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Vetorecht für Arbeitnehmer bei Privatisierung

Bundesverfassungsgericht trifft Grundsatzentscheidung und stärkt die Position der Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Arbeitnehmer dürfen nicht gegen ihren Willen zu privaten Arbeitgebern verlagert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Grundsatzentscheidung die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Bei einer Privatisierung öffentlicher Unternehmen durch den Eigentümer und der damit eingeleiteten Überleitung der Arbeitsverträge treten besonders deutlich Widersprüche auf.

In dem hier zugrunde liegenden Fall hat das Land Hessen die Unikliniken Gießen und Marburg zusammengelegt und anschließend privatisiert. Die Arbeitsverträge wurden auf das neue Klinikunternehmen übergeleitet. Die Arbeitnehmer erhielten dabei kein Widerspruchsrecht. Eine Krankenschwester hat sich gegen den erzwungenen Arbeitgeberwechsel gewehrt. Die Verfassungsrichter gaben der Frau recht. Die hessische Regelung verstoße gegen das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Umfangreichere Ausführungen unter 1 BvR 1741/09 und Pressemitteilung Nr.15/2011 vom 16.02.2011 des Bundesverfassungsgericht-Pressestelle.

Besonders herausgestellt und kritisch sah das Verfassungsgericht, dass das Land als Eigentümer der Kliniken selbst  das Gesetz zur Privatisierung erlassen hatte. Das Land trete in einer Doppelrolle auf, als bisheriger Arbeitgeber und als „Gesetzgeber“, der sich aus der Arbeitgeberstellung löst und sich damit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten entzieht.

An anderer Stelle geht das Gericht darauf ein, dass dem Arbeitnehmer kein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde. Ein Widerspruch führt dazu, dass der Beschäftigte zunächst im öffentlichen Dienst verbleibt. Der öffentliche Arbeitgeber hätte dann nur die Möglichkeit, betriebsbedingt zu kündigen. Er muss dabei die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes einhalten.

Anmerkungen:

Im entschiedenen Fall ging es um eine im Angestelltenverhältnis beschäftigte Mitarbeiterin des öffentlichen Dienstes(Anstellungsträger Land Hessen ). Die grundsätzlichen Aussagen betreffen auch Beamte und somit ergeben sich durchaus neue Anknüpfungspunkte für klagende Kolleginnen und Kollegen aus BW die im Wege der Privatisierung der Sozialen Dienste der Justiz an einen privaten Träger übergeleitet wurden. Auch wenn das Konstrukt und die Beschreibungen im Vertrag zwischen dem Land BW und dem privaten Vertragspartner andere Ausführungen betont, die Beamten im Landesdienst bleiben,  sind dennoch viele Einzelregelungen und Zugriffe auf die betroffenen Mitarbeiter  nachhaltig.

Es lohnt sich von daher mit und durch Fachkompetente(Rechtskundige) den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes lesen zu lassen. Möglicherweise ergeben sich neue oder Erweiterte Ansätze für die eigenen Entscheidungen.

R.D.Hering

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