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Einladung Fachtag mit Vortrag, Diskussion und Nachfragen

Einladung

Fachtag mit Vortrag, Diskussion und Nachfragen

Die Gerichtshilfe im System der Strafjustiz – Überlegungen zur besseren institutionellen und statistischen Sichtbarkeit ihres professionellen Einsatzes.

Senior Prof. Dr. Hans- Jürgen Kerner , Universität Tübingen  ;  Ehemaliger Direktor des Instituts für Kriminologie (ifk), vormaliger Präsident der Deutschen Bewährungshilfe(DBH)

Tagesveranstaltung am Montag, den 21. Oktober 2019
10:00 – 13:00 Uhr im Erbacher Hof,
Bildungs- und Tagungsstätte, Grebenstrasse 24 – 26;
55116 Mainz ; Tel. 06131- 257-0

Sehr geehrte Damen  und Herren,

zur Einführung einige Darstellungen sowohl zu den aktuelleren Berichterstattungen über Strafprozesse in Staufen/BW – Lüdge/NRW – Zinnowitz/MV und weitere nicht so deutlich in der bundesweiten Berichterstattung ins Blickfeld der Öffentlichkeit dargestellte Strafverfahren mit erheblichen Auswirkungen für die Geschädigten, in das Vertrauen zur Justiz und die dort tätigen Strafjuristen und sowie die Effektivität der Sozialdienste der Justiz. Damit verbunden die Fragestellung, gibt es eine wirksamere Strafrechtspflege durch die GERICHTSHILFE? Wir können dieses eindeutig belegen obwohl in mehreren Bundesländern von der Gerichtshilfe kaum bzw. kein Gebrauch gemacht wird. Hierzu einige Hinweise. Fundstellen können Sie unter www.adg-gerichtshilfe.de aufrufen. Hiermit befasst sich das Referat von Prof. Dr. Kerner.

In den veröffentlichten Prozessberichten über Strafverfahren geht es u. a. um Urteile, Strafmaßfestlegungen, Fragen zu Bewährungsaussetzungen, mehrfach Bewährungsstrafen und deren Sinn. Diese Themen stehen in einem direkten Zusammenhang mit der Gleichrangigkeit von Tat und Täter in der sozialen Strafrechtspflege. Mit diesem Anspruch kam es zur Einführung der Gerichtshilfe 1923 durch Strafjuristen. Seit 1974 wurde in der Strafprozessordnung (StPO) die Gerichtshilfe in den § 160 Abs.3 für die mögliche Einschaltung im Ermittlungsverfahren eingeführt. Dort so wörtlich :

„Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.“

Der Bundesgerichtshof hat Urteile aufgehoben, die Defizite in den Ausführungen zur Person des Verurteilten auswiesen. Wörtlich:

Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen; BGHSt 7, 28, 31.

Weshalb wollen wir gerade jetzt auf diese Thematik hinweisen, die Öffentlichkeit und die Medien mit diesem Thema  der Sozialen Strafrechtspflege näher vertraut machen und um Unterstützung bitten?

Besonders zwei Anlässe sind für die ADG wichtig zum jetzigen Zeitpunkt die Initiative zu ergreifen, Veränderungen einzufordern um die Gerichthilfe vorrangig im Ermittlungsverfahren zu beauftragen, wie dieses in den Landesgesetzen, Verordnungen und Verfügungen aller Bundesländer ausgeführt, jedoch –  außer in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein – nicht umgesetzt wird.

In Hessen wird die Gerichtshilfe aus den Staatsanwaltschaften entfernt, soll zukünftig Teil eines zusammengeführten Sozialdienstes mit der Bewährungshilfe darstellen mit der Ressortierung bei den Landgerichten, zeitlich deutlich fern vom Ermittlungsverfahren.

Seit mehreren Jahren gibt es in Bayern einen Probelauf im OLG-Bezirk Bayreuth mit der angestrebten Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe. Die sonst in Bayern bestehenden Gerichtshilfestellen sind Teil der Staatsanwaltschaften.

Weiterhin läuft seit Monaten beim Bundesministerium der Justiz (BMJV), federführend für die gesamte Bundesregierung für die laufende Legislaturperiode, das Vorhaben „Reform der Rechtspflegestatistiken“ mit besonderer Rücksicht auf die sogenannte Strafrechtspflegestatistiken. Es geht darum diese Statistiken abzusichern – bundeseinheitliche, damit vergleichbare Kriterien festzulegen – und die bislang vorhandenen Statistiken, die auf rechtlich unverbindlichen Vereinbarungen der Länder mit dem Bund beruhen aufzulösen.

Mit einer bundeseinheitlichen Strafrechtspflegestatistik – dort soll die Gerichtshilfe mit ihren Aufgaben (Persönlichkeitsberichte, TOA, Opferberichterstattung, Häusliche Gewalt u.a.) aufgenommen werden – erreicht die Justiz Transparenz über die jeweiligen Zielsetzungen bzw. Hinweise, warum Aufgaben nicht umgesetzt werden. Erst hierdurch ist eine Überprüfung ob, wann und in welchen Fällen die vernetzte Zusammenarbeit im Strafverfahren erfolgt, zielgenauer möglich.

In der Langzeitbetrachtung ist die Aufnahme der Gerichtshilfe bei Einführung von Strafrechtspflegestatistiken von existentieller  Bedeutung

-       für die wissenschaftliche Wahrnehmung,

-       für die justizbezogene Personal- und Ressourcenplanung,

-       für ein sachbezogenes und personalbezogenes amtliches „Aufscheinen“ der Gerichtshilfe als Instanz bzw. genuine Institution einer Sozialen Strafrechtspflege.

Die Gerichtshilfe ist von der Aufgabenstellung her ein Ermittlungsorgan, ein Servicedienst der Strafjustiz und keine Fürsorgebehörde (Sozialbetreuung). Die Ermittlungen zur Tat erfolgt durch die Polizei;

zur Täterpersönlichkeit bedient sich die Staatsanwaltschaft der Gerichtshilfe (BGH).

Staatsanwälte arbeiten im Ermittlungsverfahren vornehmlich tatbestands- und weniger rechtsfolgenbezogen, weil in der Abschlussentscheidung – was regelmäßig der Fall ist – eine Sanktion (noch) nicht ausgesprochen wird. Hieraus folgt eine effektive und effiziente sowie fachlich fundierte Arbeit mit Auswirkungen für das weitere Strafverfahren ist durch eine vernetzte Zusammenarbeit von Staatsanwälten und Gerichtshelfern in einer Behörde erreichbar. Wer demgegenüber die Zusammenlegung von Bewährungs- und Gerichtshilfe vornimmt hat kein ausgeprägtes Interesse an der Zielerreichbarkeit der vom Gesetzgeber und dem Bundesgerichtshof vorgesehenen Aufgabenstellung.

Anhand von vorhandenen Nachweisen werden bisherige eklatante Versäumnisse und strukturelle Organisationsfehlern offenkundig und damit korrigierbar.

Um eine Aufarbeitung und damit Verbesserung in der Aufgabenumsetzung der sozialen Strafrechtspflege zu erreichen, bedarf es der öffentlichen Wahrnehmung und Unterstützung durch die Politik und Medien. Die jahrelangen Bemühungen mit Unterstützung der zuständigen Landesjustizverwaltungen führten mit nur geringen Ausnahmen, in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, zu keinen inhalts- und aufgabenbezogenen Auswertungen und Darstellungen.

Wir bitten um Ihre Aufmerksamkeit, die Weitergabe dieses Schreibens sowie die Teilnahme an der ADG- Tagesveranstaltung.

Teilnahmeanmeldungen bitte bis 27.09.2019 an r.d.hering@t-online.de .

Mit freundlichen Grüßen
Rainer-Dieter Hering
ADG – Präsidium

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