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Nicht nur erlaubt, sondern erwünscht

Der Bundesgesetzgeber spricht eindeutig im § 160, Abs. 3 StPO davon, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich auch auf die Umstände erstrecken sollen, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Ausführlichere Erläuterungen hierzu im Großkommentar Löwe – Rosenberg „Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz“.

Alle Bundesländer beschreiben in den Gesetzen, Verordnungen und Tätigkeits- Beschreibungen die vorrangige Beiziehung der Gerichtshilfe im Ermittlungs- und Vorverfahren um hierdurch einen optimalen Ansatz zur Erfassung der Täterpersönlichkeit zu erreichen.

Die Zielsetzung ist hiermit unmissverständlich. Aus der bundesgesetzlichen Verankerung der Gerichtshilfe folgt die Verpflichtung der Länder, Organe der Gerichtshilfe einzurichten. Dem jeweiligen Landesrecht bleibt aus Kompetenzgründen die Ausgestaltung der Gerichtshilfe vorbehalten. Der Gerichtshilfeeinsatz hat sich nicht gleichermaßen im Erkenntnisverfahren entwickelt. Zu unterschiedlich sind die Gegebenheiten nicht nur zwischen den Ländern, sondern häufig auch von Bezirk zu Bezirk. Unberücksichtigt bleibt dabei, ob und in welchem Umfang die Praxis von der fachlichen GH-Arbeit Gebrauch macht. Es wird nicht im Arbeitsablauf genügend berücksichtigt, dass vor Betreuungsschritten und/oder Therapiehinweisen immer eine methodisch gesicherte Anamnese/Diagnose stehen sollte. In allen Lebens- und Arbeitsbereichen steht und fällt die Einschätzung von Behandlungen, Entwicklungen, Festlegungen mit einer vorherigen und möglichst genauen Erfassung. Erst danach kann und sollte die weitere Umsetzung erfolgen. Jeder von uns berücksichtigt zur eigenen gesundheitlichen und/oder sonstigen Absicherung diese Vorgehensweise. Hierin unterscheiden wir uns u.a. von unserer Klientel.

Wo und wie verhalten sich unsere Fachministerien, die dort tätigen Mitarbeiter und die politisch Verantwortlichen? Stellen sie sich dieser Herausforderung, sehen und begreifen sie die Zusammenhänge und Auswirkungen? Obwohl die unzureichende Lage von Einzelnen wahrgenommen wird, führt dieses zu keiner Auseinandersetzung mit dem Thema, keiner Einlösung, obwohl die Richtlinienkompetenz derartiges unschwer ermöglicht.

 

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