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Der Opferbericht in der Gerichtshilfe

Gesetzliche Grundlagen zur Beauftragung

  • § 160 Abs. 3 StPO (Strafprozessordnung )
    [...]
    (3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
     
  •  Nr. 15 Abs. II RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren)
    Aufklärung der für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände
     

    • Alle Umstände, die für die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, des Verfalls oder sonstiger Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) von Bedeutung sein können, sind schon im vorbereitenden Verfahren aufzuklären. Dazu kann sich der Staatsanwalt der Gerichtshilfe bedienen.
    • Gemäß Absatz 1 ist der dem Verletzten durch die Tat entstandene Schaden aufzuklären, soweit er für das Strafverfahren von Bedeutung sein kann. ….
    • Bei Körperverletzungen sind Feststellungen über deren Schwere, die Dauer der Heilung, etwaige Dauerfolgen und über den Grad einer etwaigen Erwerbsminderung zu treffen….. 

Beauftragung

  • durch die Staatsanwaltschaft,
    möglichst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen (falls weitere Ermittlungen notwendig, wird das Anlegen von Zweit- und Drittakten empfohlen)
  • durch das Gericht, möglichst noch vor Terminierung der Hauptverhandlung 

Die Opferberichterstattung schließt die Beauftragung, einen Bericht zur Person des Beschuldigten zu erstellen, nicht aus.

Struktur des Berichts

  • Quellenangabe und Mitteilung:  
    • in welchem Rahmen das Gespräch mit dem Verletzten stattgefunden hat;
    • über Belehrung: 
      •     Freiwilligkeit der Angaben 
      •     Bericht wird zum Bestandteil der Hauptakte 
      •     Zeugnisverweigerungsrecht (falls die Voraussetzungen vorliegen);
    • Falls auf Wunsch Informationen zum allgemeinen Ablauf eines Strafverfahrens, zum Verlauf der   Hauptverhandlung, die Möglichkeit der Nebenklage  bzw. des Rechtsbeistandes gegeben wurden.
  • Darstellung der derzeitigen Lebenssituation des Verletzten
  • Beziehung zum Beschuldigten
    Bei Delikten im sozialen Nahraum: wie war die Beziehung des Verletzten zum Beschuldigten ?
     
  • Auswirkungen der erlittenen Straftat
    Bestand oder besteht Arbeitsunfähigkeit? Bleibende Schäden? Wie ist das Ausmaß der persönlichen Betroffenheit: – Schlafstörungen – Angstzustände – plagende Erinnerungen etc. – Angst- und Vermeidungsverhalten – Panikzustände u.ä. – ist fachtherapeutische Hilfe notwendig bzw. wurde sie bereits in Anspruch genommen?
    Wie verhält sich das soziale Umfeld (Unterstützung, Ignoranz oder gar Schuldzuweisungen)?
    Bestehen beim Verletzten Selbstzweifel, Selbstvorwürfe?
     
  • Tatgeschehen
    Durch die Gerichtshilfe findet keine  Befragung zum Tatgeschehen statt.  Sofern im Rahmen des Gesprächs der Verletzte ergänzende Angaben macht, sind diese ebenfalls aufzunehmen.
     
  • Der Verletzte als Zeuge
    Wird der Verletzte vom Beschuldigten und/oder Angehörigen/Freunden beeinflusst oder unter  Druck gesetzt? Bestehen Ängste zur bevorstehenden Zeugenvernehmung in der  Hauptverhandlung?
     
  • Zusammenfassende Stellungnahme
    • Beschreibung des Gesprächsverlaufes: Sprachvermögen, Ausdrucksfähigkeit (oberflächlich, differenziert, ausführlich)
      Gesprächsverhalten, Auffälligkeiten.
    • Wahrnehmung der Person des Verletzten und seiner Situation.
    • Bei verwandtschaftlicher Beziehung zum Beschuldigten:
      ist zu erwarten, dass der Verletzte in der Hauptverhandlung von seinem  Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht?
    • Einschätzung der Belastung, in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen.
    • Einschätzung der Notwendigkeit einer Prozessbegleitung durch die Gerichtshilfe bzw.  Zeugenbetreuung
    • Einschätzung zu den Auswirkungen der erlittenen Straftat.

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