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Stellungnahme zum Koalitionsvertrag 2011-2016 zwischen SPD und Bündnis 90/ DIE GRÜNEN in Rheinland – Pfalz “Justizstruktur und – Verwaltung (S.83+84)

M U T,  Ü B E R M U T ,  L U S T  a u f  Z E R S T Ö R U N G ?

Die Gerichtshilfe muss bei der Staatsanwaltschaft bleiben!


Wir werden durch Belege und Hinweise  Erkenntnisse einführen weshalb die Zuordnung der GERICHTSHILFE als integrativer Teil der STAATSANWALTSCHAFTEN jeder anderen Struktur überlegen ist und eine Zusammenlegung mit der Bewährungshilfe kontraproduktiv ist.

Das Justizministerium Rheinland-Pfalz hat bundesweit als einziges Ministerium die Anbindung/Zusammenlegung der Gerichtshilfe mit anderen Sozialdiensten erprobt und ist nach Prüfung der Fakten zur Zuordnung an die Staatsanwaltschaften zurückgekehrt. Der Bundesgesetzgeber und die Justizministerien der Länder haben sich seit Einführung für einen vorrangigen Einsatz der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren ausgesprochen.

Folgerichtig beschreibt §160, Abs.3 StPO:

„Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der GERICHTSHILFE bedienen.“

Urteile des Bundesgerichtshofs in Strafsachen haben mehrfach darauf hingewiesen, dass neben der Würdigung des Tathergangs auch der Beurteilung der Täterpersönlichkeit eine gleichrangige Bedeutung zukommt, so wörtlich:

„Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen(BGHSt 7,28, 31) .

Um somit im Ermittlungsverfahren durch die Gerichtshilfe für den Staatsanwalt Erkenntnisse über die Täterpersönlichkeit – in jüngerer Zeit auch über die Opfersituation – vor dessen Endverfügung zu erhalten, die gleichfalls Auswirkungen auf den Verfahrensgang haben können (Strafbefehl, Anklage beim Einzelrichter, dem Schöffengericht, der Strafkammer), ist die gewollte Einbindung der GERICHTSHILFE zur ERMITTLUNGSBEHÖRDE unverzichtbar.

Alle anderen Zuordnungen haben sich für die Aufgabenstellung und die Zielsetzung als hemmend und unbrauchbar herausgestellt. Vergleiche mit den anderen Bundesländern über die dortigen Auftragszahlen im Ermittlungs- und Vorverfahren, bestätigen unsere Aussage nachhaltig. Werden die Beauftragungen für den Bereich der Arbeitsauflagen/gemeinnützigen Arbeit aus den statistischen Zahlen, die der Gerichtshilfe zugeordnet sind, abgezogen, verbleiben nur noch „Spurenelemente“ dessen, weshalb dieser Dienst geschaffen wurde.

Als „Ermittlungsorgan“ und nicht als Fürsorgebehörde wurde die Gerichtshilfe im Großkommentar Löwe-Rosenberg beschrieben. Die Mitarbeiter der Gerichtshilfe haben sich bei ihrer Arbeit um ein objektives Bild zu bemühen (Kleinknecht 24, Peters 164, Rahn NJW 1073, 1538).

Arbeitsfelder, die zu deutlich unterschiedlichen Zeiten im Strafverfahren tätig werden, können durch eine organisatorische Zusammenführung keine Effektivität und Effizienz entwickeln. In der jeweiligen Beauftragung werden Unterschiede für jeden Betrachter deutlich.

Die Gerichthilfe wird für die Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren besonders nachhaltige Ergebnisse einbringen, wenn sie frühzeitig im Ermittlungsverfahren beigezogen wird.

Die  Bewährungshilfe wird demgegenüber erst nach Rechtskraft und durch einen Bewährungsbeschluss im Vollstreckungsverfahren tätig.

 

Im Koalitionsvertrag, Seite 83 wird wörtlich ausgesagt:

„Vorbildlich wirken zur Vermeidung und Bekämpfung von Jugendkriminalität die “Häuser des Jugendrechts“. Dort findet eine Optimierung der Verfahrensabläufe bei der Verfolgung und Verhütung von Jugendkriminalität statt durch die Zusammenführung von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe sowie freien Trägern unter einem Dach. Die „Häuser des Jugendrechts“ sind wichtige Instrumente der effektiven Jugendkriminalitätsbekämpfung. Die Einrichtungen haben sich bewährt und sollen deshalb ausgebaut werden“.

Es wird die Optimierung verschiedener Dienste/Stellen durch eine Zusammenführung und eine gemeinsame Unterbringung unter einem Dach herausgestellt. Aus unserer Sicht richtig und fachlich begründet könnte so eine Optimierung erreicht werden.

 

Weshalb werden – so auf Seite 84 beschrieben – durch eine neu zu schaffende Struktur und die Zusammenführung so unterschiedlicher Dienste wie der Gerichts-und Bewährungshilfe eine bessere Effizienz im eng verzahnten Hilfs- und Überwachungssystem unterstellt?

Wo und wann folgt auf der Gerichtshilfe gleich oder zumindest umgehend die Betreuung durch die Bewährungshilfe?

Gehen die Verfasser des Koalitionsvertrages  von der irreführenden Annahme aus, die juristischen Auftraggeber und die in der Gerichtshilfe Tätigen beschäftigen sich überwiegend mit möglichen Kandidaten der Bewährungshilfe? Die Auswertung und Befragung der Praxis bringt hier eine zügige Klärung.

 

Wir empfehlen eine kritische Hinterfragung der Zielvorgabe  der angekündigten Strukturveränderung.

Eine von der Struktur gut funktionierende GERICHTSHILFE, die jederzeit in der Beauftragungspraxis verbesserungsfähig wäre, den meisten Diensten in den anderen Bundesländern überlegen ist, gibt es in RHEINLAND-PFALZ. Regionale bzw. örtliche Unterschiede sind in der bestehenden Struktur am leichtesten, ohne finanzielle Mittel, zu verwirklichen.

Unsere Bereitschaft zur Zusammenarbeit möchten wir, wie in den Jahren zuvor ausdrücklich bekunden.

 

Rainer-Dieter Hering

ADG-Präsidium

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