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Qualität – Effektivität – Effizienz

Qualität(Erwerb
+ Sicherung ) – Effektivität – Effizienz – sind die Voraussetzung für die
justiziellen Abläufe + Ergebnisse im Ermittlungs- und Strafverfahren.

Die genannten
Punkte sind zusammen neben weiteren Aspekten die Voraussetzungen das
Gerichtshilfe eine Option für Qualität und Effizienz im Ermittlungsverfahren
darstellt.

Qualitätsstandards
und deren Absicherung erörtern wir gesondert. Hier wollen wir uns auf die
weiteren Punkte konzentrieren die für die Einlösbarkeit von wesentlicher
Bedeutung sind.

Es geht um
die EVALUATION der Gerichtshilfe sowohl seit dem Beginn/ Übergang auf
den privaten Träger“ Neustart“ wie die Empfehlung ob und wie dieses Tätigkeitsfeld zukünftig
organisiert werden soll/muss.

Im Vorfeld
der Privatisierung beschäftigte sich eine große Arbeitsgruppe des JM BW mit
einer Gesamtkonzeption “Strukturreform in der Bewährungshilfe“.
Es ging bei der Erörterung nur um
Themen für das Tätigkeitsfeld Bewährungshilfe. Auch der dann abgefasste Bericht
erwähnte nur an zwei Stellen und sehr kurz die Gerichtshilfe. Erst bei der
politischen Entscheidung über die Privatisierung wurde das

Tätigkeitsfeld
Gerichtshilfe als Beipack in
das Privatisierungspacket eingeschnürt.

Im Gegensatz
zur Bewährungshilfe ergab sich für die Gerichtshilfe keine Notwendigkeit
zu einer Organisationsänderung. Verbesserungen von innen heraus ja, als
Detailänderungen. Fachlich war die Gerichtshilfe im Ländervergleich sehr
gut aufgestellt und Fachthemen nahmen von BW ihren Lauf  durch die meisten Bundesländer.

Ausgangspunkt
für die Einrichtung und Arbeitsziele der GERICHTSHILFE waren und sind u.a. §
160, Abs. 3 + §463 d StPO , die Erläuterung im Großkommentar Löwe-Rosenberg zum
§ 160 Abs.3, Urteile des BGH für Strafsachen.

Weitere
Fundstellen befassen sich mit dem vorrangigen
GH-Einsatz im Ermittlungsverfahren.

Bei der
Beschreibung der Gerichtshilfe wird häufig von der Sozialen Ermittlungshilfe gesprochen. Hiermit soll der Unterschied
zwischen der Bewährungs- und Gerichtshilfe unterstrichen werden.

Außenwahrnehmung darüber, was die GH für das
Strafverfahren leistet, welchen zusätzlichen Nutzen sie über die Ergebnisse
hinaus bringt, die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht für den Prozess
erarbeitet, ist höchst unterschiedlich. GH wird und wurde in der täglichen
Arbeit nicht wahrgenommen. Dort wo die
Zusammenarbeit praktiziert wurde, ist GH als unentbehrlich angesehen
worden. Diese Einschätzung fand sich bis zur Privatisierung dort wo die
Dezernenten

und die GH
ständig kommunizierten, nahe beieinander angesiedelt waren.

Höchst unterschiedliche Auffassungen über die von der GH zu
bedienenden Aufgabenfelder, waren und sind Hemmnisse. Die unterschiedliche
Bewertung der GH-Leistungen ist neben der grundständigen Wahrnehmung auch durch
einen größeren Dezernentenwechsel – Assessoren sind nur in einer begrenzten
Zeit bei den Staatsanwaltschaften -
beeinflußt.

 

 

 

 

Der
Staatsanwalt ist dann bereit, etwas von seiner Verantwortung, seiner eigenen
Kernaufgabe an die GH abzugeben, wenn der fachliche GH-Arbeit gut ist. Deshalb
kommt dem Qualitätserwerb, den inhaltlichen Festlegungen, den gemeinsamen
Regeln eine besondere Bedeutung zu.

Rechnet sich
das GH-Angebot im Ergebnis?

Die Leitentscheidung des Gesetzgebers zielt klar auf eine
qualitative Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen, wenn er den Justizorganen
zur Rechtsfolgenabschätzung einen sozialen Dienst zur Seite stellt. Der BGHSt,7,28,31
unterstreicht mit seinem Hinweis die Notwendigkeit indem ausgeführt wird: „Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit
lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art
seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine
Strafempfindlichkeit beurteilen.“

Ergänzt wird
diese Aussage durch den BGH-Beschluss v.26.09.2007-1StR 276/07. „Die
Opferberichterstattung durch die GH stellt ein wichtiges strafprozessuales
Element dar, um der Subjektrolle des Opfers im Strafverfahren angemessen
Geltung zu verschaffen.“

Neben der
traditionellen Gerichtshilfeberichterstattung, dem Opferbericht, der
Erstintervention bei häuslicher Gewalt und dem Täter-Opferausgleich – aus den
Reihen der ADG entwickelt – haben die spezialisierten Gerichtshelfer Projekte
der vernetzten Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Fachleuten und
Organisationen theoretisch in die Praxis der sozialen Strafrechtspflege
eingeführt.

Das sich für
das Ermittlungs- und Strafverfahren unter diesen Aspekten ein qualitativer
Vorteil ergibt dürfte unstreitig sein.

Jeder der
einen Gerichtshilfeauftrag übernimmt , muss sich nicht nur ein wenig, sondern
voll und ganz zu Grundregeln der Arbeit bekennen.
Zentraler Auftrag ist die
Informationsbeschaffung, nicht die Unterstützung oder Hilfe.Hilfen kommen dann
in Betracht wenn dadurch die vorrangige Ermittlungsaufgabe nicht beeinträchtigt
wird. Rechtstaatliche und strafprozessuale Prinzipien müssen als Regeln bekannt
und akzeptiert werden.

Das Konzept
von Neustart BW sah von Beginn an eine Zusammenlegung der Tätigkeitsfelder von
Bewährungs- und Gerichtshilfe vor. Jeder macht alles oder wie von der
österreichischen Muttergesellschaft vor etwa zwei Jahren durch Abschaffung von
spezialisierten Arbeitsfeldern , wie der Konfliktregelungsarbeit vollzogen: Alle
machen Alles.
Wenn dieser Ansatz richtungsweisend und erfolgversprechend
wäre, ist der jetzt noch gesonderte TOA- Bereich nur schwer haltbar. Nicht
inhaltliche Gründe sondern betriebswirtschaftliche Überlegungen führten in Österreich
zur Veränderung nachdem seit Einführung der Konfliktregelungsarbeit eine
spezialisierte Aus- und Weiterbildung der dort eingesetzten Fachkräfte
unbedingt als notwendig angesehen wurde.

Eine Steigerung
der Effizienz  durch Beiziehung der GH im und nicht nach dem
Ermittlungsverfahren ergibt sich u.a. durch bestimmte, veränderte Abläufe,
GH-Ergebnisse die vor der staatsanwaltlichen Endverfügung vorliegen. Dieses
spart der Justiz und zugleich dem Staat insgesamt Kosten.

Hochwertige
Gerichtshilfearbeit bedarf hierfür unabdingbarer Voraussetzungen. Es muss der
erforderliche organisatorische Rahmen geschaffen werden.

 

 

 

 

Eine  wünschenswerte , fachlich qualitative
Gerichtshilfearbeit wird folgende

Auswirkungen
bringen:

-
Es
werden frühzeitig Leitentscheidungen ermöglicht,

-
Weitere
Verfahrensschritte wie Zeugenvernehmungen werden entbehrlich,

-
Ganze
Hauptverfahren können entfallen,

-
Konflikte
können an der Wurzel gelöst werden,

-
Weitere
Verfahren bleiben aus.

Daten hierzu
bereit zu stellen könnte eine fundierte wissenschaftliche Untersuchung

ermöglichen.
Die Statistiken der staatlichen Gerichtshilfe wie gleichfalls die jetzigen

Neustarterhebungen
sind für eine abgesicherte Erhebung und daraus abzuleitende

Aussagen nur
bedingt aussagekräftig.

Es handelt sich um Auftragsstatistiken.
Ob, wenn ja wie die
Aufträge bearbeitet wurden ist aus den Statistiken nicht ersichtlich. Die
fachliche Nachschau hat bis zur

Privatisierung
hierauf ein Augenmerk gelegt.

Abschließend
noch einige wesentliche Punkte:

Es bedarf klarer Standards damit nicht jeder
GH-Arbeit in seiner Weise definiert!

Ein
unmittelbarer Kontakt und kurze Wege von Auftraggebern zu Gerichtshelfern
ermöglicht unkomplizierte Kontaktaufnahmen und eine vertrauensvolle, rasche
Abstimmung im Einzelfall.

Eine räumliche
Nähe erscheint für eine effiziente Arbeit unverzichtbar.

Eine schnelle
Interventionsmöglichkeit durch eine frühzeitige GH-Einschaltung ist

Insbesondere
in Fällen wo es zu Gewalttätigkeiten gekommen ist von Gewinn.

Frühzeitig
heißt unmittelbar nach der Tat und nicht erst wenn die Akten der
Staatsanwaltschaft VON DER Polizei vorgelegt wurden.

Hausbesuche gehören zu den Standards der GH.
Erfahrungen zeigen, dass oftmals

wesentliche
und entscheidende Erkenntnisse aus Gesprächen gewonnen werden, die bei den Betroffenen
zu Hause geführt werden. Derartige Gespräche und Eindrücke bringen den
entscheidenden Input, der Klarheit über die erforderliche Sanktion schafft und
damit das Verfahren schnell und mit einem richtigen Ergebnis abschließt.

Die
bisherigen Erfahrungen zeigen, eine qualifizierte Gerichtshilfearbeit muss von
Sozialarbeitern durchgeführt werden die über spezialisierte Kompetenzen
verfügen. Entscheidend ist weiterhin der passgenaue Rahmen. Ist dieses gegeben
besteht ein

echtes
Potenzial für innovative Lösungen im bestehenden strafprozessualen System.
Passgenaue Sanktionen für die Täter, aber auch eine bessere Berücksichtigung
der Belange der Opfer lassen sich durch die Beiziehung der GH erreichen.

Verfahren
werden abgekürzt, neue Konflikte und damit zugleich neue Verfahren können
vermieden werden, weil das Ergebnis der Arbeit Rechtsfrieden stiften und
Prävention bewirken kann.

So verstanden
und gelebt , werden Staatsanwälte das Angebot der Gerichtshilfe nachfragen.

 

Februar 2013

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