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Verpflichtung der Bundesländer Organe der Gerichtshilfe einzurichten

Vom Umgang der Landesjustizverwaltungen und der Justiz mit der in der Strafprozessordnung verankerten Gerichtshilfe

-Verpflichtung der Bundesländer Organe der Gerichtshilfe einzurichten -

Die Idee einer der Strafjustiz fachlich zuarbeitenden Gerichtshilfe hat eine beachtliche Tradition in Deutschland, und es gab auch schon früh in der Praxis bzw. durch die Praxis verwirklichte örtliche Einrichtungen. Seit 1923 gingen aufgeschlossene Juristen in der Weimarer Republik davon aus, dass im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren täterbezogene Informationen für die Anwendung des Strafrechtes unbedingt notwendig seien. Im Dritten Reich brach die Tradition ab. Sie wurde in der Bundesrepublik Deutschland von Bundesland zu Bundesland ganz unterschiedlich, in Fachdiskussionen und örtlichen Modellen, wieder aufgegriffen. Die gesetzliche Einführung der Gerichtshilfe als besondere Einrichtung im Strafverfahren bzw. für die Staatsanwaltschaft erfolgte dann im Jahr 1975 durch den Bundesgesetzgeber (Bundestag und Bundesrat). Die konkrete Einführung und Ausgestaltung wurde den Landesregierungen übertragen (Art. 294 EGStGB).

Die Strafprozessordnung (StPO) gibt in § 160 Abs. 3 Satz 1 der Staatsanwaltschaft auf, dass sich ihre Ermittlungen auch auf diejenigen Umstände erstrecken „sollen“, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Und in Satz 2 heißt es ergänzend, dass sie sich dabei der „Gerichtshilfe bedienen kann“.

Das sind nur sehr knappe Formulierungen. Ausgiebiger äußern sich die für Bund und Länder gemeinsamen, vornehmlich für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bestimmten, „Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren“. Dort heißt es in Nr. 15 unter anderem:
„(1) Alle Umstände, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln de Besserung und Sicherung, des Verfalls oder sonstiger Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) von Bedeutung sein können, sind schon im vorbereitenden Verfahren aufzuklären. Dazu kann sich der Staatsanwalt der Gerichtshilfe bedienen.“
„(2) Gemäß Abs. 1 ist der dem Verletzten durch die Tat entstandene Schaden aufzuklären, soweit er für das Strafverfahren von Bedeutung sein kann. Der Staatsanwalt prüft auch, ob und mit welchem Erfolg sich der Beschuldigte um eine Wiedergutmachung bemüht hat.“
Damit ist zugleich die Opferberichterstattung angesprochen, auch mit Blick auf die Verfahrensausgestaltung, wie der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom entschieden und ausführlich begründet hat (BGH NStZ 2008, 709).

Alle Bundesländer beschreiben dem entsprechend in Landesgesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen, dass die Gerichthilfe vorrangig im Ermittlungsverfahren beigezogen werden soll, mit dem Ziel, einen möglichst frühzeitigen und in der Sache optimalen Ansatz zur Erfassung der Täterpersönlichkeit zu erreichen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich schon früh mit mehreren Revisionsvorlagen zu befassen, in denen gerügt worden war, dass sich Strafkammern von Landgerichten über Umstände der Tat hinaus nur unzureichend mit der Täterpersönlichkeit von Angeklagten und schließlich Verurteilten befasst hätten. In seiner Leitentscheidung vom 10. November 1954 führte er dazu aus: „Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen“ (BGHSt 7, 28, 31)

Als wichtiger Ausgangspunkt aller gegenwärtigen und künftigen Regelungen ist festzuhalten: Die Gerichtshilfe ist kein zusätzlicher Betreuungsdienst, sondern vorrangig eine soziale Ermittlungshilfe für die Strafjuristen, wie beispielsweise im Großkommentar Löwe-Rosenberg zur StPO und dem GVG näher dargelegt wird.

In Rheinland-Pfalz waren die Gerichtshilfeaufgaben über lange Jahre hinweg vom einheitlichen Sozialdienst der Justiz – Teil der Landgerichte – angeboten, jedoch faktisch fast nie im Vorverfahren durch die Ermittlungsbehörden abgerufen worden. Erst nachdem die Gerichtshilfe zur Staatsanwaltschaft kam, wurde dieser spezialisierte Sozialdienst zunehmend von den Dezernenten der Ermittlungsbehörden im E-Verfahren beigezogen.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung war es für Außenstehende nicht nachvollziehbar, weshalb das Landesjustizministerium RLP plötzlich eine neue grundlegende Änderung anstrebte und mit allem Nachdruck auf eine andere als die funktionierende Anbindung hin arbeitete. Über einen langen Zeitraum hinweg, nämlich von 2011 bis Ende 2014, forderten die Bewährungshilfe, die Gerichtshilfe, Staatsanwälte, Leiter von Staatsanwaltschaften, Generalstaatsanwälte, Strafrichter und Gerichtspräsidenten in der Sache vergleichbar das Landesjustizministerium intern und auch fachöffentlich auf, mit inhaltlichen Argumenten über Behauptungen und Ankündigungen hinaus zu begründen, welche bessere fachliche Arbeit mit einer veränderten Organisation zu erreichen wäre.

Es blieb als Hinweis vom JM RLP, dieses sei eine zukunftsweisende Lösung, die meisten Bundesländer hätten den einheitlichen Sozialdienst geschaffen. Zunächst einmal ergibt eine genaue Betrachtung der Details, dass neben einer plakativen „einheitlichen Organisationsbeschreibung“ tatsächlich in der Struktur der entsprechenden Bundesländer kaum Übereinstimmungen feststellbar sind. Sodann stellt sich heraus, dass es dort kaum GH-Aufträge aus dem Ermittlungsverfahren gibt: Diese vorrangige und im frühen Stadium eines Strafverfahrens mögliche Beauftragung wird faktisch so gut wie nicht abgerufen. Da die Justizministerien zwar die Richtlinienkompetenz haben, hiervon jedoch offensichtlich für die Beiziehung der Gerichtshilfe als soziale Ermittlungshilfe keinen Gebrauch machen, und darüber hinaus möglicherweise die eingetretene Lage von der politischen Führungsebene gar nicht erfasst wird, können sich positive Ergebnisse kaum einstellen.

Nachdem nunmehr weitere Bundesländer wie Hessen, das Saarland und anscheinend auch der Freistaat Bayern die Organisationsform des einheitlichen Sozialdienstes der Justiz erproben bzw. anstreben, die Präventionsansätze zu dem frühestmöglichen Einsatz der Sozialarbeit aufgeben, eine Analyse der bisher versäumten täterbezogenen Klärungsmöglichkeiten auslassen, gilt es u. E. auf Unterlassungen in der Aufarbeitung von Fehlentwicklungen hinzuweisen.
Aussagen wie „Hilfe für Täter – Schutz für Opfer“ wie auch Kongresse über Präventionsthemen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Prävention nach Jahren mit der Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs, der Opferberichterstattung und Konzepten gegen die häusliche Gewalt keine nennenswerte Unterstützung mehr bei den Entscheidungsträgern der Justiz findet.

Bei den begrenzten finanziellen Ressourcen und der verstärkten Hinwendung zu Themen der Arbeit mit Risikoprobanden und / oder das sogenannte Übergangsmanagement von vorzeitig entlassenen Häftlingen – mit der bisherigen Anzahl von Sozialarbeitern – bedeutet dieses eine deutliche zusätzliche Verschiebung der Aufgaben des einheitlichen Sozialdienstes in das Vollstreckungsverfahren (§ 463 d StPO).

Um der Gesamtproblematik gezielt und nachhaltig begegnen zu können, müssen notwendigerweise Schwerpunkte nicht erst nach Abschluss des Strafverfahrens und Rechtskraft strafgerichtlicher Entscheidungen, sondern gerade zu Beginn eines Strafverfahrens verstärkt eingebracht und angewandt werden. Ein solche Ansatz rechnet sich auch, denn er entlastet sowohl die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften, wie auch der Gerichte und den Vollzug und nicht zuletzt die Bewährungshilfe.

Sparmaßnahmen werden  von der Justiz eingefordert und die Notwendigkeit hierzu wird häufig klar betont. Allerdings muss man dann in der Praxiswirklichkeit feststellen, dass unergiebige Maßnahmen und Organisationsformen unangetastet bleiben, oft schon gar keiner gründlichen Kontrolle und Bilanzierung unterzogen werden.

Die bisherigen theoretischen Darstellungen und Schlussfolgerungen, die zur Einrichtung der „allgemeinen Sozialen Dienste der Justiz“ führten, haben noch nicht einmal die beschriebenen Zielvorstellungen erreicht. Allen diesen veränderten Organisationen ist vorzuhalten, dass schon nicht schlüssig vorgetragen wurde, erst recht nicht in der praktischen Umsetzung aufgezeigt werden konnte, wieso Mängel in der Beauftragung von Gerichtshelfern durch die Verbindung der Gerichtshilfe mit der Bewährungshilfe behoben werden würden.

Es ist ferner nicht einsichtig entwickelt, wieso Bewährungshelfer dadurch in eine günstigere Situation gelangen, dass sie über ihre Probanden und Beschuldigte nun auch Gerichtshilfeberichte anfertigen dürfen bzw. sollen.

Ein Gerichtshilfebericht, der diesen Namen verdient, ist von der Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen, über die Befunddarstellung und Gewichtung, bis hin zur detaillierten Ausarbeitung für die Auftraggeber, eine anspruchsvolle Angelegenheit, die nicht nebenher erledigt werden kann. „Nebenher erledigen“ kann man nur solche auf das Verfahren oder mögliche Rechtsfolgen bezogene Informationen, für deren Beschaffung Staatsanwaltschaft und Gerichte ganz gewiss keinen qualifiziert ausgebildeten Sozialarbeiter benötigen, wie beispielsweise Einkommensbescheinigungen.

Aus der nachfolgen Beschreibung über die Gerichtshilfe in Rheinland-Pfalz kann entnommen werden, dass die Befürworter einer spezialisierten Gerichtshilfe schlüssige Belege für Ihre Darstellungen vorweisen können und somit  den Verfechtern der Organisations-Konstrukte überlegen sind. Schon deshalb darf den Verfechtern des einheitlichen Sozialdienstes nicht die Meinungs- und Deutungshoheit überlassen werden. Hierzu bedarf es sowohl der Bereitschaft zur inhaltlichen Auseinandersetzung und der breiteren Veröffentlichung der eigenen Standpunkte mit der Darstellung von Fakten. Es geht somit um die Einbeziehung der Politik, von Mandatsträgern und Medien. Man begibt sich damit auf eine Art von gelegentlich mühsamen Langstreckenlauf. Es lohnt sich aber insgesamt dennoch!

ALLE Organisationsformen mit einem zusammengefassten Sozialdienst der Bewährungs- und Gerichtshilfe (z. B. in NRW, NiSa, MV, S-A, Sachsen) führten bislang entgegen den Ankündigungen, zu keiner Verbesserung in der Strafrechtspflege. Aussagen wie  z. B. in Niedersachsen: „Durch die Organisation unter dem gemeinsamen Dach des Ministeriums der Justiz wird jedoch eine unmittelbare und enge Kooperation zwischen dem Justizsozialdienst und den Staatsanwaltschaften aufrecht erhalten bleiben!“ sind seit Jahren durch die eingetretene Praxis widerlegt.

Eine erkennbare Kultur der Zusammenarbeit, ein „Miteinander“, wie sie im Ermittlungsverfahren notwendig ist, finden wir im Vollstreckungsverfahren eher selten. Prägend ist dort vielmehr ein „Nacheinander“, also die schlichte Abgabe des Falls vom Gericht an die Bewährungshilfe nach einem rechtskräftigen Urteil und einem Bewährungsbeschluss.

Leider gibt es keine einheitlichen Kriterien für eine bundeseinheitliche Gerichtshilfe-Statistik. Daher muss man als interessierter Betrachter genauer und intensiver die in den Landesstatistiken ausgewiesenen Zahlen betrachten, hinterfragen und aufbereiten. In einigen Bundesländern zeichnet sich nach den dortigen, von der Justizverwaltung dargelegten, Zahlen eine mit Mängeln behaftete GH-Situation ab.

Neuere Hinweise vonseiten des privaten Trägers der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg, der Neustart gGmbH mit Sitz in Stuttgart, lassen erkennen, dass dort die vom Staat übertragene „Gerichtshilfearbeit“ insbesondere im Ermittlungs- und Vorverfahren umdefiniert wird. Die an sich vorgesehene anamnetisch-diagnostische Berichterstattung wird ersichtlich für ein noch vom Ausgang her offenes Verfahren nicht angewandt. Gerichtshilfe soll vielmehr als Grundlagenarbeit für die Arbeit mit den der Bewährungshilfe unterstellten Probanden angewandt werden. Zeitlich, inhaltlich und von der Aufgabenstellung ist dies weit von dem entfernt, was die Zielvorgabe der Gerichtshilfe in den „laufenden Verfahren“ für die prozessbeteiligten Parteien darstellen soll. Eine derartige Umwidmung ist, ganz nebenbei gesagt, nicht in dem Vertrag mit dem Land BW vorgesehen und verstößt somit gegen die Vertragsvereinbarungen.

Beispiel Rheinland-Pfalz (RLP)
-Die Gerichtshilfe bleibt ein spezialisierter Sozialdienst bei den Staatsanwaltschaften –

Nach Abschluss einer jahrelangen Auseinandersetzung mit Politikern und der Justizverwaltung, ist durch den Landtag der Fortbestand der Gerichtshilfe als Teil der Staatsanwaltschaften im November 2014 beschlossen worden

Rückblende
Am 18. Mai 2011 wurde die jetzige Landesregierung vereidigt. Neuer Justizminister wurde Jochen Hartloff.
Bereits im Vorfeld wurde die beabsichtigte Zusammenlegung der Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften in Zweibrücken bekannt gegeben. Dem Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsfraktionen ließ sich entnehmen, dass die Sozialen Dienste zusammengefasst werden sollten und dass eine Strukturreform in der Justiz vorgesehen war.

. Der HPR sah die Notwendigkeit, die beabsichtigte Justizreform mit den vorgesehenen Einschnitten im Bereich der Beamten und die bisher allgemein gehaltenen Aussagen des Koalitionsvertrages zu hinterfragen. In einem Schreiben an den Justizminister bat der HPR, ihm die zeitlichen, finanziellen, organisatorischen und personellen Vorstellungen der neuen Landesregierung und des Ministeriums der Justiz zu erläutern. Hierbei wurde gebeten, insbesondere die für den Justizhaushalt ausgemachten Einsparpotentiale und die für die Umsetzung dieses Vorhabens anfallenden Kosten darzulegen. Dem Hauptpersonalrat (HPR) stehe es nicht zu – so dazu der deutliche Hinweis aus dem Justizministerium – landespolitische Entscheidungen zu hinterfragen oder gar parteipolitisch zu kritisieren

In den folgenden Wochen und Monaten wurde die weitere Vorgehensweise des Justizministeriums erkennbarer. Alle Stellen, Personen und Vereinigungen wurden zögerlich mit Informationen bedacht, klare und fassbare Aussagen seitens des Ministeriums nicht gegeben. Unseres Erachtens sollten hierdurch die Akteure des Ministeriums die Handlungshoheit behalten. Die betroffenen Berufsgruppen, Dienststellen, Personalvertretungen ergriffen ihrerseits die Initiative und verabredeten einen gegenseitigen, frühestmöglichen Austausch über die jeweilige aktuelle Lage. Eine Reihe von Landtagsabgeordneten, dort insbesondere die rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen (SPD, Grüne/Bündnis 90, CDU) wurden früh kontaktiert, so dass es in den folgenden Jahren mehrere Treffen und Aussprachen gab.

Gerade diese Unterredungen zeigten, wie kurz auch die rechtspolitischen Sprecher der Regierungsfraktionen mit Sachinformationen, Quellenhinweisen und Unterlagen gehalten wurden.
Unterlagen, Statistiken u.a. auch aus anderen Bundesländern, die im Ministerium abrufbar gewesen wären, erhielten die rechtspolitischen Sprecher nicht bzw. wenn überhaupt dann  erheblich zeitlich verzögert.

Für die ADG sowie die beteiligten Landesarbeitsgemeinschaften der Bewährungs- und Gerichtshelfer in RLP wurde sichtbar, wie sich diese Vorgehensweise auch auf die eigenen Vertreter der Regierungsfraktionen auswirkte. Als Konsequenz aus dieser Lage versorgte die ADG diese Landtagsabgeordneten auf deren Wunsch mit allen ihr zugänglichen Unterlagen. Derartige Unterlagen und Informationen bekamen von uns ebenso die Gerichtpräsidenten, die Generalstaatsanwälte und Leiter der Staatsanwaltschaften. Weiterhin wurden wichtige Personen anderer gesellschaftlichen Gruppierungen mit Unterlagen versorgt. Ein Ergebnis dieser vernetzten Zusammenarbeit war jeweils eine zeitnahe Information und somit die Möglichkeit, zügige Reaktionen einzuleiten.

Wichtig und unverzichtbar war für uns darüber hinaus, die Kolleginnen und Kollegen schnell und umfassend über den Sachstand in Kenntnis zu setzen. Die LAG der Bewährungshilfe wurde in die Informationskette einbezogen. Ermutigend waren die offenen und konstruktiven Äußerungen, die  nach unseren laufenden Sachstandsmeldungen von vielen Behördenleitern kamen. Diese Signale waren für uns Beteiligte  auch Bestätigungen, weiterhin Engagement, Kraft und Arbeitsaufwand bereitzustellen.

Einzelne Reaktionen von Mitarbeitern des Ministeriums zeigten, wie sehr dort die Lage verkannt wurde. Äußerungen, wie „hat sich der Sturm schon gelegt“ geben einen Anhalt, wie fehlerhaft die Unruhe und Betroffenheit von der Ministerialbürokratie  eingeschätzt wurde – und dies zu einem Zeitpunkt im Juli 2011, von dem aus in der Rückschau fassbar ist, welch eine Beharrlichkeit bis zum Abschluss der Auseinandersetzungen im November 2014 die Kolleginnen und Kollegen zeigten.

Nachfolgend nun einige Unterlagen, Briefe und Stellungnahmen, die diesen Weg nachvollziehbar machen.

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