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Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft

“Juristen die von Sozialarbeit nichts verstehen, Chefs der Sozialarbeit sind …” so die Äusserung von Prof. Dr. Christian Pfeiffer in einem Interview bei der Göttinger Zeitung vom 29.01.2002.

Vergleichbare Aussagen gibt es von weiteren bekannten und engagierten Juristen der Justiz aus verschiedenen Bundesländern. Allen gemeinsam ist die Forderung nach einer Verselbstständigung und die Übernahme der fachlichen Leitung der Sozialen Dienste durch fachkompetente Vertreter aus den Reihen der Sozialarbeit.

  • Was ist daraus geworden?
  • Welche Entwicklung spiegelt sich in der jetzigen Entwicklung der Sozialen Dienste wieder?
  • Gibt es Widersprüche zu den Aussagen in der nachfolgenden ADG-Stellungnahme?

 

Gestern gab es in den meisten Bundesländern die Sozialdienste, organisiert nach den übertragenen Aufgaben (BewH, GerH, Vollzugssozialarbeit). Dementsprechend wurden diese Dienste unterschiedlichen Behörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten) zugeordnet.

Heute gibt es in den meisten Bundesländern durch die Zusammenlegung der ambulanten Sozialdienste eine gemeinsame Zuordnung zu einer Justizbehörde (JM, OLG, LG’s). Versuche, alle Justizsozialdienste (incl. Vollzug) zusammen zu fassen, gab es schon in einigen Bundesländern. Es ist nicht davon auszugehen, dass derartige Überlegungen endgültig aufgegeben wurden.

Morgen – einzelne Anhaltspunkte wurden schon beschrieben und veröffentlicht – geht die Entwicklung der sozialen Dienste in eine Dienstleistungsgruppe oder Organisation für die unterschiedlichen Aufträge/Anforderungen der Justiz. Je nach Bedarf werden die Sozialarbeiter schwerpunktmäßig in verschiedenen Bereichen eingesetzt. In Österreich müssen die Sozialarbeiter bei Neustart mindestens zwei Tätigkeitbereiche abdecken. Bei der Tochtergesellschaft in Baden-Württemberg war eine derartige Vorgabe vorgesehen, ist jedoch noch nicht flächendeckend vollzogen worden.

In diesem Zusammenhang ist es nachrangig, ob die Arbeit von staatlichen oder privaten Fachdiensten ausgeübt wird. Der Verlust einer vertieften und spezialisierten Facharbeit zu Gunsten einer breit angelegten Einsatzmöglichkeit ist bei dieser Arbeitsausrichtung die Folge.

Ein Rückgang der Bewährungshilfeaufgaben, der Verlust einer Personenberichterstattung, ob bei Beschuldigten oder bei den Opfern sowie beim TOA – letzteres wollen möglichst umfassend Vereine/Verbände voll übernehmen – wird bei den begrenzten Finanzmitteln die Folge sein.

Nur mit neuen, anderen Aufgaben wie z.B. dem elektronisch überwachten Hausarrest werden Planstellen geschaffen. Die Mitarbeiter der Gerichtshilfe haben diese Entwicklung erlebt und damit verbunden die Überlagerung der vormaligen Aufträge mit der Übernahme „gemeinnütziger Arbeitsauflagen“. Innerhalb der Gerichtshilfe führte diese Situation zu fachlichen Auseinandersetzungen. In einigen Ländern wurde dieser Teilaufgabenbereich ausgelagert und gemeinnützigen Organisationen übertragen.

Die Arbeitsgemeinschaften können nicht davon ausgehen, dass mit der Zusammen-legung der ambulanten Dienste der Veränderungsprozess abgeschlossen wäre.

Die ADG bewertet die Veränderungen als strukturelle Maßnahmen, mit dem Ziel der Kontrolle über das eingesetzte Personal ohne einen Zugewinn nachhaltiger fachlicher Substanz. Die fachlichen Probleme und Unzulänglichkeiten aus der Vergangenheit bestehen weitestgehend weiter. Formulierte Aufgabenstellungen und Zielvorgaben werden so nicht einlösbar.

Hierauf wird die ADG eingehen und reagieren. Sie wird die fachliche, politische und mediale Arbeit hierauf verstärkt abstellen und verändern. Neben der Aus- und Weiterbildung bieten wir themenorientierte Fachtagungen mit interdisziplinärer Beteiligung an.

Sowohl wir Praktiker als auch unsere Organisationen müssen fachliche Ansprüche formulieren, eigene fachliche Kompetenzen für spezielle Auftragsfelder erwerben, um hieraus Sicherheit im Umgang mit anderen Fachleuten zu gewinnen, damit wir auf „Augenhöhe“ und gleichberechtigt miteinander zusammen arbeiten können.

Der Ansatz für eine Fortentwicklung der Sozialen Strafrechtspflege liegt darin, mit den juristischen Praktikern eine interdisziplinären Zusammenarbeit einzugehen. Es sollten die übertragenen Aufgaben nicht weiterhin nacheinander oder nebeneinander ausgeführt werden.

Wer sich in dieser Weise angesprochen fühlt, den laden wir zur Zusammenarbeit ein.

Ute Seidler, Kathrin Ehbrecht, Karl-Heinz Lehmann, Rainer-Dieter Hering (ADG – Präsidium)

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