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Äußerungen bzw. Anweisungen/Verfügungen verschiedener Strafjuristen

Hausverfügung Nr. 9 des Lt.OSTA vom 30.12.86 (auszugsweise) über die „Einschaltung der Gerichtshilfe“

Befund der sehr unterschiedlichen Beziehung der Gerichtshilfe bei der Staatsanwaltschaft Tübingen

Während sie (GH) beispielsweise bei Delikten gegen das Leben und nach dem Betäubungsmittelgesetz sehr häufig hinzugezogen wird, fällt auf, dass sie im Bereich der Sittlichkeitsdelikte unterdurchschnittlich beteiligt wird. Gerade auf diesem Gebiet sind aber Feststellungen über Ursachen und Beweggründe für das strafbare Verhalten und über Aussichten, Ansatzpunkte und Einwirkungsmöglichkeiten für eine künftige geordnete Lebensführung des Beschuldigten von großer Bedeutung.

Ohne eine abschließende Regelung über die Deliktsgruppen, bei denen die Gerichtshilfe eingeschaltet werden sollte, treffen zu wollen, wird deshalb angeordnet, dass ab 1.1.87 in der Regel bei folgenden Straffällen ein Gerichtshilfebericht anzufordern ist:

§ 174   sex. Missbrauch von Schutzbefohlenen

§ 175   homosexuelle Handlungen

§ 176   Sex.Missbrauch von Kindern

§ 177   Vergewaltigung

§ 178   Sexuelle Nötigung

§ 179   Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger

§ 183   exhibitionistische Handlungen

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 223b Misshandlung von Schutzbefohlenen

§ 235   Kindesentziehung

§ 323a Vollrausch

Gez. Dr. Herrmann, Lt. OSTA, Staatsanwaltschaft Tübingen

 

In BW begann in Stuttgart und Tübingen  ein 2-jähriger Vorlauf zur späteren Privatisierung von Bewährungshilfe und Gerichtshilfe. In Bundesländern mit einem jetzt erst eingeführten ASD bzw. AJSD gab es gleichfalls veränderte Rahmenbedingungen.

Unter dem Titel „ Unverzichtbaren Leistungen der Gerichtshilfe unter sich ändernden Rahmenbedingungen“ gab es am 22.06.04 in der Ev. Akademie Bad Boll einen Beitrag von Matthias Merz, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Stuttgart.

Nachfolgend einige Aussagen aus dem Vortrag:

„ Ausgehend von der Bestimmung des § 160 Abs 3 Satz 2 StPO ist die klassische gesetzliche Aufgabe der Gerichtshilfe, ein der Wahrheit entsprechendes Persönlichkeitsbild und eine Beschreibung des sozialen Umfeldes des Beschuldigten zu ermitteln und in einem Bericht dem Auftraggeber zu schildern.

Darüber hinaus gibt es eine Einschaltung der Gerichtshilfe im Rahmen von Haftentscheidungen, zur Klärung der für die Bewertung der Haftgründe maßgebend Tatsachen, insbesondere Lebensumstände des Beschuldigten.

Ein weiteres Arbeitsfeld ist mittlerweile der so genannte Opferbericht, bei dem z.B. die Folgen und Auswirkungen der Straftat beim Opfer, aber auch seine Aussagefähigkeit und Aussagebereitschaft und sein weiteres Interesse an Strafverfolgung abgeklärt werden.“

„Sie erkennen also, bei dieser Tätigkeit, dem Schwerpunkt von Gerichtshilfearbeit in Stuttgart, mischen sich der klassische Täterbericht sowie Opferbericht und Opferhilfe. Es gibt bei dieser Tätigkeit eine starke Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Institutionen, z.B. Jugendamt, Ärzten, Therapieeinrichtungen und Beratungsstellen. In diesem Bereich leistet in Stuttgart die Gerichtshilfe vielfach heute bereits das, was auf Neudeutsch „case management“ genannt wird.“

„Unverzichtbar ist für mich nach wie vor das Einsatzfeld der Gerichtshilfe im Bereich des Ermittlungsverfahrens, um zumindest in einzelnen ausgewählten Fällen weitere, zum Teil sogar erstmals überhaupt, Erkenntnisse über die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zu gewinnen und insofern Aufklärung und Ermittlungsarbeit zu leisten, die in der Masse der Fälle von den stark beanspruchten Beamten des Polizeivollzugsdienstes derzeit nicht oder kaum zu erbringen ist und für die diese oft nicht das notwendige sozialpädagogische Wissen und Instrumentarium mitbringen.“

„Diese Aufklärung ist aber für eine tat- und täterangemessene Sanktion in vielen Fällen weiterhin unerlässlich. Dieser ursprüngliche Kernbereich der Gerichtshilfe wird ansonsten in vielen Fällen der einfachen und mittleren Kriminalität nicht mehr abgedeckt werden“ Beschuldigte verlieren dann etwas, auf das sie ein Recht haben, nämlich, dass die Strafjustiz nicht nur die Tat, sondern auch den Täter als Person mit all seinen Besonderheiten angemessen berücksichtigt und überhaupt noch berücksichtigen kann.

Gerade im bereits angesprochenen Bereich der Delikte häuslicher Gewalt sehe ich auch zukünftig ein weites und sinnvolles Aufgabenfeld für Gerichtshilfe im oben beschriebenen Sinne. Wie die wissenschaftlichen Begleituntersuchungen zum Platzverweisverfahren zeigen, gibt es einen bundesweiten Trend, dass sich Gerichtshilfe dieses Deliktsfeldes stärker annimmt und hier erfolgreich innovative Lösungen entwickelt. Auch in Stuttgart sind hier durchweg positive Ergebnisse festzustellen. Als wesentlicher Teil der Interventionskette im Rahmen der örtlichen Runden Tische würde das Fehlen dieser Tätigkeit von den Kooperationspartnern wohl heftig bedauert werden.

Der Einsatz und die Tätigkeit der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren weist nun aber wesentliche Unterschiede und Besonderheiten zu einer allgemeinen sozialpädagogischen Tätigkeit und auch zur Bewährungshelfertätigkeit im Bewährungsverfahren, das ja erst nach einem rechtskräftigen Urteil beginnt auf.

Zuerst ist fest zu halten, dass im Ermittlungsverfahren gerade kein rechtskräftig Verurteilter zu betreuen ist, sondern unter Geltung des Legalitätsprinzips und der Unschuldsvermutung Sachverhalte ohne Rücksicht auf etwaige positive oder negative Auswirkungen auf die Beteiligten neutral und objektiv zu erforschen sind. Zentrales Moment ist die Informationsbeschaffung, nicht die Unterstützung oder Hilfe.

Fürsorgende und betreuende Hilfe kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dadurch die vorrangige Ermittlungsaufgabe nicht beeinträchtigt wird und dies auch im Einklang mit der Intention des Auftraggebers steht.

Für das Ermittlungsverfahren gilt zumindest grundsätzlich, dass Gerichtshilfe ebenso wie Polizei „Hilfsorgan“ des die Ermittlungen leitenden Strafverfolgungsorgans, in der Regel des Staatsanwalts, ist und auch im wesentlichen an dessen Auftrag gebunden sein muss.

Ich denke, diese Rolle muss für diesen Aufgabenbereich angenommen werden. Daraus folgt auch, dass für diesen Aufgabenbereich die die Staatsanwaltschaft bindenden rechtsstaatlichen und strafprozessualen Prinzipien wie z.B. Sachverhaltserforschungspflicht, Verfolgungszwang, Objektivität, in dubio pro reo- Grundsatz, Schriftlichkeit des Verfahrens und Offenlegung der Quellen als Spielregeln bekannt sein und akzeptiert werden müssen.

Den Mitarbeitern muss klar sein, dass sie für die Staatsanwaltschaft ermitteln, also Beschuldigte und Zeugen vernehmen, dass die Ergebnisse ihrer Arbeit unmittelbar Einfluss auf das Ermittlungsverfahren haben und unter Umständen maßgeblich in eine Verurteilung miteinfließen können. Sie müssen die Funktion eines neutralen und objektiven Informationsbeschaffers annehmen können, auch wenn dies den Betroffenen im weiteren Verfahren unter Umständen erhebliche Nachteile bringen wird. Sie müssen auch bereit sein, gegebenenfalls Auflagen, z. B. nach § 153a StPO im Auftrag der Justiz zu überwachen und die Nichteinhaltung solcher Auflagen ungeschönt und zeitnah dem Auftraggeber mitzuteilen.

Folge und Quintessenz dieser Überlegungen ist für mich, dass die Aufgaben der Gerichtshilfe - und ich denke dies gilt auch für die Bewährungshilfe – nur ein Träger in Betracht kommen kann, dessen Mitarbeiter Verständnis für die Belange und Vorgaben der Strafjustiz haben, die deren Spielregeln akzeptieren und das erforderliche hohe strafprozessuale Wissen im Arbeitsalltag umsetzen können.

Da Staatsanwälte bei Einschaltung der Gerichtshilfe einen  Teil ihrer eigenen Kernaufgabe abgeben, meine ich, sie werden dies nur dann weiterhin tun, wenn der, den sie mit dieser Aufgabe betrauen, auch ihr Vertrauen genießt.

Ich wage die Prognose, dass die Strafjustiz sehr schnell auf die Auftragserteilung an die Gerichtshilfe im Rahmen ihres Ermessens nahezu vollständig verzichten wird, wenn sie befürchten muss, dass der Mitarbeiter die prozessualen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen kann oder will.

Die Kollegen werden die Gerichtshilfe in der Vielzahl der Alltagsfälle aber auch dann nicht mehr einschalten, wenn Verfahren dadurch erheblich komplizierter und länger dauernd werden und sich eine Menge zusätzlicher Probleme einstellen. Ich hielte es daher für sinnvoll, wenn auch weiterhin kurze Wege, unkomplizierte Kontaktaufnahmen und vertrauensvolle persönliche Abstimmungen zwischen Gerichtshelfer und Staatsanwalt im Einzelfall die Regel wären.

Daraus folgt weiter:

Als unverzichtbare Leistung muss erwartet werden, dass die mit den Aufgaben der Gerichtshilfe betrauten Mitarbeiter die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Ermittlungsver- fahrens kennen und das strafprozessuale Wissen präsent haben, um z.B. Beschuldigte korrekt über ihr Schweigerecht belehren und die möglichen Verfahrensausgänge im Rahmen des rechtlichen Möglichen richtig aufzeigen zu können. Bei der Befragungen weiterer Auskunftspersonen muss sichergestellt werden, dass Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrechte erkannt werden und auf sie hingewiesen wird.

Gerade in dem Verfahren bei häuslicher Gewalt zeigt sich immer wieder, dass in der Befragung und Information von Opfern sehr differenziertes Wissen z.B. um die feinen Unterschiede von Strafantrag, Strafanzeige bzw. Zeugnisverweigerungsrecht vorhanden sein muss, um die Opfer korrekt aufzuklären und auch die Erwartungen der Auftraggeber nach rechtlich zutreffenden, umfassenden Informationen erfüllen zu können.“

Soweit Äußerungen und eine Standortbestimmung sowie Grundlagen aus der Sicht eines Auftraggebers. Bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart – der personell größten in Baden-Württemberg – war auch die Behördenleitung immer direkter Ansprechpartner der dortigen Gerichtshelfer. Dem Behördenleiter ist es zu verdanken dass in einer Phase mit einer Totalauslastung mit Aufträgen „gemeinnützige Arbeit“ zu bearbeiten und umzusetzen die Gerichtshilfe nicht von diesen Aufträgen gänzlich absorbiert wurde. Die Dezernenten der Ermittlungsabteilungen wollten nicht auf die Zusammenarbeit und den möglichen Arbeitsergebnissen der Gerichtshilfe verzichten. In Stuttgart wurde der Bereich „ gemeinnützige Arbeit“  auf einen justiznahen Verein übertragen. Dieser Arbeitsbereich ist durch die positiv verlaufene Entwicklung nunmehr für Baden-Württemberg in allen Landgerichtsbezirken von den dortigen Vereinen der Bewährungs- und Straffälligenhilfe  übernommen worden.

R.D.Hering