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Gemeinnützige Arbeit

Bei diesem Thema wird im Ländervergleich besonders deutlich, wie abweichend diese Aufgabe gesehen, bearbeitet und organisatorisch angesiedelt ist. Wurde die Umsetzung nach Einführung dieser Aufgabe generell der Gerichtshilfe zugeordnet, finden wir nunmehr sehr unterschiedliche Strukturen vor. Es gibt diese Arbeit sowohl bei den Sozialen Diensten der Justiz, wie auch als übertragene Aufgabe bei den Vereinen und Verbänden im Umfeld der Strafjustiz.

In Nordrhein-Westfahlen ist dieser Bereich den neu geschaffenen ASD der Justiz übertragen worden und soll nunmehr verstärkter übernommen und bearbeitet werden. Der im November 2010 vorgelegte Entwurf einer Neufassung der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit sieht die “Zuarbeit” des ASD für die Vollstreckungsabteilungen vor.

Sowohl in Sachsen-Anhalt als auch in anderen Bundesländern ist der Bereich ”gemeinnützige Arbeit” als als Teilarbeitsaufgabe dem Tätigkeitsfeld “Gerichtshilfe” der Sozialen Dienste der Justiz zugewiesen worden. Die Aufgabenumsetzung hat dort fast alle anderen Einsatzmöglichkeiten der Gerichtshilfe verdrängt.

Thesen:

  • Gemeinnützige Arbeit ist keine soziale Hilfsmaßnahme, sondern ein Geschäft zwischen der Justiz und dem Verurteilten. Hierdurch gelingt die Einsparung teurer Haftplätze und der Verurteilte vermeidet den Freiheitsentzug.
  • Gemeinnützige Arbeit ist für den Verurteilten die Wahl zwischen zwei „Übeln” – sitzen oder schwitzen.
  • Der Verurteilte hat aktiv an der Umsetzung dieser Maßnahme durch Kontaktaufnahme, -haltung, und seinem Arbeitseinsatz mitzuwirken.
  • Gemeinnützige Arbeit sollte über das bisherige Angebot zur Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafe hinaus zu einer Alternative für verhängte Haftstrafen ausgebaut werden (Eigenständige Sanktion).
  • Der Verurteilte sollte die Wahl zwischen Zahlung und Arbeitsleistung erhalten.

Grundsätzlich unterstreichen wir die Notwendigkeit, dass sich die gemeinnützige Arbeit zu einem eigenständigen Sanktionsmittel – neben der Geld- und Freiheitsstrafe – entwickeln sollte. Gemeinnützige Arbeit als eigenständige Sanktion verändert die Abwicklung, da der Betroffene schon im Verfahren vor dem Urteil für sich klären kann, ob er gemeinnützige Arbeit als Angebot gegenüber den anderen Sanktionen wählen möchte und seine persönlichen Situation vor Festschreibung des Sanktionsmittels abgeklärt wird.

Die Rückmeldungen aus den verschiedenen Beschäftigungsstellen machen deutlich, dass an vielen Standorten Probleme, die durch die Vermittlung der Verurteilten eintraten, dazu führten, dass Einsatzstellen entweder keine Verurteilten mehr nehmen, bzw. darüber klagen, dass von verschiedenen Institutionen mit oft sehr unterschiedlichen Sichtweisen Klienten den Beschäftigungsstellen – oft ohne vorherige Rücksprache – zugewiesen werden.

Nach längerer Diskussion haben wir uns deshalb dafür entschieden anzuregen, dass pro Landgerichtsbezirk (alternativ Stadt- oder Landkreis) nur noch eine zentrale Vermittlungsstelle für die Umsetzung der gemeinnützigen Arbeit, die Begleitung der Betroffenen sowie die Kontaktaufnahme und -haltung eingerichtet werden sollte. Durch eine derartige organisatorische Bündelung entfielen die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Jugendgerichtshilfe, Gerichtshilfe, Bewährungshilfe und Straffälligenhilfe.

Es bleibt zu klären, was mit den Verurteilten geschehen soll, die die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Die Personengruppe, die trotz der vorhandenen Hilfsangebote, nicht die gemeinnützige Arbeit als Alternative leistet ?

Wir regen an, zuerst einmal in jedem Bundesland diese Haftverbüßer durch Änderung der Vollzugsplanes nur noch in eine Haftanstalt zu laden. Von dort aus könnte man (da diese Personen in den Haftanstalten meistens nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert werden) gruppenweise, unter Anleitung eines Vollzugsbediensteten, gemeinnützige Arbeit im direkten Umfeld der Haftanstalt umsetzen. Als gewünschter Effekt gegenüber der derzeitigen Situation ergäbe dies eine tägliche Beschäftigung zugunsten der Allgemeinheit. Diese Überlegung sollte unter Einbeziehung der Fachleute aus den Vollzugsanstalten diskutiert werden, da die jetzige Situation der Verbüßern von Ersatzfreiheitsstrafen in den Vollzugsanstalten („für diese kurze Zeit lohnt es sich nicht, einen derartigen Aufwand zu betreiben, also lassen wir die Person eher in Ruhe”) unbefriedigend erscheint.

Rainer-Dieter Hering

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