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Umsetzung und Zielerreichbarkeit der gesetzlich beschriebenen Gerichtshilfeaufgaben

Einlösung der Ausführungen gemäß § 160 Abs.3 Strafgesetzbuch

 

Die 36. Konferenz der Justizminister und –senatoren sprach sich im Oktober 1968

Dafür aus, die GERICHTSHILFE für Erwachsene  bundesgesetzlich einzuführen.

Bundestag und Bundesrat haben eine gesetzliche Verankerung der Gerichtshilfe in

der Strafprozessordnung, dort in den § 160 Abs.3 und 463d vorgenommen. Da das

Ermittlungs- wie das Vollstreckungsverfahren in Hessen in die Zuständigkeit der

Staatsanwaltschaft fällt erfolgte die Zuordnung dieses neuen Dienstes zur

Staatsanwaltschaft.

Alle Bundesländer, somit auch Hessen, haben in ihren Beschlüssen/Anordnungen den vorrangigen Gerichtshilfeeinsatz im Ermittlungsverfahren beschrieben.

Die Sozialarbeiter in der Gerichtshilfe sollen in erster Linie im Rahmen des Ermittlungs-

Verfahrens und des Hauptverfahrens die Persönlichkeit Beschuldigter, ihre Entwicklung

und ihre Umwelt mit dem Ziel erforschen, Umstände festzustellen, die für die Strafzumessung, die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln

der Sicherung und Besserung von Bedeutung sein können.

Dabei hat die Gerichtshilfe sowohl die zugunsten als auch die zu Lasten der Beschuldigten

sprechenden Tatsachen zu berücksichtigen.

Für das Strafrecht gilt , dass während des gesamten Verfahrens neben der Normenanwendung die Beurteilung der Täterpersönlichkeit im Mittelpunkt zu stehen hat.

Richter und Staatsanwalt müssen möglichst umfassende Kenntnis von Charakter, Lebensumstände und Umweltverhältnissen des Betroffenen erlangen. An dieser Stelle setzt

die Gerichtshilfe ein, der die Persönlichkeitserforschung aufgetragen ist. Die Sozialarbeiter

der Gerichtshilfe ergänzen so die polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungsarbeit, weil sie durch ihre Ausbildung in der Lage sind, sich intensiver mit den persönlichen und sozialen

Verhältnissen aller Betroffenen zu befassen.

Zu berücksichtigen sind die Unterschiede in den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe. Sowohl die fachlichen Anforderungen, wie die unterschiedlichen Positionierungen in den Verfahrensgängen (E-verfahren, Hauptverfahren, Vollstreckung- und

Nachverfahren) von Gerichtshilfe und Bewährungshilfe, der Zuordnung (Staatsanwaltschaft,

Gerichte) verdeutlichen die Unterschiede in der fachlichen Arbeit und die Aufgabenerfüllung.

Schon hieraus ergibt sich wie unterschiedlich die Aufgaben der genannten ambulanten

Sozialdienste sind und welche zielgenauen Grundbedingungen durch das Justizministerium zu setzen wären um die von der Politik beschriebenen Ziele einzulösen. Kernaussage bei der erstmaligen Einführung der Gerichtshilfe 1923, der gesetzlichen Aufgabennennung in der

Strafprozessordnung, wie bei Beschreibungen im Großkommentar Löwe-Rosenberg zur

StPO, Urteilen und Beschlüssen des BGHSt (7,8,31 + Beschuss v 26.09.2007 – 1StR 276/07

erklären die Notwendigkeit der Beauftragung im Ermittlungs-und Hauptverfahren.

Hieraus folgt, dass unabhängig von der jeweiligen politischen Führung des Justizministeriums, die vorrangige Beauftragung der Gerichtshilfe einzuleiten

und abzusichern ist.

Schon 1974, wie auch in den nachfolgenden Jahren bis in die jetzige Zeit hat

das Hessische Ministerium der Justiz den originären Aufgabenbereich der

GERICHTSHILFE  im Ermittlungsverfahren gem. § 160 Abs. 3 StPO betont

und schriftlich ausgeführt.

Bei der Auswertung der Jahresstatistiken und weiterer Unterlagen wird deutlich

feststellbar sein, in den Ermittlungsverfahren lassen sich kaum Anhaltspunkte für

die Einschaltung der Gerichtshilfe nachweisen. Erst durch den TOA

gab es in einem überaus überschaubaren Rahmen Beauftragungen in diesem Verfahrens-

abschnitt.

Gründe für die mangelhafte Beiziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungs-und Vorverfahren

sind je nach dem Standort der Gerichtshilfe unterschiedlicher Art. Häufig gibt es verschiedene Ursachen jedoch sind Verbesserungen ohne einen übermäßigen

Aufwand an  Finanzmitteln im Sinne einer Situationsverbesserung erreichbar.

Voraussetzung für eine landesweite und einheitliche Einlösung der Beiziehung der

Gerichtshilfe ist die Ausübung und Anwendung der Richtlinienkompetenz durch das Justizministerium Und/oder die Generalstaatsanwaltschaft.

Nur hierdurch kann eine Absicherung in der fachlichen Arbeit und somit eine regelmäßige

Prüfung der Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen den beauftragenden Juristen und

den ausführenden Sozialarbeitern eingelöst werden.

Eine, wie hier durch das Justizministerium, beschriebene Umsetzung mit dem Aufgabenschwerpunkt der Gerichtshilfe im Vorverfahren war in keinem Bundesland ein

Selbstläufer. Es bedurfte immer der Unterstützung durch interessierte, engagierte

Minister/innen, von Generalstaatsanwälten und den lt. Oberstaatsanwälten. Dort wo diese

Bedingungen gegeben waren bzw. sind ist die Gerichtshilfe zu einem verlässlichen

Fachdienst für die Dezernenten der Staatsanwaltschaften geworden. Jede strukturelle

Veränderung die eine Abkoppelung von der Ermittlungsbehörde vorsieht endet in der

Aufgabe der fachlichen Arbeit die der Gesetzgeber den Staatsanwälten anbietet.

Für weitere Ausführungen mit entsprechenden Belegen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

In Erwartung nicht nur eine Bestätigung unseres Schreibens zu erhalten,

verbleiben wir,

mit freundlichen Grüßen

 

Rainer-Dieter Hering

Präsidium

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