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Ist eine Schulung die Option für Qualität und Effizienz in der Berichterstattung?

In verschiedenen Artikeln auf unserer Homepage befassen wir uns ebenso mit der Fachlichkeit, den unterschiedlichen Zielen der einzelnen Tätigkeitsfelder in der Sozalarbeit in/für die Strafjustiz. Die Ergebnisse in der Gerichshilfeberichterstattung bündeln sich fast immer in schriftlichen Berichten mit denen Andere, insbesondere Juristen arbeiten und für ihre eigene Arbeit Einschätzungen vornehmen müssen. Deshalb geht es bei unseren Endprodukten um Durchsichtigkeit, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Aussagen des Berichterstatters.

Orientierungshilfen für diese anspruchsvolle Aufgabe sucht jeder, der in diesem Tätigkeitsfeld arbeitet. Hinsichtlich der Qualität vieler Orientierungshilfen werden vielfach Bedenken angemeldet. Es besteht die Gefahr, dass durch die Art des Lernens unter den Sozialarbeitern von Generation zu Generation Mustervorschläge weitergegeben werden, die weder wissenschaftlichen Erkenntnissen, noch den Erfordernissen der Praxis, dem Berufsauftrag und erst recht nicht den Bedürfnissen der Klienten entsprechen. Ein Bericht mit einer gutachterlichen Stellungnahme kann nur dann allen Anforderungen gerecht werden, wenn er unter Einhaltung eines bestimmten rechtlichen Rahmens Erkenntnisse aus verschiedenen anderen Wissenschaften berücksichtigt. Es reicht hierbei nicht aus, Anteile dieser Wissenschaften geordnet abrufbar zu haben. Vielmehr erscheint es unerlässlich – und das macht neben dem Methodischen Handeln gerade das spezifische der Sozialarbeit aus -  sogleich integrativ denkend und handelnd den Problembereich anzugehen. Fachspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten sind für den Einsatz in speziellen Tätigkeitsfeldern neben einer angemessenen Einstellung Voraussetzung. Dies ist nicht gleichbedeutend mit dem Einsatz des gesunden Menschenverstandes.

Bei der Gerichtshilfetätigkeit im Ermittlungsverfahren ergibt sich eine Zusammenarbeit zwischen zwei deutlich unterschiedlichen Professionen. Auftraggeber sind fast immer Juristen und Auftragnehmer, Sozialkarbeiter. Letztere sollen für die Strafjuristen in Form eines Berichtes verwertbare Informationen und Stellungnahmen zusammenfassen. Mit den sozialarbeiterischen Ergebnissen sollen die Entscheidungsträger der Justiz (Staatsanwälte, Richter) über die vordergründige Darstellung von Personen, diese besser erfassen können. Erst hierdurch werden die Vorbedingungen für die Mitwirkung der Juristen an alternativen zum bisherigen Sanktionsrecht geschaffen. Notwendig erscheint deshalb hier die Erwartenshaltung der juristischen Auftraggeber zu beschreiben.

Jeder von uns weiß, dass die Aussenwahrnehmung darüber, was die Gerichtshilfe für das Strafverfahren leistet, welchen zusätzlichen Nutzen sie über die Ergebnisse hinaus bringt, die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht für den Prozess erarbeiten, höchst unterschiedlich ist. Gerade bei den Auftraggebern – den Staatsanwälten und den Richtern - gibt es eine Bandbreite an Einschätzungen, die bemerkenswert ist. Sie reicht von absolut verzichtbar, weil Gerichtshilfe in der täglichen Arbeit nicht wahrgenommen wird, bis hin zu unentbehrlich. Ein extrem breites Spektrum, das es eigentlich nicht geben dürfte. In der Praxis treffen wir regelmäßig auf derartige Einschätzungen. Die tatsächlichen Aufträge geben darüber hinaus einen deutlichen Anhaltspunkt, in welchen Verfahrensbereichen die Gerichtshilfe an vielen Orten eingesetzt wurde. Der Gestzgeber hat den Status der Gerichtshilfe als Sozialen Dienst der Justiz in den §§160 Abs.3 Satz 2, 463dStPO festgelegt. Die Landesjustizverwaltungen sind damit schlicht gehalten und gebunden, das Angebot “Gerichtshilfe” vorzuhalten. Tatsächlich entscheidet sich in der Praxis, wie die potentiellen Auftraggeber diesen Dienst und die dort Tätigen wahrnehmen. Diffuse und extrem unterschiedliche Bewertungen der Gerichtshilfeleistungen durch die Auftraggeber ist somit der entscheidende Faktor.

Nur wenn das, was Gerichtshilfe zu bieten hat, grundsätzlich positiv bewertet wird, besteht Nachfrage nach den Leistungen. Die Vorgaben des Gesetzgebers in der Strafprozessordnung sind eindeutig. Staatsanwälte können sich dieses Dienstes bedienen. Bei der Entscheidung der Auftraggeber handelt es sich also schlicht um eine Ermessensentscheidung. Ist das Angebot gut, wird die Leistung nachgefragt. Der Staatsanwalt ist dann eher bereit, etwas von seiner eigenen Verantwortung, seiner eigenen Kernaufgabe, an die Gerichtshilfe abzugeben. Ist es nicht gut, gibt es keine Nachfrage.

Wir werden uns in einem weiteren Artikel mit Aussagen der Dezernenten von Staatsanwaltschaften beschäftigen, die ihrerseits klar beschreiben, welche Erwartenshaltungen gegenüber der fachlichen Arbeit in der Gerichtshilfe bestehen. Danach werden wir uns der Frage zuwenden, ob neben den Kenntnissen aus dem Studium zusätzliche Schulungen wünschenswert oder gar unverzichtbar sind. Die Struktur derartiger berufsbegleitender Schulungen soll ebenso dargestellt werden.
R.D. Hering