  unter http://www.adg-gerichtshilfe.de/

Mit kollegialen Grüßen

Rainer Dieter Hering

ADG-Präsidium

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dieser Nachricht wollen wir sehr früh und damit hoffentlich für alle rechtzeitig auf den vorgesehenen Termin der ADG-Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 18.10.2018, im Umland von Kassel hinweisen. Es wird eine Tages-Versammlung sein mit sehr aktuellen Themen, die in den Bundesländern unterschiedlich vorgestellt und diskutiert werden. Unabhängig davon, in welchen Organisationsstrukturen Gerichtshilfe-Aufträge bearbeitet werden (sollen, müssen), werden die politischen Vorgaben für mögliche Veränderungen jeden Praktiker tangieren.
Nachdem nun in Hessen und Bayern Landtagswahlen angesetzt sind, gilt es jetzt fachliche Vorschläge an die Parteien und deren Kandidaten zu richten und von ihnen klare Stellungnahmen dazu einzufordern. Der Ministerialbürokratie müssen wir künftig häufiger in den Arm fallen. Die dort ausgetüftelten Veränderungsvorhaben sind dominiert von Struktur- und Organisationsvorstellungen. Gesetzliche Vorgaben und Ziele, die von Bundestag und Bundesrat gemeinsam verabschiedet worden sind, sind entweder nie oder nicht nachhaltig eingeführt bzw. verbindlich umgesetzt worden. Es ist nicht weiter akzeptabel, wenn nach „Gutdünken“ Ziele vorgegeben, jedoch durch die Fachministerien nicht überprüft und eingefordert werden. Hier müssen wir konkrete und fachlich abgesicherte Erkenntnisse durchsetzen bzw. auf deren Durchsetzung drängen und die notwendige Öffentlichkeit herstellen. Aus diesem Grund werden wir wie andere Lobbyisten mit Fach-Verstand, Druck und mit Hinweisen auf jahrzehntelange Versäumnisse unsere Forderungen mediengerecht anbieten.
Wer dagegen Bedenken hat, möge rekapitulieren, wie bislang mit unseren Ideen und Hinweisen umgegangen wurde. Gegen grundsätzliche Versäumnisse sollen mit provokanten Überschriften offene Diskussionen und Auseinandersetzungen ausgelöst werden. Beispielsweise damit: „Warum geben die Justizministerien ihre Richtlinienkompetenz ab?“ Warum üben sie diese nicht im Sinne der bundesgesetzlichen Aufgabenbeschreibung aus, die sie selbst zusammen mit den entsprechenden Zielvorstellungen ausgearbeitet und beschlossen (1973/74) haben und deren Geltung und Bedeutung sie nach wie vor betonen? Oder damit: „Dürfen Juristen sich über geltende Gesetze hinwegsetzen und sie ignorieren?“ Gelten gesetzliche Vorgaben nur für andere Berufsgruppen wie beispielsweise für Sozialarbeiter? Wenn längere Versuchsreihen wie das hessische Pilotprojekt zur Zusammenlegung von Gerichts- und Bewährungshilfe, das seit 2015 in den LG-Bezirken Darmstadt und Hessen durchgeführt wird, keine positiven Ergebnisse erbrachten, wenn dieses Konzept dennoch in den anderen Landgerichtsbezirken übernommen werden soll, dagegen offenkundige Fehlentwicklungen keine Berücksichtigung finden, so ist dies skandalös. Das muss Konsequenzen haben. Nicht wesentlich anders verhält sich das Justizministerium des Freistaats Bayern bei der Erprobung der zweckmäßigen „organisatorischen, räumlichen und fachlichen Zusammenlegung“ der Bewährungs- und Gerichtshilfe zu einem einheitlichen Sozialdienst. Die modellhafte Erprobung läuft seit Oktober 2014 in den Landgerichtsbezirken Bayreuth und Bamberg. Ein Zwischenbericht im März 2016 ergab keine Argumente dafür, dass die Gerichtshilfe-Aufgaben auf diese Weise besser erreicht werden könnten. Eine Fortführung der Erprobung wurde zunächst bis März 2018 und mittlerweile bis 31. März 2020 verlängert. Die Begründung lautet, dass die bisherige Erprobung noch keine abschließende Entscheidung für oder wider eine Zusammenlegung erlaube. Eine weitere Erprobung im seitherigen Rahmen sei deshalb unabdingbar. Wesentliche Grundvoraussetzungen für die Einbindung der Gerichtshilfe in die Beauftragung gem. § 160 Abs. 3 sind bekannt und werden in Rheinland-Pfalz wie auch in Schleswig-Holstein berücksichtigt.
Abschließend weisen wir auf eine neuerlich aufkommende Diskussion über eine Reform der Ersatzfreiheitsstrafe hin. Auch hier gilt es, gegen oberflächlich vorgetragene Argumente Stellung zu beziehen und sich dabei genauer am Einzelfall zu orientieren.
Es lohnt sich in den kommenden Monaten, besonders aufmerksam und genau die weiteren Diskussionen der Themen in der Strafrechtspflege zu beobachten, Stellung zu beziehen und sich für die Mitgliederversammlung Zeit zu reservieren. Ich bitte deshalb um die Teilnahme an der ADG-Mitgliederversammlung und damit um ein deutliches Zeichen der Unterstützung der fachlichen Arbeit.
Mit kollegialen Grüßen
Rainer-Dieter Hering
ADG-Präsidium

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