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Gerichtshilfe als Teil der Staatsanwaltschaft oder ohne Anbindung zur Ermittlungsbehörde

Über Schaubilder kann häufiger eine bessere Darstellung und eine Beschreibung von Unterschieden in der Sachbearbeitung erreicht werden.

In der Aufgabenbeschreibung setzt der Gesetzgeber den Aufgabenschwerpunkt der Gerichtshilfe (§ 160, Abs. 3 StPO) auf die Beiziehung im Ermittlungsverfahren. Die Justizministerien der Länder haben diese Sicht mit dem Hinweis des vorrangigen Einsatzes im Ermittlungsverfahren unterstrichen und die Zuordnung zur Staatsanwaltschaft vorgenommen.

In den letzten Jahren kam es zu organisatorischen Veränderungen bei den ambulanten Sozialdiensten der Justiz. Ob die Zusammenführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe zum Ambulanten Sozialdienst, der verwaltungsmäßigen Angliederung zu den Landgerichten oder den Oberlandesgerichten, der Zuordnung an geschaffene Mittelbehörden bzw. der direkten Eingliederung an die Fachministerien oder die Privatisierung in Baden-Württemberg, immer erfolgte eine Herauslösung aus den Staatsanwaltschaften.

Dort bei den Ermittlungsbehörden erfolgen grundsätzliche Entscheidungen, ob ein Ermittlungsverfahren eingestellt, fortgeführt oder unter bestimmten Bedingungen und unter Anwendung alternativer Maßnahmen (s.TOA) anders abgeschlossen wird.

Das Schaubild 1 zeigt die Bearbeitung bei der Staatsanwaltschaft mit der dort zugeordneten Gerichtshilfe. Die überwiegenden Ermittlungsverfahren finden dort ihren Abschluss, in etlichen Fällen unter vorheriger Beauftragung der Gerichtshilfe.

Auch in den Fällen, wo es zur Anklageerhebung kommt, werden an die Gerichtshilfe Aufträge zur Ermittlung der Täterpersönlichkeit und/oder der Opfersituation erteilt. Hierdurch ergibt sich für den sachbearbeitenden Staatsanwalt ein besserer und abgesicherter Ansatz für seine Endverfügung. Weiterhin ergeben sich weitere Anhaltspunkte, vor welchem Gericht Anklage erhoben werden sollte.

Die Schaubilder zeigen deutliche Unterschiede zwischen einer Gerichtshilfe als Teil der Staatsanwaltschaft bzw. einer externen Stelle/Institution mit vielen einzelnen weiteren Arbeitsschritten, Verwaltungsabläufen, Akten- / Unterlagenversendungen und den entsprechenden Rückläufen. Eine Zusammenarbeit von Hand zu Hand, der Verbleib von Unterlagen/Akten der Staatsanwaltschaft, die direkte Kommunikation von Mitarbeitern einer gemeinsamen Behörde sowie deutlich feststellbare Zeitersparnisse sind in einer Organisation, die die Gerichtshilfe außerhalb der Anklagebehörde verortet, in allen messbaren Punkten überlegen.

Das zweite Schaubild (abgedunkelt unterlegt) zeigt,  was bei einer Herauslösung der Gerichtshilfe nicht mehr behördenintern und in einer engen Zusammenarbeit bearbeitet werden kann.

An anderer Stelle wird deutlich, was durch eine funktionierende Zusammenarbeit Staatsanwaltschaft – Gerichtshilfe an Effektivität + Effizienz erreichbar ist.

Schaubild der staatsanwaltlichen Zusammenarbeit mit der bei ihr zugeordneten Gerichtshilfe (Arbeitsabläufe)

Behördeninterne Zusammenarbeit – Akten von Hand zu Hand, die Akten verbleiben in der gemeinsamen Behörde (Schaubild durch Klick darauf in vergrößerter Version)

Alle Aufträge die von der Staatsanwaltschaft an außenstehende Stellen versandt werden verursachen einen höheren Arbeits- und Zeitaufwand sowohl beim „Auftraggeber und dem externen Auftragnehmer. Entsprechende Kosten- und Zeitberechnungen sowie der Arbeitszeitverbrauch der beauftragten Mitarbeiter sind durch die justizeigenen PEBB§Y-Zahlen abrufbar. Diese Erfassung liegt der Justiz für alle Berufsgruppen der richterlichen und nichtrichterlichen  Dienste abruf- und verwendbar vor. Hierdurch ist die Justiz seit 2006 nicht mehr auf ein Schätzverfahren angewiesen. Von der Justiz beauftragte Unternehmensberatungen haben zu diesem Thema gleichfalls Arbeiten und Anregungen veröffentlicht.

 

 

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