Einlösung der Ausführungen gemäß § 160 Abs.3 Strafgesetzbuch
Die 36. Konferenz der Justizminister und –senatoren sprach sich im Oktober 1968
Dafür aus, die GERICHTSHILFE für Erwachsene bundesgesetzlich einzuführen.
Bundestag und Bundesrat haben eine gesetzliche Verankerung der Gerichtshilfe in
der Strafprozessordnung, dort in den § 160 Abs.3 und 463d vorgenommen. Da das
Ermittlungs- wie das Vollstreckungsverfahren in Hessen in die Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaft fällt erfolgte die Zuordnung dieses neuen Dienstes zur
Staatsanwaltschaft.
Alle Bundesländer, somit auch Hessen, haben in ihren Beschlüssen/Anordnungen den vorrangigen Gerichtshilfeeinsatz im Ermittlungsverfahren beschrieben.
Die Sozialarbeiter in der Gerichtshilfe sollen in erster Linie im Rahmen des Ermittlungs-
Verfahrens und des Hauptverfahrens die Persönlichkeit Beschuldigter, ihre Entwicklung
und ihre Umwelt mit dem Ziel erforschen, Umstände festzustellen, die für die Strafzumessung, die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln
der Sicherung und Besserung von Bedeutung sein können.
Dabei hat die Gerichtshilfe sowohl die zugunsten als auch die zu Lasten der Beschuldigten
sprechenden Tatsachen zu berücksichtigen.
Für das Strafrecht gilt , dass während des gesamten Verfahrens neben der Normenanwendung die Beurteilung der Täterpersönlichkeit im Mittelpunkt zu stehen hat.
Richter und Staatsanwalt müssen möglichst umfassende Kenntnis von Charakter, Lebensumstände und Umweltverhältnissen des Betroffenen erlangen. An dieser Stelle setzt
die Gerichtshilfe ein, der die Persönlichkeitserforschung aufgetragen ist. Die Sozialarbeiter
der Gerichtshilfe ergänzen so die polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungsarbeit, weil sie durch ihre Ausbildung in der Lage sind, sich intensiver mit den persönlichen und sozialen
Verhältnissen aller Betroffenen zu befassen.
Zu berücksichtigen sind die Unterschiede in den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe. Sowohl die fachlichen Anforderungen, wie die unterschiedlichen Positionierungen in den Verfahrensgängen (E-verfahren, Hauptverfahren, Vollstreckung- und
Nachverfahren) von Gerichtshilfe und Bewährungshilfe, der Zuordnung (Staatsanwaltschaft,
Gerichte) verdeutlichen die Unterschiede in der fachlichen Arbeit und die Aufgabenerfüllung.
Schon hieraus ergibt sich wie unterschiedlich die Aufgaben der genannten ambulanten
Sozialdienste sind und welche zielgenauen Grundbedingungen durch das Justizministerium zu setzen wären um die von der Politik beschriebenen Ziele einzulösen. Kernaussage bei der erstmaligen Einführung der Gerichtshilfe 1923, der gesetzlichen Aufgabennennung in der
Strafprozessordnung, wie bei Beschreibungen im Großkommentar Löwe-Rosenberg zur
StPO, Urteilen und Beschlüssen des BGHSt (7,8,31 + Beschuss v 26.09.2007 – 1StR 276/07
erklären die Notwendigkeit der Beauftragung im Ermittlungs-und Hauptverfahren.
Hieraus folgt, dass unabhängig von der jeweiligen politischen Führung des Justizministeriums, die vorrangige Beauftragung der Gerichtshilfe einzuleiten
und abzusichern ist.
Schon 1974, wie auch in den nachfolgenden Jahren bis in die jetzige Zeit hat
das Hessische Ministerium der Justiz den originären Aufgabenbereich der
GERICHTSHILFE im Ermittlungsverfahren gem. § 160 Abs. 3 StPO betont
und schriftlich ausgeführt.
Bei der Auswertung der Jahresstatistiken und weiterer Unterlagen wird deutlich
feststellbar sein, in den Ermittlungsverfahren lassen sich kaum Anhaltspunkte für
die Einschaltung der Gerichtshilfe nachweisen. Erst durch den TOA
gab es in einem überaus überschaubaren Rahmen Beauftragungen in diesem Verfahrens-
abschnitt.
Gründe für die mangelhafte Beiziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungs-und Vorverfahren
sind je nach dem Standort der Gerichtshilfe unterschiedlicher Art. Häufig gibt es verschiedene Ursachen jedoch sind Verbesserungen ohne einen übermäßigen
Aufwand an Finanzmitteln im Sinne einer Situationsverbesserung erreichbar.
Voraussetzung für eine landesweite und einheitliche Einlösung der Beiziehung der
Gerichtshilfe ist die Ausübung und Anwendung der Richtlinienkompetenz durch das Justizministerium Und/oder die Generalstaatsanwaltschaft.
Nur hierdurch kann eine Absicherung in der fachlichen Arbeit und somit eine regelmäßige
Prüfung der Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen den beauftragenden Juristen und
den ausführenden Sozialarbeitern eingelöst werden.
Eine, wie hier durch das Justizministerium, beschriebene Umsetzung mit dem Aufgabenschwerpunkt der Gerichtshilfe im Vorverfahren war in keinem Bundesland ein
Selbstläufer. Es bedurfte immer der Unterstützung durch interessierte, engagierte
Minister/innen, von Generalstaatsanwälten und den lt. Oberstaatsanwälten. Dort wo diese
Bedingungen gegeben waren bzw. sind ist die Gerichtshilfe zu einem verlässlichen
Fachdienst für die Dezernenten der Staatsanwaltschaften geworden. Jede strukturelle
Veränderung die eine Abkoppelung von der Ermittlungsbehörde vorsieht endet in der
Aufgabe der fachlichen Arbeit die der Gesetzgeber den Staatsanwälten anbietet.
Für weitere Ausführungen mit entsprechenden Belegen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
In Erwartung nicht nur eine Bestätigung unseres Schreibens zu erhalten,
verbleiben wir,
mit freundlichen Grüßen
Rainer-Dieter Hering
Präsidium
Kommentare