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Gerichtshilfe Baden-Württemberg – Stichpunktartige Darstellung der Entwicklung dieses speziellen Tätigkeitsfeldes in der Strafjustiz

Einleitendes

Die Entstehung der Gerichtshilfe steht in einem engen Zusammenhang mit der Entwicklung des Strafrechts ab 1920. Neben der Tatbeurteilung sollten stärker die Täterpersönlichkeit und die Beweggründe herangezogen werden. Ab 1923 entstand so bis 1933 im Reichsgebiet die „Soziale Gerichtshilfe“, angesiedelt bei unterschiedlichen Trägern (Wohlfahrtsverbände, Kommunen, Justiz). Erst nach 1958 gab es einen entscheidenden Aufschwung durch eine Entwicklungsreihe, die nach der 28. Länderjustizministerkonferenz stattfand. Wie für die Bewährungshilfe, kam es zu Modellversuchen in Augsburg, Bonn, Osnabrück, Ulm und Wiesbaden. Nach Abschluss sprachen sich die Justizminister im Okt 1958 dafür aus, die Gerichtshilfe in das Strafprozessrecht einzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ab, fand ein Aufbau der Gerichtshilfe in den Bundesländern statt. Die Ressortierung erfolgte zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen.

Die nachfolgenden Hinweise über die Gerichtshilfeentwicklung sollen sowohl für die Evaluation und die Entscheidung einer Fortentwicklung Eckpunkte anbieten.

Wenn wir die Entwicklung der Gerichtshilfe in BW skizzieren so wird deutlich, dass der Auf- wie der Ausbau, die Positionierung und der vorrangige Einsatz im Ermittlungsverfahren kein „Selbstläufer“ war. Über Jahre galt es im Zusammenwirken der Praktiker mit den Behördenleitern, den Generalstaatsanwälten und der Strafrechtsabteilung des JM auftretende Unverträglichkeiten, Einzelprobleme zu beheben und / oder Veränderungen zu erreichen. Von der Gerichtshilfe in Baden-Württemberg gingen Impulse zur Fortentwicklung der sozialen Strafrechtspflege nicht nur im nationalen Bereich aus. Stellvertretend werden die Konfliktregulierungsarbeit (TOA) und die Opferberichterstattung genannt.

Der österreichische Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit, jetzt „Neustart“ holte sich vor der Einführung des „Außengerichtlichen Tatausgleich“ Material, Informationen und Hinweise über die Praxis bei der GH BW. Kollegen hospitierten bei der GH /STA Tübingen während des Probelaufes in drei LG-Bezirken (Salzburg, Linz, Wien). Von uns (ADG) veranstaltete Studienfahrten in verschiedene europäische Länder wurden regelmäßig von Neustartmitarbeitern genutzt, Anregungen für die  eigene Arbeit zu gewinnen. Wenn hier nach Übergabe der Bewährungs- und Gerichtshilfe an den privaten Träger NEUSTART Unterschiede dargestellt werden, so geht es nicht um eine Schwarz-Weiß-Malerei, vielmehr um Antworten, wie die der Gerichtshilfe zugewiesenen Aufträge – weiterhin in allen Bundesländern als vorrangiger Einsatz im Ermittlungsverfahren durch die Ministerien beschrieben – eingelöst werden können. Wir sehen in der Bilanzierung deutliche und erhebliche Vorteile für die Gerichtshilfearbeit als spezialisierten Dienst bei und für die Ermittlungsbehörde.

Folgende Punkte werden dieses unterstreichen:

=     Spezialisierung – Fachkompetenz versus Allkompetenz ohne vertiefte Sachkompetenz  =

  • Kommissionsbericht; JM BW über Vorschläge zur Lage der Bewährungshelfer und Gerichtshelfer; 1974
  • Dienstanordnungen für Gerichtshelfer ab 1973 mit den jeweiligen Veränderungen

Landesgesetz über die Sozialarbeiter der Justiz und die Verwaltungsvorschriften (VV-JSG)

  • Niederschriften übergemeinsame Dienstbesprechungen der GH-Referenten der Generalstaatsanwälte in Stuttgart und Karlsruhe mit den Gerichtshelfern BW
  • Protokolle über Dienstbesprechungen bei der STA in Tübingen
  • GH-Statistiken, Veränderungen um bessere Darstellungen und Rückschlüsse zu ermöglichen
  • STA Stuttgart -  gemeinnützige Arbeit erdrückt andere Beauftragungen – Hauserlass des Lt.OSTA , Umkehr zur neuerlichen vorrangigen GH-Beauftragung im Vorverfahren
  • BGH für Strafsachen; Betonung von Tat- und Täterbeurteilung
  • Richtlinien für die Einbeziehung der GH im Bereich Häusliche Gewalt / Opferschutz

GMO-Gutachten 1995 (bei den STA Stuttgart, Tübingen, Karlsruhe, Heidelberg) –Analyse und Konzeption zur

Organisation der Staatsanwaltschaften; Folge: räumliche Umsetzungen in der STA und Platzierung der GH in einer

Ermittlungsabteilung

  • Räumliche Nähe oder Entfernung zur Staatsanwaltschaft a) vor Neustart; b) nach Übergabe
  • Aus- und Bewertung von statistischen Darstellungen, Hinweis auf abrufbare Zahlen; sowohl bei der justiziellen GH wie auch nunmehr bei Neustart – es geht nur um die Erfassung von Aufträgen, keine Hinweise ob, wie die Aufträge bearbeitet und abgeschlossen werden.
  • Qualitätserwerb und Qualitätssicherung – Spezialisierte, berufsbegleitende Ausbildung zur Erfassung der Täterpersönlichkeit, Kriterien für die Erstellung von Opferberichten
  • Beauftragter Gerichtshelfer (VwV-JSG); Nachschau bzgl. der sachlichen Arbeit Kriterien für spezielle Arbeitsformen in Teilarbeitsfelder, Grundlagen für ein einheitliches Bild

Die justizielle bei den Staatsanwaltschaften zugeordneten Gerichtshilfe – auch im Schrifttum „soziale Ermittlungshilfe“ genannt – hat bis zur Übergabe auf den privaten Träger Neustart die fachlichen Möglichkeiten nicht voll einbringen und darstellen können. Auch die Zuordnung allein zu den Staatsanwaltschaften bewirkte keine umfassende und vorrangige Beauftragung im Ermittlungsverfahren. Die Beschreibung verdeutlicht die Anzahl und die Zeitdauer von Verbesserungen ehe Absicherungen einzelner Erfordernisse (räumlicher Anbindung an die Ermittlungsabteilungen etc.) eingetreten sind. Außerhalb der Staatsanwaltschaften als Mitarbeiter eines Vertragsunternehmens ist eine derartige Verbesserung im Sinne notwendiger Veränderungen bei einer eigenständigen, auf autonome Sachbearbeitung setzende Behörde, nicht vorstellbar.

Für die Zukunft gibt es einige wesentliche Grundsätze wie die Zusammenarbeit unter der Überschrift

„miteinander nicht nebeneinander oder gar nacheinander“

und dieses  auch unter den Gesichtspunkt der umfassenden Hinweise, Aktenübergabe, der Vertraulichkeit von Unterlagen, kurzer Wege, mündlicher Besprechungen und Zwischenbescheide.

Umfassend kann dieses durch die neuerliche Zuordnung zur Staatsanwaltschaft gesichert werden.

Bundesländer die eine Zusammenführung der ambulanten Dienste Bewährungs- und Gerichtshilfe zu einem gemeinsamen Sozialdienst der Justiz vorgenommen haben verlieren Jahr für Jahr erhebliche Auftragsanteile im Vorverfahren.   In den dortigen Statistiken finden wir unter der Überschrift Gerichtshilfe fast ausschließlich Nachverfahrensaufträge,  überwiegend Fälle der gemeinnützigen Arbeit die in BW von den justiznahen Vereinen der Bewährungs- und Straffälligenhilfe bearbeitet werden.

Spezialisierung oder Allzuständigkeit was ist für die Arbeit der sozialen Strafrechtspflege effektiver und effizienter? Setzen wir die Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen nach den Aufgabenstellungen ein, platzieren wir diese Berufsgruppe so wie wir andere Fachleute der Justiz zusammenfügen ( Rechtspfleger, Juristen usw.) oder ?

 

R.D.Hering, Nov.2013

 

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